DE · AT · CHAnleitung

Lebensmittel und Kühlware versenden: Verpackung, Transport, Haftung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Verderbliche Ware versenden Sie in einer isolierten Verpackung, deren Kühlmittel die Produkttemperatur bis zur Übergabe hält; die zugesagte Laufzeit muss kürzer sein als die Zeit, in der Verpackung und Kühlmittel die Temperatur halten. In Deutschland und Österreich verlangt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eine geeignete Transporttemperatur und die Aufrechterhaltung der Kühlkette, nennt aber keine Gradzahlen. Tiefgefrorene Lebensmittel der TLMV sind in Deutschland nach dem Tiefgefrieren bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten bei minus 18 Grad oder tiefer zu halten, wobei beim Versand kurzfristige Schwankungen nach oben von höchstens 3 Grad zulässig sind, Speiseeis ausgenommen (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 TLMV); in der Schweiz gilt minus 18 Grad oder kälter, wobei die Lagertemperatur beim Transport nur kurzfristig erhöht werden darf und die Produkttemperatur in den Randschichten minus 15 Grad nicht übersteigen darf, Speiseeis ausgenommen (Art. 4 Abs. 7, Art. 25 Abs. 3 HyV).

Das Wichtigste

  • Transportbehälter müssen die Ware auf geeigneter Temperatur halten und deren Überwachung erlauben (VO (EG) 852/2004, Anhang II Kapitel IV Nr. 7).
  • Deutschland, tiefgefrorene Lebensmittel der TLMV: nach dem Tiefgefrieren bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten ständig bei minus 18 Grad oder tiefer; beim Versand sind kurzfristige Schwankungen nach oben von höchstens 3 Grad zulässig, Speiseeis unterliegt der Verordnung nicht (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 TLMV).
  • Deutschland, bezogen auf die Innentemperatur: Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren und Wildkörper erlegten Großwilds höchstens + 7 Grad, Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustieren gehaltenen Huftieren + 3 Grad, Geflügel, Hasentiere und Wildkörper erlegten Kleinwilds + 4 Grad, Separatorenfleisch + 2 Grad, gefrorenes Separatorenfleisch höchstens minus 18 Grad (§ 15 Abs. 3 Tier-LMHV).
  • Schweiz: Kühlkette nicht unterbrechen, Kühltemperatur nach der Lebensmittelsicherheit; tiefgekühlt minus 18 Grad oder kälter, wobei die Lagertemperatur während des Transports nur kurzfristig erhöht werden darf und die Produkttemperatur in den Randschichten minus 15 Grad nicht übersteigen darf; Speiseeis fällt nicht unter den Begriff der tiefgefrorenen Lebensmittel (Art. 4 Abs. 7, Art. 24 Abs. 2 und 3, Art. 25 Abs. 3 HyV).
  • Verbraucher in Deutschland und Österreich: Beim Versand durch den Unternehmer geht die Gefahr erst bei der Übergabe beziehungsweise Ablieferung beim Verbraucher über; hat der Verbraucher den Beförderer selbst beauftragt und der Unternehmer ihm diesen nicht zuvor benannt, geht sie in Deutschland mit der Auslieferung an den Beförderer über, in Österreich, wenn der Verbraucher keine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit genützt hat, mit der Aushändigung an den Beförderer (§ 475 Abs. 2 BGB; § 7b KSchG).
  • Schnell verderbliche Ware ist in Deutschland und Österreich vom Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrecht ausgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB; § 18 Abs. 1 Z 4 FAGG).

Eine Kühlbox hält die Temperatur nur, solange ihr Kühlmittel reicht. Wer verderbliche Lebensmittel anbietet, legt deshalb vor dem Verpackungseinkauf fest, welche Temperatur die Ware braucht, wie lange sie unterwegs sein darf und wer die Temperatur prüft. Die Verpackungsauswahl nach Schutzbedarf, Material und Kosten steht in Versandverpackung wählen.

Was Sie vorab brauchen

  • je Artikel eine Einordnung als haltbar, kühlpflichtig oder tiefgekühlt und die Temperaturvorgabe des Herstellers oder Lieferanten
  • die zugesagte Laufzeit und die Übergabezeiten aus den Beförderungsbedingungen Ihres Versanddienstes; Laufzeit und Haftung sind dort Vertragsrecht, kein Gesetz
  • isolierte Versandboxen, Kühlmittel, ein Thermometer und für Testläufe einen Datenlogger
  • eine Innenverpackung, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt ist; in Deutschland müssen solche Materialien die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen (§ 31 Abs. 1 LFGB)
  • eine festgelegte Zuständigkeit für Verpackung und Temperatur; in Deutschland dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von geschulten Personen behandelt werden, soweit nicht ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in Verkehr gebracht werden (§ 4 Abs. 1 LMHV)
  • die Angaben, die bei der Lieferung verfügbar sein müssen, siehe Lebensmittelkennzeichnung

Diese Matrix ordnet Ware, Temperatur, Verpackung und Laufzeit

Die Tabelle nennt je Warengruppe das Temperaturfenster, die Verpackung, eine Auslegungslaufzeit und den Prüfpunkt vor der Übergabe. Soweit zu einer Warengruppe keine Vorschrift genannt ist, sind die Temperaturangaben Vorgaben des Herstellers oder des Lieferanten; die Laufzeitspalte ist eine Annahme (Beispielwerte) und keine Zusage eines Versanddienstes.

Warengruppe Temperatur beim Versand Verpackung Laufzeit (Annahme) Prüfpunkt vor der Übergabe
Trockenware (Nudeln, Konserven, Kaffee, Backzutaten) keine Kühlkette; trocken und frostfrei Karton, bei Glas und Konserven doppelte Wandung 2 Werktage Dichtheit und Bruch
Frisches Obst und Gemüse Herstellerangabe, frostfrei belüfteter Karton mit Papierpolster 1 Werktag Druckstellen und Kondenswasser
Fleisch, Wild, Geflügel, Separatorenfleisch (Deutschland) höchstens + 7 °C (Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Wildkörper erlegten Großwilds), + 3 °C (Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustieren gehaltenen Huftieren), + 4 °C (Geflügel, Hasentiere, Wildkörper erlegten Kleinwilds), + 2 °C (Separatorenfleisch), gefrorenes Separatorenfleisch höchstens minus 18 °C; alle Werte bezogen auf die Innentemperatur und für Lagerung und Beförderung (§ 15 Abs. 3 Tier-LMHV) für Lebensmittelkontakt bestimmte, dichte Innenverpackung, isolierte Box mit Kühlmittel 1 Werktag Temperatur beim Einpacken messen
Milchprodukte, Käse, Wurstwaren Temperatur nach Herstellerangabe; Kühlkette nicht unterbrechen (Art. 4 Abs. 3 Buchst. d VO (EG) 852/2004 für Deutschland und Österreich; Art. 24 Abs. 3 HyV für die Schweiz) isolierte Box mit Kühlmittel, saugfähige Zwischenlage 1 Werktag Dichtheit der Innenverpackung
Tiefgekühlte Ware minus 18 °C oder tiefer; in Deutschland beim Versand kurzfristige Schwankungen nach oben von höchstens 3 °C, Speiseeis unterliegt der TLMV nicht (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 TLMV); in der Schweiz darf die Lagertemperatur während des Transports nur kurzfristig erhöht werden und die Produkttemperatur in den Randschichten minus 15 °C nicht übersteigen, Speiseeis fällt dort nicht unter den Begriff der tiefgefrorenen Lebensmittel (Art. 4 Abs. 7, Art. 25 Abs. 3 HyV) Kühlmittel für den Tiefkühlbereich in isolierter Box, Innenverpackung gegen Austrocknung (§ 4 TLMV) 1 Werktag Temperatur bei der Übergabe
Getränke und Flüssigkeiten in Glas Herstellerangabe; Frost vermeiden Karton mit Innenfixierung, Flüssigkeit zusätzlich in Folie 2 Werktage Austritt und Bruch

Die Temperatur für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren gilt nicht für die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bezeichneten Fälle (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Tier-LMHV).

Für die eigene Herstellung und Behandlung im Einzelhandel nennt Anlage 5 der Tier-LMHV weitere Temperaturen: Nicht bei Umgebungstemperatur haltbare Eiprodukte sind nach der Fermentation zu trocknen oder auf höchstens + 4 °C abzukühlen (Anlage 5 Kapitel IV Nummer 2.3.5 Tier-LMHV; die Anlage gilt nach § 7 Tier-LMHV für Betriebe des Einzelhandels, für die die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht gilt). Beim Versand zugekaufter Ware richten Sie sich nach der Temperaturangabe des Herstellers oder Lieferanten.

Für Deutschland und Österreich kommt die Temperaturpflicht aus dem Unionsrecht, für die Schweiz aus der Hygieneverordnung EDI (HyV). Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verlangt eine geeignete Transporttemperatur, die Aufrechterhaltung der Kühlkette (Art. 4 Abs. 3 Buchst. d) und deren Überwachung (Anhang II Kapitel IV Nr. 7, das nach der Einleitung für alle Beförderungen gilt). Gradzahlen nennt sie nicht; Werte stehen in der TLMV, der Tier-LMHV und der HyV.

Schritt für Schritt: von der Ware zum versandfertigen Packstück

Schritt 1: Ware einordnen

Legen Sie je Artikel fest, ob er haltbar, kühlpflichtig oder tiefgekühlt ist. In Deutschland gilt ein Lebensmittel als leicht verderblich, wenn es mikrobiologisch in kurzer Zeit verderben kann und nur unter bestimmten Temperaturen oder sonstigen Bedingungen verkehrsfähig bleibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 LMHV). Endzustand: Jeder Artikel hat eine Klasse und eine Temperaturvorgabe.

Schritt 2: Temperaturfenster und Laufzeit festlegen

Notieren Sie für jeden Artikel die Temperatur, die er von der Verpackung bis zur Übergabe halten muss, und die Laufzeit, die Ihr Dienst für die Strecke zusagt. Beide Werte zusammen ergeben die Anforderung an die Verpackung; eine Laufzeit, die länger ist als die Temperaturvorgabe zulässt, macht die Sendung unbrauchbar. Endzustand: Temperatur, Laufzeit und Messpflicht stehen schriftlich beieinander.

Schritt 3: Verpackung und Kühlmittel wählen

Wählen Sie eine isolierte Box, deren Innenmaß zur Ware passt, und ein Kühlmittel, das die Temperatur über die geplante Laufzeit hält. Tiefgekühlte Ware gehört in eine Verpackung, die sie vor Austrocknung und vor Mikroorganismen von außen schützt (§ 4 TLMV). Prüfen Sie nach dem Testlauf, ob sich an der Innenverpackung Kondenswasser gebildet hat und ob die Ware Druckstellen zeigt; danach richten Sie Verpackung und Polsterung aus. Endzustand: Kühlmittel und Ware berühren sich nicht unmittelbar, die Innenverpackung ist dicht.

Schritt 4: Kühlhaltedauer im Testlauf messen

Wie lange eine Kühlbox hält, hängt von Füllung, Kühlmittel und Außentemperatur ab; für Ihre Ware und Ihre Box zeigt das nur ein Testlauf. Die gemessene Stundenzahl ist die Kühlhaltedauer Ihrer Verpackung. Packen Sie eine Sendung wie im Alltag, legen Sie einen Datenlogger zwischen die Ware und schicken Sie das Paket an sich selbst. Beispielrechnung: Die Kühlhaltedauer beträgt 30 Stunden; Ihr Dienst sagt für die Strecke 24 Stunden zu. Die Reserve, also der Abstand zwischen Kühlhaltedauer und zugesagter Laufzeit, beträgt damit 6 Stunden. Verkürzen Sie die Reserve nicht dadurch, dass Sie das Paket erst am Freitagabend übergeben. Endzustand: Sie kennen die Kühlhaltedauer Ihrer Verpackung bei Ihrer Ware und die daraus folgende Reserve.

Schritt 5: Übergabezeitpunkt festlegen

Prüfen Sie in den Beförderungsbedingungen, wann Ihr Dienst abholt und ob er am Zielort samstags zustellt. Ein Paket, das über das Wochenende im Depot steht, verbraucht Zeit aus der Kühlhaltedauer, ohne dass die Sendung vorankommt; übergeben Sie deshalb so, dass die Laufzeit vor einer Lieferpause endet. Für Sendungen außerhalb des Zollgebiets siehe International versenden. Endzustand: Übergabetag und Laufzeit passen zur Kühlhaltedauer.

Schritt 6: Kennzeichnen, übergeben und dokumentieren

Schreiben Sie auf das Packstück nur Angaben, die die Zustellung unterstützen; eine vorgeschriebene Kühlangabe auf der Außenverpackung nennen die geöffneten Vorschriften nicht. Dokumentieren Sie je Sendung Artikel, Charge, Kühlmittel, Übergabezeit und den gemessenen Temperaturverlauf. Soweit Sie selbst tiefgefrorene Ware befördern, etwa bei eigener Auslieferung, muss die Lufttemperatur in den Beförderungsmitteln mit Aufzeichnungsgeräten regelmäßig überwacht werden, und die Aufzeichnung ist zu datieren und je nach Art und Haltbarkeit des Lebensmittels mindestens ein Jahr lang aufzubewahren (Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005; § 2a Abs. 1 TLMV). Beim örtlichen Vertrieb – nach § 2 Abs. 5 TLMV die lokale Auslieferung an den Einzelhandel und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte – genügt abweichend davon mindestens ein leicht sichtbares Thermometer (Art. 3 Abs. 1 derselben Verordnung). Für Tiefkühleinrichtungen im Einzelhandel mit weniger als 10 Kubikmetern Fassungsvermögen, die der Lagerung von Reservevorräten dienen, genügt ein gut sichtbares Thermometer (§ 2a Abs. 2 TLMV). Endzustand: Jede Sendung hat einen Datensatz mit Zeit und Temperatur.

Wer den Verlust auf dem Transportweg trägt

In Deutschland geht die Gefahr im Verbrauchsgüterkauf erst mit der Übergabe an den Käufer über (§ 446 Satz 1 BGB mit § 475 Abs. 2 BGB). Nur wenn der Verbraucher den Beförderer selbst beauftragt hat und Sie ihm diesen nicht zuvor benannt haben, geht sie schon mit der Auslieferung über. In Österreich geht die Gefahr bei einer Übersendung durch den Unternehmer erst mit der Ablieferung beim Verbraucher über; hat der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen, ohne eine vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, bereits mit der Aushändigung an den Beförderer (§ 7b KSchG). In der Schweiz gehen Nutzen und Gefahr nach Art. 185 Abs. 1 OR mit dem Vertragsabschluss über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen; bei Gattungsware erst mit Ausscheidung und Abgabe zur Versendung (Art. 185 Abs. 2 OR), das Eigentum mit dem Besitzesübergang (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Was der Paketdienst an Schäden ersetzt und welche Anzeigefristen gelten, steht in seinen Beförderungsbedingungen; prüfen Sie dort Haftungshöchstbetrag und Anzeigefrist. In Deutschland und Österreich haben Verbraucher bei schnell verderblicher Ware kein Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 312g Abs. 2 BGB; § 18 Abs. 1 Z 4 FAGG).

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Vergleichen Sie je Sendung die zugesagte Laufzeit mit der gemessenen Kühlhaltedauer; liegt die Laufzeit darüber, ist das ein Fehlerfall.
  • Messen Sie die Temperatur beim Einpacken und, soweit möglich, bei der Übergabe, und vergleichen Sie beide Werte mit dem Temperaturfenster, das für die Ware gilt; die zulässigen Abweichungen nach oben nennen § 2 Abs. 4 TLMV und Art. 25 Abs. 3 HyV.
  • Legen Sie die Aufzeichnungen zu Charge, Kühlmittel und Temperatur zu den Sendungsdaten; so ist bei einer Reklamation nachvollziehbar, wann die Temperatur gehalten wurde und wann nicht.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Die Ware kommt zu warm an Kühlmittel zu knapp oder Laufzeit überschritten Testlauf wiederholen, Kühlmittel erhöhen oder Box verkleinern
Tiefgekühlte Ware ist an den Rändern angetaut Kühlmittel hält minus 18 °C nicht über die Laufzeit; in Deutschland zulässig sind beim Versand nur kurzfristige Schwankungen nach oben von höchstens 3 °C (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 TLMV), in der Schweiz darf die Lagertemperatur während des Transports nur kurzfristig erhöht werden und die Produkttemperatur in den Randschichten minus 15 °C nicht übersteigen (Art. 25 Abs. 3 HyV) Kühlmittel für den Tiefkühlbereich statt solcher für den Kühlbereich, kleinere Box oder kürzere zugesagte Laufzeit
Die Box ist innen nass und der Karton weicht durch Tauwasser aus schmelzendem Eis Ware und Kühlmittel trennen, saugfähige Zwischenlage und dichte Innenverpackung
Das Paket steht über das Wochenende im Depot Übergabezeitpunkt falsch gewählt Übergabe so legen, dass die zugesagte Laufzeit vor der Lieferpause endet
Ein Kunde meldet verdorbene Ware, der Verlauf ist unbekannt Temperatur wurde nicht aufgezeichnet Aufzeichnung einführen: Für tiefgefrorene Ware ist bei eigener Beförderung in Deutschland und Österreich ein Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben (Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005; § 2a Abs. 1 TLMV); beim örtlichen Vertrieb (in Deutschland nach § 2 Abs. 5 TLMV die lokale Auslieferung an den Einzelhandel und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte) genügt abweichend davon in beiden Ländern mindestens ein leicht sichtbares Thermometer (Art. 3 Abs. 1 derselben Verordnung). In der Schweiz gilt die Aufzeichnungspflicht für Beförderungsmittel nach Art. 25 Abs. 7 und Anhang 2 HyV, in Einzelhandelsverkaufsmöbeln genügt ein leicht sichtbares Thermometer (Anhang 2 Ziff. 2.1); für gekühlte Ware ist die Aufzeichnung je Sendung eine eigene Entscheidung, und Art. 12 Abs. 7 HyV verlangt nur Behälter, die die Temperatur halten und eine Überwachung erlauben
Glas bricht auf dem Weg Ware konnte sich im Karton bewegen Innenfixierung statt losem Füllmaterial

Wann Sie Hilfe holen sollten

Legen Sie die Frage, ob und wie Ihr Betrieb als Lebensmittelbetrieb zu registrieren ist, der zuständigen Lebensmittelüberwachung vor. Lassen Sie die Verpackungswahl von Ihrem Verpackungslieferanten schriftlich bestätigen, wenn Sie Ware im Glas, dickflüssige Ware oder Trockeneis versenden. Wird aus einer verdorbenen Sendung ein Streit über Schadenersatz, klären Sie das mit Ihrer Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie lange hält eine Kühlbox die Temperatur?

Das hängt von Box, Kühlmittel, Außentemperatur und Füllgrad ab; für Ihre Ware und Ihre Box zeigt das nur ein Testlauf. Messen Sie es mit einem Datenlogger und lesen Sie ab, wann die Temperatur die Grenze überschreitet; diese Zeit ist die Kühlhaltedauer Ihrer Verpackung. Liegt die zugesagte Laufzeit darüber, erhöhen Sie das Kühlmittel oder verkleinern Sie die Box.

Darf ich gefrorene Ware mit normalen Kühlakkus versenden?

Nur, wenn der Testlauf zeigt, dass die Ware an allen Punkten bei minus 18 Grad oder tiefer bleibt. In Deutschland sind beim Versand kurzfristige Schwankungen nach oben von höchstens 3 Grad zulässig (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 TLMV), in der Schweiz darf die Lagertemperatur während des Transports nur kurzfristig erhöht werden und die Produkttemperatur in den Randschichten minus 15 Grad nicht übersteigen; Speiseeis fällt in der Schweiz nicht unter den Begriff der tiefgefrorenen Lebensmittel und unterliegt in Deutschland nicht der TLMV (§ 1 Abs. 2 TLMV; Art. 4 Abs. 7 HyV). Ob ein Kühlmittel diese Grenze über die Laufzeit hält, zeigt nur die Messung mit Ihrer Ware und Ihrer Box; die Temperaturangabe des Kühlmittelherstellers ist der Ausgangspunkt für die Auswahl.

Muss ich meine Sendung kennzeichnen?

Auf der Außenverpackung gibt es in den geöffneten Vorschriften keine vorgeschriebene Kühlangabe; ein Hinweis wie die Lagerbedingung hilft dem Zusteller, ist aber eine eigene Entscheidung. Auf der Ware selbst gilt die Lebensmittelinformation: Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).

Wer zahlt, wenn die Sendung verdirbt?

Gegenüber Verbrauchern in Deutschland und Österreich trägt der Shop das Transportrisiko: Die Gefahr geht erst bei der Ablieferung über; in Deutschland nur ausnahmsweise früher, wenn der Verbraucher den Beförderer beauftragt hat und Sie ihm diesen nicht vorher benannt haben (§ 475 Abs. 2 BGB), in Österreich nur ausnahmsweise früher, wenn der Verbraucher den Beförderungsvertrag selbst geschlossen hat, ohne eine von Ihnen vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen (§ 7b KSchG). In der Schweiz geht die Gefahr nach Art. 185 Abs. 1 OR bereits mit dem Vertragsabschluss über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen; bei Gattungsware erst mit der Abgabe zur Versendung (Art. 185 Abs. 2 OR). Was der Paketdienst selbst ersetzt, steht in seinen Beförderungsbedingungen.

Brauche ich eine Zulassung für den Versand von Lebensmitteln?

In Deutschland und Österreich müssen Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registrieren lassen; in Österreich geschieht das beim Landeshauptmann (§ 10 Abs. 1 LMSVG). Eine Zulassung ist zusätzlich nötig, wo das nationale Recht, die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder ein Unionsrechtsakt sie vorschreibt (Art. 6 Abs. 3 derselben Verordnung). Für die Schweiz klären Sie Bewilligungsfragen mit dem kantonalen Vollzug.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung 02004R0852 (DE) vom 24. März 2021 (Version 003.001), Art. 3, 4, 5, 6 sowie Anhang II Kapitel IVAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), §§ 2, 3 und 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), §§ 1, 2, 2a und 4Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 129), §§ 7 und 15 sowie Anlage 5 Kapitel I und IVBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18), Art. 1 bis 3Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung 02011R1169 (DE) vom 1. April 2025 (Version 004.001), Art. 14Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 31 Übergang von Stoffen auf LebensmittelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 475 Anwendbare VorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der VerbraucherrechterichtlinieBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV), SR 817.024.1, Stand am 1. Juli 2025, Art. 3, 4, 12, 24 und 25 sowie Anhang 2Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  12. Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220, Stand am 1. Oktober 2026, Art. 185 Nutzen und GefahrSchweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  13. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Stand am 1. Juli 2026, Art. 714 ErwerbsartenSchweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  14. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14. Oktober 2026 (Gesetzesnummer 10002462), § 7b Gefahrenübergang bei Übersendung der WareBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14. Oktober 2026 (Gesetzesnummer 20008847), § 18 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht und § 20 InkrafttretenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14. Oktober 2026 (Gesetzesnummer 20004546), § 10 Eintragung und Zulassung von BetriebenBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am