ÖsterreichRecht

Verpackungsverordnung für Onlinehändler in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ja, wenn Sie zu den Primärverpflichteten nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 5 AWG 2002 gehören, müssen Sie für die von Ihnen in Österreich in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen und den Vertrag binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrsetzen schließen (§ 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014). Nach § 8 Abs. 1 VVO 2014 gilt diese Pflicht nur für Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002; sie entfällt daher im jeweiligen Umfang bei den Ausnahmen des § 13g Abs. 3 AWG 2002 (etwa nachweislich bepfandete Mehrwegverpackungen, nach § 14c bepfandete Verpackungen, verunreinigte Verpackungen, Lieferungen an Großanfallstellen), nach § 6 Abs. 1, § 6a oder § 7 VVO 2014 und dann, wenn eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich an einem solchen System teilnimmt (§ 8 Abs. 2 VVO 2014). Die Mengen melden Sie je Tarifkategorie an das System; bei einer pauschalen Lösung für bis zu 1.500 kg Haushaltsverpackungen je Kalenderjahr entfällt diese kategorieweise Meldung (§ 9 Abs. 1b und Abs. 2 Z 3 und 4 VVO 2014).

Das Wichtigste

  • Betroffen sind in Österreich die Primärverpflichteten nach § 13g Abs. 1 AWG 2002: Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen (Z 1), Abpacker (Z 2), Importeure (Z 3), Eigenimporteure (Z 4) und ausländische Versandhändler mit Lieferungen an private Letztverbraucher (Z 5); Z 4 ist von der Systemteilnahme ausgenommen.
  • Haushaltsverpackungen nach § 13h Abs. 1 AWG 2002: Fläche bis 1,5 m², Hohlkörper bis 5 Liter Nennfüllvolumen, EPS bis 0,15 kg je Verkaufseinheit, üblicher Anfall in privaten Haushalten oder in damit vergleichbaren Anfallstellen; Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel, Glas und Getränkeverbundkartons gelten unabhängig von der Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen, Verkaufsverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe unabhängig von der Größe nur bei üblichem Anfall nach Abs. 1 Z 2; gewerbliche Verpackungen sind nach Abs. 3 die übrigen Verpackungen, Papier-Transportverpackungen sowie Paletten und Umreifungs- und Klebebänder.
  • Systemteilnahme: Vertrag mit einem gemäß §§ 29 ff AWG 2002 genehmigten System binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrsetzen von Haushaltsverpackungen (§ 8 Abs. 1 VVO 2014, in Kraft seit 1. Jänner 2015); die Pflicht gilt nach § 8 Abs. 1 VVO 2014 nur für Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002 und entfällt im jeweiligen Umfang bei den Ausnahmen des § 13g Abs. 3 AWG 2002, nach § 6 Abs. 1, § 6a oder § 7 VVO 2014 sowie dann, wenn eine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich an einem solchen System teilnimmt (§ 8 Abs. 2 VVO 2014).
  • Mengenmeldung an das System je Tarifkategorie: jährlich bis 1.500 Euro erwartete Jahresgebühr, vierteljährlich von 1.500 bis 20.000 Euro, monatlich darüber (§ 9 Abs. 2 Z 4 VVO 2014); sie entfällt, wenn der Teilnehmer eine pauschale Lösung nach § 9 Abs. 2 Z 3 VVO 2014 in Anspruch nimmt.
  • Pauschale Lösung statt Tarif je Tarifkategorie können Systeme Teilnehmern anbieten, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1.500 kg Haushaltsverpackungen in Verkehr setzen; für diese Teilnehmer entfallen die kategorieweise Mengenmeldung nach § 9 Abs. 2 Z 4 und die Jahresmeldung nach § 9 Abs. 1b VVO 2014.
  • Strafen: 850 bis 41.200 Euro für fehlende Systemteilnahme (§ 79 Abs. 1 Z 2ba AWG 2002), bis zu 3.400 Euro für Nachweis-, Melde- und Registrierungspflichten (§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002).

Wer in Österreich lizenzieren muss

Die Pflicht trifft die Primärverpflichteten des § 13g Abs. 1 AWG 2002 (Abfallwirtschaftsgesetz 2002), und zwar unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes. Die Bestimmung nennt fünf Gruppen: Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich (Z 1), Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind (Z 2), Importeure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter (Z 3), Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich (Z 4) sowie Versandhändler ohne Sitz und ohne Niederlassung in Österreich, die Verpackungen oder Waren in Verpackungen an private Letztverbraucher in Österreich übergeben (Z 5).

Für einen Onlineshop sind zwei Rollen einschlägig. Abpacker ist nach § 3 Z 17 der Verpackungsverordnung 2014 (VVO 2014), wer Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben; damit sind Sie nach Z 2 Primärverpflichteter für Versandkartons, Füllmaterial, Folien und Klebebänder, die Ihr Betrieb erstmals einsetzt. Nach Z 3 sind Sie Importeur der Verpackungen jener Waren, die Sie verpackt aus dem Ausland nach Österreich einführen und dort erstmals in Verkehr setzen. Z 4 meint dagegen nur den Eigenimporteur: den Letztverbraucher, der Waren für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erwirbt und bei dem die Verpackungen im Unternehmen als Abfall anfallen. Die Teilnahmepflicht des § 13g Abs. 2 AWG 2002 erfasst die Gruppen Z 1 bis 3 und 5, nicht Z 4. Für Haushaltsverpackungen bedeutet das: Sie müssen an einem gemäß §§ 29 ff AWG 2002 von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnehmen und den Vertrag spätestens zwei Monate nach dem ersten Inverkehrsetzen abschließen (§ 8 Abs. 1 VVO 2014). Nach § 8 Abs. 1 VVO 2014 gilt diese Pflicht nur für Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002; die Ausnahmen des § 13g Abs. 3 AWG 2002 sowie des § 6 Abs. 1, des § 6a und des § 7 VVO 2014 sind unten dargestellt. Ein System ist verpflichtet, im Rahmen seines im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereichs mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen, wenn Sie das wünschen und es sachlich gerechtfertigt ist (§ 9 Abs. 1a VVO 2014).

Was als Haushaltsverpackung zählt

Haushaltsverpackungen sind nach § 13h Abs. 1 AWG 2002 Verpackungen mit einer Fläche bis einschließlich 1,5 m², bei Hohlkörpern mit einem Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Litern und bei expandiertem Polystyrol mit einer Masse bis einschließlich 0,15 kg je Verkaufseinheit, die üblicherweise in privaten Haushalten oder in damit vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel sowie Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons gelten unabhängig von ihrer Größe jedenfalls als Haushaltsverpackungen. Verkaufsverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern sie üblicherweise in privaten Haushalten oder in damit vergleichbaren Anfallstellen anfallen; auf die Größengrenze des § 13h Abs. 1 Z 1 kommt es bei ihnen nicht an. Ein Versandkarton für Privatkunden ist deshalb Haushaltsverpackung, wenn er üblicherweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfällt und, soweit es sich nicht um eine Verkaufsverpackung aus Papier, Karton, Pappe oder Wellpappe handelt, innerhalb der Flächen- oder Volumengrenze liegt. Gewerbliche Verpackungen sind nach § 13h Abs. 3 AWG 2002 die Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind, Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die der Definition einer Transportverpackung entsprechen, sowie Paletten und Umreifungs- und Klebebänder. Umreifungs- und Klebebänder sind daher gewerbliche Verpackungen (§ 13h Abs. 3 Z 3 AWG 2002); aus Kunststoff gehören sie in die Tarifkategorie „Folien gewerblich, Umreifungsbänder und Klebebänder aus Kunststoff“ (Anhang 5 Punkt 2 VVO 2014).

Die Mengen werden nach den Tarifkategorien des Anhangs 5 der Verpackungsverordnung 2014 gegliedert:

Material Tarifkategorie für Haushaltsverpackungen Beispiel aus dem Versand
Papier, Karton, Pappe, Wellpappe Papier Haushalt Versandkarton, Papierfüllmaterial
Kunststoffe Kunststoff Haushalt Folientasche, Luftpolsterfolie
Glas Glas Glasbehälter im Paket
Eisenmetalle, Aluminium Eisenmetalle Haushalt, Aluminium Haushalt Metalldose, Deckel
Verbundverpackungen Verbundverpackungen Haushalt, ausgenommen Getränkeverbundkarton beschichtete Papierverpackung
Getränkeverbundkarton Getränkeverbundkarton Getränkekarton

Verbundverpackungen, bei denen ein Packstoff mindestens 80 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, sind der Tarifkategorie des Hauptbestandteils zuzuordnen; Getränkeverbundkartons sind davon ausgenommen. Abweichend davon gehören Verbundverpackungen, deren Hauptbestandteil Kunststoff ist und weniger als 95 Gewichtsprozent der Verpackungseinheit ausmacht, zur Tarifkategorie „Verbundverpackungen Haushalt“. Ebenfalls dorthin gehören beidseitig beschichtetes Papier sowie ein- oder beidseitig mit Paraffin oder Wachs beschichtetes Papier (Anhang 5 Punkt 1 VVO 2014).

Beispielrechnung: 5.000 Pakete im Jahr

Die Mengen und Tarifsätze dieser Beispielrechnung sind Annahmen, kein Tarifauszug eines Systems. Angenommen wird ein Shop, der 5.000 Pakete im Jahr an private Endverbraucher in Österreich versendet, je Paket 0,45 kg Versandkarton aus Wellpappe, 0,12 kg Papierfüllmaterial und 0,008 kg Luftpolsterfolie aus Kunststoff verbraucht und seine Waren bereits verpackt von österreichischen Lieferanten bezieht, die für ihre Verkaufsverpackungen selbst an einem System teilnehmen.

Tarifkategorie Menge je Paket Masse im Jahr angenommener Tarif Entgelt im Jahr
Papier Haushalt 0,57 kg 2.850 kg 0,35 Euro je kg 997,50 Euro
Kunststoff Haushalt 0,008 kg 40 kg 0,95 Euro je kg 38,00 Euro
Summe 0,578 kg 2.890 kg 0,36 Euro je kg im Durchschnitt 1.035,50 Euro

Aus der Rechnung folgen zwei verschiedene Schwellenwerte. Die Masse von 2.890 kg liegt über 1.500 kg; eine pauschale Lösung, die ein System nur Teilnehmern bis 1.500 kg Haushaltsverpackungen je Kalenderjahr anbieten kann, kommt damit nicht in Betracht (§ 9 Abs. 2 Z 3 VVO 2014). Die erwartete Jahresgebühr von 1.035,50 Euro liegt unter 1.500 Euro, sodass die Mengenmeldung einmal im Kalenderjahr genügt (§ 9 Abs. 2 Z 4 lit. a VVO 2014). Die Schwelle für die Pauschale wird in Kilogramm gemessen, jene für die Meldefrequenz in Euro.

Die Tarifsätze sind Annahmen dieses Beispiels. Die allgemein gültigen Tarife je Tarifkategorie sieht das jeweilige System vor und veröffentlicht sie; alle Vertragspartner sind gleich zu behandeln, Rabatte sind unzulässig (§ 9 Abs. 2 Z 1 VVO 2014). Die Entgelte werden nach einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation auf die Masse der jeweiligen Tarifkategorie umgelegt, Altstofferlöse sind dabei zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Z 2 VVO 2014).

Was Sie melden – und an wen

Adressat der Mengenmeldung nach § 9 der Verpackungsverordnung 2014 ist das Sammel- und Verwertungssystem. Systemteilnehmer, die keine pauschale Lösung nach § 9 Abs. 2 Z 3 VVO 2014 in Anspruch nehmen, melden die in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen je Tarifkategorie an das System, und zwar bei einer erwarteten jährlichen Entgeltsumme bis 1.500 Euro jährlich, von 1.500 bis 20.000 Euro je Kalenderquartal und über 20.000 Euro je Kalendermonat (§ 9 Abs. 2 Z 4 VVO 2014); für sie kommt die Jahresmeldung je Tarifkategorie bis 15. März des Folgejahres hinzu (§ 9 Abs. 1b VVO 2014). Wer gewerbliche Verpackungen in Verkehr setzt, meldet nach denselben Stufen an das System für gewerbliche Verpackungen (§ 13 Abs. 2 Z 4 VVO 2014). Die Systeme geben die Daten gesamthaft für ihre Teilnehmer bis 10. April des Folgejahres an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weiter (§ 22 Abs. 4 VVO 2014).

Die elektronische Registrierung über edm.gv.at nach § 13g Abs. 5 AWG 2002 betrifft die Meldepflichtigen der Verpackungsverordnung 2014. In der Verordnung sind das Betreiber von Großanfallstellen (§ 15 Abs. 4), Eigenimporteure (§ 17 Abs. 1) und Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr setzen (§ 6 Abs. 3). Eigenimporteure trifft die Aufzeichnungs- und Registermeldepflicht nach § 17 Abs. 1 nur für die eigenimportierten Verpackungen, für die keine Systemteilnahme nach § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b erfolgt; sie entfällt, wenn der ausländische Lieferant einen Bevollmächtigten nach §§ 16a und 16c bestellt hat (§ 17 Abs. 3). Die Meldepflichtigen melden die Daten nach Anhang 3 bis Ende März des Folgejahres über das Register nach § 22 Abs. 1 AWG 2002 auf edm.gv.at. Die Einstellung der Tätigkeit ist binnen eines Monats zu melden; ohne technische Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung kann die Registrierung oder eine Änderung gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro schriftlich beim Umweltbundesamt eingebracht werden (§ 13g Abs. 5 AWG 2002). Für Fulfilment-Dienstleister gilt § 12c Abs. 2 AWG 2002: Sie müssen sicherstellen, dass der Primärverpflichtete für die betroffenen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach § 13g Abs. 3 AWG 2002 greift, und dürfen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand sonst nicht erbringen.

Wann Sie nicht selbst teilnehmen müssen

Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teil, entfällt Ihre Teilnahmepflicht im jeweiligen Umfang. Nachweisen müssen Sie das mit einer rechtsverbindlichen Erklärung des vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, die das System, den Zeitraum, die Tarifkategorie und das Ausmaß der Beteiligung nennt, mindestens jährlich oder bei wesentlicher Änderung ausgestellt wird und die Sie mindestens sieben Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen müssen (§ 8 Abs. 2 VVO 2014).

Ausgenommen sind nach § 13g Abs. 3 AWG 2002 außerdem nachweislich bepfandete Mehrwegverpackungen und Verpackungen, die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden ohne Pfandverrechnung den Besitzer wechseln (Z 2), Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder Anhaftungen so verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren (Z 3), nach § 14c bepfandete Verpackungen (Z 5) sowie Verpackungen, die nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden, und verpackte Waren, die direkt an Großanfallstellen geliefert werden (Z 1a und Z 4). Für nachweislich bepfandete wiederverwendbare Verpackungen, für die eine Kaution hinterlegt wurde oder die bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden ohne Pfandverrechnung den Besitzer wechseln, und für die mit diesen Verpackungen gemeinsam in Verkehr gesetzten Packhilfsmittel bis fünf Masseprozent der Verpackungseinheit gelten die Verpflichtungen der §§ 8, 10 und 11 nach § 6 Abs. 1 VVO 2014 nicht; dasselbe gilt nach § 6a VVO 2014 für bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall nach einer Verordnung auf Grund des § 14c AWG 2002 und nach § 7 VVO 2014 für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder Anhaftungen verunreinigt sind. Wer ausschließlich solche wiederverwendbaren Verpackungen in Verkehr setzt, muss Aufzeichnungen führen und die Daten je Packstoff bis Ende März des Folgejahres über das Register melden (§ 6 Abs. 3 und 4 VVO 2014). Für Lieferungen in andere Staaten gelten dort die Pflichten des Ziellandes; die Systeme haben sicherzustellen, dass Retouren von Haushaltsverpackungen bei der Meldung der Verpackungsmassen gegengeverrechnet werden können, sofern die Verpackungen nachweislich wiederverwendet oder die verpackten Waren oder Güter exportiert wurden; nachweislich exportierte Haushaltsverpackungen sind ebenfalls gegenzuverrechnen (§ 9 Abs. 2 Z 5 VVO 2014).

Seit wann die Pflichten gelten

Regel Gilt seit
§ 13g AWG 2002 (Primärverpflichtete) 1. Jänner 2015 (§ 91 Abs. 32 AWG 2002, BGBl. I Nr. 193/2013)
§ 8 Abs. 1 und 2 VVO 2014 (Systemteilnahme, zwei Monate, Nachweis) 1. Jänner 2015 (§ 26 Abs. 1 Z 1 VVO 2014)
§ 13g Abs. 4 und 5 AWG 2002 (Registrierung über edm.gv.at) 11. Dezember 2021 (§ 91 Abs. 43 AWG 2002, BGBl. I Nr. 200/2021, kundgemacht am 10. Dezember 2021)
§§ 16a bis 16e VVO 2014 (Bevollmächtigte) 1. Jänner 2022 (§ 26 Abs. 4 VVO 2014)
§ 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002; § 9 Abs. 2 VVO 2014 (Tarife, Pauschale, Meldefrequenz) 1. Jänner 2023 (§ 91 Abs. 46 AWG 2002; § 26 Abs. 5 VVO 2014)
Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) 12. August 2026 (Art. 71 Abs. 2)

Das AWG 2002 gilt in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2024, die Verpackungsverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 284/2023; beide Rechtsvorschriften hat das RIS am 15. Oktober 2026 in diesen Fassungen als geltendes Bundesrecht ausgewiesen.

Was bei einem Verstoß droht

Wer entgegen § 13g Abs. 2 bis 4 AWG 2002 nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige gilt eine Mindeststrafe von 4.200 Euro (§ 79 Abs. 1 Z 2ba AWG 2002). Wer gegen Vorschriften der Verpackungsverordnung 2014 verstößt, also gegen eine Verordnung nach § 14 Abs. 1 AWG 2002, zahlt 450 bis 8.400 Euro, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten (§ 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002). Verstöße gegen § 13g Abs. 3 bis 5 AWG 2002, also gegen Nachweis-, Melde- und Registrierungspflichten, sind mit bis zu 3.400 Euro bedroht (§ 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002). Für die ungerechtfertigte Unterlassung der Beteiligung an einem System kann außerdem eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgelts verhängt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden System entspricht (§ 79 Abs. 7 AWG 2002).

Was sich mit der EU-Verpackungsverordnung ändert

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) gilt seit 12. August 2026 (Art. 71 Abs. 2); mit Wirkung von diesem Tag ist die Richtlinie 94/62/EG, auf der die österreichische Verpackungsverordnung 2014 aufbaut, vorbehaltlich der in Art. 70 Abs. 1 lit. a bis d genannten Übergangsbestimmungen aufgehoben (Art. 70 Abs. 1), und Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung (Art. 70 Abs. 5). Hersteller im Sinne des Art. 3 Nr. 15 – Erzeuger, Importeure oder Vertreiber, auf die einer der Buchstaben a bis e zutrifft, unabhängig von der Verkaufsmethode und auch im Fernabsatz – müssen sich nach Art. 44 Abs. 2 in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen oder verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein; vor der Registrierung dürfen sie Verpackungen oder verpackte Produkte dort nicht erstmals bereitstellen (Art. 44 Abs. 4). Das nationale Register hat der Mitgliedstaat nach Art. 44 Abs. 1 innerhalb von 18 Monaten nach dem ersten Durchführungsrechtsakt nach Art. 44 Abs. 14 einzurichten, den die Kommission bis zum 12. Februar 2026 erlassen sollte. Stellt ein Hersteller im Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen Verpackungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstmals bereit oder packt er eine solche Masse aus, sind nach Art. 44 Abs. 8 Unterabsatz 1 reduzierte Angaben nach Anhang IX Teil B Nummer 2 zu übermitteln; nach Unterabsatz 2 darf ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert festlegen, wenn er sonst nicht über ausreichend genaue Daten verfügt, um seine Berichtspflichten nach Art. 56 Abs. 1 und 2 in diesem Kalenderjahr zu erfüllen und vollständige Datenbanken nach Art. 57 sicherzustellen. Die Jahresmeldung ist bis zum 1. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr fällig (Art. 44 Abs. 7).

Neben der Verordnung (EU) 2025/40 gilt in Österreich die Verpackungsverordnung 2014 in der am 15. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter, samt Systemteilnahme nach § 8 Abs. 1 VVO 2014 und Mengenmeldung an das System. Für Elektrogeräte und Batterien gelten eigene Register- und Rücknahmepflichten: Elektrogeräte und Batterien verkaufen in Österreich. Wie Sie Kartongröße, Füllmaterial und Schutz gegeneinander abwägen, behandelt Versandverpackung wählen: Schutz, Kosten, Gewicht; der deutsche Begriff der Systembeteiligung ist in Verpackungslizenz (Systembeteiligung) erklärt.

Checkliste für Ihren Shop

  • Bestimmen Sie Ihre Rolle nach § 13g Abs. 1 AWG 2002: Abpacker (Z 2) für selbst erstmals eingesetzte Verpackungen, Importeur (Z 3) für Verpackungen eingeführter Waren, ausländischer Versandhändler (Z 5) bei Sitz im Ausland.
  • Prüfen Sie je Verpackung, ob sie die Merkmale der Haushaltsverpackung nach § 13h Abs. 1 und 3 AWG 2002 erfüllt: Größe und üblicher Anfall, wobei Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel sowie Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons unabhängig von der Größe jedenfalls Haushaltsverpackungen sind und Verkaufsverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe dies nur bei üblichem Anfall sind; für gewerbliche Verpackungen gelten die §§ 10 und 11 VVO 2014.
  • Schließen Sie den Teilnahmevertrag binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrsetzen von Haushaltsverpackungen (§ 8 Abs. 1 VVO 2014), soweit keine Ausnahme nach § 13g Abs. 3 AWG 2002 oder § 6 Abs. 1, § 6a und § 7 VVO 2014 greift und keine vorgelagerte Vertriebsstufe nachweislich teilnimmt und Ihnen das mit einer rechtsverbindlichen Erklärung belegt (§ 8 Abs. 2 VVO 2014); die veröffentlichten Tarife je Tarifkategorie finden Sie beim jeweiligen System (§ 9 Abs. 2 Z 1 VVO 2014).
  • Legen Sie je Tarifkategorie fest, wie Sie die Massen erheben, und stellen Sie die Meldung in der Frequenz nach § 9 Abs. 2 Z 4 VVO 2014 sowie die Jahresmeldung bis 15. März (§ 9 Abs. 1b VVO 2014) sicher; beides entfällt, wenn Sie eine pauschale Lösung nach § 9 Abs. 2 Z 3 VVO 2014 in Anspruch nehmen.
  • Sammeln Sie die rechtsverbindlichen Erklärungen vorgelagerter Vertriebsstufen und bewahren Sie sie sieben Jahre auf (§ 8 Abs. 2 VVO 2014).
  • Prüfen Sie, ob Sie zu den Meldepflichtigen mit Registrierung auf edm.gv.at gehören (Großanfallstelle, Eigenimporteur, ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen). Als Eigenimporteur sind Sie nur für eigenimportierte Verpackungen ohne Systemteilnahme nach § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b meldepflichtig; bestellt der ausländische Lieferant einen Bevollmächtigten nach §§ 16a und 16c, entfallen die Pflichten (§ 17 Abs. 3).
  • Klären Sie als ausländischer Versandhändler ohne Sitz in Österreich, ob Sie einen Bevollmächtigten nach § 16b VVO 2014 brauchen.

Häufige Fragen

Gibt es eine Bagatellgrenze, unter der ich keine Verpackungen lizenzieren muss?

Eine mengen- oder umsatzabhängige Ausnahme von der Systemteilnahme enthalten § 8 Abs. 1 VVO 2014 und § 13g Abs. 1 und 2 AWG 2002 nicht; die Pflicht knüpft an das Inverkehrsetzen von Haushaltsverpackungen an, und die Ausnahmen des § 13g Abs. 3 AWG 2002 hängen nicht von einer Menge oder einem Umsatz ab. Erleichterung bei der Meldung bringt die pauschale Lösung: Systeme können sie Teilnehmern anbieten, die im Kalenderjahr nicht mehr als 1.500 kg Haushaltsverpackungen in Verkehr setzen (§ 9 Abs. 2 Z 3 VVO 2014).

Muss ich meine Verpackungsmengen auf edm.gv.at melden?

Die Registrierung nach § 13g Abs. 5 AWG 2002 trifft die Meldepflichtigen der Verpackungsverordnung 2014. In der Verordnung sind das Betreiber von Großanfallstellen (§ 15 Abs. 4), Eigenimporteure und Primärverpflichtete, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen in Verkehr setzen (§ 6 Abs. 3). Eigenimporteure sind nur für die eigenimportierten Verpackungen meldepflichtig, für die keine Systemteilnahme nach § 17 Abs. 1 Z 2 lit. b erfolgt; bestellt der ausländische Lieferant einen Bevollmächtigten nach §§ 16a und 16c, entfallen die Pflichten (§ 17 Abs. 3). Als gewöhnlicher Systemteilnehmer melden Sie Ihre Massen je Tarifkategorie an das System, das sie gesamthaft an die Behörde weitergibt (§ 9 Abs. 1b, § 22 Abs. 4 VVO 2014); nehmen Sie eine pauschale Lösung in Anspruch, entfällt diese Meldung.

Ich verkaufe aus Deutschland nach Österreich. Wen trifft die Pflicht?

Versandhändler ohne Sitz und Niederlassung in Österreich, die Verpackungen an private Letztverbraucher in Österreich übergeben, sind nach § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 Primärverpflichtete. Nach § 2 Abs. 2 VVO 2014 fallen die nach Österreich gelieferten Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung, und nach § 16b Abs. 1 VVO 2014 müssen Sie für ab 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler mit Sitz im Inland bestellen.

Ich versende nur an Gewerbekunden. Gilt die Haushaltsverpackungs-Regel?

Das entscheidet nicht der Empfänger, sondern die Verpackung. Nach § 13h Abs. 1 AWG 2002 ist sie Haushaltsverpackung, wenn sie innerhalb der Größengrenzen liegt (Fläche bis einschließlich 1,5 m², bei Hohlkörpern Nennfüllvolumen bis einschließlich 5 Liter, bei EPS eine Masse bis einschließlich 0,15 kg je Verkaufseinheit) und üblicherweise in privaten Haushalten oder in damit vergleichbaren Anfallstellen anfällt. Unabhängig von der Größe sind Serviceverpackungen, Tragetaschen und Knotenbeutel sowie Verpackungen aus Glas und Getränkeverbundkartons jedenfalls Haushaltsverpackungen; Verkaufsverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe sind es unabhängig von der Größe ebenfalls, jedoch nur, sofern sie üblicherweise in privaten Haushalten oder in damit vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Gilt eine Verpackung danach nicht als Haushaltsverpackung, ist sie eine gewerbliche Verpackung; für sie nehmen Primärverpflichtete nach § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 an einem System für gewerbliche Verpackungen teil, soweit keine Ausnahme nach § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft (§ 10 Abs. 1 VVO 2014), und wer sie als Letztvertreiber auch an Letztverbraucher abgibt, muss jedenfalls teilnehmen, wenn keine vorgelagerte Vertriebsstufe teilnimmt und das schriftlich bestätigt (§ 11 Abs. 1 VVO 2014).

Quellen

  1. Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 idF BGBl. II Nr. 597/2021 und BGBl. II Nr. 284/2023, Fassung vom 15.10.2026, §§ 2, 3, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16a, 16b, 17, 22, 26 und Anhänge 3 und 5Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Fassung vom 15.10.2026, §§ 3, 12c, 13g, 13h, 22, 29, 79 und 91Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Verpackungsverordnung 2014, Fassung vom 1. Juni 2016 (Vergleichsfassung für die Inkrafttretensangaben des § 8)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Bundesgesetzblatt I Nr. 200/2021 (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket), Datum der Kundmachung 10. Dezember 2021Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Amtsblatt L, 2025/40 vom 22. Januar 2025, Art. 3, 44, 45, 56, 57, 70 und 71Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. EDM Portal – Elektronisches Datenmanagement Umwelt, Registrierung und Anwendungen (Bevollmächtigungen Verpackung)Umweltbundesamt GmbH · abgerufen am