Elektrogeräte und Batterien verkaufen in Österreich
Kurz gesagt
Für Elektro- und Elektronikgeräte gilt in Österreich nach § 12a Abs. 1 AWG 2002 als Hersteller, wer in Österreich niedergelassen ist und Geräte unter eigenem Markennamen verkauft, sie erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt (Z 1 bis 3); der Weiterverkäufer fremder Geräte unter eigenem Markennamen ist nach Z 2 nicht Hersteller, wenn der Markenname des Herstellers auf dem Gerät angebracht ist. Zwei weitere Fälle setzen keine Niederlassung in Österreich voraus: der Vertrieb an andere als Letztverbraucher durch einen Anbieter aus einem anderen EU-Staat mit bestelltem Bevollmächtigten (Z 4) und der im Ausland niedergelassene Anbieter, der per Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher in Österreich verkauft (Z 5). Für Batterien nennt § 12a Abs. 2 AWG 2002 eigene Fälle: erstmaliges gewerbliches In-Verkehr-Bringen in Österreich durch eine Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich (Z 1), Vertrieb an andere als Letztverbraucher aus einem anderen EU-Staat mit bestelltem Bevollmächtigten (Z 2) oder Direktverkauf per Fernkommunikationstechnik aus dem Ausland (Z 3), die bloße Ausfuhr von Batterien zählt nicht dazu. Wer Hersteller ist, muss sich im Register auf edm.gv.at registrieren und kennzeichnen; Batterien dürfen nach Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 erst nach der Registrierung auf dem Markt bereitgestellt werden. Einen Bevollmächtigten in Österreich müssen Hersteller nach § 12a Abs. 1 Z 5 bestellen (§ 12b Abs. 1 AWG 2002) und Hersteller nach § 12a Abs. 2 Z 3 (§ 25b Abs. 1 Batterienverordnung); für Hersteller nach § 12a Abs. 1 Z 4 und nach § 12a Abs. 2 Z 2 sieht § 12b Abs. 2 die Bestellung nur als Möglichkeit vor. Bei Geräten für private Haushalte und bei Geräte- und Fahrzeugbatterien kommen Rücknahme und Systemteilnahme hinzu: Vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzte Geräte nur über ein Sammel- und Verwertungssystem (§ 7 Abs. 2 EAG-VO), danach wahlweise individuell oder über ein System (§ 7 Abs. 3).
Das Wichtigste
- Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt in Österreich nach § 12a Abs. 1 AWG 2002, wer in Österreich niedergelassen ist und Geräte unter eigenem Markennamen verkauft (Z 1), wer in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter eigenem Markennamen weiterverkauft (Z 2), wer in Österreich niedergelassen ist und Geräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt (Z 3) sowie der Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Staat, der an andere als Letztverbraucher vertreibt und einen Bevollmächtigten bestellt hat (Z 4), und der im Ausland niedergelassene Anbieter, der per Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher in Österreich verkauft (Z 5); der Weiterverkäufer fremder Geräte unter eigenem Markennamen ist nach Z 2 nicht Hersteller, wenn der Markenname des Herstellers auf dem Gerät angebracht ist. Für Batterien gelten nach § 12a Abs. 2 AWG 2002 eigene Fälle: erstmaliges gewerbliches In-Verkehr-Bringen in Österreich durch eine Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich (Z 1), Vertrieb an andere als Letztverbraucher aus einem anderen EU-Staat mit bestelltem Bevollmächtigten (Z 2) und Direktverkauf per Fernkommunikationstechnik aus dem Ausland (Z 3); die bloße Ausfuhr von Batterien ist dort kein Herstellertatbestand.
- Registrierung im Register auf edm.gv.at: Hersteller übermitteln die Daten nach § 21 Abs. 1 EAG-VO innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit; wer die Rücknahmepflicht individuell erfüllt, innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als individueller Rücknehmer (§ 21 Abs. 3 EAG-VO).
- Für Batterien gilt die Verordnung (EU) 2023/1542 seit 18. Februar 2024, Kapitel VIII über Altbatterien seit 18. August 2025 (Art. 96 Abs. 2); an diesem Tag ist die Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben (Art. 95). Batterien dürfen erst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller im Herstellerregister des Mitgliedstaats registriert ist (Art. 55 Abs. 2).
- Versandhändler können die Zug-um-Zug-Rücknahme von Geräten für private Haushalte durch mindestens zwei öffentlich zugängliche Abgabestellen je politischem Bezirk erfüllen (§ 5 Abs. 3 EAG-VO).
- Seit 1. Oktober 2026 nehmen Letztvertreiber ab 25 m² Verkaufsfläche sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten mit Batterien (keine äußere Abmessung über 25 cm) ohne Neukauf zurück (§ 5 Abs. 1a und Abs. 2a EAG-VO); die Pflicht gilt nur für die Art und die übliche Anzahl der Geräte, die an Letztverbraucher abgegeben werden.
- Verstöße gegen Rücknahme-, Bevollmächtigungs- und Systempflichten kosten 450 bis 8.400 Euro (§ 79 Abs. 2 AWG 2002), Verstöße gegen Registrierungs- und Meldepflichten bis zu 3.400 Euro (§ 79 Abs. 3 AWG 2002).
Wer als Hersteller gilt
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 12a Abs. 1 AWG 2002 ist, wer in Österreich niedergelassen ist und Geräte herstellt oder konzipieren und herstellen lässt und unter eigenem Markennamen verkauft (Z 1), wer in Österreich niedergelassen ist und Geräte anderer Anbieter unter eigenem Markennamen weiterverkauft (Z 2) oder wer in Österreich niedergelassen ist und Geräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt (Z 3). Zwei Fälle treffen Webshops ohne Niederlassung in Österreich: der Vertrieb an andere als Letztverbraucher durch einen Anbieter aus einem anderen EU-Staat mit Bevollmächtigtem (Z 4) und der gewerbliche Direktverkauf mit Fernkommunikationstechnik an Letztverbraucher in Österreich durch einen im Ausland niedergelassenen Anbieter (Z 5).
Einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler müssen Hersteller nach Z 5 nach § 12b Abs. 1 AWG 2002 bestellen. Für Hersteller nach Z 4 sieht § 12b Abs. 2 die Bestellung dagegen nur als Möglichkeit („können“) vor; Z 4 beschreibt den Vertrieb an andere als Letztverbraucher durch einen Anbieter aus einem anderen EU-Staat, der nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten bestellt hat.
Z 2 betrifft nur den Weiterverkäufer unter eigenem Markennamen und nimmt ihn aus, wenn der Markenname des Herstellers gemäß Z 1 auf dem Gerät angebracht ist. Wer fremde Geräte unter fremdem Markennamen verkauft, erfüllt Z 2 schon nicht, sondern ist Letztvertreiber (§ 3 Z 5 EAG-VO) und trifft die Rücknahmepflichten des § 5 EAG-VO. Ein erwerbsmäßiger Import derselben Geräte nach Österreich oder die Ausfuhr zur Abgabe an Letztverbraucher macht ihn dagegen nach Z 3 zum Hersteller, auch wenn der Markenname des Vorlieferanten auf dem Gerät steht.
Für Batterien gilt § 12a Abs. 2 AWG 2002 mit eigenen Fällen: Hersteller ist, wer mit Sitz oder Niederlassung in Österreich Batterien erstmalig gewerblich in Österreich in Verkehr bringt (Z 1), wer sie als Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Staat an andere als Letztverbraucher in Österreich vertreibt und dabei nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten bestellt hat (Z 2) oder wer sie gewerblich mit Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher in Österreich vertreibt und dabei in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist (Z 3). Eine Ausfuhr zur Abgabe an Letztverbraucher, wie Abs. 1 Z 3 sie für Geräte kennt, nennt Abs. 2 nicht. Wer Batterien fremder Hersteller ohne eigenen Import nur weiterverkauft, ist nach Abs. 2 kein Hersteller; ihn treffen als Letztvertreiber die Rücknahmepflichten des § 9 (Gerätebatterien) und des § 12 (Fahrzeugbatterien) Batterienverordnung.
Welche Produkte erfasst sind
Die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) erfasst ab 15. August 2018 die Kategorien des Anhangs 1a: Wärmeüberträger, Bildschirme und Monitore, Lampen, Großgeräte über 50 cm, Kleingeräte bis 50 cm, kleine IT- und Telekommunikationsgeräte und Photovoltaikmodule (§ 2 Abs. 2). Ausgenommen sind unter anderem Geräte, die nur als Teil eines ausgenommenen Gerätetyps funktionieren, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen, Verkehrsmittel, mobile Maschinen für die professionelle Nutzung, medizinische Geräte, die vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, aktive implantierbare medizinische Geräte und elektrische Glühlampen (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 10). Nur auf elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika sind ab 15. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b sowie §§ 4a und 4b anzuwenden.
Photovoltaikmodule sind Geräte für gewerbliche Zwecke (§ 3 Z 9 EAG-VO); zu den privaten Haushalten zählen nach § 3 Z 7 auch vergleichbare gewerbliche Geräte und Dual-Use-Geräte, Photovoltaikmodule aber nicht. Gewerbliche Geräte nimmt der Hersteller nach § 10 Abs. 2 unentgeltlich zurück; Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, nur, wenn er sie durch ein Neugerät ersetzt, das dieselbe Funktion erfüllt (§ 10 Abs. 1 Z 1; für Photovoltaikmodule gilt der 1. Juli 2014, § 10 Abs. 1 Z 2). Mit Nutzern außerhalb privater Haushalte kann er andere Vereinbarungen über die Finanzierung von Sammlung oder Behandlung treffen (§ 10 Abs. 3). Die Systemteilnahme ist für gewerbliche Geräte freiwillig (§ 15 Abs. 2).
Was Sie registrieren und melden müssen
Die Registrierung läuft elektronisch im Register nach § 22 Abs. 1 AWG 2002 auf edm.gv.at. § 21 Abs. 1 EAG-VO verlangt Angaben zum Unternehmen und zur Internetseite, die in Verkehr gesetzten Geräte nach Gerätekategorie des Anhangs 1a, die Zuordnung private Haushalte oder gewerbliche Zwecke, die Sammelstellen nach GLN und das Sammel- und Verwertungssystem; Z 9 zusätzlich die Angabe, ob Sie im Fernabsatz in andere EU-Staaten vertreiben, samt Staat und dortigem Bevollmächtigten. Hersteller übermitteln diese Daten innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, jede Änderung ebenfalls (§ 21 Abs. 1); wer die Rücknahmepflicht individuell nach § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllt, übermittelt die Daten innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als individueller Rücknehmer (§ 21 Abs. 3).
Massen melden Hersteller für private Haushalte vierteljährlich bis sieben Wochen nach Quartalsende (§ 23 Abs. 1 EAG-VO) und für gewerbliche Geräte jährlich bis 10. April (§ 23 Abs. 4); die Jahresmeldung über Sammlung und Verwertung ist ebenfalls bis 10. April fällig (§ 24 Abs. 1). Adressat der Meldungen ist die Koordinierungsstelle nach § 19 EAG-VO, die Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle Austria GmbH (EAK Austria).
Entscheidungstabelle: Registrierung, Rücknahme, Kennzeichnung
Die Tabelle gilt für Hersteller, die in Österreich Geräte oder Batterien in Verkehr setzen; „VO“ meint die Verordnung (EU) 2023/1542. Als Hersteller von Geräten nach § 12a Abs. 1 AWG 2002 ohne Niederlassung in Österreich gelten der Vertrieb an andere als Letztverbraucher durch einen Anbieter mit Sitz in einem anderen EU-Staat und bestelltem Bevollmächtigtem (Z 4) und der im Ausland niedergelassene Fernabsatzhändler (Z 5), als Hersteller von Batterien nach § 12a Abs. 2 AWG 2002 der ausländische Anbieter nach Z 2 und Z 3. Registrierung und Kennzeichnung sind Pflichten des Herstellers (§ 12 und § 21 EAG-VO; § 6 und § 22 Batterienverordnung) und treffen den bloßen Wiederverkäufer fremder Markenware nicht; wo eine Zelle den Letztvertreiber nennt, gilt die Pflicht diesem.
| Produktart | Registrierung im Register (Pflicht des Herstellers) | Rücknahme | Kennzeichnung |
|---|---|---|---|
| Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte (Anhang 1a Z 1 bis 6) | Pflicht des Herstellers (§ 21 Abs. 1 EAG-VO), Daten und Änderungen einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit; individuell Rücknehmende einen Monat nach der Kennzeichnung (§ 21 Abs. 3) | Pflicht: für vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzte Geräte nur Systemteilnahme (§ 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1), für danach in Verkehr gesetzte wahlweise individuell oder Systemteilnahme (§ 7 Abs. 3); den Letztvertreiber trifft zusätzlich die Zug-um-Zug-Rücknahme (§ 5 Abs. 2), ausgenommen Letztvertreiber mit weniger als 150 m² Verkaufsfläche, die die Kundschaft im Kassenbereich deutlich über die Ausnahme informieren; Letztvertreiber ab 25 m² Verkaufsfläche nehmen außerdem sehr kleine Geräte aus privaten Haushalten (keine äußere Abmessung über 25 cm) mit Batterien ohne Neukauf zurück, begrenzt auf die angebotene Art und die übliche Anzahl (§ 5 Abs. 1a und Abs. 2a) | Pflicht: Symbol des Anhangs 4 (§ 12) |
| Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke | Pflicht des Herstellers, Angabe „gewerbliche Zwecke“ (§ 21 Abs. 1 Z 6); Meldung bis 10. April (§ 23 Abs. 4) | Pflicht des Herstellers, unentgeltlich (§ 10 Abs. 2); für vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzte Geräte nur beim Ersatz durch ein funktionsgleiches Neugerät (§ 10 Abs. 1 Z 1); andere Finanzierungsvereinbarungen mit gewerblichen Nutzern zulässig (§ 10 Abs. 3); Systemteilnahme freiwillig (§ 15 Abs. 2) | Pflicht: Symbol des Anhangs 4 (§ 12) |
| Photovoltaikmodule (gewerbliche Zwecke) | Pflicht des Herstellers seit 1. Jänner 2016 (§ 27a Abs. 1) | Pflicht (§ 10 Abs. 2); Module, die vor dem 1. Juli 2014 in Verkehr gesetzt wurden, nur beim Ersatz (§ 10 Abs. 1 Z 2); Systemteilnahme freiwillig (§ 15 Abs. 2) | Pflicht: Symbol des Anhangs 4 (§ 12) |
| Lampen (Anhang 1a Z 3); elektrische Glühlampen | Pflicht des Herstellers für Lampen; keine für elektrische Glühlampen (§ 2 Abs. 2 Z 10 EAG-VO) | Pflicht des Herstellers nach § 7 Abs. 1: für vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzte Geräte nur Systemteilnahme (§ 7 Abs. 2), danach wahlweise individuell oder Systemteilnahme (§ 7 Abs. 3); Gasentladungslampen sind eigene Sammel- und Behandlungskategorie (Anhang 3 Tabelle 3); elektrische Glühlampen fallen nicht unter diese Pflichten | Pflicht für Lampen (§ 12); für Glühlampen nur § 4 Abs. 1 bis 2b, §§ 4a und 4b |
| Gerätebatterien, einzeln oder in Geräte eingebaut (gekapselt, handhaltbar, keine Industrie- oder Fahrzeugbatterie nach § 3 Z 3 Batterienverordnung) | Pflicht des Herstellers (§ 22 Abs. 1 Batterienverordnung); Marktbereitstellung erst nach der Registrierung (Art. 55 Abs. 2 VO) | Unentgeltliche Abgabe beim Letztvertreiber (§ 9 Abs. 1 Z 4), der informieren und Sammelbehälter bereitstellen muss (§ 9 Abs. 1a); im Versandhandel zwei Abgabestellen je Bezirk (§ 9 Abs. 2); nach Art. 62 Abs. 4 VO zusätzlich Sammelstellen für das gesamte Hoheitsgebiet und bei Zustellung Rücknahme am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle (Abs. 5); nach Abs. 2 auf angebotene Kategorien und übliche Mengen beschränkt | Symbol der getrennten Sammlung (§ 6 Abs. 1, Art. 13 Abs. 4 VO); Kapazität nur bei Geräte- und Fahrzeugbatterien (§ 6 Abs. 2); Hg-, Cd- oder Pb-Zeichen nur über 0,0005 % Hg, 0,002 % Cd oder 0,004 % Pb (§ 6 Abs. 3) |
| Fahrzeug- und Starterbatterien | Pflicht des Herstellers (§ 22 Abs. 1 Batterienverordnung); Marktbereitstellung erst nach der Registrierung (Art. 55 Abs. 2 VO) | Unentgeltliche Abgabe beim Letztvertreiber (§ 12 Abs. 1 Z 1); im Versandhandel zwei Abgabestellen je Bezirk (§ 12 Abs. 2); Hersteller holt auf Aufforderung ab, bei Erreichen der Mengenschwelle binnen 20 Tagen, sonst zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen (§ 14 Abs. 2) | Symbol (§ 6 Abs. 1), Kapazität (§ 6 Abs. 2), Hg-, Cd- oder Pb-Zeichen über den Stoffschwellen (§ 6 Abs. 3); ab 18. August 2025 auch Art. 13 Abs. 4 VO |
| Industriebatterien | Pflicht des Herstellers (§ 22 Abs. 1 Batterienverordnung); Marktbereitstellung erst nach der Registrierung (Art. 55 Abs. 2 VO) | Hersteller nehmen unabhängig von Herkunft und Datum des Inverkehrbringens zurück (§ 15 Abs. 1); Finanzierungsvereinbarungen mit den Letztverbrauchern zulässig (§ 15 Abs. 2); Systemteilnahme freiwillig (§ 16 Abs. 2) | Symbol der getrennten Sammlung (§ 6 Abs. 1); Kapazität entfällt für Industriebatterien (§ 6 Abs. 2); Hg-, Cd- oder Pb-Zeichen nur über den Stoffschwellen (§ 6 Abs. 3) |
Rücknahme im Versandhandel
Gibt der Letztvertreiber ein Elektro- und Elektronikgerät für private Haushalte ab, muss er auf Verlangen des Letztverbrauchers ein Altgerät gleichwertiger Art mit derselben Funktion Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurücknehmen (§ 5 Abs. 2 EAG-VO); ausgenommen sind Letztvertreiber mit weniger als 150 m² Verkaufsfläche, und zwar nur, wenn sie die Kundschaft im Kassenbereich deutlich über die Ausnahme informieren. Im Versandhandel können Sie diese Pflicht durch mindestens zwei öffentlich zugängliche Abgabestellen je politischem Bezirk erfüllen; Stellen und Öffnungszeiten sind unter anderem auf der Internetseite bekannt zu geben (§ 5 Abs. 3). Hersteller, die nicht individuell zurücknehmen, richten in jedem politischen Bezirk mindestens eine Sammelstelle für Letztvertreiber ein (§ 5 Abs. 4).
Seit 1. Oktober 2026 gilt zusätzlich die Rücknahme ohne Neukauf für sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten (keine äußere Abmessung über 25 cm, mit Batterien) bei Letztvertreibern ab 25 m² Verkaufsfläche; die Pflicht ist auf die Art und die übliche Anzahl der Geräte begrenzt, die an Letztverbraucher abgegeben werden (§ 5 Abs. 1a und Abs. 2a, BGBl. II Nr. 218/2026); für einen reinen Onlineshop bleibt § 5 Abs. 3 der einschlägige Weg.
Für Batterien gelten daneben die Wege des Batterierechts: die zwei Abgabestellen je politischem Bezirk nach § 9 Abs. 2 (Gerätebatterien) und § 12 Abs. 2 (Fahrzeugbatterien) Batterienverordnung und, unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2023/1542, eine ausreichende Zahl an Sammelstellen für das gesamte Hoheitsgebiet (Art. 62 Abs. 4) sowie bei Zustellung an den Endnutzer das Angebot der Rücknahme am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle (Art. 62 Abs. 5). Die Rücknahmepflicht der Händler nach Art. 62 Abs. 1 ist auf die Kategorien beschränkt, die der Händler anbietet oder angeboten hat, bei Gerätealtbatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen, und gilt nicht für Abfallprodukte, die Batterien enthalten (Art. 62 Abs. 2).
Batterien: zwei Regelwerke
Nach der Batterienverordnung (BGBl. II Nr. 159/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 311/2021) unterscheidet Österreich Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien (§ 3 Z 3, 5 und 6). Nach § 3a Z 3 ist auch Hersteller, wer Batterien mit Fernkommunikationstechnik gewerblich direkt an Letztverbraucher in Österreich verkauft und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist; er bestellt nach § 25b Abs. 1 einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler. Hersteller registrieren sich über edm.gv.at (§ 22 Abs. 1), melden die Massen der in Verkehr gesetzten Gerätebatterien je Quartal innerhalb von sieben Wochen nach Quartalsende (§ 24 Abs. 1), melden als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien Sammlung und Verwertung bis 10. April des Folgejahres (§ 25 Abs. 1) und nehmen als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem genehmigten System teil (§ 16 Abs. 1); für Industriebatterien ist diese Überbindung freiwillig (§ 16 Abs. 2).
Daneben gilt die Verordnung (EU) 2023/1542 unmittelbar: seit 18. Februar 2024, Kapitel VIII über die Bewirtschaftung von Altbatterien seit 18. August 2025 (Art. 96 Abs. 2). Die Richtlinie 2006/66/EG ist mit Wirkung vom 18. August 2025 aufgehoben (Art. 95); einzelne Bestimmungen der Richtlinie gelten nach Art. 95 weiter, darunter Art. 11 der Richtlinie bis zum 18. Februar 2027 und Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie bis zum 18. August 2026. Hersteller registrieren sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie eine Batterie erstmals auf dem Markt bereitstellen, und dürfen sie dort erst nach der Registrierung bereitstellen (Art. 55 Abs. 2). Wer nach Art. 3 Nr. 47 Buchstabe d Hersteller ist, weil er Batterien im Fernabsatz an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, benennt dort nach Art. 56 Abs. 3 einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Händler nehmen Altbatterien unentgeltlich und ohne Neukaufpflicht in der Verkaufsstelle zurück, sehen im Fernabsatz eine ausreichende Zahl an Sammelstellen für das gesamte Hoheitsgebiet vor und bieten bei Zustellung die Rücknahme am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle an, worüber bei der Bestellung zu informieren ist (Art. 62 Abs. 1, 4 und 5). Das Symbol der getrennten Sammlung gilt seit 18. August 2025 für alle Batterien (Art. 13 Abs. 4); die Chemikalienkennzeichnung mit Cd oder Pb setzt nach Art. 13 Abs. 5 mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei voraus, die österreichische Batterienverordnung verlangt zusätzlich das Hg-Zeichen ab mehr als 0,0005 % Quecksilber (§ 6 Abs. 3).
Seit wann die Pflichten gelten
| Regel | Gilt seit |
|---|---|
| EAG-VO §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 und 25 | 13. August 2005 (§ 28 Abs. 2 EAG-VO) |
| EAG-VO § 21 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 173/2019 | 1. Jänner 2020 (§ 28 Abs. 19 EAG-VO) |
| Kategorien des Anhangs 1a (offener Anwendungsbereich, § 2 Abs. 2) | 15. August 2018 |
| Batterienverordnung § 22 und § 25 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/2021 (Kundmachung 7. Juli 2021) | 8. Juli 2021 (§ 28 Abs. 5 Batterienverordnung) |
| Batterienverordnung § 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/2021 | 1. Jänner 2022 (§ 28 Abs. 6 Batterienverordnung) |
| Rücknahme sehr kleiner Geräte aus privaten Haushalten ohne Neukauf bei Letztvertreibern ab 25 m² Verkaufsfläche | 1. Oktober 2026 (§ 28 Abs. 22 EAG-VO, BGBl. II Nr. 218/2026) |
| Verordnung (EU) 2023/1542 | 18. Februar 2024 (Art. 96 Abs. 2) |
| Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542; Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG | 18. August 2025 (Art. 96 Abs. 2 Buchstabe c und Art. 95) |
| Symbol der getrennten Sammlung für alle Batterien (Art. 13 Abs. 4) | 18. August 2025 |
| Kennzeichnung nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 | 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt nach Art. 13 Abs. 10, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist |
Was bei einem Verstoß droht
Wer entgegen § 13a Abs. 1 AWG 2002 keine ausreichenden Sammelstellen einrichtet oder Altgeräte dort nicht unentgeltlich übernimmt, wer entgegen § 12b Abs. 1 keinen Bevollmächtigten bestellt oder zu wenig am Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von 450 bis 8.400 Euro (§ 79 Abs. 2 AWG 2002, Z 2a, 2b und 2ba); für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige gilt eine Mindeststrafe von 2.100 Euro. Registrierungs- und Meldepflichten, darunter § 13a Abs. 4, 5 und 6, sind mit bis zu 3.400 Euro bedroht (§ 79 Abs. 3).
Verkauf nach Deutschland oder in die Schweiz
Wer aus Österreich nach Deutschland oder in die Schweiz verkauft, erfüllt die Pflichten des Ziellandes; die österreichischen Vorschriften gelten dort nicht. Diese Pflichtenkreise behandeln Elektrogeräte und Batterien in Deutschland und Elektrogeräte und Batterien in der Schweiz. Für den Versand in andere EU-Staaten verlangt § 21 Abs. 1 Z 9 EAG-VO zusätzlich die Angabe im Register, in welchen Staat Sie liefern und welcher Bevollmächtigte dort bestellt ist. Verpackungen folgen der Verpackungsverordnung für Onlinehändler in Österreich.
Checkliste für Ihren Shop
- Bestimmen Sie Ihre Rolle als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (§ 12a Abs. 1 AWG 2002: die Z 1 bis 3 setzen eine Niederlassung in Österreich voraus, Z 4 und Z 5 nicht, Z 4 aber einen Sitz in einem anderen EU-Staat) oder von Batterien (§ 12a Abs. 2 AWG 2002, § 3a Batterienverordnung: Z 1 setzt Sitz oder Niederlassung in Österreich voraus, Z 2 und Z 3 nicht) oder als Letztvertreiber; bei Sitz im Ausland kommt der Bevollmächtigte nach § 12b Abs. 1 AWG 2002 (Pflicht für Hersteller nach § 12a Abs. 1 Z 5, freiwillig nach § 12b Abs. 2 für Z 4), für Batterien nach § 25b Abs. 1 Batterienverordnung (Hersteller nach § 3a Z 3) und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 hinzu.
- Registrieren Sie sich auf edm.gv.at; für Geräte übermitteln Sie die Daten einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 EAG-VO) oder, wenn Sie individuell zurücknehmen, einen Monat nach der Kennzeichnung als individueller Rücknehmer (§ 21 Abs. 3 EAG-VO), für Batterien einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 22 Abs. 1 Batterienverordnung), nachdem Sie vor der ersten Marktbereitstellung registriert sind (Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1542).
- Binden Sie Rücknahme und Verwertung vertraglich an ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem, wenn Sie die Rücknahme nicht individuell erfüllen: für vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzte Geräte für private Haushalte zwingend (§ 7 Abs. 2 EAG-VO), für danach in Verkehr gesetzte Geräte wahlweise (§ 7 Abs. 3 Z 2 EAG-VO), für Geräte- und Fahrzeugbatterien zwingend (§ 16 Abs. 1 Batterienverordnung).
- Legen Sie fest, ob Sie die Rücknahme im Versandhandel über mindestens zwei öffentlich zugängliche Abgabestellen je politischem Bezirk erfüllen, und nennen Sie sie samt Öffnungszeiten auf der Website (§ 5 Abs. 3 EAG-VO, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Batterienverordnung).
- Sehen Sie bei Batterien zusätzlich eine ausreichende Zahl an Sammelstellen für das gesamte Hoheitsgebiet vor und bieten Sie bei Zustellung die Rücknahme am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle an; informieren Sie darüber bei der Bestellung (Art. 62 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542).
- Legen Sie die Quartalsmeldungen sieben Wochen nach Quartalsende und die Jahresmeldungen bis 10. April fest (§ 23 und § 24 EAG-VO; für Gerätebatterien § 24 Abs. 1 Batterienverordnung, für Sammlung und Verwertung durch Hersteller von Geräte- oder Fahrzeugbatterien § 25 Abs. 1).
- Prüfen Sie die Kennzeichnung: Symbol der getrennten Sammlung auf Geräten und Batterien, Kapazität nur bei Geräte- und Fahrzeugbatterien und das Hg-, Cd- oder Pb-Zeichen nur über den Stoffschwellen (§ 12 EAG-VO, § 6 Batterienverordnung, Art. 13 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542).