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Verpackungen im Schweizer Onlinehandel: Pflichten

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Kurz gesagt

Für Versand- und Verkaufsverpackungen kennt das Schweizer Recht keine Verpackungslizenz; die Sammlung tragen Kantone und private Branchenlösungen. Im Verpackungsbereich fällt eine vorgezogene Entsorgungsgebühr nur bei Getränkeverpackungen aus Glas an. Wer Getränke in Mehrwegverpackungen oder in Einwegverpackungen aus PVC an Verbraucherinnen und Verbraucher abgibt, schuldet ein Pfand von mindestens 30 Rappen; Verpackungen für Milch und Milchprodukte sind ausgenommen, befreit sind Inhaber von Restaurationsbetrieben, die das Einsammeln sicherstellen, und bei Mehrweg darf bei der Hauslieferung der Pfandbetrag für nicht zurückgegebene Verpackungen in Rechnung gestellt werden. Für Lieferungen nach Deutschland muss sich der verpflichtete Hersteller vor dem ersten Bereitstellen in LUCID registrieren, und systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind an einem System zu beteiligen. Stand Oktober 2026.

Das Wichtigste

  • Versand- und Verkaufsverpackungen: keine Lizenz und kein Register; nach der Darstellung des BAFU müssen Verpackungsmaterialien und Verpackungen mit Ausnahme der Getränkeverpackungen weder deklariert werden noch eine Abgabe tragen, die Sammlung tragen Kantone und private Branchenlösungen.
  • Getränkeverpackungen aus Glas: 2, 4 oder 6 Rappen vorgezogene Entsorgungsgebühr je Verpackung, Pflicht der Hersteller und Importeure, seit 1. Januar 2002 (Art. 9 VGV; Art. 1 SR 814.621.4); Verpackungen für Milch und Milchprodukte fallen nicht unter die Verordnung (Art. 1 Abs. 2 VGV), keine Gebühr unter 0,09 Liter Füllvolumen und unter 1000 Verpackungen je Kalenderhalbjahr (Art. 9 Abs. 3 VGV).
  • Getränkeverpackungen aus Mehrweg und aus PVC-Einweg: Bei Mehrweg Pfand von mindestens 30 Rappen und Rücknahme der Verpackungen des Sortiments, befreit sind Restaurationsbetriebe, die das Einsammeln sicherstellen, und Betriebe, die bei der Hauslieferung den Pfandbetrag für nicht zurückgegebene Mehrwegverpackungen in Rechnung stellen (Art. 5 VGV); bei Einweg aus PVC Pfand von mindestens 30 Rappen, Rücknahme und Verwertung auf eigene Rechnung, befreit sind nur Restaurationsbetriebe, die das Einsammeln sicherstellen (Art. 6 VGV). Verpackungen für Milch und Milchprodukte fallen nicht unter die Verordnung (Art. 1 Abs. 2 VGV).
  • PET- und Metall-Einwegverpackungen: Rücknahme in allen Verkaufsstellen während den Öffnungszeiten, Verwertung auf eigene Rechnung und Hinweis in der Verkaufsstelle nur, wenn die Entsorgung nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sichergestellt ist (Art. 7 VGV).
  • Neue Verpackungsverordnung vom 24. Juni 2026: in Kraft ab 1. Januar 2027; Rücknahmepflicht für Getränkekartons und Einwegkunststoff ab 1. Januar 2031 (Art. 4 und 29 VerpV).
  • Lieferungen nach Deutschland: Der verpflichtete Hersteller muss sich in LUCID registrieren, systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind vor der Bereitstellung an einem System zu beteiligen (§§ 6 und 7 VerpackDG); nach § 11 Nr. 1 und 2 VerpackDG ausgenommen sind wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.

Was für Verpackungen in der Schweiz gilt

Verpackungen fallen in der Schweiz unter das Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und wenige Ausführungserlasse. Nach Art. 30 Abs. 2 USG müssen Abfälle soweit möglich verwertet werden; Art. 30b Abs. 2 USG ermächtigt den Bundesrat, denen, die Produkte in Verkehr bringen, die Rücknahme nach Gebrauch (lit. a) und ein Mindestpfand (lit. b) vorzuschreiben. Für Siedlungsabfälle sorgen die Kantone dafür, dass verwertbare Anteile wie Glas, Papier und Karton so weit wie möglich getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden (Art. 13 Abs. 1 der Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600).

Eine Verpackungslizenz oder ein Verpackungsregister sehen die geöffneten Erlasse für Versand- und Verkaufsverpackungen nicht vor. Der erläuternde Bericht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 24. Juni 2026 zur Verpackungsverordnung hält in der Zusammenfassung fest, dass bis dahin mit Ausnahme der Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli 2000 kein Erlass die Umweltbelastung durch Verpackungen entlang der Wertschöpfungskette adressiert. Die BAFU-Themenseite Verpackungen formuliert dasselbe für den Rechtsanwender: Verpackungsmaterialien und Verpackungen müssen mit Ausnahme der Getränkeverpackungen weder deklariert werden noch eine Abgabe tragen; besondere Vorschriften gelten ausschliesslich für Getränkeverpackungen. Versandkartons, Füllmaterial und die übrigen Produktverpackungen laufen deshalb über die kommunale Sammlung und die verursachergerechten Abfallgebühren (Art. 32a Abs. 1 USG). Zur Auswahl der Versandverpackung: Mehrweg-Versandverpackungen.

Für wen die Getränkepflichten gelten

Für Getränkeverpackungen gilt die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV, SR 814.621), in Kraft seit 1. Januar 2001 (Art. 23 Abs. 1 VGV). Sie erfasst die Verpackungen aller Getränke und nimmt Verpackungen für Milch und Milchprodukte aus (Art. 1 Abs. 2 VGV).

Adressatinnen sind Händler, Hersteller und Importeure. Ein Onlineshop, der Getränke an Verbraucherinnen und Verbraucher abgibt, ist Händler und damit erfasst, auch ohne Ladenlokal. Wer selbst Getränkeverpackungen aus Glas aus dem Ausland einführt, steht auf der Importstufe und schuldet die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Art. 9 Abs. 2 VGV), sofern nicht die Geringfügigkeitsgrenzen nach Art. 9 Abs. 3 VGV greifen.

Welche Pflichten je Verpackungsart gelten

Die Tabelle ordnet Pfand, Rücknahme und Gebühr nach Verpackungsart; alle Zeilen betreffen Getränkeverpackungen. Pfand und Rücknahme treffen die Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Laden wie im Onlineshop; die Gebühr und die Verwertungsquote treffen die Hersteller und Importeure. Verpackungen für Milch und Milchprodukte sind von der Verordnung ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 VGV).

Verpackung Pflicht Grundlage
Mehrweg Pfand von mindestens 30 Rappen erheben und die Verpackungen des Sortiments gegen Rückerstattung zurücknehmen; befreit sind Restaurationsbetriebe, die das Einsammeln sicherstellen, und Betriebe, die bei der Hauslieferung den Pfandbetrag für nicht zurückgegebene Verpackungen in Rechnung stellen Art. 5 Abs. 1 und 2 VGV
Einweg aus PVC Pfand von mindestens 30 Rappen, Rücknahme und Verwertung auf eigene Rechnung; befreit sind Restaurationsbetriebe, die das Einsammeln sicherstellen Art. 6 VGV
Einweg aus PET oder Metall Rücknahme in allen Verkaufsstellen während den Öffnungszeiten, Verwertung auf eigene Rechnung und deutlicher Hinweis auf die Rücknahme in den Verkaufsstellen, sofern die Entsorgung nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sichergestellt ist Art. 7 VGV
Glas Vorgezogene Entsorgungsgebühr von 2, 4 oder 6 Rappen je Getränkeverpackung aus Glas an die vom BAFU beauftragte Organisation; Pflicht der Hersteller und Importeure, keine Gebühr unter 0,09 Liter Füllvolumen und unter 1000 Getränkeverpackungen je Kalenderhalbjahr; Verpackungen für Milch und Milchprodukte sind ausgenommen Art. 9 und 10 VGV; Art. 1 Abs. 2 VGV; Art. 1 SR 814.621.4
Glas, PET und Aluminium Verwertungsquote von 75 Prozent je Material als Zielwert (soll); ein Mindestpfand ordnet das UVEK nur an, wenn die Quote verfehlt wird Art. 8 VGV

Kennzeichnung und Meldungen kommen dazu: Wer Getränke an Verbraucherinnen und Verbraucher abgibt, kennzeichnet Mehrwegverpackungen als solche (ausgenommen Restaurationsbetriebe), gibt auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand an und nennt auf Einwegverpackungen aus PVC den Namen und die Adresse eines Rücknahmepflichtigen im Inland (Art. 4 VGV). Hersteller und Importeure melden dem BAFU bis Ende Februar das Getränkevolumen des Vorjahres (Art. 18 VGV), Rücknahmepflichtige zusätzlich das Gewicht der zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen (Art. 19 VGV). Die Glasgebühr entfällt bei einem Füllvolumen von weniger als 0,09 Liter und bei weniger als 1000 Getränkeverpackungen pro Kalenderhalbjahr (Art. 9 Abs. 3 VGV).

Was die privaten Branchenlösungen leisten

Art. 7 VGV formuliert die Rücknahmepflicht für PET und Metall ausdrücklich subsidiär: Wer die Entsorgung durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellt, muss nicht selbst zurücknehmen. Nach der Darstellung des BAFU erfolgt die Finanzierung des Recyclings von Verpackungen in der Schweiz auf unterschiedlichen Wegen: teils über gesetzlich vorgeschriebene vorgezogene Entsorgungsgebühren wie bei Getränkeverpackungen aus Glas, teils über einen freiwilligen vorgezogenen Recyclingbeitrag, den Hersteller, Importeure und Händler erheben; die Themenseiten zu PET-Getränkeflaschen und Aluminiumverpackungen nennen ihn als im Verkaufspreis enthalten, die Themenseite zu Weissblech als auf den Verkaufspreis geschlagen.

Für einen Onlineshop heisst das: keine Lizenz pro Sendung. Die Beiträge hängen an der Verpackung. Die eigene Rücknahmepflicht nach Art. 7 VGV entfällt nur, wenn die Entsorgung aller abgegebenen Einwegverpackungen aus PET und Metall durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sichergestellt ist; sie hängt nicht an einem eigenen Import. Eigene Zahlungs- und Meldepflichten für die Glasgebühr entstehen dort, wo der Shop selbst als Herstellerin oder Importeurin auftritt (Art. 9 Abs. 1 und 2 VGV). Die Organisation, die die Glasgebühr einzieht, wird vom Bund beauftragt und beaufsichtigt (Art. 15 und 16 VGV).

Die neue Verpackungsverordnung: beschlossen, gestaffelt

Der Bundesrat hat am 24. Juni 2026 die Totalrevision der VGV als Verordnung über Verpackungen (VerpV, SR 814.621, AS 2026 358) beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt die Verordnung von 2000 (Art. 27 und 29 Abs. 1 VerpV); die Pflichten greifen gestaffelt. Die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Verpackungen aus Glas gilt ab 1. Januar 2028 auch für Lebensmittel- und Kosmetikverpackungen (Art. 8), die allgemeinen Anforderungen an Verpackungen ab 1. Januar 2030 (Art. 3), die subsidiäre Rücknahmepflicht für Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff sowie die Mitteilungspflicht für die übrigen Einwegverpackungen ab 1. Januar 2031 (Art. 4, 22) und Massnahmen des UVEK bei ungenügenden Verwertungsquoten ab 1. Januar 2032 (Art. 7, Art. 29 Abs. 2 bis 6 VerpV).

Die neue Rücknahmepflicht trifft nur Betriebe, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine Million Franken Umsatz und 500 Kilogramm in Verkehr gebrachter Verpackungsmaterialien überschreiten; Verpackungen für gefährliche Güter und für medizinische Zwecke sind ausgenommen (Art. 5 Abs. 1 VerpV). Auch sie ist subsidiär: Wer Mitglied einer Branchenorganisation ist oder ihr Beiträge entrichtet, erfüllt sie damit (Art. 4 Abs. 1 VerpV). Bis zum 1. Januar 2031 dürfen Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff aus den Siedlungsabfällen zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 VerpV eingehalten sind, das BAFU und die betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden regelmässig informiert werden und in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich auf die Rücknahme hingewiesen wird (Art. 28 Abs. 1 VerpV); bis zum Inkrafttreten von Art. 8 VerpV am 1. Januar 2028 wird die Glasgebühr nach Art. 9 VGV weiter entrichtet (Art. 28 Abs. 2 VerpV).

Vergleich mit Deutschland: Versand in die Bundesrepublik

Deutschland führt die Verordnung (EU) 2025/40 mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) durch, in Kraft seit 12. August 2026. Die Tabelle stellt die beiden Ordnungen gegenüber; massgebend ist das Land, in dem die Verpackung bereitgestellt wird.

Frage Schweiz Deutschland
Registrierung Keine Registrierung für Verpackungen; Meldungen an das BAFU durch Getränkehersteller und -importeure (Art. 18 VGV) sowie durch Rücknahmepflichtige und Verwerter (Art. 19 VGV), und an die beauftragte Organisation für die Glasgebühr (Art. 11 VGV) Registrierung des verpflichteten Herstellers bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID): nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 vor dem erstmaligen Bereitstellen, nach Buchst. e vor dem Auspacken verpackter Produkte, sofern nicht bereits eine andere Person Hersteller nach Buchst. a bis d ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG)
Karton und Kunststoff Karton und Papier: getrennte Sammlung durch die Kantone, finanziert über Abfallgebühren (Art. 13 Abs. 1 VVEA); Kunststoffverpackungen: ab 1. Januar 2031 subsidiäre Rücknahmepflicht (Art. 4 VerpV), nach der Darstellung des BAFU bisher nicht flächendeckend separat gesammelt Systembeteiligung der Hersteller für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG); nach § 11 Nr. 1 und 2 VerpackDG ausgenommen sind wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
Wahlfreiheit Wer Beiträge an eine private Organisation leistet, muss nicht selbst zurücknehmen (Art. 7 Abs. 1 VGV) Systembeteiligung ist Pflicht; Branchenlösungen sind nur für vergleichbare Anfallstellen möglich (§ 8 Abs. 1 VerpackDG)
Exportverpackungen Massgebend ist die Abgabe für die Verwendung im Inland (Art. 1 Abs. 1 lit. a VGV) Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, sind von §§ 7 bis 10 ausgenommen (§ 11 Nr. 4 VerpackDG)
Sitz im Ausland Ausländische Online-Versandhandelsunternehmen können zur vorgezogenen Entsorgungsgebühr verpflichtet werden (Art. 32abis Abs. 1 und 1bis USG) Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung mit Sitz in Deutschland (§ 5 Abs. 2 VerpackDG)

Versand aus Deutschland in die Schweiz

Für einen Shop aus Deutschland ändert sich an der Schweizer Verpackungslage nichts: Versandkarton und Füllmaterial brauchen keine Lizenz und keine Registrierung. Schweizer Pflichten entstehen erst bei den Getränkeverpackungen. Wer befüllte Getränkeverpackungen aus Glas in die Schweiz einführt, schuldet die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Art. 9 Abs. 2 VGV), sofern nicht die Geringfügigkeitsgrenzen nach Art. 9 Abs. 3 VGV greifen; das USG nennt ausländische Online-Versandhandelsunternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland als mögliche Gebührenpflichtige und erlaubt als Sicherungsmassnahme eine Vertretung im Inland, die solidarisch haftet (Art. 32abis Abs. 1 und 1bis, Art. 32aquater und Art. 32aquinquies USG).

Auf der deutschen Seite sind Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden, von der Systembeteiligung und den anschliessenden Meldepflichten ausgenommen (§ 11 Nr. 4 VerpackDG). Weitere Rücknahmepflichten für Produkte behandelt der Artikel Elektrogeräte und Batterien in der Schweiz; die Steuerseite der Einfuhr steht unter MWST beim Versandhandel, die Fassung für Österreich unter Verpackungspflichten in Österreich.

Was bei einem Verstoss droht

In der Schweiz steht die vorsätzliche Verletzung von Vorschriften über Abfälle unter Busse bis CHF 20’000; die Aufzählung in Art. 61 Abs. 1 lit. i USG nennt unter anderem Art. 30b USG, die Grundlage der Rücknahmepflicht, und Art. 32abis USG für die vorgezogene Entsorgungsgebühr. Bei Fahrlässigkeit wird eine Busse ausgesprochen (Art. 61 Abs. 2 USG). In Deutschland sind es bis 100.000 Euro für die fehlende Registrierung und bis 200.000 Euro für die fehlende Systembeteiligung (§ 66 Abs. 3 VerpackDG).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Sortiment nach Verpackungsart aufteilen: Mehrweg, Einweg aus PVC, Einweg aus PET oder Metall, Glas (Art. 5 bis 9 VGV).
  2. Pfand von mindestens 30 Rappen bei Mehrweg und PVC-Einweg erheben und die Rücknahme im Shop beschreiben (Art. 5 und 6 VGV); Verpackungen für Milch und Milchprodukte bleiben aussen vor (Art. 1 Abs. 2 VGV); die Hauslieferungsausnahme nach Art. 5 Abs. 2 lit. b VGV gilt nur für Mehrwegverpackungen, für PVC-Einweg nennt Art. 6 Abs. 2 VGV allein die Restaurationsausnahme.
  3. Bei PET und Metall klären, ob die Entsorgung aller abgegebenen Verpackungen durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation finanziert ist; sonst gilt die subsidiäre Rücknahme (Art. 7 Abs. 1 VGV).
  4. Bei Glas das Füllvolumen bestimmen, die Geringfügigkeitsgrenzen nach Art. 9 Abs. 3 VGV prüfen und die eigene Stufe klären: Gebührenpflichtig sind Hersteller, die leere Verpackungen für die Verwendung im Inland abgeben, und Importeure, auch von befüllten Verpackungen (Art. 9 VGV); Verpackungen für Milch und Milchprodukte sind von der Verordnung ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 VGV).
  5. Kennzeichnung prüfen: Mehrwegverpackungen als solche kennzeichnen (ausser Restaurationsbetriebe), auf pfandbelasteten Getränkeverpackungen das erhobene Pfand angeben, auf PVC-Einweg Name und Adresse eines Rücknahmepflichtigen im Inland (Art. 4 VGV).
  6. Rolle für die Meldungen bis Ende Februar klären: Getränkehersteller und -importeure melden das Volumen (Art. 18 VGV), Rücknahmepflichtige und Verwerter das Gewicht der zurückgenommenen Einwegverpackungen (Art. 19 VGV); die Pflicht trifft Hersteller, Importeure und Rücknahmepflichtige, nicht jeden Shop.
  7. Wenn Sie Verpackungen in Deutschland bereitstellen: sich als verpflichteter Hersteller in LUCID registrieren, systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem System beteiligen und ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten beauftragen (§§ 5 bis 7 VerpackDG); die Ausnahmen nach § 11 VerpackDG prüfen.
  8. Die Staffelung der VerpV vormerken: 2028 Glasgebühr, 2030 Verpackungsanforderungen, 2031 Kunststoff und Getränkekartons (Art. 29 VerpV).

Häufige Fragen

Muss ich als Schweizer Onlineshop Verpackungen lizenzieren lassen?

Nein. Für Versandkartons, Füllmaterial und Produktverpackungen ausserhalb des Getränkebereichs sehen USG, VVEA und VGV keine Lizenz und keine Registrierung vor; nach der Darstellung des BAFU müssen solche Verpackungen weder deklariert werden noch eine Abgabe tragen. Pflichten entstehen erst bei Getränkeverpackungen: Pfand und Rücknahme bei Mehrweg, dort befreit für Restaurationsbetriebe mit eigenem Einsammeln und für die Hauslieferung, bei der der Pfandbetrag für nicht zurückgegebene Mehrwegverpackungen in Rechnung gestellt wird (Art. 5 Abs. 2 VGV); Pfand, Rücknahme und Verwertung auf eigene Rechnung bei Einweg aus PVC, dort nur mit der Restaurationsausnahme (Art. 6 VGV); subsidiäre Rücknahme bei PET und Metall, Gebühr bei Glas. Verpackungen für Milch und Milchprodukte fallen von vornherein nicht unter die Verordnung (Art. 1 Abs. 2 VGV). Wer Getränkeverpackungen aus Glas selbst einführt, schuldet die vorgezogene Entsorgungsgebühr, sofern nicht die Geringfügigkeitsgrenzen nach Art. 9 Abs. 3 VGV greifen (Art. 9 Abs. 2 VGV).

Ich verkaufe Getränke in Glasflaschen aus Schweizer Bezug. Muss ich die Gebühr abführen?

Nein, wenn Sie die Flaschen bei einer Herstellerin oder Importeurin mit Sitz in der Schweiz einkaufen: Die Gebühr schulden Hersteller, die leere Glasverpackungen für die Verwendung im Inland abgeben, und Importeure, die solche Verpackungen einführen (Art. 9 Abs. 1 VGV). Nach der Darstellung des BAFU ist sie im Verkaufspreis inbegriffen. Eigene Pflichten treffen Sie erst, wenn Sie selbst Getränkeverpackungen aus Glas importieren oder als Herstellerin leere Verpackungen abgeben; dann müssen Sie der beauftragten Organisation die Anzahl der gebührenbelasteten Verpackungen bis 30 Tage nach Ablauf des Kalenderhalbjahres mitteilen (Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 VGV), und die Gebühr wird 60 Tage nach Ablauf des Kalenderhalbjahres fällig (Art. 11 Abs. 2 VGV).

Reicht für den Verkauf nach Deutschland die Registrierung in LUCID?

Nein. Als Hersteller müssen Sie sich mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zusätzlich vor der Bereitstellung an einem zugelassenen System beteiligen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG); nach § 11 Nr. 1 und 2 VerpackDG ausgenommen sind wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen. Ohne Niederlassung in Deutschland brauchen Sie vor dem ersten Bereitstellen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (§ 5 Abs. 2 VerpackDG). Die Registrierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bleibt Ihre eigene Pflicht.

Gilt die EU-Verpackungsverordnung in der Schweiz?

Nein, die Verordnung (EU) 2025/40 ist kein Schweizer Erlass. Für Verpackungen, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, gelten USG, VVEA und VGV, ab 1. Januar 2027 die Verpackungsverordnung. Wer Waren in die EU liefert, hält die dortigen Regeln ein; für Deutschland ergänzt das VerpackDG die Registrierung und die Systembeteiligung.

Ab wann gelten die neuen Pflichten für Kunststoffverpackungen?

Die subsidiäre Rücknahmepflicht für Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff gilt ab 1. Januar 2031, beschränkt auf Betriebe, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eine Million Franken Umsatz und 500 Kilogramm Verpackungsmaterialien überschreiten (Art. 4, 5 und 29 Abs. 3 VerpV). Die Verpackungsverordnung tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft; Art. 6 und Art. 28 gelten ab diesem Datum. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Getränkekartons und Einwegverpackungen aus Kunststoff weiter aus den Siedlungsabfällen zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme die Anforderungen von Art. 6 VerpV erfüllt, das BAFU und die betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden regelmässig über die Tätigkeit informiert werden und in den Verkaufsstellen an gut sichtbarer Stelle deutlich auf die Rücknahme hingewiesen wird (Art. 28 Abs. 1 VerpV). Bis zum 31. Dezember 2026 gelten unverändert die Pfand- und Rücknahmepflichten der VGV, insbesondere die subsidiäre Rücknahme für PET und Metall (Art. 7 VGV).

Quellen

  1. Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01), Stand am 1. August 2026, Art. 30, 30b, 30d, 32a, 32abis, 32aquater, 32aquinquies und 61Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  2. Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600), Stand am 1. August 2026, Art. 1 bis 13Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  3. Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV, SR 814.621), Stand am 1. Januar 2022, Art. 1 bis 23Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  4. Verordnung des UVEK vom 7. September 2001 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas (SR 814.621.4), Stand am 16. Oktober 2001, Art. 1 und 2Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  5. Verordnung vom 24. Juni 2026 über Verpackungen (Verpackungsverordnung, VerpV, SR 814.621), Amtliche Sammlung AS 2026 358, Art. 1 bis 29Fedlex, Bundeskanzlei (Amtliche Sammlung) · abgerufen am
  6. Verordnung vom 24. Juni 2026 über Verpackungen (Verpackungsverordnung, VerpV, SR 814.621), Stand am 1. Januar 2027, Art. 1 bis 29Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  7. Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV, SR 814.621), Verordnungspaket Umwelt Frühling 2026, Bern, 24. Juni 2026Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Umwelt (BAFU) · abgerufen am
  8. PET-Getränkeflaschen (Themenseite, veröffentlicht am 27. März 2023)Bundesamt für Umwelt (BAFU) · abgerufen am
  9. Aluminiumverpackungen (Themenseite, veröffentlicht am 27. März 2022)Bundesamt für Umwelt (BAFU) · abgerufen am
  10. Verpackungen aus Weissblech (Themenseite, veröffentlicht am 5. Juli 2019)Bundesamt für Umwelt (BAFU) · abgerufen am
  11. Verpackungsglas (Themenseite, veröffentlicht am 27. März 2023)Bundesamt für Umwelt (BAFU) · abgerufen am
  12. Verpackungen (Themenseite, veröffentlicht am 31. Juli 2025)Bundesamt für Umwelt (BAFU) · abgerufen am
  13. Kreislauffähige Verpackungen (Themenseite, veröffentlicht am 1. September 2026)Bundesamt für Umwelt (BAFU) · abgerufen am
  14. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen, Ausfertigungsdatum 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), in Kraft seit 12. August 2026 (Art. 8 Abs. 7), §§ 1, 3, 5, 6, 7, 8, 11, 13, 66 und 68Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40 vom 22. Januar 2025), Art. 3 Abs. 1 Nr. 15Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Publications Office, cellar) · abgerufen am