DE · AT · CHRatgeber

Versandverpackung wählen: Schutz, Kosten, Gewicht

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Versandverpackung muss die Ware schützen und dabei so leicht und klein wie möglich bleiben; beides entscheidet über Schäden, Material und Versandkosten. Leichte, unempfindliche Ware reist in Folie oder Versandtasche, zerbrechliche Ware in einem passgenauen Karton mit Innenfixierung. In Deutschland muss sich der Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 vor dem erstmaligen Bereitstellen registrieren lassen und systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem System beteiligen; wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, ist Hersteller nach Buchstabe e und registriert sich vor dem Auspacken, sofern nicht eine andere Person bereits Hersteller nach Buchstabe a bis d ist.

Das Wichtigste

  • Gewählt wird nach Schutzbedarf, Gewicht und Packmaß und Kosten je Sendung; die Tabelle ordnet sechs Warengruppen zu.
  • Passgenauigkeit spart Masse: rund 5 Prozent weniger Verpackungsgewicht bei 10 Prozent weniger Innenvolumen, rund 14 Prozent bei 20 Prozent (UBA TEXTE 142/2021).
  • Deutschland: Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) lassen sich vor dem ersten Bereitstellen registrieren; wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, gilt nur dann als Hersteller nach Buchstabe e und registriert sich vor dem Auspacken, wenn nicht eine andere Person bereits Hersteller nach Buchstabe a bis d ist; systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind vorher an einem zugelassenen System zu beteiligen (§§ 6 und 7 VerpackDG).
  • Österreich: Primärverpflichtete nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 schließen den Vertrag über die Systemteilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem binnen zwei Monaten ab, nachdem sie Haushaltsverpackungen erstmals in Verkehr gesetzt haben; im Umfang einer nachgewiesenen Teilnahme einer vorgelagerten Vertriebsstufe entfällt ihre Teilnahme (§ 8 Abs. 1 und 2 Verpackungsverordnung 2014).
  • Deutschland und Österreich: Das Leerraumverhältnis von Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel ist ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahren nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, auf höchstens 50 Prozent begrenzt (Art. 24 Abs. 1 PPWR); ausgenommen sind Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden (Abs. 5); Füllmaterial zählt als Leerraum.
  • Pakete: adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm, Universaldienst bis 20 Kilogramm Einzelgewicht (§ 3 Nr. 14, § 16 PostG); Kennzeichnung ab mehr als 10 Kilogramm seit 1. Januar 2025 (§ 73 Abs. 1, § 112 Abs. 10 Satz 1 PostG); Zustellung durch zwei Personen ab mehr als 20 Kilogramm erst sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 PostG und nur ohne geeignetes technisches Hilfsmittel (§ 112 Abs. 10 Satz 2, § 73 Abs. 2 Satz 1 PostG).

Eine Verpackung, die zu schwach ist, kostet den Warenwert; eine, die zu groß ist, kostet Material und Fracht. Beides lässt sich vor dem Einkauf entscheiden. Diese Auswahl geht von der Ware aus: zuerst der Schutzbedarf, danach Gewicht, Packmaß und Kosten je Sendung.

Worauf es bei der Verpackungswahl ankommt

Verpackungen für den elektronischen Handel sind Transportverpackungen, mit denen Produkte aus Online-Verkäufen an Endabnehmer geliefert werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2025/40, abgekürzt PPWR). Ihre Aufgaben bestimmen das Material: Schutz gegen Druck, Stöße, Schwingungen und Reibung, Schutz gegen Feuchtigkeit und Temperatur, Sicht- und Diebstahlschutz sowie Platz für Adresse und Hinweise.

Das Umweltbundesamt ordnet die Maßnahmen in dieser Reihenfolge: zuerst prüfen, ob der Versand in der Produktverpackung möglich ist; danach Mehrwegverpackungen; erst danach die optimierte Einwegverpackung aus Recyclingmaterial (Themenseite Versand und Lieferung im Onlinehandel, Stand 30. August 2022).

Welche Verpackung zu welcher Ware passt

Die Tabelle ordnet sechs Warengruppen einer Verpackung zu und nennt Schutzanforderung, Tara und Kosten je Paket. Die Tara-Werte der Zeilen 1 bis 4 und 6 stammen aus Tabelle 26 der UBA-Untersuchung TEXTE 142/2021, die Materialhinweise folgen dem Leitfaden des Umweltbundesamtes; die Kostenspalte und der Tarawert der Zeile Glas, Keramik, Flüssigkeiten sind Annahmen (Beispielrechnung) ohne Beteiligungsentgelt, Klebeband und Arbeitszeit.

Warengruppe Verpackung Schutzanforderung und Prüfpunkt Tara je Paket Materialkosten je Paket (Annahme)
Textilien, Schuhe Kunststoffbeutel aus PE oder PP, Mehrwegversandtasche Feuchtigkeit und Sichtschutz; keine Stoßpolsterung; Kleidung soll nicht knittern 22 Gramm Kunststoff, 1,9 Gramm Etiketten 0,06 bis 0,12 Euro
Bücher, Drucksachen, Modeschmuck Versandtasche oder flacher Karton Kanten und Ecken, Feuchtigkeit; die Tasche muss reißfest sein 27 Gramm Kunststoff, 1,5 Gramm Etikett 0,08 bis 0,20 Euro
Medikamente, Uhren, Schmuck Faltschachtel klein, 2,4 Liter Stöße; die Ware darf im Karton nicht wandern 24 Gramm Papier und Pappe einschließlich Etikett 0,15 bis 0,30 Euro
Spielwaren, Elektrokleingeräte Faltschachtel mittel, 22,7 Liter, mit Polsterung Stöße und Druck; Polsterung an den empfindlichen Bauteilen 352 Gramm Papier und Pappe einschließlich Etikett, 2,2 Gramm Luftpolsterfolie 0,50 bis 0,90 Euro
Glas, Keramik, Flüssigkeiten Karton mit Innenfixierung, hohlraumfrei; Flüssigkeit zusätzlich in Folie Bruch und Austritt; doppelte Wandung, Saugpolster Annahme: ab 400 Gramm Papier und Pappe plus Polster 1,20 bis 2,50 Euro
Elektrogroßgeräte, Möbelteile Faltschachtel groß, 128 Liter, mit Umreifung und Füllmaterial Druck und Kippen; Kanten- und Bodenschutz 798 Gramm Papier und Pappe, 43 Gramm Umreifung und Verpackungschips 1,20 bis 2,00 Euro

Für Akkus, Batterien und andere Gefahrgüter klären Sie die Versandvorschriften vor dem Verpackungseinkauf; Regeln und Kennzeichnung stehen in Akkus und Gefahrgut versenden.

Was Gewicht und Packmaß kosten

Das Gewicht setzt die Obergrenze. Das Postgesetz definiert Pakete als adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm Gewicht (§ 3 Nr. 14 PostG vom 15. Juli 2024), der Universaldienst umfasst adressierte Pakete bis 20 Kilogramm Einzelgewicht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PostG). Der Anbieter muss Pakete mit mehr als zehn bis 20 Kilogramm mit einem Hinweis auf das erhöhte Gewicht und Pakete über 20 Kilogramm mit einem davon unterscheidbaren Hinweis auf das hohe Gewicht kennzeichnen lassen, bevor die Pakete den Bereich der Zustellung erreichen (§ 73 Abs. 1 PostG); diese Kennzeichnungspflicht ist seit dem 1. Januar 2025 anzuwenden (§ 112 Abs. 10 Satz 1 PostG). Pakete über 20 Kilogramm muss er durch zwei Personen zustellen lassen, soweit einer einzelnen Person kein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung steht (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PostG); nach § 112 Abs. 10 Satz 2 PostG ist diese Zustellvorgabe jedoch erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 PostG anzuwenden, die bestimmt, wann ein Hilfsmittel geeignet ist. Prüfen Sie daher für Ihren Versandzeitpunkt, ob diese Verordnung in Kraft ist, und ob Ihr Anbieter für solche Packstücke einen Zuschlag berechnet.

Volumen wirkt zweimal, über das Material und über den Transport. Bei einer typischen Faltschachtel sinkt das Verpackungsgewicht um rund 5 Prozent, wenn das Innenvolumen um 10 Prozent kleiner wird; bei 20 Prozent weniger Innenvolumen sind es rund 14 Prozent (UBA TEXTE 142/2021, Abschnitt 3.3.4.2). Klären Sie außerdem, ob in den Bedingungen Ihres Versanddienstleisters neben dem tatsächlichen Gewicht ein Volumengewicht aus den Maßen angesetzt wird; ein großes, leichtes Paket kann dort ungünstiger rechnen als ein kleines, schweres. Wie Pauschale, Staffel und Gratisversandschwelle zusammenspielen, steht in Versandkosten kalkulieren.

Was rechtlich auf die Verpackungswahl einwirkt

In Deutschland muss sich registrieren lassen, wer als Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Bundesgebiet bereitstellt; Hersteller ist nach Buchstabe e auch, wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein — es sei denn, eine andere Person ist bereits Hersteller nach einem der Buchstaben a bis d; er registriert sich vor dem Auspacken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG, seit 12. August 2026). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind vor der Bereitstellung oder vor dem Auspacken an einem zugelassenen System zu beteiligen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG); dem System sind Materialart, Masse und die Registrierungsnummer anzugeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG). Die Systeme müssen ihre Entgelte so bemessen, dass recycelbare Materialien und Rezyklate gefördert werden (§ 26 Abs. 1 VerpackDG). Wiederverwendbare Verpackungen sind von der Systembeteiligung ausgenommen, wenn ein bestehendes Wiederverwendungssystem ihre Rücknahme und Wiederverwendung ermöglicht; die Registrierung bleibt (§ 11 Nr. 1 VerpackDG). Den Mehrwegfall rechnet Mehrweg- und recycelte Versandverpackung durch.

Für Sendungen nach Österreich nehmen Primärverpflichtete nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 für ihre Haushaltsverpackungen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teil; den Vertrag schließen sie binnen zwei Monaten ab, nachdem sie Haushaltsverpackungen erstmals in Verkehr gesetzt haben (§ 8 Abs. 1 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014). Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem solchen System teil, entfällt die Teilnahmeverpflichtung im jeweiligen Umfang; der Primärverpflichtete weist das mit einer rechtsverbindlichen Erklärung der vorgelagerten Stufe nach (§ 8 Abs. 2 derselben Verordnung).

Auf die Menge zielt die PPWR: In Deutschland und Österreich darf ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahren nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, das Leerraumverhältnis von Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel höchstens 50 Prozent betragen (Art. 24 Abs. 1 PPWR); Füllmaterial wie Papier, Luftpolsterfolie, Holzwolle oder Chips gilt als Leerraum (Art. 24 Abs. 3 Buchst. b). Ausgenommen sind Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem verwenden (Art. 24 Abs. 5). Seit dem 12. August 2026 müssen nach Art. 6 Abs. 1 PPWR alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sein; die Verordnung gilt ab diesem Tag (Art. 71 Abs. 2 PPWR). Wann eine Verpackung als recyclingfähig gilt, bestimmt Art. 6 Abs. 2: Sie ist für das stoffliche Recycling gestaltet (Buchstabe a) und lässt sich getrennt sammeln, in spezifische Abfallströme sortieren und in großem Maßstab recyceln (Buchstabe b); Buchstabe a gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monaten nach Inkrafttreten der nach Abs. 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist; Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2035, und nur seine Anforderung des Recyclings in großem Maßstab gilt ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahren nach Inkrafttreten der nach Abs. 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monaten nach Inkrafttreten der nach Abs. 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, dürfen Verpackungen nach Art. 6 Abs. 3 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Leistungsstufen A, B oder C nach Anhang II Tabelle 3 erreichen, ab dem 1. Januar 2038 nur noch die Leistungsstufen A oder B. Nach Art. 6 Abs. 11 gilt der Artikel nicht für Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter nach der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden, nicht für Primärverpackungen von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln, nicht für kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika sowie von Säuglingsanfangsnahrung, Getreidebeikost und anderen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, nicht für äußere Umhüllungen von Arzneimitteln, soweit diese Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen, und nicht für Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs, für die jedoch die Pflicht nach Abs. 8 zur Modulierung der Finanzbeiträge gilt; ab dem 1. Januar 2030 lässt Art. 6 Abs. 10 für innovative Verpackungen eine Ausnahme von den Absätzen 2 und 3 bis zu fünf Jahre ab dem Ablauf des Kalenderjahres ihres Inverkehrbringens zu, wenn der Wirtschaftsakteur dies der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen mitteilt. Die Verordnung gilt in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz; dort regelt die Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600, Stand 1. August 2026) die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, eine dem Leerraumverhältnis entsprechende Vorgabe haben wir in der geöffneten Fassung nicht gefunden.

Ein Rechenbeispiel

Die Zahlen sind erfunden und dienen nur der Rechnung. Angenommen werden 1.000 Sendungen im Monat, davon 600 leichte Stücke (Textilien) und 400 mittlere (Spielwaren, Kleingeräte), ein Karton zu 0,80 Euro, eine Versandtasche zu 0,10 Euro und Füllmaterial zu 0,15 Euro je gefülltem Paket.

Position Rechnung Ergebnis
Karton für alle Sendungen 1.000 × 0,80 Euro 800 Euro
Füllmaterial für alle Sendungen 1.000 × 0,15 Euro 150 Euro
Summe mit einer Größe 800 + 150 Euro 950 Euro
Passgenau: Versandtaschen 600 × 0,10 Euro 60 Euro
Passgenau: Kartons mit Füllung 400 × 0,95 Euro 380 Euro
Summe passgenau 60 + 380 Euro 440 Euro
Entlastung im Monat 950 − 440 Euro 510 Euro
Entlastung im Jahr 510 × 12 6.120 Euro

Dazu kommt die Masse: Das Beteiligungsentgelt hängt an Materialart und Masse, der Transport an Packmaß und Gewicht. Tragen Sie Ihre Werte aus Systemvertrag und Anbieterpreisliste ein; beide ändern sich.

Typische Fehler

  • Eine Kartongröße für das ganze Sortiment. Nach der UBA-Untersuchung setzen Onlinehändler außerhalb der 1.000 umsatzstärksten Unternehmen und Marketplace-Anbieter nach wie vor nur eine begrenzte Anzahl normierter Versandkartons ein, die oft stark überdimensioniert sind; die überzählige Luft muss dann mit Nebenpackmitteln gefüllt werden.
  • Nur den Einkaufspreis je Karton rechnen. Füllmaterial, Beteiligungsentgelt und das Packmaß im Transport fehlen in dieser Zahl; erst die Summe je Sendung ist vergleichbar.
  • Polsterung als Hohlraumfüllung. Lose Ware wandert im Karton und nimmt Stöße ohne Polster auf. Fixieren Sie die Ware, statt den leeren Raum zu füllen.
  • Füllmaterial als kostenloses Volumen behandeln. Nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b PPWR zählt es als Leerraum; die Verpackung wird dadurch nicht kleiner.
  • Den Rückweg vergessen. Bei hoher Retourenquote wiegen Wiederverschließbarkeit und Rücklauf; Maßnahmen und Kosten stehen in Retourenquote senken.

So gehen Sie vor

  1. Bestimmen Sie je Warengruppe den Schutzbedarf: Was hält die Ware aus, und wogegen muss sie geschützt werden — Stoß, Druck, Feuchtigkeit, Bruch?
  2. Messen Sie Packmaß und Gewicht des fertigen Packstücks und prüfen Sie Höchstmaße und Volumengewicht in den Bedingungen Ihres Versanddienstleisters.
  3. Wählen Sie je Warengruppe eine passgenaue Verpackung und polstern Sie nur dort, wo die Ware es braucht.
  4. Rechnen Sie die Kosten je Paket mit den Annahmen der Tabelle und tragen Sie Beteiligungsentgelt, Klebeband und Arbeitszeit ein.
  5. Prüfen Sie Rolle und Meldepflichten: als Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR die Registrierung vor dem Bereitstellen, als Auspacker verpackter Produkte vor dem Auspacken, aber nur, wenn nicht eine andere Person bereits Hersteller nach Buchstabe a bis d ist, und die Systembeteiligung nach §§ 6 und 7 VerpackDG, die Ausnahme nach § 11 Nr. 1 VerpackDG, in Österreich die Zwei-Monats-Frist und den Nachweis nach § 8 Abs. 1 und 2 der Verpackungsverordnung 2014.
  6. Testen Sie die Verpackung im echten Umlauf: Senden Sie ein Packstück an sich selbst und notieren Sie, wie die Ware beim Auspacken liegt.

Häufige Fragen

Reicht eine Folientasche für Kleidung?

Textilien sind nach dem Leitfaden des Umweltbundesamtes für umweltgerechte Versandverpackungen meist nicht stoßgefährdet; dann reicht eine leichte Folientasche. Wählen Sie eine reißfeste Ausführung und ein Etikett, das sich rückstandslos löst. Zerbrechliche oder kantenempfindliche Ware gehört dagegen in einen Karton mit Polsterung.

Wie schwer darf ein Paket sein?

In Deutschland reicht der Paketbegriff des Postgesetzes bis 31,5 Kilogramm Einzelgewicht, der Universaldienst umfasst Sendungen bis 20 Kilogramm. Pakete über 20 Kilogramm muss der Anbieter mit einem Hinweis auf das hohe Gewicht kennzeichnen lassen, bevor sie den Bereich der Zustellung erreichen; diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2025. Die Zustellung durch zwei Personen nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PostG ist erst sechs Monate nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 PostG anzuwenden und entfällt, soweit einer einzelnen Person ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung steht (§ 112 Abs. 10 PostG). Für andere Länder prüfen Sie die Höchstgewichte der dortigen Anbieter.

Gilt die 50-Prozent-Regel zum Leerraum schon?

Nein, sie gilt in Deutschland und Österreich ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahren nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte der Kommission, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, und betrifft Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel. Ausgenommen sind Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem verwenden. Füllmaterial wie Papier, Luftpolsterfolie, Holzwolle oder Chips zählt dabei als Leerraum.

Muss ich Verpackungen anmelden, die ich selbst verschicke?

In Deutschland ja, wenn Sie Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sind: Dann lassen Sie sich vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Wer in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, ist Hersteller nach Buchstabe e und registriert sich vor dem Auspacken; das gilt nicht, wenn eine andere Person bereits Hersteller nach Buchstabe a bis d ist (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e PPWR). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind vor der Bereitstellung oder vor dem Auspacken an einem zugelassenen System zu beteiligen (§§ 6 und 7 VerpackDG). Wiederverwendbare Verpackungen sind von der Systembeteiligung ausgenommen, wenn ein bestehendes Wiederverwendungssystem Rücknahme und Wiederverwendung sichert; die Registrierung bleibt (§ 11 Nr. 1 VerpackDG).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Amtsblatt L, 2025/40 vom 22. Januar 2025), insbesondere Art. 3, 6, 24 und 71Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), Gesamtausgabe vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), §§ 6, 7, 11 und 26Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207: Artikel 8 Abs. 7 (Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes am 12. August 2026) und Artikel 7 (Außerkrafttreten des Verpackungsgesetzes mit Ablauf des 11. August 2026)Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de · abgerufen am
  4. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 6 Registrierung; zuständige BehördeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 7 SystembeteiligungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 11 Ausnahmen von der SystembeteiligungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 26 Ökologische Gestaltung von BeteiligungsentgeltenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Postgesetz (PostG) vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), § 3 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Postgesetz (PostG), § 16 UniversaldienstleistungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Postgesetz (PostG), § 73 Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, VerordnungsermächtigungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Postgesetz (PostG), § 112 Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen, insbesondere Abs. 10 (Anwendung des § 73 Abs. 1 ab 1. Januar 2025 und des § 73 Abs. 2 Satz 1 erst sechs Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 14.10.2026, § 8 SystemteilnahmeBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Die Ökologisierung des Onlinehandels – Teilbericht II, TEXTE 142/2021 (Untersuchung von Ökopol, GVM, ISIconsult, Corsus und Hanseatic Transport Consultancy für das Umweltbundesamt), Tabelle 26 und Abschnitt 3.3.4.2Umweltbundesamt · abgerufen am
  14. Leitfaden für umweltgerechte Versandverpackungen im Versand- und Onlinehandel, Broschüre Stand September 2015Umweltbundesamt · abgerufen am
  15. Themenseite Versandverpackungen, zuletzt aktualisiert am 12. August 2026, und Themenseite Versand und Lieferung im Onlinehandel, zuletzt aktualisiert am 30. August 2022Umweltbundesamt · abgerufen am
  16. Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA), SR 814.600, vom 4. Dezember 2015, Stand am 1. August 2026Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am