ElektroG und WEEE-Registrierung
Kurz gesagt
Die WEEE-Reg.-Nr. DE ist die Registrierungsnummer, die die zuständige Behörde einem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland erteilt, wenn er sich vor dem Inverkehrbringen mit Marke und Geräteart registrieren lässt (§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 ElektroG). Ein Hersteller hat eine Registrierungsnummer, kann aber für mehrere Marken und Gerätearten mehrere Registrierungen haben. Registrieren muss sich der Hersteller nach § 3 Nummer 9 ElektroG, nicht der Vertreiber, der nur ordnungsgemäß registrierte Geräte unter der Marke des Herstellers weiterverkauft; die Nummer ist beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben (§ 6 Absatz 3 ElektroG).
Das Wichtigste
- Ein Hersteller hat eine Registrierungsnummer, kann aber je Marke und Geräteart mehrere Registrierungen haben (§ 37 Absatz 1 ElektroG; stiftung ear).
- Registrierungspflichtig ist der Hersteller nach § 3 Nummer 9 ElektroG; Vertreiber ordnungsgemäß registrierter Geräte unter fremder Marke brauchen keine eigene Nummer, Erstimporteure und Vertreiber nicht registrierter Geräte gelten dagegen als Hersteller.
- Angabe beim Anbieten und auf Rechnungen (§ 6 Absatz 3 ElektroG).
- Registrierung über das elektronische Datenverarbeitungssystem der zuständigen Behörde (ear-Portal); zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (§ 36, § 37 Absatz 3 ElektroG).
- Geldbuße bis 100.000 Euro bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Registrierung (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ElektroG).
- Erforderlich unabhängig davon, ob die Geräte privat oder gewerblich genutzt werden (stiftung ear).
Definition
Die WEEE-Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) ist die Registrierungsnummer, die ein Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland erhält, wenn er sich vor dem Inverkehrbringen mit Marke und Geräteart registrieren lässt (§ 6 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 1 ElektroG). Die zuständige Behörde erteilt eine Registrierungsnummer je Hersteller und bei Bevollmächtigung je vertretenem Hersteller (§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 ElektroG); ein Hersteller kann aber mehrere Registrierungen für verschiedene Marken und Gerätearten unter derselben Nummer haben (stiftung ear, Merkblatt für Marktplatzverkäufer, Stand 06/2023, Frage 1).
Wer sie braucht
Registrieren lässt sich der Hersteller nach § 3 Nummer 9 ElektroG: wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt und im Geltungsbereich anbietet (Buchstabe a), wer Geräte erstmals aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland im Geltungsbereich anbietet (Buchstabe c) und wer ohne Niederlassung in Deutschland Endnutzer über Fernkommunikationsmittel beliefert (Buchstabe d). Wer Geräte eines anderen Herstellers unter dessen Marke weiterverkauft, ist nicht Hersteller, solange der Name oder die Marke des Herstellers auf dem Gerät erscheint (§ 3 Nummer 9 Buchstabe b ElektroG), und braucht keine eigene Registrierungsnummer, solange die Geräte von einem ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen. Hersteller wird er aber, wenn er Geräte erstmals aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland im Geltungsbereich anbietet (§ 3 Nummer 9 Buchstabe c ElektroG); als Hersteller gilt außerdem, wer entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 vorsätzlich oder fahrlässig neue Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet (§ 3 Nummer 9 Satz 2 ElektroG). Die Nummer gehört in das Angebot und auf die Rechnungen (§ 6 Absatz 3 ElektroG); die übrigen Pflichten stehen unter Elektrogeräte und Batterien verkaufen in Deutschland.
Beispiel
Beispiel: Ein Onlineshop verkauft Elektrogeräte unter eigener Marke und deckt zwei Gerätearten ab. Er beantragt im ear-Portal für jede Geräteart eine Registrierung, also zwei Registrierungen, und erhält dafür eine WEEE-Reg.-Nr. (eine Nummer je Hersteller). Vor dem ersten Anbieten muss der Registrierungsbescheid vorliegen (stiftung ear, WEEE-Registrierung beantragen).
Rechtsgrundlage
§ 6 Absatz 1 und 3 ElektroG verlangen Registrierung und Angabe der Nummer, § 37 Absatz 1 ElektroG die Erteilung; zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (§ 36 ElektroG). Die Registrierung läuft über das elektronische Datenverarbeitungssystem nach § 37 Absatz 3 ElektroG, das ear-Portal der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear), der Gemeinsamen Stelle der Hersteller (§ 5 Absatz 1 ElektroG), die das Umweltbundesamt mit dem Vollzug beauftragt hat (§ 40 Absatz 1 ElektroG). Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ElektroG). Geltende Fassung: 20. Oktober 2015, zuletzt geändert am 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286).
Nicht zu verwechseln mit
- Verpackungsregistrierung: eigener Vorgang mit eigener Nummer über die Zentrale Stelle Verpackungsregister; siehe Verpackungslizenz.
- Batterieregistrierung: Hersteller von Batterien lassen sich gesondert im ear-Portal registrieren; diese Registrierung ist nicht die WEEE-Registrierung (stiftung ear).
- USt-IdNr.: die steuerliche Identifikationsnummer nach § 27a UStG, keine Produktverantwortung nach dem ElektroG.