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Nachhaltiger Onlineshop: Maßnahmen, die messbar etwas bringen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Maßnahmen und Kennzahlen unabhängig vom Shopsystem; Rechtsstand 15. Oktober 2026

Kurz gesagt

Sinnvoll sind Maßnahmen mit einer Kennzahl, die Sie vor und nach der Umstellung im gleichen Zeitraum messen: Verpackungsgramm je Sendung, Retourenquote, Kilowattstunden je Bestellung. Eine Umweltaussage braucht zusätzlich einen Nachweis. In Deutschland und Österreich sind gegenüber Verbrauchern seit 27. September 2026 stets unzulässig: eine allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung, ein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, und die Aussage, ein Produkt habe wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Klimaauswirkungen. In der Schweiz gilt Art. 3 UWG; Angaben zur verursachten Klimabelastung müssen seit 1. Januar 2025 durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt sein (Art. 3 Abs. 1 lit. x).

Das Wichtigste

  • Je Maßnahme eine Kennzahl mit Einheit, Ausgangswert und Messzeitraum festlegen; sonst ist der Effekt nicht belegbar.
  • Deutschland und Österreich: Gegenüber Verbrauchern ist seit 27. September 2026 eine allgemeine Umweltaussage nur mit nachgewiesener anerkannter hervorragender Umweltleistung zulässig.
  • Ein Nachhaltigkeitssiegel braucht in Deutschland und Österreich ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Festsetzung; ein staatlich festgesetztes Siegel benötigt kein Zertifizierungssystem.
  • Die Aussage, ein Produkt habe wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Klimaauswirkungen, ist in Deutschland und Österreich gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.
  • In der Schweiz müssen Angaben zur verursachten Klimabelastung nach Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG (in Kraft seit 1. Januar 2025) durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt sein.
  • Verpackungen: In Deutschland registrieren sich Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40 vor dem Bereitstellen, nach Buchstabe e vor dem Auspacken; an einem System beteiligen sie nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Ein Hersteller nach Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2025/40 ohne Niederlassung im Bundesgebiet braucht zusätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung; die Registrierung nach § 6 ist von der Beauftragung ausgenommen (§ 5 Abs. 2 VerpackDG). In Österreich schließen Primärverpflichtete für Haushaltsverpackungen binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen den Systemvertrag, außer eine vorgelagerte Vertriebsstufe nimmt nachweislich teil.

Nachhaltigkeit im Shop besteht aus Maßnahmen, die Sie in Zahlen prüfen können, und aus Aussagen, die Sie belegen können. Seit dem 27. September 2026 ist der zweite Teil auch eine Rechtsfrage. Dieser Artikel ordnet beides: erst die Kennzahl je Maßnahme, dann den Nachweis für eine Umweltaussage.

Was eine Maßnahme messbar macht

Drei Teile gehören zusammen: die Maßnahme, eine Kennzahl mit Einheit und ein Nachweis. Ohne Kennzahl bleibt der Effekt eine Vermutung, ohne Nachweis bleibt eine Werbeaussage eine Behauptung.

Notieren Sie je Maßnahme den Ausgangswert, das Datum der Umstellung und den Zielwert. Die Kennzahl trägt eine Einheit: Gramm Verpackung je Sendung, Retourenquote in Prozent, Kilowattstunden je 1.000 Bestellungen. Vergleichen Sie denselben Zeitraum; ein Dezember neben einem Juli misst die Saison.

Die Maßnahmen im Überblick

Die Tabelle nennt acht Maßnahmen mit dem Aufwand, der Kennzahl für den Effekt und dem Nachweis, den eine Aussage dazu braucht. Der Aufwand ist eine redaktionelle Einschätzung; die Zahlen Ihres Betriebs ersetzen sie.

Maßnahme Aufwand Kennzahl für den Effekt Nachweis für eine Aussage
Verpackung verkleinern, Füllmaterial sparen gering: zwei bis drei Kartongrößen, Packplatz anpassen Gramm Verpackung je Sendung Verbrauchsmengen und Rechnungen der Verpackungslieferanten
Sortenreine Verpackung statt Verbundmaterial mittel: Material- und Lieferantenwechsel Anteil sortenreiner Sendungen in Prozent Materialangabe des Verpackungsherstellers
Systembeteiligung und Mengenmeldung ordnen einmalig, danach laufend gemeldete Menge je Materialart in Kilogramm Registrierung, Systemvertrag, Mengenmeldungen
Retouren senken (Maße, Größentabellen, Fotos) mittel: Produktdaten pflegen Retourenquote in Prozent Auswertung aus dem Shop über denselben Zeitraum
Sendungen je Bestellung bündeln gering bis mittel: Lagerplatz, Regeln im Checkout Sendungen je Bestellung Versanddaten aus dem Shop
Mehrwegverpackung im Liefergebiet hoch: Rücklauf, Reinigung, Verluste Umläufe je Verpackung Zählung der Umläufe und Verluste
Energie für Lager und Server mittel: Messung und Tarifwahl Kilowattstunden je 1.000 Bestellungen Stromrechnung, Herkunftsnachweis
Eigene Emissionsbilanz hoch: Daten sammeln und rechnen Tonnen CO2e je Jahr und je Bestellung Bilanz mit Berechnungsweg und Datenquellen

Zu den Verpackungszeilen gehören in Deutschland und Österreich eigene Pflichten (siehe Verpackungen in Österreich und Verpackungen in der Schweiz). Verpackungsmaßnahmen behandelt Mehrweg- und recycelte Versandverpackung, Rückgaben Retourenquote senken.

Ein Rechenbeispiel

Annahme: 1.200 Sendungen im Monat, bisher ein Karton mit 240 Gramm und 60 Gramm Füllmaterial je Sendung, nach der Umstellung 170 Gramm für Karton und Füllmaterial zusammen. Alle Zahlen sind erfunden.

Rechnung Menge
bisher je Monat 1.200 × 300 g = 360.000 g = 360 kg
nach der Umstellung 1.200 × 170 g = 204.000 g = 204 kg
Differenz je Monat 156 kg
Differenz je Jahr 1.872 kg

Die 156 Kilogramm sind der Effekt, den Sie belegen können; sie tragen keine Aussage über den ganzen Shop. Nennen Sie in der Werbung die gemessene Größe, den Zeitraum und den Ausgangswert.

Welche Aussage Sie belegen müssen

Umwelthinweise in Shop, Produktseite und Newsletter sind geschäftliche Handlungen. In Deutschland und Österreich sind seit dem 27. September 2026 die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt: in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43, Art. 2 Abs. 1), in Österreich durch BGBl. I Nr. 58/2026 (§ 44 Abs. 16 UWG 1984).

Vier Praktiken sind gegenüber Verbrauchern immer unzulässig (§ 3 Abs. 3 UWG mit dem Anhang; in Österreich der Anhang des UWG 1984, dort mit „Z“ gezählt):

  • ein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde (Nr. 2a),
  • eine allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung (Nr. 4a),
  • eine Umweltaussage über das ganze Produkt oder die ganze Geschäftstätigkeit, wenn sie sich nur auf einen Aspekt bezieht (Nr. 4b),
  • eine Aussage, dass ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht (Nr. 4c).

Was eine allgemeine Umweltaussage und eine anerkannte hervorragende Umweltleistung sind, bestimmt § 2 Abs. 2 UWG, in Österreich § 1 Abs. 4 Z 11 bis 15 UWG 1984. Eine allgemeine Umweltaussage liegt vor, wenn die Umweltaussage nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und ihre Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG; in Österreich § 1 Abs. 4 Z 12 UWG 1984). Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt nur vor, wenn sie dem EU-Umweltzeichen, einem staatlich anerkannten Umweltkennzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder einer Umwelthöchstleistung nach Unionsrecht entspricht.

Dazu kommt der allgemeine Maßstab: Ökologische Merkmale und Kreislaufaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit sind Umstände, über die irreführende Angaben unzulässig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, in Österreich § 2 UWG 1984). Wer mit einer künftigen Umweltleistung wirbt, braucht einen realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen geprüft wird (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

Für Verpackungen gilt zusätzlich die Herstellerverantwortung. In Deutschland müssen sich Hersteller im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40 nach den Buchstaben a bis d vor dem erstmaligen Bereitstellen der Verpackung oder des verpackten Produkts und nach Buchstabe e vor dem Auspacken verpackter Produkte im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen; mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sie sich vor der Bereitstellung oder, nach Buchstabe e, vor dem Auspacken an einem zugelassenen System beteiligen (§§ 6 und 7 VerpackDG, in Kraft seit 12. August 2026). Ein Hersteller nach Art. 45 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 ohne Niederlassung im Bundesgebiet muss vor dem erstmaligen Bereitstellen zusätzlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen beziehungsweise benennen und ihn mit der Wahrnehmung der Herstellerpflichten nach dem VerpackDG beauftragen; ausgenommen ist allein die Registrierung nach § 6, nicht aber die Datenmeldung nach § 9, weil der Bevollmächtigte insoweit im eigenen Namen handelt und hinsichtlich dieser Verpflichtungen als Hersteller gilt (§ 5 Abs. 2 und 3 VerpackDG). In Österreich haben Primärverpflichtete nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 für die von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen einen Vertrag über die Systemteilnahme zu schließen (§ 8 Abs. 1 der Verpackungsverordnung 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 nach § 26 Abs. 1 Z 1); nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich teil, entfällt die Teilnahmeverpflichtung in diesem Umfang, was der Primärverpflichtete mit einer rechtsverbindlichen Erklärung nachweist (§ 8 Abs. 2). Die Schweizer Abfallverordnung (SR 814.600, Stand 1. August 2026) enthält diese Registrierungs- oder Lizenzierungspflicht für Versandverpackungen nicht.

Für Schweizer Shops richtet sich eine Umweltaussage nach dem UWG (SR 241) und nicht nach dem Anhang aus Deutschland und Österreich. Für Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen zur verursachten Klimabelastung gilt Art. 3 Abs. 1 lit. x (in Kraft seit 1. Januar 2025): Sie müssen durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b sind unrichtige oder irreführende Angaben über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unlauter. Die Richtlinie (EU) 2024/825 gilt in der Schweiz nicht.

Für die Rechnung gibt es keinen gesetzlichen Aufbau. Der GHG Protocol Corporate Standard teilt die Emissionen in Scope 1 (direkte Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Quellen), Scope 2 (Emissionen aus bezogener Energie) und Scope 3 (sonstige indirekte Emissionen) und verlangt mindestens die getrennte Erfassung der Scopes 1 und 2. Der freiwillige Standard von World Resources Institute und World Business Council for Sustainable Development ist kein Gesetz. Er behandelt in Kapitel 8 die Anrechnung von Minderungen und in Kapitel 9 die Berichterstattung über erworbene oder außerhalb der Bilanzgrenze entwickelte Gutschriften (Offsets), die getrennt von der eigenen Emissionsbilanz anzugeben sind; die Minderungen eines Klimaschutzprojekts selbst werden nach einem eigenen Projekt-Protokoll (GHG Protocol Project Quantification Standard) quantifiziert.

Typische Fehler

  1. Kennzahl fehlt. „Die neue Verpackung spart ein Drittel CO2“ nennt keine Messung; ohne Ausgangswert und Zeitraum ist die Aussage nicht prüfbar.
  2. Ein Aspekt wird zum ganzen Shop. Eine Maßnahme im Versand trägt keine Aussage über das gesamte Unternehmen (Nr. 4b, in Österreich Z 4b).
  3. Klimaneutral über Kompensation. Diese Produktaussage ist in Deutschland und Österreich stets unzulässig (Nr. 4c, Z 4c), auch wenn Zertifikate vorliegen.
  4. Siegel ohne System. Ein selbst gestaltetes Nachhaltigkeitssiegel ist ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festsetzung unzulässig (Nr. 2a, Z 2a).
  5. Zeiträume vergleichen. Ein Weihnachtsmonat neben einem Sommermonat zeigt die Saison, nicht den Effekt.
  6. Mengenmeldung vergessen. Ohne Registrierung und Systembeteiligung fehlt der Nachweis für die Verpackungszeile.

So gehen Sie vor

  1. Listen Sie die Maßnahmen, die Sie wirklich umsetzen wollen, und geben Sie jeder eine Kennzahl mit Einheit.
  2. Messen Sie den Ausgangswert über einen vollen Monat, bevor Sie etwas ändern, und halten Sie das Datum fest.
  3. Ersetzen Sie allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis in Produkttexten und Newslettern durch die gemessene Größe mit Zeitraum.
  4. Sammeln Sie zu jeder Aussage den Nachweis: Lieferantendokument, Zertifizierung, Systemvertrag, Stromnachweis oder Bilanz.
  5. Messen Sie nach drei Monaten dieselbe Kennzahl im gleichen Zeitraum und vergleichen Sie beide Werte.

Häufige Fragen

Darf ich meinen Shop klimaneutral nennen?

Als Aussage über ein Produkt, das wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Klimaauswirkungen habe, ist sie in Deutschland und Österreich gegenüber Verbrauchern seit 27. September 2026 stets unzulässig (Anhang Nr. 4c zu § 3 Abs. 3 UWG; Z 4c des Anhangs UWG 1984). Für den Shop als Ganzes liegt eine allgemeine Umweltaussage nur vor, wenn die Aussage nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und ihre Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG; § 1 Abs. 4 Z 12 UWG 1984); ist sie eine allgemeine Umweltaussage, ist sie nur mit nachgewiesener anerkannter hervorragender Umweltleistung zulässig (Nr. 4a; Z 4a), und ein Zertifikat allein genügt dafür nicht.

Reicht ein Zertifikat meines Lieferanten als Nachweis?

Für eine Mengen- oder Materialangabe ist es der Nachweis, wenn es die geprüfte Größe benennt und zum Produkt passt. Für ein Nachhaltigkeitssiegel reicht es nicht: Das Siegel muss zusätzlich auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlicher Stelle festgesetzt sein (Nr. 2a; in Österreich Z 2a). Prüfen Sie, wer zertifiziert hat und was geprüft wurde.

Brauche ich als kleiner Händler eine CO2-Bilanz?

In den für diesen Artikel geöffneten Quellen steht keine allgemeine Pflicht, die einen kleinen Händler zu einer Bilanz verpflichtet. Sobald Sie mit Emissionszahlen werben, brauchen Sie einen Berechnungsweg, den Sie offenlegen können. Das GHG Protocol teilt die Emissionen dafür in Scope 1, 2 und 3.

Was gilt für Angaben in Schweizer Shops?

Die Schweiz wendet die Richtlinie (EU) 2024/825 nicht an, weil sie nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Für Angaben zur verursachten Klimabelastung gilt Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG (in Kraft seit 1. Januar 2025): Sie müssen durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sind unrichtige oder irreführende Angaben über sich, seine Waren oder Leistungen unlauter. Die Listen aus Deutschland und Österreich übertragen Sie nicht ohne Prüfung auf die Schweiz.

Quellen

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 2 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang (zu § 3 Absatz 3)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  6. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 15. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  8. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung, § 6 Registrierung; zuständige Behörde, § 7 Systembeteiligungspflicht, § 68 ÜbergangsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Registrierung im Verpackungsregister LUCIDStiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) · abgerufen am
  10. Verpackungsverordnung 2014, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 15. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA), SR 814.600, Stand am 1. August 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  12. The Greenhouse Gas Protocol: A Corporate Accounting and Reporting Standard, Revised EditionWorld Resources Institute und World Business Council for Sustainable Development (GHG Protocol) · abgerufen am