Akkus und Gefahrgut versenden: Regeln für Onlinehändler
Kurz gesagt
Lithium-Akkus sind Gefahrgut der Klasse 9; in Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten dieselben ADR-Regeln. Die Freistellung der Sondervorschrift 188 greift bis 20 Wh je Zelle und 100 Wh je Batterie nur, wenn alle Bedingungen ihrer Buchstaben a bis h erfüllt sind. Dazu gehören der geprüfte Typ nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3, die Herstellung unter einem Qualitätssicherungsprogramm und die Prüfzusammenfassung nach Absatz 38.3.5, die nach Absatz 2.2.9.1.7.1 g) nur für nach dem 30. Juni 2003 hergestellte Zellen und Batterien geschuldet ist und für in Geräte eingebaute Knopfzellen-Batterien entfällt (für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien ohne diese beiden Einschränkungen), sowie das Kennzeichen für Batterien am Versandstück, das nur für in Geräte eingebaute Knopfzellen-Batterien und für höchstens vier eingebaute Zellen oder zwei eingebaute Batterien in höchstens zwei Versandstücken je Sendung entfällt. Darüber wird die Sendung voll deklariert; in den geprüften nationalen Paketnetzen ist dafür kein Versandweg belegt, und beschädigte oder defekte Akkus sind dort ausgeschlossen: Sie werden nach Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904 verpackt, bei Neigung zu schneller Zerlegung, gefährlicher Reaktion, Flammenbildung oder gefährlicher Wärme- oder Gasentwicklung nach P 911 oder LP 906, wofür abweichende Verpackungs- oder Beförderungsbedingungen einer Zulassung der zuständigen Behörde bedürfen.
Das Wichtigste
- Freigrenzen der Sondervorschrift 188: 20 Wh je Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zelle, 100 Wh je Batterie, 1 g Lithium je Lithium-Metall-Zelle und 2 g je solcher Batterie.
- Buchstabe c verlangt nach den Absätzen 2.2.9.1.7.1 a), e) und gegebenenfalls f) und g) beziehungsweise 2.2.9.1.7.2 a), e) und f) einen geprüften Typ, ein Qualitätssicherungsprogramm und die Prüfzusammenfassung nach Absatz 38.3.5 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien; nach Absatz 2.2.9.1.7.1 g) ist sie nur für nach dem 30. Juni 2003 hergestellte Zellen und Batterien geschuldet und entfällt für in Geräte eingebaute Knopfzellen-Batterien.
- Allein verpackt heißt UN 3480, UN 3090 oder UN 3551; mit Ausrüstungen verpackt oder in Ausrüstungen heißt UN 3481, UN 3091 oder UN 3552; Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit organischem, nicht wässerigem Elektrolyten haben seit dem 1. Januar 2025 mit UN 3551 und UN 3552 eigene Einträge.
- Kennzeichen für Batterien nach 5.2.1.9 ADR: mindestens 100 mm × 100 mm, wenn die Größe des Versandstücks es erfordert, verkleinert auf 100 mm × 70 mm, mit der UN-Nummer des Versandstücks; es entfällt für in Geräte eingebaute Knopfzellen-Batterien und für höchstens vier eingebaute Zellen oder zwei eingebaute Batterien in höchstens zwei Versandstücken je Sendung.
- Beschädigte oder defekte Akkus fallen unter Sondervorschrift 376: Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904, bei Neigung zu schneller Zerlegung, gefährlicher Reaktion, Flammenbildung oder gefährlicher Wärme- oder Gasentwicklung P 911 oder LP 906; abweichende Verpackungs- oder Beförderungsbedingungen bedürfen der Zulassung der zuständigen Behörde; die geprüften Paketnetze schließen sie aus.
- Voll deklarierte Sendungen brauchen Gefahrzettel 9A, Verpackung nach P 903, ein Beförderungspapier mit der Klassennummer «9» (Absatz 5.4.1.1.1 c) ADR) und unterwiesene Personen (Abschnitt 1.3.1 ADR).
Ein Paket mit Akkus ist rechtlich kein gewöhnliches Paket. Ob es als Gefahrgut deklariert werden muss, entscheidet die Nennenergie des Akkus und die Bauweise der Sendung; ob es überhaupt in ein Paketnetz darf, entscheidet zusätzlich der Dienstleister. Beide Prüfungen gehören vor den ersten Verkauf, nicht erst an die Packstation.
Wer die Regeln setzt
Gefahrgut auf der Straße regelt in Deutschland, Österreich und der Schweiz dasselbe Übereinkommen: die Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Deutschland wendet die Teile 1 bis 9 in der Fassung an, die § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Bezug nimmt: Bekanntmachung vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), zuletzt geändert durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57). Das ist die Fassung ADR 2025, anwendbar ab 1. Januar 2025; die Übergangsregel des Abschnitts 1.6.1.1 ADR erlaubte bis zum 30. Juni 2025 noch die Beförderung nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften.
Österreich erklärt das ADR samt Anlagen in der völkerrechtlich geltenden, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung für anwendbar (§ 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, GGBG; gelesen in der konsolidierten Fassung vom 15. Oktober 2026). In der Schweiz gelten die ADR-Bestimmungen auch im nationalen Verkehr, und die Anlagen A und B sind Bestandteil der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621, Stand 1. Januar 2025), Art. 4 Abs. 1 SDR.
Die Pflichten treffen zuerst Sie als Absender. Wer gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, muss sich vergewissern, dass sie richtig eingestuft und zugelassen sind, geeignete Verpackungen verwenden und dem Beförderer die vorgeschriebenen Angaben und Papiere liefern (Abschnitt 1.4.2.1.1 ADR; für Deutschland ergänzend § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GGVSEB, für Österreich § 7 Abs. 3 GGBG, für die Schweiz Art. 7 Abs. 1 SDR). Der Paketdienst prüft die Sendung und darf sie nicht befördern, solange die Vorschriften nicht erfüllt sind (Abschnitte 1.4.2.2.1 und 1.4.2.2.3 ADR).
Was im Shop Gefahrgut ist
Zellen und Batterien, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, gehören zur Klasse 9 und werden nach Abschnitt 2.2.9.1.7 ADR den UN-Nummern 3090 und 3091 (Lithium-Metall, nicht wiederaufladbar) sowie 3480 und 3481 (Lithium-Ionen, wiederaufladbar) zugeordnet. Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einem wiederaufladbaren System ohne metallisches Natrium und mit organischem, nicht wässerigem Elektrolyten haben seit der Fassung 2025 mit UN 3551 und UN 3552 eigene Einträge (Abschnitt 2.2.9.1.7.2 ADR). Für die Zuordnung ist außer der Chemie auch die Bauweise entscheidend: Allein verpackt hat jede Chemie eine eigene UN-Nummer (UN 3090, UN 3480 oder UN 3551); mit einer Ausrüstung verpackt und in eine Ausrüstung eingebaut teilen sich je Chemie dieselbe UN-Nummer (UN 3091, UN 3481 und UN 3552).
Akkuware ist aber nicht das einzige Gefahrgut im Sortiment. Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren Lösungsmitteln sind UN 1266 der Klasse 3, entzündbare Druckgaspackungen wie Deo- und Haarspray sind UN 1950 der Klasse 2, lösungsmittelhaltige Farben und Lacke sind UN 1263 der Klasse 3. Für diese Güter ist nicht die Sondervorschrift 188 der Schlüssel, sondern die Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR; welche Mengen je Innenverpackung zulässig sind, steht in Spalte 7a der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR. Welche Artikel eines Sortiments Gefahrgut sind, ergibt die Klassifizierung nach Teil 2 ADR und die Tabelle A des Kapitels 3.2; die hier beschriebenen Pflichten beginnen mit dem ersten Gefahrgut im Sortiment.
Einstufung, Kennzeichnung und Annahme
Die Tabelle stellt die Fälle zusammen, die im Onlinehandel vorkommen. Die Kennzeichnung folgt dem ADR und gilt in allen drei Ländern gleich; die letzte Spalte gibt die veröffentlichten Gefahrgutbedingungen je eines nationalen Paketdienstes wieder (Stand Oktober 2026). Das sind dessen Bedingungen, kein Vergleich und keine Empfehlung, und andere Anbieter können abweichen.
| Fall (Bauweise und Akkutyp) | Einstufung: UN-Nummer, Klasse | Freistellung und Kennzeichnung des Versandstücks | Annahme in den geprüften nationalen Paketnetzen (Stand Oktober 2026) |
|---|---|---|---|
| Lithium-Ionen-Akku allein verpackt, bis 100 Wh (Powerbank, Ersatzakku) | UN 3480, Klasse 9, Gefahrzettel Muster 9A | Sondervorschrift 188 greift nur, wenn alle Bedingungen ihrer Buchstaben a bis h erfüllt sind: höchstens 20 Wh je Zelle, 100 Wh je Batterie, geprüfter Typ samt Prüfzusammenfassung, Verpackung, Fallprüfung und 30 kg Bruttomasse; Kennzeichen für Batterien mit «UN 3480» nach 5.2.1.9 ADR, Gefahrzettel nicht vorgeschrieben | Deutschland: nur mit dem Kennzeichen zugelassen; Österreich: nur im Inland, mit Kennzeichen; Schweiz: im nationalen Paketkanal mit Kennzeichen |
| Lithium-Ionen-Akku in einem Gerät oder mit einem Gerät verpackt (Handy, Notebook, Kamera) | UN 3481, Klasse 9, Gefahrzettel Muster 9A | Sondervorschrift 188 greift nur, wenn alle Bedingungen ihrer Buchstaben a bis h erfüllt sind; das Kennzeichen entfällt nur bei in Geräte eingebauten Knopfzellen-Batterien und bei höchstens vier eingebauten Zellen oder zwei eingebauten Batterien je Versandstück und höchstens zwei solchen Versandstücken je Sendung | Deutschland: Versand nach Sondervorschrift 188, Kennzeichen nach 5.2.1.9, ausgenommen die in den Regelungen aufgeführten Fälle des Buchstaben f; Österreich: im Inland ohne Kennzeichen bis zwei Geräte in zwei Versandstücken, darüber mit Kennzeichen; Schweiz: im Paketkanal, Kennzeichen nur außerhalb der Ausnahmen von Buchstabe f |
| Lithium-Metall-Zelle oder -Batterie (Knopfzelle, Primärbatterie) | UN 3090 allein, UN 3091 in oder mit Ausrüstung, Klasse 9 | Sondervorschrift 188 greift nur, wenn die Zelle höchstens 1 g und die Batterie höchstens 2 g Lithium enthält und alle Bedingungen der Buchstaben a bis h erfüllt sind; Kennzeichen mit der zutreffenden UN-Nummer, für in Geräte eingebaute Knopfzellen-Batterien entfällt es | Deutschland: bis 2 g Lithium je Lithium-Metall-Batterie zugelassen, Kennzeichen erforderlich, ausgenommen in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen-Batterien; Österreich und Schweiz: Freistellung bis 2 g je Batterie ebenfalls vorgesehen |
| Natrium-Ionen-Akku bis 100 Wh mit organischem, nicht wässerigem Elektrolyten | UN 3551 allein, UN 3552 in oder mit Ausrüstung, Klasse 9 | Sondervorschrift 188 greift nur bei höchstens 20 Wh je Zelle und 100 Wh je Batterie und allen Bedingungen der Buchstaben a bis h; Kennzeichen mit «UN 3551» oder «UN 3552» | Deutschland: Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien bis 100 Wh je Batterie nach Sondervorschrift 188 zugelassen, Kennzeichen auch für UN 3551 und UN 3552 vorgesehen; Schweiz: Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien in der Übersicht der freigestellten Batterien geführt; Österreich: lose Natrium-Ionen-Batterien über 20 Wh je Zelle oder 100 Wh je Batterie nicht zugelassen, sonst vor dem ersten Versand klären |
| Akku über 100 Wh (E-Bike, starkes Handwerkzeug), allein oder verpackt | UN 3480 oder UN 3481, Klasse 9, Gefahrzettel Muster 9A | Sondervorschrift 188 greift nicht; Verpackungsanweisung P 903 je Bauweise, Kurzschlussschutz, Beförderungspapier nach 5.4.1.1.1 ADR | Deutschland: im Paket nicht zugelassen, weil die nationale Regelung nur begrenzte Mengen und bestimmte Freistellungen befördert; Österreich und Schweiz: im Paketkanal ausgeschlossen, Stückgut gesondert zu klären |
| Beschädigter, defekter oder ausgelaufener Akku | UN 3480, 3481, 3090, 3091, 3551 oder 3552 mit Sondervorschrift 376, Klasse 9 | Volle Deklaration; Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904, bei Neigung zu schneller Zerlegung, gefährlicher Reaktion, Flammenbildung oder gefährlicher Wärme- oder Gasentwicklung P 911 oder LP 906; abweichende Verpackungs- oder Beförderungsbedingungen nur mit Zulassung der zuständigen Behörde; Aufschrift «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE …-BATTERIEN», Gefahrzettel Muster 9A, Beförderungspapier mit «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376» | Deutschland, Österreich und Schweiz: in den geprüften Gefahrgutbedingungen ausgeschlossen |
| Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren Lösungsmitteln, Spraydose, lösungsmittelhaltige Farbe | UN 1266 (Klasse 3), UN 1950 (Klasse 2), UN 1263 (Klasse 3) | Nicht Sondervorschrift 188, sondern begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 ADR mit dem Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.7; Höchstmenge je Innenverpackung nach Spalte 7a der Tabelle A | Deutschland: begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4 zugelassen; die Höchstmenge je Innenverpackung nach Spalte 7a der Tabelle A beträgt 5 Liter für Farbe UN 1263 der Verpackungsgruppen II und III und für Parfüm UN 1266 (Verpackungsgruppen II und III), 500 Milliliter für Farbe UN 1263 der Verpackungsgruppe I und 1 Liter für die entzündbaren Druckgaspackungen UN 1950, deren Benennung keine giftigen Stoffe nennt (die Einträge mit giftigen Stoffen 120 Milliliter); Österreich: begrenzte Mengen nur im Inland; Schweiz: Parfüm UN 1266 und Farbe UN 1263 der Verpackungsgruppe II mit je 5 Litern je Innenverpackung |
Wann die Sondervorschrift 188 greift
Die Sondervorschrift 188 des Kapitels 3.3 ADR gilt in Deutschland, Österreich und der Schweiz gleichermaßen, weil alle drei das ADR anwenden. Sie stellt Sendungen mit kleinen Zellen und Batterien von den übrigen Vorschriften des ADR frei, wenn alle ihre Bedingungen erfüllt sind:
- Eine Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zelle hat höchstens 20 Wh, eine solche Batterie höchstens 100 Wh Nennenergie; eine Lithium-Metall-Zelle enthält höchstens 1 g, eine Lithium-Metall-Batterie höchstens 2 g Lithium (Buchstaben a und b).
- Jede Zelle und Batterie entspricht einem Typ, für den die Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 nachgewiesen sind, ist unter einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, und die Prüfzusammenfassung nach Absatz 38.3.5 steht bereit; Buchstabe c verweist für Lithiumzellen und -batterien auf die Absätze 2.2.9.1.7.1 a), e) und gegebenenfalls f) und g) und für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien auf die Absätze 2.2.9.1.7.2 a), e) und f). Nach Absatz 2.2.9.1.7.1 g) ist die Prüfzusammenfassung nur für nach dem 30. Juni 2003 hergestellte Zellen und Batterien geschuldet und entfällt für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen-Batterien; Absatz 2.2.9.1.7.2 f) verlangt sie für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien ohne diese beiden Einschränkungen.
- Zellen und Batterien sind gegen Kurzschluss geschützt; außerhalb von Ausrüstungen liegen sie in Innenverpackungen, die sie vollständig einschließen, in einer widerstandsfähigen Außenverpackung (Buchstabe d). In Ausrüstungen eingebaute Zellen und Batterien müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein, und die Ausrüstung muss mit wirksamen Mitteln gegen eine unbeabsichtigte Auslösung ausgestattet sein (Buchstabe e). Das gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind – etwa RFID-Sender, Uhren und Sensoren – und keine gefährliche Hitzeentwicklung erzeugen können.
- Jedes Versandstück trägt das Kennzeichen für Batterien (Buchstabe f); ausgenommen sind Versandstücke, die nur in Geräte eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und Versandstücke mit höchstens vier eingebauten Zellen oder zwei eingebauten Batterien, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.
- Ohne Einbau in eine Ausrüstung hält das Versandstück eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe unabhängig von seiner Ausrichtung aus, ohne dass die darin enthaltenen Zellen oder Batterien beschädigt werden, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien oder Zellen führt, und ohne Freisetzen des Inhalts (Buchstabe g).
- Die Bruttomasse des Versandstücks liegt bei höchstens 30 kg, sofern die Zellen oder Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt sind (Buchstabe h).
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, unterliegt die Sendung den übrigen Vorschriften des ADR. Die Nennenergie in Wattstunden steht bei Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien auf dem Außengehäuse: Sondervorschrift 188 Buchstabe b verlangt sie für die freigestellten Batterien, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Lithium-Ionen-Batterien, und Sondervorschrift 348 verlangt sie für nach dem 31. Dezember 2011 hergestellte Lithiumbatterien sowie für nach dem 31. Dezember 2025 hergestellte Natrium-Ionen-Batterien.
Kennzeichnen und deklarieren
Das Kennzeichen für Batterien nach Abschnitt 5.2.1.9 ADR ist ein Rechteck oder Quadrat mit rot schraffiertem Rand, mindestens 100 mm breit und 100 mm hoch, mit einem schwarzen Symbol und der zutreffenden UN-Nummer. Passt es nicht auf das Versandstück, darf es auf 100 mm Breite und 70 mm Höhe verkleinert werden; die Schraffur muss mindestens 5 mm breit bleiben. Wird ein gekennzeichnetes Versandstück in eine Umverpackung gesetzt, muss das Kennzeichen außen sichtbar sein oder wiederholt werden, und die Umverpackung trägt den Ausdruck «UMVERPACKUNG» mit mindestens 12 mm Buchstabenhöhe.
Voll deklariertes Gefahrgut braucht mehr. Die Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR nennt für die Batterie-Einträge UN 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 den Gefahrzettel nach Muster 9A, die Verpackungsanweisung P 903 und den Wert 0 bei den begrenzten Mengen: Eine Beförderung als begrenzte Menge ist für diese Einträge also nicht vorgesehen. P 903 lässt je Bauweise unterschiedliche Verpackungen zu: Fässer, Kisten und Kanister, deren Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II erfüllen, für Zellen und Batterien allein (Absatz 1); für eine Zelle oder Batterie mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit widerstandsfähigem, stoßfestem Gehäuse zusätzlich widerstandsfähige Außenverpackungen, Schutzumschließungen oder Paletten (Absatz 2); für Zellen oder Batterien mit Ausrüstungen verpackt zwei Wege, nämlich Verpackungen nach Absatz 1, die anschließend mit der Ausrüstung in eine Außenverpackung gesetzt werden, oder Verpackungen, welche die Zellen oder Batterien vollständig umschließen und anschließend mit der Ausrüstung in eine Verpackung nach Absatz 1 gesetzt werden (Absatz 3); widerstandsfähige Außenverpackungen aus geeignetem Werkstoff für Zellen oder Batterien in Ausrüstungen, die ein unbeabsichtigtes Inbetriebsetzen verhindern (Absatz 4), und eigene Wege für gemischte Sendungen (Absatz 5). Eine durchgehende Vorgabe bleibt: Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. Dazu kommen das Beförderungspapier mit UN-Nummer, offizieller Benennung, Klasse, Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und Gesamtmenge (Abschnitt 5.4.1.1.1 ADR) und die Unterweisung der beteiligten Personen (Abschnitt 1.3.1 ADR). Für die Batterie-Einträge ist im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 c) die Nummer der Klasse «9» anzugeben.
In Deutschland brauchen Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, deren Tätigkeit sich auf nach dem ADR freigestellte Güter beschränkt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 GbV). In Österreich verweist § 11 Abs. 1 Satz 2 GGBG für die Straße auf die Grenzwerte, die 1.8.3.2 lit. a ADR in Bezug nimmt; in der Fassung ADR 2025 lautet dieser Buchstabe «(bleibt offen)», die Mengengrenzen für begrenzte Mengen stehen in lit. b und die gelegentlichen innerstaatlichen Beförderungen in lit. c. Ob und unter welchen Mengen daraus eine Befreiung folgt, ist dem Gesetzestext und dem ADR nicht zu entnehmen: Klären Sie die Bestellung für Ihre Tätigkeit mit der zuständigen Behörde, statt von einer Befreiung auszugehen. In der Schweiz verweist Art. 2 SDR für Ernennung, Aufgaben, Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten zusätzlich auf die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (SR 741.622). Sobald voll deklariertes Gefahrgut dazukommt, prüfen Sie die Bestellung neu.
Was Paketdienste annehmen
Die ADR-Grenzen sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz identisch, die Annahmebedingungen der Dienste nicht. Die folgenden Befunde stammen aus den öffentlich abrufbaren Gefahrgutbedingungen je eines nationalen Paketdienstes, die im Oktober 2026 abgerufen und gelesen wurden; sie gelten für diesen Dienst und sind keine Aussage über alle Anbieter:
- Deutschland (nationale Gefahrgutregelung, Stand 07/2025): Im Paket werden nur Sendungen in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR oder unter bestimmten Freistellungen wie Sondervorschrift 188 befördert; Gefahrgut, für das eine Sondervorschrift weitere Bedingungen wie ein Beförderungspapier aufstellt, ist ausgeschlossen. Versandstücke mit Gefahrgut dürfen höchstens 30 kg brutto wiegen, beschädigte und defekte Batterien sind nicht zugelassen, und der internationale Gefahrgutversand ist für Geschäftskunden nur über eine Zusatzvereinbarung für bestimmte europäische Länder vorgesehen.
- Österreich (Broschüre, Stand September 2026): Lose Lithium-Ionen-Batterien sind nur im Inland zugelassen, und begrenzte Mengen ebenfalls nur im Inland. Akkus über 100 Wh je Batterie oder über 2 g Metallgehalt, beschädigte Akkus und Geräte mit beschädigten Akkus sind in allen Sendungsarten ausgeschlossen. Geräte mit eingebauten Akkus sind zugelassen, im Inland ohne Kennzeichnung bis zwei Geräte in zwei Versandstücken.
- Schweiz (Handbuch Gefahrgut, Version August 2026): Im nationalen Paketkanal sind nur Gefahrgüter zugelassen, die durch Klassierung, Sondervorschrift oder Höchstmenge vom ADR freigestellt sind: begrenzte Mengen nach Kapitel 3.4, freigestellte Mengen nach Kapitel 3.5, kleine Lithiumbatterien nach Sondervorschrift 188 und die weiteren dort genannten Freistellungen. Lose Lithiumbatterien bis 100 Wh sind zugelassen, das Versandstück trägt das Kennzeichen; Akkus über 100 Wh, E-Bike-Akkus und beschädigte Lithiumbatterien sind ausgeschlossen. Die Höchstmasse liegt bei 30 kg brutto; für größere Mengen ist der Stückgutkanal vorgesehen.
Der Beförderer ist dabei nicht auf Ihr Wort angewiesen: Er prüft, ob die Sendung zugelassen ist und ob die Angaben des Absenders vorliegen, und darf sie bis zur Behebung eines Verstoßes nicht befördern (Abschnitt 1.4.2.2.1 und 1.4.2.2.3 ADR). Für Auslandssendungen gelten zusätzlich die Bedingungen des Ziellandes und Ihres Dienstleisters dort; die geprüfte deutsche Regelung lässt den internationalen Gefahrgutversand nur für Geschäftskunden über eine Zusatzvereinbarung für bestimmte europäische Länder zu und schließt ihn sonst aus. Wählen Sie den Dienstleister deshalb nach dessen Gefahrgutbedingungen aus; wie Sie dabei vorgehen, steht in Paketdienste vergleichen.
Ein Rechenbeispiel
Die folgenden Zahlen sind erfunden und dienen nur der Rechnung. Ein Shop verkauft Powerbanks mit 20.000 mAh bei 3,7 V Nennspannung und Werkzeugakkus mit 6.000 mAh bei 18 V. Annahme für das Beispiel: Die Powerbank besteht aus vier Zellen mit je 5.000 mAh bei 3,7 V, also je 18,5 Wh; als Batterie kommt sie damit auf 74 Wh.
| Artikel | Rechnung | Nennenergie | Folge |
|---|---|---|---|
| Powerbank | 20 Ah × 3,7 V | 74 Wh | Beispielannahme vier Zellen mit je 18,5 Wh: jede Zelle unter 20 Wh, Batterie unter 100 Wh, daher Sondervorschrift 188 mit Kennzeichen für Batterien. Wäre die Nennenergie einer einzelnen Zelle höher als 20 Wh, wäre die Sendung nicht freigestellt |
| Werkzeugakku | 6 Ah × 18 V | 108 Wh | über 100 Wh: keine Freistellung, volle Deklaration; im Paketkanal der geprüften Dienste nicht zugelassen |
| E-Bike-Akku | 500 Wh laut Typenschild | 500 Wh | weit über 100 Wh: Paketkanal ausgeschlossen, Stückgut oder Gefahrgutdienstleister |
Maßgeblich ist der Wert, den der Hersteller nach Sondervorschrift 188 Buchstabe b und Sondervorschrift 348 auf dem Außengehäuse angibt. Tragen Sie diesen Aufdruck in den Produktdatensatz ein; er entscheidet über die Freistellung, nicht die Kapazitätsangabe in Milliamperestunden allein. Für die Zellgrenze von 20 Wh brauchen Sie zusätzlich die Angabe des Zellherstellers, weil die Wattstundenangabe auf dem Außengehäuse nur die Batterie beschreibt. Von 40 Sendungen im Monat enthalten 28 ein Gerät mit eingebautem Akku, 8 eine lose Powerbank und 4 einen Werkzeugakku über 100 Wh. Die 8 Powerbank-Sendungen tragen das Kennzeichen für Batterien; die 28 Gerätesendungen tragen es nur, wenn ein Versandstück mehr als vier eingebaute Zellen oder mehr als zwei eingebaute Batterien enthält oder die Sendung mehr als zwei solcher Versandstücke umfasst. Ein Versandstück, das ausschließlich in Geräte eingebaute Knopfzellen-Batterien enthält, braucht das Kennzeichen dagegen unabhängig von der Zahl der Versandstücke nicht. Die 4 Werkzeugakkus brauchen einen zweiten Versandweg und ein Beförderungspapier. Verpackung und Polsterung dieser Sendungen behandelt Versandverpackung wählen.
Typische Fehler
- Die Bauweise übersehen. Derselbe Akku kann in einem Gerät nach Sondervorschrift 188 freigestellt und allein verpackt voll zu deklarieren sein. Prüfen Sie jeden Artikel je Versandkonstellation und dokumentieren Sie die Einstufung im Produktdatensatz.
- Die Ausnahme für eingebaute Zellen zu weit lesen. Sie gilt je Versandstück für höchstens vier eingebaute Zellen oder zwei eingebaute Batterien und für höchstens zwei solcher Versandstücke je Sendung (Sondervorschrift 188 Buchstabe f). Eine Sendung mit drei Versandstücken zu je einem Gerät mit eingebautem Lithium-Ionen-Akku braucht deshalb schon das Kennzeichen; nur Versandstücke, die ausschließlich in Geräte (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, sind davon unabhängig von ihrer Anzahl ausgenommen (Buchstabe f Ziffer i).
- Defekte Akkus in die normale Retoure geben. Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien fallen unter Sondervorschrift 376 ADR: Verpackung nach P 908 oder LP 904, bei Neigung zu schneller Zerlegung, gefährlicher Reaktion, Flammenbildung oder gefährlicher Wärme- oder Gasentwicklung P 911 oder LP 906, abweichende Verpackungs- oder Beförderungsbedingungen nur mit Zulassung der zuständigen Behörde, Aufschrift «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE …-BATTERIEN» und die Angabe «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376» im Beförderungspapier. Die geprüften Paketdienste schließen solche Sendungen ausdrücklich aus. Klären Sie den Rückweg als Gefahrgutsendung oder über eine Sammelstelle; die Rücksendelogistik steht in Retourenlabel einrichten.
- Die Annahme voraussetzen. Voll deklariertes Gefahrgut war in keiner der geprüften nationalen Gefahrgutbedingungen ein zugelassener Paketinhalt. Klären Sie vor dem Verkauf, welcher Gefahrgutdienstleister die Sendung übernimmt, und planen Sie diesen zweiten Versandweg neben dem Standardpaket ein.
- Nur den Hinweg rechnen. Verpackung, Kennzeichen, Beförderungspapier und Unterweisung gehören in die Versandkostenkalkulation (siehe Versandkosten kalkulieren) und in die Angaben zur Lieferung im Shop.
So gehen Sie vor
- Erfassen Sie je Produkt die Nennenergie in Wattstunden, den Lithiumgehalt und die Bauweise (allein, mit Ausrüstung, in Ausrüstung); fordern Sie vom Hersteller den Nachweis des geprüften Zelltyps und die Prüfzusammenfassung nach Absatz 38.3.5 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien an. Nach Absatz 2.2.9.1.7.1 g) betrifft die Prüfzusammenfassung nur nach dem 30. Juni 2003 hergestellte Zellen und Batterien und nicht in Geräte eingebaute Knopfzellen-Batterien (Sondervorschrift 188 Buchstabe c).
- Leiten Sie daraus die UN-Nummer und die Frage ab, ob Sondervorschrift 188 greift oder voll deklariert werden muss.
- Legen Sie Verpackung und Kennzeichnung fest: Kennzeichen für Batterien nach 5.2.1.9 ADR bei Freistellung, Gefahrzettel 9A, Verpackungsanweisung P 903 je Bauweise und Beförderungspapier bei voller Deklaration.
- Prüfen Sie vor dem Vertrag die Gefahrgutbedingungen Ihres Dienstleisters: Annahme, Höchstmengen, Ausschlüsse, Zusatzvereinbarung, Retouren.
- Klären Sie die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, sobald Sie voll deklariertes Gefahrgut aufgeben, und unterweisen Sie die Personen, die Gefahrgut packen und übergeben (Abschnitt 1.3.1 ADR).
- Halten Sie die Beurteilung schriftlich fest; für die Produktpflichten bei Elektrogeräten und Batterien gilt Elektrogeräte und Batterien verkaufen.