Elektrogeräte und Batterien verkaufen in Deutschland
Kurz gesagt
In Deutschland braucht eine Registrierung, wer Elektro- und Elektronikgeräte unter eigener Marke anbietet, sie erstmals aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland auf den Markt bringt oder ohne Niederlassung in Deutschland Endnutzer über Fernkommunikationsmittel beliefert (§ 3 Nummer 9, § 6 ElektroG); angeboten werden dürfen nur Geräte registrierter Hersteller. Vertreiber nehmen Altgeräte zurück, wenn ihre Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte oder im Fernabsatz ihre Lager- und Versandfläche 400 Quadratmeter erreicht (§ 17 ElektroG); Batterien nimmt jeder Händler der Kategorien zurück, die er als Neubatterien führt oder geführt hat; für Starterbatterien erhebt er 7,50 Euro Pfand, wenn beim Kauf keine Starteraltbatterie zurückgegeben wird, für in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien entfällt es (§§ 14, 18, 19 BattDG).
Das Wichtigste
- Hersteller ist, wer Geräte unter eigener Marke anbietet, sie erstmals aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland auf dem Markt im Geltungsbereich anbietet oder ohne Niederlassung in Deutschland Endnutzer über Fernkommunikationsmittel beliefert (§ 3 Nummer 9 ElektroG).
- Registrierung je Geräteart und Marke vor dem ersten Anbieten; die Nummer gehört ins Angebot und auf die Rechnung (§ 6 ElektroG).
- Rücknahme im Fernabsatz ab 400 Quadratmetern Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte; unentgeltliche Abholung nur in den Kategorien 1, 2 und 4, sonst eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung; das Symbol nach Anlage 3a gehört auf die Produktseiten oder vor oder bei der Bestellung (§ 17 Absatz 1 und 2, § 18a Absatz 4 ElektroG).
- Batterien: Registrierung des Herstellers je Marke und Batteriekategorie; jeder Händler nimmt Altbatterien der Kategorien zurück, die er als Neubatterien führt oder geführt hat (Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1542, §§ 5, 14 und 18 BattDG).
- Starterbatterien: 7,50 Euro Pfand, wenn beim Kauf keine Starteraltbatterie zurückgegeben wird; für in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien entfällt es (§ 19 Absatz 1 und 3 BattDG).
- Geldbuße bis 100.000 Euro nach § 45 Absatz 2 ElektroG für Registrierungs-, Rücknahme- und Kennzeichnungspflichten; nach § 60 Absatz 3 BattDG bis 500.000 Euro für die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48, 49, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2023/1542, die erst ab 18. August 2027 zu erfüllen sind und nach Artikel 47 der Verordnung nur Wirtschaftsakteure treffen, die im vorletzten Geschäftsjahr mindestens 40 Millionen Euro Nettoumsatz erzielt haben oder zu einer Gruppe über diesem Wert gehören, bis 100.000 Euro für das Bereitstellen nicht registrierter Batterien und das Nichtüberlassen zurückgenommener Altbatterien und bis 10.000 Euro für die Pfanderhebung und -erstattung sowie die Hinweise nach § 24 BattDG.
Wer als Hersteller gilt
Ob eine Registrierung nötig ist, entscheidet nicht, wer ein Gerät produziert, sondern wer es im Geltungsbereich des Gesetzes anbietet. Hersteller ist nach § 3 Nummer 9 ElektroG auch, wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder dafür herstellen lässt, wer Geräte anderer Hersteller unter eigener Marke weiterverkauft, wer Geräte erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland im Inland anbietet und wer ohne Niederlassung in Deutschland Endnutzer unmittelbar über Fernkommunikationsmittel beliefert.
Anbieten ist jede gewerbsmäßige Präsentation oder öffentliche Zugänglichmachung, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist (§ 3 Nummer 6 ElektroG). Ein Onlineshop, der deutsche Kundschaft anspricht, bietet damit im Geltungsbereich an. Eine auf dem Gerät sichtbare Herstellermarke beseitigt die Herstellerrolle nicht: Nach § 3 Nummer 9 Buchstabe b ElektroG bleibt nur der Weiterverkäufer Vertreiber, wenn Name oder Marke des Herstellers auf dem Gerät erscheinen; wer Geräte dagegen erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland im Inland anbietet (Buchstabe c) oder ohne Niederlassung hier beliefert (Buchstabe d), ist auch mit sichtbarer Fremdmarke Hersteller.
Wer Geräte unverändert unter der Marke des Herstellers verkauft, ist dagegen Vertreiber und nicht Hersteller (§ 3 Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 ElektroG). Diese Rolle hat eigene Pflichten: Der Vertreiber darf Geräte eines Herstellers, der nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist, nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ElektroG). Tut er es dennoch, gilt er selbst als Hersteller (§ 3 Nummer 9 letzter Halbsatz ElektroG). Für Betreiber elektronischer Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister gelten entsprechende Verbote (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ElektroG).
Das Gesetz erfasst Geräte in sechs Kategorien: Wärmeüberträger, Bildschirme und Geräte mit Bildschirmen über 100 Quadratzentimetern, Lampen, Großgeräte über 50 Zentimeter, Kleingeräte bis 50 Zentimeter und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (§ 2 Absatz 1 ElektroG). Anlage 1 nennt Beispiele von Kühlschränken über Pedelecs bis zu USB-Kabeln, ohne abschließend zu sein. Zehn Gruppen sind ausgenommen, darunter Glühlampen, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, bewegliche Maschinen und Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung (§ 2 Absatz 2 ElektroG).
Was vor dem ersten Anbieten zu erledigen ist
Die Registrierung muss vor dem ersten Anbieten vorliegen. Bevor ein Hersteller Geräte in Verkehr bringt, muss er sich oder – bei Bevollmächtigung – sein Bevollmächtigter bei der zuständigen Behörde mit Geräteart und Marke registrieren lassen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ElektroG); wer zuerst anbietet und erst später registriert, verstößt gegen diese Pflicht. Dem Antrag ist entweder eine insolvenzsichere Garantie nach § 7 Absatz 1 ElektroG oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 ElektroG zusammen mit einem Rücknahmekonzept nach § 7a ElektroG beizufügen (§ 6 Absatz 1 Satz 3 ElektroG).
Die Glaubhaftmachung und das Rücknahmekonzept betreffen Geräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dort gewöhnlich nicht genutzt werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1, § 7a Absatz 1 ElektroG). Die Garantie betrifft umgekehrt nur Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, und nur solche, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ElektroG); sie ist kalenderjährlich nachzuweisen.
Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen (§ 7 Absatz 4 ElektroG); ein separater Entsorgungsposten auf der Rechnung ist unzulässig.
Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (§ 36 ElektroG). Trägerin der Gemeinsamen Stelle, die die Hersteller nach § 5 Absatz 1 ElektroG einrichten und die die Behörde nach § 40 ElektroG mit den Registrierungsaufgaben beleihen kann, ist die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear); über ihr ear-Portal wird die WEEE-Registrierung beantragt.
Der zweite Schritt betrifft den Shop selbst: Jeder Hersteller muss beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer angeben (§ 6 Absatz 3 ElektroG). Die Nummer gehört damit in das Angebot, im Onlineshop also auf die Produktseite, und auf die Rechnung.
Welches Produkt in Deutschland welche Pflicht auslöst
In Deutschland treffen beim Verkauf drei Pflichten zusammen: Registrierung, Rücknahme und Kennzeichnung. Die folgende Tabelle ordnet die Produktgruppen diesen Pflichten zu. Sie ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls: Registrierungspflichtig ist der Hersteller, rücknahmepflichtig der Vertreiber ab der genannten Flächengrenze.
| Produktgruppe | Registrierung | Rücknahme beim Verkauf | Kennzeichnung und Hinweise | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Wärmeüberträger, Bildschirme über 100 cm², Großgeräte über 50 cm (Kategorien 1, 2, 4) | ja, durch den Hersteller je Geräteart und Marke, vor dem ersten Anbieten | ja; bei Abgabe eines neuen Geräts Rücknahme eines Altgeräts derselben Geräteart am Ort der Abgabe, im Fernabsatz unentgeltliche Abholung beim privaten Haushalt | Herstellerkennzeichnung und Symbol nach Anlage 3; Symbol nach Anlage 3a auf den Produktseiten oder vor oder bei der Bestellung; Informationen nach § 18 ElektroG | §§ 6, 9, 17 Absatz 1 und 2, 18 Absatz 3, 18a Absatz 4 ElektroG |
| Lampen, Kleingeräte und kleine IT-Geräte (Kategorien 3, 5, 6) | ja, durch den Hersteller je Geräteart und Marke, vor dem ersten Anbieten | ja; keine unentgeltliche Abholung, sondern geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung | Herstellerkennzeichnung, Symbol nach Anlage 3 und Symbol nach Anlage 3a auf den Produktseiten oder vor oder bei der Bestellung | § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 4, § 18a Absatz 4 ElektroG |
| Kleingeräte ohne Abmessung über 25 cm, auf Verlangen der Kundschaft | über die registrierten Gerätearten des Herstellers abgedeckt | ja, unabhängig von einem Kauf, höchstens drei Stück je Geräteart; im Fernabsatz Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung | Herstellerkennzeichnung, Symbol nach Anlage 3 und Symbol nach Anlage 3a auf den Produktseiten oder vor oder bei der Bestellung | § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 4, § 18a Absatz 4 ElektroG |
| Elektronische Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer | ja, durch den Hersteller je Geräteart und Marke | ja, wenn sie im Sortiment geführt werden oder in den letzten sechs Monaten geführt wurden; Vertreiber, die sie nach dem 30. Juni 2026 nicht mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet | Herstellerkennzeichnung, Symbol nach Anlage 3 und Symbol nach Anlage 3a auf den Produktseiten oder vor oder bei der Bestellung | § 17 Absatz 1a und Absatz 2, § 46 Absatz 1 ElektroG |
| Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) | ja, durch den Hersteller je Batteriekategorie und Marke | ja, durch jeden Händler, unabhängig von Marke und Herkunft, beschränkt auf die als Neubatterien geführten oder früher geführten Kategorien; im Fernabsatz Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung | Symbol „getrennte Sammlung“; Informationen nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2023/1542 und Hinweise nach § 24 BattDG im Fernabsatz gut sichtbar in den verwendeten Darstellungsmedien und leicht auffindbar auf der Internetseite oder der Warensendung schriftlich beigefügt (§ 24 Absatz 3 BattDG) | §§ 5, 14 Absatz 1 bis 3, 24 Absatz 3 BattDG; Artikel 13, 55, 62 und 74 der Verordnung (EU) 2023/1542 |
| Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien | ja, durch den Hersteller je Batteriekategorie und Marke | ja, beschränkt auf die als Neubatterie geführte oder früher geführte Kategorie; für Starterbatterien zusätzlich 7,50 Euro Pfand, wenn beim Kauf keine Starteraltbatterie zurückgegeben wird (bei eingebauten Starterbatterien entfällt es); im Fernabsatz Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung | Symbol „getrennte Sammlung“; Hinweise nach § 24 BattDG im Fernabsatz gut sichtbar in den verwendeten Darstellungsmedien und leicht auffindbar auf der Internetseite oder der Warensendung schriftlich beigefügt (§ 24 Absatz 3 BattDG) | §§ 5, 18 Absatz 1 bis 3, 19, 24 BattDG |
Wann Rücknahme zur Pflicht wird
Die Rücknahmepflicht der Vertreiber knüpft an Flächen, nicht an Umsatz. Verpflichtet sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Lebensmittelvertreiber mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten (§ 17 Absatz 1 Satz 1 ElektroG). Diese Vertreiber nehmen bei der Abgabe eines neuen Geräts am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu ein Altgerät derselben Geräteart unentgeltlich zurück und auf Verlangen Altgeräte ohne Abmessung über 25 Zentimeter, ohne dass ein Kauf Voraussetzung ist und höchstens drei Stück je Geräteart (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ElektroG).
Für den Fernabsatz gelten zwei Besonderheiten. Erstens treten an die Stelle der Verkaufsflächen alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte beziehungsweise alle Lager- und Versandflächen bei Lebensmittelvertreibern (§ 17 Absatz 2 Satz 3 ElektroG). Zur Lagerfläche gehört nach § 3 Nummer 11d ElektroG – die Begriffsbestimmung gilt seit 1. Januar 2026 – unabhängig von der Regalgrundfläche die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden, und zwar auch dann, wenn die Fläche im Ausland liegt. Zweitens ist die unentgeltliche Abholung auf die Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt; für die Kategorien 3, 5 und 6 und für die Kleingeräte nach Nummer 2 genügt eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zur Kundschaft (§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 4 ElektroG).
Wer liefert, muss informieren und fragen: Bei Auslieferung in einen privaten Haushalt informiert der Vertreiber beim Abschluss des Kaufvertrages über die unentgeltliche Rückgabe und die unentgeltliche Abholung und fragt nach der Absicht, ein Altgerät zurückzugeben (§ 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 ElektroG).
Beispielrechnung mit erfundenen Flächen: Ein Onlineshop lagert und versendet Elektrogeräte auf 260 Quadratmetern. Die Rücknahmepflicht nach § 17 Absatz 1 ElektroG trifft ihn nicht; er darf freiwillig zurücknehmen (§ 17 Absatz 3 ElektroG). Bei 420 Quadratmetern greift die Pflicht. Maßgeblich ist die tatsächlich genutzte Fläche.
Gibt ein Vertreiber zurückgenommene Altgeräte nicht an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weiter, muss er sie zur Wiederverwendung vorbereiten oder behandeln und verwerten und darf dafür von privaten Haushalten kein Entgelt verlangen (§ 17 Absatz 5 ElektroG). Werden die Altgeräte nicht überlassen, meldet der Vertreiber die Mengen je Kategorie bis zum 30. April des Folgejahres an die Gemeinsame Stelle (§ 29 Absatz 1 ElektroG).
Batterien: Registrierung, Rücknahme, Pfand
Für Batterien gilt eine eigene Registrierung vor dem Marktzugang, aber nach anderen Kategorien. Der Hersteller beziehungsweise, wenn er keine Niederlassung in Deutschland hat, sein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung lässt sich je Marke und Batteriekategorie registrieren – Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 BattDG, Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542); die Kategorien stehen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung. Die Registrierung gilt als erteilt, wenn zwölf Wochen nach Vorlage aller Angaben kein Bescheid vorliegt; die Frist kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden (§ 5 Absatz 1 Satz 4 und 6 BattDG). Händler dürfen Batterien eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers nicht bereitstellen, Fulfilment-Dienstleister sie nicht lagern oder versenden (§ 4 Absatz 3 BattDG).
Die Rücknahme trifft jeden Händler, unabhängig von seiner Verkaufsfläche. Weil die Rücknahme Voraussetzung des Vertriebs ist, dürfen Händler Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien zurückgeben kann (§ 4 Absatz 2 BattDG). Für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt: unabhängig von chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 BattDG, Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542). Die Pflicht ist auf die Kategorien beschränkt, die der Händler als Neubatterien führt oder geführt hat, und auf die Menge, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen; Produkte mit eingebauten Altbatterien fallen nicht darunter (§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 BattDG, Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung). Für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien trifft sie jeden Händler, der die Kategorie als Neubatterie führt oder geführt hat, ohne die Mengenbegrenzung des § 14 Absatz 1 Satz 2 (§ 18 Absatz 1 BattDG).
Im Fernabsatz sind geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten (§ 14 Absatz 2 BattDG). Bei Verkäufen mit Zustellung ist die Rücknahme am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle anzubieten, und die Kundschaft ist schon bei der Bestellung über diese Vorkehrungen zu informieren (Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542). Zurückgenommene Geräte- und LV-Altbatterien sind einer für die Kategorie zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 BattDG); zurückgenommene Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien einer solchen Organisation oder einem im Auswahlverfahren nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung ausgewählten Abfallbewirtschafter (§ 18 Absatz 3 Satz 1 BattDG).
Für Starterbatterien kommt das Pfand hinzu: 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Batterie, wenn beim Kauf keine Starteraltbatterie zurückgegeben wird (§ 19 Absatz 1 Satz 1 BattDG). Für in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien entfällt die Pfandpflicht (§ 19 Absatz 3 BattDG). Im Fernabsatz ist das Pfand auch gegen einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis zu erstatten, der höchstens zwei Wochen alt sein darf (§ 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 BattDG).
Zur Kennzeichnung: Alle Batterien tragen seit 18. August 2025 das Symbol „getrennte Sammlung“ (Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542). Wäre das Symbol wegen der Abmessungen der Batterie kleiner als 0,47 × 0,47 Zentimeter, muss es nicht auf der Batterie erscheinen, sondern mindestens 1 × 1 Zentimeter groß auf der Verpackung (Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 4). Batterien mit mehr als 0,002 Prozent Cadmium oder mehr als 0,004 Prozent Blei tragen zusätzlich das chemische Zeichen Cd oder Pb (Artikel 13 Absatz 5). Die Kennzeichnung mit allgemeinen Angaben und der Kapazität beginnt nach Artikel 13 Absatz 1 bis 3 ab dem 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Inkrafttreten des in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; der QR-Code folgt ab 18. Februar 2027 (Artikel 13 Absatz 6).
Informieren müssen auch Händler. Wer zur Rücknahme verpflichtet ist, weist im Geschäft mit Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hin, dass Altbatterien unentgeltlich zurückgegeben werden können und der Endnutzer zur Rückgabe verpflichtet ist (§ 24 Absatz 1 BattDG). Im Fernabsatz haben Händler die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und diese Hinweise gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien und leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen (§ 24 Absatz 3 BattDG).
Seit wann die Pflichten gelten
Das ElektroG gilt in der Fassung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) und wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) geändert; diese Änderung gilt seit 1. Januar 2026. Sie brachte die Rücknahmepflicht für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer (§ 17 Absatz 1a ElektroG), die Kennzeichnungs- und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen (§ 18a ElektroG) und die Begriffsbestimmung der Lager- und Versandfläche mit den Regalböden in § 3 Nummer 11d ElektroG. Die Rücknahmepflicht für Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern stammt aus der ElektroG-Novelle, die zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist; das ElektroG war zum 20. Mai 2021 erneut angepasst worden. Nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist müssen diese Vertreiber spätestens ab dem 1. Juli 2022 Altgeräte kostenlos zurücknehmen (Umweltbundesamt, „Elektrogeräte: Mehr Rücknahmestellen und bessere Informationen“, zuletzt aktualisiert am 23. Dezember 2021). Wer elektronische Zigaretten oder Tabakerhitzer nach dem 30. Juni 2026 nicht mehr anbietet, ist nach § 46 Absatz 1 Satz 2 ElektroG nicht zur Rücknahme verpflichtet.
Die Batterieregeln sind jünger. Die abfallrechtlichen Teile der Verordnung (EU) 2023/1542 gelten nach ihrem Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c seit 18. August 2025 unmittelbar; das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) gilt seit 7. Oktober 2025 und hat das Batteriegesetz von 2009 abgelöst. Registrierungen nach dem alten Recht galten nach § 64 Absatz 1 bis 3 BattDG längstens bis zum 15. Januar 2026 fort. Die Sorgfaltspflichten nach Kapitel VII der Verordnung (Artikel 48, 49, 50 und 52) sind dagegen erst ab 18. August 2027 zu erfüllen: Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung nennt seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/1561 (ABl. L, 2025/1561, 30.7.2025, in Kraft seit 31. Juli 2025) dieses Datum statt des 18. August 2025.
Was bei einem Verstoß droht
Verstöße gegen die Registrierungs-, Kennzeichnungs-, Rücknahme- und Informationspflichten des ElektroG sind Ordnungswidrigkeiten (§ 45 Absatz 1 ElektroG). § 45 Absatz 2 ElektroG sieht für die Fälle des § 45 Absatz 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vor, für die übrigen Fälle bis zu 10.000 Euro. In die erste Gruppe fallen das Unterlassen der Registrierung (Nummer 1), das Inverkehrbringen ohne Registrierung (Nummer 3) und das fehlende Ausweisen der Registrierungsnummer (Nummer 5); in die zweite Gruppe fallen die Informations- und Hinweispflichten nach § 18a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 ElektroG (Nummer 13d). Für das Aufstellen des Symbols nach § 18a Absatz 4 Satz 1 ElektroG führt § 45 Absatz 1 ElektroG keinen eigenen Bußgeldtatbestand auf. Auch das Fehlen der insolvenzsicheren Garantie oder der Glaubhaftmachung mit Rücknahmekonzept nach § 7 Absatz 1 und 3 ElektroG ist in der Aufzählung des § 45 Absatz 1 ElektroG nicht enthalten; Nummer 6 erfasst dort nur das unzulässige Ausweisen der Entsorgungskosten nach § 7 Absatz 4 ElektroG.
Im BattDG sieht § 60 Absatz 3 drei Obergrenzen vor: 500.000 Euro, 100.000 Euro und 10.000 Euro. Bis zu 500.000 Euro reichen für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 12 Buchstabe c und des Absatzes 2 Nummer 14 bis 18, 20 und 22, also für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48, 49, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2023/1542. Diese Pflichten treffen nach Artikel 47 der Verordnung nur Wirtschaftsakteure, die im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro erzielt haben oder zu einer Gruppe gehören, die diesen Wert auf konsolidierter Basis überschreitet, und sie sind nach Artikel 48 Absatz 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1561 erst ab 18. August 2027 zu erfüllen; die Obergrenze von 500.000 Euro greift daher erst für Verstöße ab diesem Tag. Bis zu 100.000 Euro kostet danach unter anderem das Bereitstellen nicht registrierter Batterien (Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 3 Nummer 1 BattDG) und das Überlassen zurückgenommener Altbatterien an eine nicht zugelassene Stelle (Absatz 1 Nummer 6). Für die Pfanderhebung und -erstattung (Nummer 7 und 8) sowie die Hinweise nach § 24 BattDG (Nummer 9 und 10) gilt die Obergrenze von 10.000 Euro. Zuständige Verwaltungsbehörde ist in den Fällen der Registrierung das Umweltbundesamt (§ 61 Absatz 1 Nummer 1 BattDG).
Wo Österreich und die Schweiz ihre Regeln haben
Die Pflichten anderer Länder stehen in eigenen Artikeln dieses Kompendiums. Die folgende Übersicht ordnet nur zu, welcher Rechtsakt in welchem Land gilt; sie gibt keine Pflichten anderer Länder wieder.
| Land | Elektro- und Elektronikgeräte | Batterien und Akkumulatoren | Artikel |
|---|---|---|---|
| Deutschland | ElektroG (BGBl. I S. 1739, zuletzt geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 286) | BattDG (BGBl. 2025 I Nr. 233, gilt seit 7. Oktober 2025) | dieser Artikel |
| Österreich | Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2026 | Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 311/2021 | Elektrogeräte und Batterien verkaufen in Österreich |
| Schweiz | Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG), SR 814.620, Fassung vom 1. September 2023 | Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), SR 814.81, Anhang 2.15, Fassung vom 16. Juli 2026 | Elektrogeräte und Batterien verkaufen in der Schweiz |
In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EU) 2023/1542 unmittelbar, in der Schweiz nicht: Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union, ihre Regeln stehen in der VREG und in der ChemRRV. Wer aus einem dieser Länder nach Deutschland verkauft, prüft die deutschen Pflichten zusätzlich; die Einzelheiten stehen in Verkauf nach Deutschland aus Österreich oder der Schweiz.
Checkliste für Ihren Shop in Deutschland
- Prüfen Sie je Produkt, ob Sie Hersteller oder Vertreiber sind: eigener Name oder eigene Marke, das erstmalige Anbieten von Geräten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland und der Verkauf an Endnutzer über Fernkommunikationsmittel ohne Niederlassung in Deutschland sprechen für den Hersteller; eine sichtbare Fremdmarke auf dem Gerät beseitigt diese Rolle nicht (§ 3 Nummer 9 ElektroG).
- Liegt eine Registrierung vor, steht die Registrierungsnummer im Angebot und auf der Rechnung (§ 6 Absatz 3 ElektroG).
- Liegt keine Registrierung des Herstellers vor, nehmen Sie das Produkt aus dem Sortiment; sonst gelten Sie selbst als Hersteller und begehen eine Ordnungswidrigkeit bis 100.000 Euro (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 45 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 ElektroG).
- Bestimmen Sie Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich der Regalböden, die seit 1. Januar 2026 zur Lager- und Versandfläche zählen; ab 400 Quadratmetern greift die Rücknahmepflicht (§§ 3 Nummer 11d, 17 Absatz 1 und 2 ElektroG).
- Richten Sie für die Kategorien 3, 5 und 6 eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung ein und beschreiben Sie sie im Shop (§ 17 Absatz 2 Satz 4, § 18 Absatz 3 ElektroG).
- Platzieren Sie das Symbol nach Anlage 3a auf den Produktseiten oder vor oder bei der Bestellung und informieren Sie über Abholung und Rücknahme (§ 18a Absatz 4 ElektroG); die Frist nach § 46 Absatz 2 lief am 30. Juni 2026 ab und trifft rücknahmepflichtige Vertreiber. Die Informationspflichten nach § 18 Absatz 3 ElektroG treffen nur Vertreiber, die zur Rücknahme verpflichtet sind.
- Als Hersteller lassen Sie Batterien je Marke und Batteriekategorie registrieren, über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung, wenn Sie keine Niederlassung in Deutschland haben, und prüfen Sie die Registrierung der Vorlieferanten (§ 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1 BattDG).
- Halten Sie bei Starterbatterien das Pfand von 7,50 Euro und die Rücknahme bereit, im Fernabsatz mit Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung; in Fahrzeuge eingebaute Starterbatterien sind vom Pfand ausgenommen (§ 14 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 19 BattDG).
- Informieren Sie als zurücknahmepflichtiger Händler die Kundschaft: im Geschäft mit Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache, im Fernabsatz in den verwendeten Darstellungsmedien und leicht auffindbar auf der Internetseite oder der Warensendung schriftlich beigefügt (§ 24 Absatz 1 und 3 BattDG).