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Mehrweg- und recycelte Versandverpackung im Check

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Mehrwegversand lohnt ökologisch nur, wenn die Verpackung viele Umläufe schafft und die Rückfuhr kurz bleibt: In der UBA-Untersuchung TEXTE 142/2021 verursacht eine Mehrwegversandtasche bei 20 Umläufen und 600 Kilometern Rückfuhr 14, 19 oder 29 Gramm CO2-Äquivalent je Umlauf, während die sieben repräsentativen Einwegverpackungen derselben Untersuchung zwischen 22,75 und 927,78 Gramm je Sendung liegen. Für ein dort untersuchtes Full-Service-Mehrwegsystem nennt die Untersuchung 2,75 bis 3,50 Euro Kosten je Umlauf und rund 2,50 Euro Mehrkosten gegenüber Einweg (Stand 2021). In Deutschland bleibt die Registrierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG auch für wiederverwendbare Verpackungen Pflicht, die Systembeteiligung entfällt nur bei einem bestehenden Wiederverwendungssystem (§ 11 Nr. 1 VerpackDG); in der Schweiz gilt die Verordnung (EU) 2025/40 nicht.

Das Wichtigste

  • Die sieben repräsentativen Einwegverpackungen der UBA-Untersuchung TEXTE 142/2021 verursachen 22,75 bis 927,78 Gramm CO2-Äquivalent je Sendung; die beiden Faltschachteln ihrer Beispielkäufe 23 und 340 Gramm (Tabelle 26).
  • Mehrwegversandtasche: 14, 19 oder 29 Gramm CO2-Äquivalent je Umlauf bei 20 Umläufen und 600 Kilometern Rückfuhr; bei 2.000 Kilometern 33, 47 oder 70 Gramm (Tabelle 30).
  • Mehrwegbox mit 1.700 Gramm: 200 bis 213 Gramm CO2-Äquivalent je Umlauf bei 200 Umläufen und 600 Kilometern Rückfuhr; bei 20 Umläufen 304 bis 433 Gramm (Tabelle 31).
  • Verordnung (EU) 2025/40: ab dem 1. Januar 2030 müssen mindestens 40 Prozent der in gelisteten Formen verwendeten Transport- und Verkaufsverpackungen wiederverwendbar in einem Wiederverwendungssystem sein, ab dem 1. Januar 2040 sind 70 Prozent anzustreben (Art. 29 Abs. 1); Verpackungen zur Lieferung an einen anderen Wirtschaftsakteur im selben Mitgliedstaat müssen ab 2030 vollständig wiederverwendbar sein (Art. 29 Abs. 3); ausgenommen sind Kisten aus Pappe oder Karton (Art. 29 Abs. 4 Buchst. d) und Kleinstunternehmen mit höchstens 1.000 Kilogramm Verpackungen je Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 13); von der 100-Prozent-Anforderung des Art. 29 Abs. 2 und 3 sind seit dem 26. Mai 2026 Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten ausgenommen, das 40-Prozent-Ziel des Art. 29 Abs. 1 bleibt (Art. 1 des Delegierten Beschlusses (EU) 2026/429).
  • Deutschland: Registrierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG bleibt auch für wiederverwendbare Verpackungen Pflicht; die Systembeteiligung entfällt bei bestehendem Wiederverwendungssystem (§ 11 Nr. 1 VerpackDG).
  • Österreich: Für wiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden ohne Pfandbetrag den Besitzer wechseln, gelten die Verpflichtungen der §§ 8, 10 und 11 der Verpackungsverordnung 2014 nicht (§ 6 Abs. 1 Z 1 Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014); die Teilnahmepflicht nach § 13g Abs. 2 AWG 2002 entfällt nach § 13g Abs. 3 Z 2 AWG 2002 für nachweislich bepfandete Mehrwegverpackungen.

Eine Mehrwegverpackung ist nur so gut wie ihre Rückfuhr. Ob sich der Kreislauf rechnet, hängt an vier Zahlen, die Sie in Ihrem eigenen Versand erheben können: Umläufe je Verpackung, Rücklaufquote, Rückfuhrdistanz und Kosten je Umlauf. Die Ökobilanzwerte dieses Artikels stammen aus der Untersuchung des Umweltbundesamts TEXTE 142/2021; die Preise im Rechenbeispiel sind erfundene Annahmen.

Worauf es bei der Rechnung ankommt

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) trennt zwei Begriffe, die im Alltag durcheinandergehen. Ein Kreislaufdurchgang ist die Strecke vom Inverkehrbringen einer wiederverwendbaren Verpackung bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie zur Wiederverwendung in einem Wiederverwendungssystem wieder bereit ist (Art. 3 Abs. 1 Nr. 29 PPWR); ein Umlauf ist der Weg einer Verpackung von der Befüllung oder Beladung bis zur Entleerung oder Entladung, sei es als Teil eines Kreislaufdurchgangs oder für sich allein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 30 PPWR). Einwegverpackungen sind alle Verpackungen, die nicht wiederverwendbar sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 PPWR).

Wiederverwendbar ist eine Verpackung nicht wegen ihres Materials, sondern weil sie die Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 PPWR erfüllt: Sie ist für die mehrmalige Wiederverwendung konzipiert, kann möglichst viele Kreislaufdurchgänge absolvieren, lässt sich ohne Schaden entleeren und wiederbefüllen, ist nach Anhang VI Teil B rekonditionierbar und erfüllt die Anforderungen an recyclingfähige Verpackungen nach Art. 6. Zusätzlich muss in dem Mitgliedstaat, in dem Sie die Verpackung erstmals bereitstellen, ein Wiederverwendungssystem bestehen; ein bestehendes System zu nutzen, erfüllt diese Pflicht (Art. 26 Abs. 1 PPWR).

Das Umweltbundesamt ordnet die Maßnahmen in dieser Reihenfolge: zuerst prüfen, ob der Versand in der Produktverpackung möglich ist; danach den Einsatz von Mehrwegversandverpackungen, die die Behörde besonders bei Auswahlbestellungen für sinnvoll hält; erst danach die optimierte Einwegverpackung aus wiederverwendeten Kartons oder Recyclingmaterial (Seite „Versand und Lieferung im Onlinehandel“, Stand 30. August 2022). In seinem Leitfaden für umweltgerechte Versandverpackungen (Stand 12. August 2026) rät dasselbe Amt von Verbundmaterialien ab, empfiehlt einen hohen Recyclinganteil und nennt Polyethylen und Polypropylen als gut recycelbare Kunststoffe.

Was die Verpackungen je Umlauf verursachen

Die Tabelle gibt die Werte aus den Tabellen 26, 30 und 31 der UBA-Untersuchung TEXTE 142/2021 wieder. Die Mehrwegwerte gelten bei 600 Kilometern Rückfuhr zu einem zentral gelegenen Ort in Deutschland; eine Rücklauf- und Verlustquote rechnet die Untersuchung nicht ein, sie gibt die Umlaufzahlen vor (5, 10 und 20 bei den Versandtaschen, 20, 50 und 200 bei den Boxen).

Verpackung Gewicht und Volumen Treibhausgase
Faltschachtel klein, Einweg 23,6 Gramm Papier und Pappe; 2,4 Liter 22,75 Gramm CO2-Äquivalent je Sendung
Faltschachtel mittel, Einweg 351,6 Gramm Papier und Pappe, 2,2 Gramm Luftpolsterfolie; 22,7 Liter 339,63 Gramm je Sendung
Faltschachtel mittel, Einweg 439,8 Gramm Papier und Pappe, 4,4 Gramm Luftpolsterfolie; 37,4 Liter 427,50 Gramm je Sendung
Faltschachtel groß, Einweg 797,5 Gramm Papier und Pappe, 8,2 Gramm Umreifungsband und 35 Gramm Verpackungschips aus Kunststoff; 128 Liter 919,17 Gramm je Sendung, mit Umreifungsband aus PET 927,78 Gramm
Stülpdeckelschachtel, Einweg 429,1 Gramm Papier und Pappe, 2,2 Gramm Luftpolsterfolie; 15,7 Liter 413,26 Gramm je Sendung
Versandtasche, Einweg 26,7 Gramm Kunststoff, 1,5 Gramm Papieretikett 65,84 Gramm je Sendung
Kunststoffbeutel, Einweg 22,1 Gramm LDPE, 1,9 Gramm Papieretiketten 55,26 Gramm je Sendung, mit Beutel aus PP 53,50 Gramm
Mehrwegversandtasche S, M, L 82, 117 oder 177 Gramm Polypropylen aus 100 Prozent Rezyklat; 6, 21 oder 45 Liter 14, 19 oder 29 Gramm je Umlauf bei 20 Umläufen
Mehrwegbox 1.700 Gramm Primär-PP oder PP aus 100 Prozent Rezyklat; 14,7 Liter 200 bis 213 Gramm je Umlauf bei 200 Umläufen, bei 20 Umläufen 304 bis 433 Gramm

Die beiden Einweg-Faltschachteln, die die Untersuchung in ihren Beispielkäufen einsetzt, verursachen 23 Gramm (2,4 Liter) und 340 Gramm (22,7 Liter) CO2-Äquivalent je Sendung; über alle sieben repräsentativen Einwegverpackungen der Tabelle 26 reicht die Spanne von 22,75 bis 927,78 Gramm. Bei 20 Umläufen und 600 Kilometern Rückfuhr liegt nur die kleine Mehrwegversandtasche mit 14 Gramm und die mittlere mit 19 Gramm unter der kleinen Einwegschachtel mit 22,75 Gramm; die große Mehrwegversandtasche mit 29 Gramm liegt darüber. Eine Mehrwegbox mit 1.700 Gramm erreicht bei 200 Umläufen 200 bis 213 Gramm, bei 20 Umläufen 304 bis 433 Gramm je Umlauf; ihr Herstellungsaufwand verteilt sich langsamer als bei einer leichten Tasche und rechnet sich erst über viele Umläufe.

Die Rückfuhrdistanz verschiebt das Ergebnis: Bei 2.000 statt 600 Kilometern steigt der Wert der Mehrwegversandtaschen von 14, 19 und 29 auf 33, 47 und 70 Gramm je Umlauf, der Mehrwegbox bei 200 Umläufen von 200 bis 213 auf 595 bis 608 Gramm. Der Beitrag der Versandverpackung zu den Treibhausgasen eines Onlinekaufs lag in der Gesamtbetrachtung der Beispielkäufe zwischen 1 und 36 Prozent, die letzte Meile trug 8 bis 74 Prozent (Abschnitt 3.5.7 der Untersuchung).

Für den Materialverbrauch stellt die Untersuchung an einem Textilbeispiel Verpackungen für je 20 Sendungen gegenüber: ein Einweg-Kunststoffbeutel ergibt 442 Gramm LDPE und 38 Gramm Papier, ein Einwegkarton aus 87 Gramm Wellpappe 1.740 Gramm Wellpappe und 30 Gramm Papier, die dort beschriebene Mehrwegversandtasche aus recyceltem Polypropylen (50,2 Gramm, Rezyklatanteil über 80 Prozent) mit 20 Einweg-Kunststoffetiketten zu 0,8 Gramm dagegen 66,2 Gramm Kunststoff, also 3,31 Gramm je Sendung. Die 66,2 Gramm gehören zu dieser Tasche mit 50,2 Gramm, nicht zu den in der Tabelle genannten Modellen mit 82, 117 und 177 Gramm.

Was der rechtliche Rahmen vorschreibt

Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz (Art. 71 PPWR). Für den Versand sind vier Punkte maßgeblich.

Wiederverwendungsziele. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die Transport- oder Verkaufsverpackungen zur Beförderung von Produkten – auch solcher, die über den elektronischen Handel vertrieben werden – im Hoheitsgebiet der Union in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeder Größe und jedes Materials, auch in flexibler Form, verwenden, sicherstellen, dass mindestens 40 Prozent dieser verwendeten Verpackungen wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem sind; ab dem 1. Januar 2040 sind mindestens 70 Prozent anzustreben (Art. 29 Abs. 1 PPWR). Zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten gilt das auch für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder. Zur Lieferung an einen anderen Wirtschaftsakteur im selben Mitgliedstaat und für die Beförderung zwischen Standorten desselben Unternehmens oder zu verbundenen oder Partnerunternehmen müssen diese Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 wiederverwendbar in einem Wiederverwendungssystem sein (Art. 29 Abs. 2 und 3 PPWR). Von diesen Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit sind Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten seit dem 26. Mai 2026 ausgenommen (Art. 1 des Delegierten Beschlusses (EU) 2026/429); für sie bleibt das Wiederverwendungsziel von 40 Prozent nach Art. 29 Abs. 1 PPWR bestehen. Kisten aus Pappe oder Karton sind ausgenommen (Art. 29 Abs. 4 Buchst. d PPWR); der klassische Versandkarton fällt damit nicht unter die Quote. Für ein Kalenderjahr ausgenommen sind außerdem Wirtschaftsakteure, die in diesem Jahr höchstens 1.000 Kilogramm Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt haben und unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition Kleinstunternehmen der Empfehlung 2003/361/EG fallen (Art. 29 Abs. 13 PPWR); beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.

Rezyklatanteil. Der Kunststoffanteil in Verkehr gebrachter Verpackungen muss ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 7 Abs. 8 PPWR, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, im Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb und je Verpackungsart und -format mindestens 35 Prozent Rezyklat aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen enthalten, ab dem 1. Januar 2040 mindestens 65 Prozent (Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. d PPWR). Die 35 Prozent gelten für Kunststoffverpackungen, die nicht unter die Buchstaben a bis c fallen; für kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil gilt 30 Prozent, für andere kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen 10 Prozent und für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff 30 Prozent (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis c PPWR). Kunststoffanteile unter 5 Prozent des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit sind ausgenommen (Art. 7 Abs. 5 Buchst. b PPWR). Für Papier- und Kartonverpackungen setzt Art. 7 keine Quote.

Leerraum und Kennzeichnung. Wer Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllt, muss bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Art. 24 Abs. 2 PPWR, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent einhalten; Füllmaterial wie Papier, Luftpolsterfolie, Holzwolle, Polystyrol oder Styropor-Chips gilt als Leerraum (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b PPWR). Ausgenommen sind Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem verwenden (Art. 24 Abs. 5 PPWR). Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 12 Abs. 6 PPWR, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, kommen harmonisierte Sortierhinweise hinzu; Transportverpackungen sind davon ausgenommen, Verpackungen für den elektronischen Handel nicht (Art. 12 Abs. 1 PPWR). Wiederverwendbare Verpackungen erhalten ab dem 12. Februar 2029 oder ab 30 Monaten nach Inkrafttreten desselben Durchführungsrechtsakts eine Wiederverwendbarkeitskennzeichnung; weitere Informationen stellt ein QR-Code oder ein anderer standardisierter und offener digitaler Datenträger bereit (Art. 12 Abs. 2 PPWR). Für offene Kreislaufsysteme ohne Systembetreiber gilt diese Kennzeichnungspflicht nicht (Art. 12 Abs. 3 PPWR).

Nationales Recht. In Deutschland muss sich registrieren lassen, wer Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR ist: im Fall der Buchst. a bis d vor dem erstmaligen Bereitstellen, im Fall des Buchst. e vor dem Auspacken verpackter Produkte; Buchst. e trifft, wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist nach Buchst. a bis d Hersteller. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind vor der Bereitstellung oder, im Fall des Buchst. e, vor dem Auspacken an einem zugelassenen System zu beteiligen (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG, in Kraft seit 12. August 2026). Für wiederverwendbare Verpackungen, deren Rücknahme und Wiederverwendung ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht, gelten die §§ 7 bis 10 VerpackDG nicht (§ 11 Nr. 1 VerpackDG): Systembeteiligung und Beteiligungsentgelte entfallen, die Registrierung bleibt. In Österreich müssen Primärverpflichtete für Haushaltsverpackungen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen und den Vertrag über die Teilnahme binnen zwei Monaten abschließen, nachdem sie Haushaltsverpackungen erstmalig in Verkehr gesetzt haben (§ 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in Kraft seit 1. Januar 2015); für wiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden ohne Pfandbetrag den Besitzer wechseln, und für die mit ihnen gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel bis 5 Masseprozent der Verpackungseinheit gelten die §§ 8, 10 und 11 nicht (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2 Verpackungsverordnung 2014 in der konsolidierten Fassung vom 15. Oktober 2026); die Teilnahmepflicht nach § 13g Abs. 2 AWG 2002 entfällt nach § 13g Abs. 3 Z 2 AWG 2002 für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind. In der Schweiz gilt die PPWR nicht; eine Pflicht zu wiederverwendbaren Versandverpackungen haben wir in der am 15. Oktober 2026 geöffneten Fassung der Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600, Stand 1. August 2026) nicht gefunden.

Ein Rechenbeispiel für die Kosten

Was Mehrweg kostet, hängt an Annahmen, die weder Gesetz noch Studie für Sie setzen. Das Beispiel rechnet eine eigene Mehrwegbox gegen einen Einwegkarton; alle Preise sind erfunden (Beispielrechnung). Angenommen werden: Box 9,00 Euro, ausgelegt auf höchstens 20 Umläufe; Rücklaufquote 90 Prozent je Umlauf, das heißt, jede zehnte Box kommt nicht zurück; Rückversand 1,60 Euro je Rücklauf; Reinigung und Prüfung 0,20 Euro je Rücklauf; Einwegkarton 0,90 Euro und 0,10 Euro Systembeteiligung.

Weil mit jedem Umlauf Boxen verloren gehen, erreicht eine gekaufte Box die 20 Umläufe nicht. Die erwartete Zahl der Sendungen je gekaufter Box ist die geometrische Reihe (1 − 0,9^20) ÷ (1 − 0,9) = 8,784; 0,9^20 ist der Anteil der Boxen, die 20 Rückläufe schaffen.

Posten je Sendung Einwegkarton Eigene Mehrwegbox
Verpackung: Anschaffung geteilt durch die erwarteten Sendungen 0,90 Euro 9,00 Euro ÷ 8,784 = 1,02 Euro
Ausfall bei 90 Prozent Rücklaufquote je Umlauf – im Verpackungsposten enthalten: 8,784 statt 20 Sendungen je Box
Rückversand: 1,60 Euro × 0,90 – 1,44 Euro
Reinigung und Prüfung: 0,20 Euro × 0,90 – 0,18 Euro
Systembeteiligung 0,10 Euro entfällt nach § 11 Nr. 1 VerpackDG
Summe 1,00 Euro 2,64 Euro

In dieser Rechnung ist die Mehrwegbox 1,64 Euro je Sendung teurer. Der Schwund ist der Grund: Ohne Verluste ergäbe die Anschaffung 0,45 Euro je Sendung (9,00 Euro ÷ 20) und die Summe 2,25 Euro, weil Rückversand und Reinigung dann in jedem Umlauf anfallen (0,45 + 1,60 + 0,20); selbst ohne jede Umlaufgrenze sänke die Anschaffung nur auf 0,90 Euro je Sendung (9,00 Euro ÷ 10), weil bei 90 Prozent Rücklauf höchstens 1 ÷ (1 − 0,90) = 10 Sendungen je Box zu erwarten sind. Mit 1,02 Euro Anschaffung und 0,18 Euro Reinigung liegt die Box schon vor dem Rückversand über dem Einwegpreis; ein kostenloser Rückversand brächte keine Parität.

Die Rücklaufquote ist der stärkere Hebel. Bei 70 statt 90 Prozent Rücklaufquote sinkt die erwartete Zahl der Sendungen je Box auf 3,331 ((1 − 0,7^20) ÷ 0,3), die Anschaffung steigt auf 2,70 Euro und die Summe auf 3,96 Euro (2,70 + 1,60 × 0,70 + 0,20 × 0,70). Bei 98 Prozent Rücklaufquote steigen sie auf 16,62 Sendungen, die Anschaffung sinkt auf 0,54 Euro, und mit 1,60 Euro Rückversand bleiben 2,31 Euro je Sendung (0,54 + 1,57 + 0,20). Kostengleichheit mit dem Einwegkarton wäre erst erreicht, wenn ein Rücklauf bei 98 Prozent Rücklaufquote höchstens rund 0,27 Euro kosten würde (1,00 − 0,54 − 0,20 = 0,26; 0,26 ÷ 0,98 = 0,27).

Für ein Full-Service-System nennt TEXTE 142/2021 Kosten von 2,75 bis 3,50 Euro je Umlauf, rund 2,50 Euro Mehrkosten je Umlauf gegenüber Einweg und ein Pfand zwischen einem und vier Euro je Verpackung, dessen Erhebung der Händler entscheidet (Stand der Untersuchung: 2021). Diese Werte gelten für das dort beschriebene System mit zentraler Rückführung und Reinigung, nicht für jedes Mehrwegsystem. Ein Pfand bindet Kapital bis zum Eingang der Rückläufe.

Typische Fehler

  • Nur den Anschaffungspreis rechnen. Bei 20 Umläufen ohne Verlust macht die Box 0,45 Euro je Sendung aus, mit 10 Prozent Verlust je Umlauf 1,02 Euro; Rückversand, Ausfall und Reinigung entscheiden über das Ergebnis.
  • Die Rücklaufquote offen lassen. Bei 70 statt 90 Prozent Rücklaufquote steigt die Anschaffung je Sendung von 1,02 auf 2,70 Euro und die Summe von 2,64 auf 3,96 Euro.
  • Eine schwere Box für leichte Ware wählen. Die Box mit 1.700 Gramm liegt bei 20 Umläufen bei 304 bis 433 Gramm CO2 je Umlauf; die kleine Einwegschachtel mit 2,4 Litern bei 22,75 Gramm.
  • Lange Rückfuhrwege einplanen. Bei 2.000 Kilometern steigt der Wert der großen Mehrwegversandtasche von 29 auf 70 Gramm je Umlauf, der Mehrwegbox von 213 auf 608 Gramm (Primär-PP, die Variante aus 100 Prozent Rezyklat bei 595 Gramm).
  • Materialien mischen. Der Leitfaden des Umweltbundesamts rät von Verbundmaterialien ab und nennt beidseitig mit Kunststofffolie beschichtete Papierlagen besonders ungünstig, weil sie das Recycling erschweren.
  • „Wiederverwendbar“ ohne System behaupten. Ohne Wiederverwendungssystem fehlt die Voraussetzung des Art. 26 Abs. 1 PPWR, und in Deutschland greift die Ausnahme des § 11 Nr. 1 VerpackDG nicht.

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie zuerst, ob die Ware in ihrer Produktverpackung versendet werden kann, und optimieren Sie danach die Einwegverpackung. Kriterien für Schutz, Gewicht und Preis stehen in Versandverpackung wählen.
  2. Erheben Sie vier Wochen lang je Versandart vier Zahlen: Sendungen, Rücklaufquote, durchschnittliche Rückfuhrdistanz und Ausfall.
  3. Rechnen Sie Kosten und Emissionen je Umlauf, nicht je Verpackung, und setzen Sie den Rückversand mit dem Preis an, den der Sammelverkehr tatsächlich kostet.
  4. Prüfen Sie, ob ein bestehendes Wiederverwendungssystem Ihre Verpackung führt; dessen Nutzung erfüllt die Pflicht aus Art. 26 Abs. 1 PPWR.
  5. Klären Sie die Meldepflichten: Registrierung und Systembeteiligung nach §§ 6 und 7 VerpackDG, die Ausnahme für wiederverwendbare Verpackungen nach § 11 Nr. 1 VerpackDG, in Österreich die Frist von zwei Monaten nach § 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014 und die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Z 1 Verpackungsverordnung 2014 für bepfandete, mit Kaution hinterlegte oder im direkten Austausch übergebene wiederverwendbare Verpackungen. Prüfen Sie außerdem, ob Sie unter die Ausnahme des Art. 29 Abs. 13 PPWR fallen (höchstens 1.000 Kilogramm Verpackungen im Kalenderjahr und Kleinstunternehmen).
  6. Rechnen Sie den Aufschlag in die Versandkosten ein; wie Pauschale, Staffel und Gratisversandschwelle zusammenspielen, zeigt Versandkosten kalkulieren; Rückläufe steuern Sie mit einem Retourenmanagement.

Häufige Fragen

Muss ich Mehrwegverpackungen bei einem System anmelden?

Die Registrierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG trifft Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR und damit auch wiederverwendbare Verpackungen: im Fall der Buchst. a bis d vor dem erstmaligen Bereitstellen, im Fall des Buchst. e vor dem Auspacken verpackter Produkte; Buchst. e trifft, wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, es sei denn, eine andere Person ist nach Buchst. a bis d Hersteller. An einem System beteiligen müssen Sie sich dagegen nur mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, und zwar vor der Bereitstellung oder, im Fall des Buchst. e, vor dem Auspacken; für wiederverwendbare Verpackungen, deren Rücknahme und Wiederverwendung ein bestehendes Wiederverwendungssystem sichert, gelten die §§ 7 bis 10 VerpackDG nicht (§ 11 Nr. 1 VerpackDG), die Registrierung bleibt. In Österreich gelten nach § 6 Abs. 1 Z 1 der Verpackungsverordnung 2014 (BGBl. II Nr. 184/2014) die §§ 8, 10 und 11 nicht für wiederverwendbare Verpackungen, die nachweislich bepfandet sind, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden ohne Pfandbetrag den Besitzer wechseln; die Teilnahmepflicht nach § 13g Abs. 2 AWG 2002 entfällt nach § 13g Abs. 3 Z 2 AWG 2002 für nachweislich bepfandete Mehrwegverpackungen.

Reicht eine Einwegverpackung aus recyceltem Material?

Art. 7 der Verordnung (EU) 2025/40 regelt nur den Kunststoffanteil und staffelt ihn nach Verpackungskategorie: Für Kunststoffverpackungen, die nicht unter die Buchstaben a bis c fallen (kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, andere kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff), gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 7 Abs. 8, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein Mindestanteil von 35 Prozent Rezyklat aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen, ab dem 1. Januar 2040 von 65 Prozent, gerechnet als Jahresdurchschnitt je Fertigungsbetrieb und je Verpackungsart und -format (Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. d). Kunststoffanteile unter 5 Prozent des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit sind ausgenommen (Art. 7 Abs. 5 Buchst. b). Für Papier- und Kartonverpackungen setzt Art. 7 keine Quote.

Wie viele Umläufe muss eine Mehrwegverpackung schaffen?

Eine feste Zahl nennt die Verordnung noch nicht. Der delegierte Rechtsakt, der für die Verpackungsformate eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen festlegen soll, ist bis zum 12. Februar 2027 zu erlassen (Art. 11 Abs. 2 PPWR). Für Ihre Rechnung zählt deshalb die Umlaufzahl, die Sie in Ihrem eigenen Rücklauf messen; aus ihr und der Rücklaufquote ergibt sich, welcher Anteil der Anschaffungskosten auf eine Sendung entfällt. Die in der UBA-Untersuchung TEXTE 142/2021 beschriebene Mehrwegversandtasche ist auf mindestens 20 Umläufe ausgelegt; die Modellrechnung der Untersuchung variiert 5, 10 und 20 Umläufe bei den Versandtaschen und 20, 50 und 200 Umläufe bei den Boxen.

Gilt die Mehrwegquote auch in der Schweiz?

Nein. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab dem 12. August 2026 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und damit nicht in der Schweiz (Art. 71). Dort regelt die Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600, Stand 1. August 2026) die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen; eine Pflicht zu wiederverwendbaren Versandverpackungen haben wir in der am 15. Oktober 2026 geöffneten Fassung nicht gefunden.

Gilt die 40-Prozent-Quote für meinen kleinen Shop?

Für Sie gilt sie nicht, wenn beide Voraussetzungen zusammen vorliegen: Sie haben im Kalenderjahr höchstens 1.000 Kilogramm Verpackungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bereitgestellt und fallen unter die am 11. Februar 2025 geltende Definition Kleinstunternehmen der Empfehlung 2003/361/EG (Art. 29 Abs. 13 Verordnung (EU) 2025/40). Kisten aus Pappe oder Karton fallen ohnehin nicht unter die Quote (Art. 29 Abs. 4 Buchst. d); die Regeln zum Rezyklatanteil und zum Leerraum bleiben davon unberührt.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Amtsblatt L, 2025/40 vom 22. Januar 2025)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Ausnahme bestimmter Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder verwenden, von den Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate (Amtsblatt L, 2026/429 vom 6. Mai 2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Die Ökologisierung des Onlinehandels – Teilbericht II, TEXTE 142/2021 (Untersuchung von Ökopol, GVM, ISIconsult, Corsus und Hanseatic Transport Consultancy für das Umweltbundesamt)Umweltbundesamt · abgerufen am
  4. Leitfaden des Umweltbundesamtes für umweltgerechte Versandverpackungen im Versand- und Onlinehandel, Themen Seite Versandverpackungen, zuletzt aktualisiert am 12. August 2026Umweltbundesamt · abgerufen am
  5. Versand und Lieferung im Onlinehandel, zuletzt aktualisiert am 30. August 2022Umweltbundesamt · abgerufen am
  6. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), Gesamtausgabe vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), in Kraft seit 12. August 2026, §§ 6, 7 und 11Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 11 Ausnahmen von der SystembeteiligungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, §§ 6 und 8, konsolidierte Fassung vom 15. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA), SR 814.600, vom 4. Dezember 2015, Stand am 1. August 2026Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am