EU-Recht (DE/AT)Recht

Lebensmittel online verkaufen: Kennzeichnung und Information

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Bei vorverpackten Lebensmitteln im Fernabsatz müssen vor dem Kauf alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel verfügbar sein, also die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 und die zusätzlichen nach Art. 10 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; ausgenommen ist nur das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV). Die Angaben stehen auf der Produktseite oder über andere eindeutig angegebene, kostenlose Mittel; bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol sind das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration nach der Verordnung selbst nicht verpflichtend, eine Pflicht kann aber aus anderem Unionsrecht folgen und beim Zutatenverzeichnis auch aus einer einzelstaatlichen Vorschrift, die Art. 41 LMIV zulässt (Art. 16 Abs. 4 und Art. 41 LMIV). Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Union seit 13. Dezember 2014, die Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l seit 13. Dezember 2016 (Art. 55 LMIV).

Das Wichtigste

  • Vor dem Kauf alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel (Art. 9 Abs. 1 sowie die zusätzlichen Angaben nach Art. 10 und Anhang III LMIV), außer dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV).
  • Ort: Produktseite oder andere vom Shop eindeutig angegebene, kostenlose Mittel.
  • Bei der Lieferung müssen alle Angaben einschließlich Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum verfügbar sein.
  • Nicht vorverpackte Ware: im Fernabsatz Pflicht sind nur die Allergenangaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c; weitere Angaben nur, soweit ein Mitgliedstaat sie nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LMIV vorschreibt (Art. 14 Abs. 2 LMIV).
  • Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol sind das Zutatenverzeichnis (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV) und die Nährwertdeklaration (Art. 9 Abs. 1 Buchst. l LMIV) nach der LMIV nicht verpflichtend (Art. 16 Abs. 4 LMIV); andere Unionsvorschriften können sie verlangen, eine einzelstaatliche Vorschrift kann nach Art. 41 LMIV nur das Verzeichnis der Zutaten beibehalten. In Deutschland verlangt § 3 Abs. 1 LMIDV das Verzeichnis der Zutaten für Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird.
  • Gilt seit 13. Dezember 2014, die Nährwertdeklaration seit 13. Dezember 2016 (Art. 55 LMIV).

Was Artikel 14 der LMIV verlangt

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel, abgekürzt LMIV, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 55 Satz 3 LMIV). Für den Verkauf über Fernkommunikationstechniken enthält Art. 14 die entscheidende Regel. Fernkommunikationstechnik ist jedes Kommunikationsmittel, mit dem ein Vertrag ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden kann (Art. 2 Abs. 2 Buchst. u LMIV).

Art. 14 Abs. 1 LMIV trennt zwei Zeitpunkte. Vor dem Abschluss des Kaufvertrags müssen die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel verfügbar sein, mit einer Ausnahme: das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. f LMIV gehört nicht dazu (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV). Zum Zeitpunkt der Lieferung sind dann alle verpflichtenden Angaben verfügbar zu machen, das Datum eingeschlossen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b LMIV).

Die Angaben erscheinen auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts, etwa auf der Produktseite oder im Katalog, oder werden über andere geeignete Mittel bereitgestellt, die der Unternehmer eindeutig angibt; für diesen zweiten Weg darf den Verbrauchern kein zusätzlicher Preis berechnet werden (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV). Ergänzend müssen die Informationen bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein (Art. 12 Abs. 1 LMIV).

Für wen die Pflicht gilt

Adressat ist der Lebensmittelunternehmer. Die Verordnung gilt für ihn auf allen Stufen der Lebensmittelkette, soweit seine Tätigkeit die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betrifft (Art. 1 Abs. 3 LMIV). Verantwortlich ist nach Art. 8 Abs. 1 LMIV der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird; sitzt er außerhalb der Union, der Importeur. Auch beim Verkauf über einen fremden Marktplatz bleibt er verantwortlich; zur Pflege der Pflichtfelder in Feeds siehe Produktdaten für Marktplätze.

Für vorverpackte Lebensmittel gilt Art. 14 Abs. 1 LMIV. Vorverpackt ist jede Verkaufseinheit aus einem Lebensmittel und der Verpackung, die vor dem Feilbieten verpackt wurde und deren Inhalt sich nur durch Öffnen der Verpackung verändern lässt (Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV). Nicht vorverpackt sind nach derselben Vorschrift Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden. Für sie gilt im Fernabsatz Art. 14 Abs. 2 LMIV: Pflicht sind die nach Art. 44 Abs. 1 LMIV vorgeschriebenen Angaben, also die Allergene nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV. Weitere Angaben kommen nur hinzu, soweit ein Mitgliedstaat sie nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LMIV vorschreibt; für Deutschland enthält § 4 LMIDV solche Vorgaben, ergänzt um die Herkunftskennzeichnung nach § 4b LMIDV für loses frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.

Zwei Einschränkungen: Für Ware aus Automaten oder automatisierten Anlagen gilt die Pflicht aus Buchst. a nicht (Art. 14 Abs. 3 LMIV). Und Art. 16 LMIV verkleinert bei einzelnen Verpackungen den Umfang der Pflichtangaben, etwa bei Mehrweg-Glasflaschen ohne Etikett und bei einer größten Oberfläche unter 10 cm² (Art. 16 Abs. 1 und 2 LMIV).

Diese Angaben gehören vor den Kauf

Art. 9 Abs. 1 LMIV zählt die verpflichtenden Angaben auf; für einzelne Lebensmittel kommen nach Art. 10 Abs. 1 LMIV die Angaben aus Anhang III hinzu, etwa „unter Schutzatmosphäre verpackt“. Die Übersicht überträgt sie auf den Fernabsatz.

Angabe Rechtsgrundlage Vor dem Kauf zu zeigen
Bezeichnung des Lebensmittels Art. 9 Abs. 1 Buchst. a LMIV ja
Verzeichnis der Zutaten Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV ja, außer nach Art. 19 Abs. 1 LMIV; bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol nach der LMIV nicht verpflichtend, sondern nur, soweit anderes Unionsrecht sie verlangt (Art. 16 Abs. 4 LMIV) oder eine einzelstaatliche Vorschrift sie nach Art. 41 LMIV beibehält
Allergene und Stoffe, die Unverträglichkeiten auslösen Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, Art. 21 Abs. 1 LMIV ja, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben oder, wenn es keines gibt, als „Enthält …“; entfällt, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den Stoff oder das Erzeugnis bezieht (Art. 21 Abs. 1 LMIV)
Menge bestimmter Zutaten Art. 9 Abs. 1 Buchst. d, Art. 22 Abs. 1 LMIV ja, wenn Art. 22 LMIV es verlangt
Nettofüllmenge Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV ja
Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum Art. 9 Abs. 1 Buchst. f LMIV nein, erst bei der Lieferung
Aufbewahrungs- oder Verwendungshinweise Art. 9 Abs. 1 Buchst. g, Art. 25 LMIV ja, soweit erforderlich
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Unternehmers Art. 9 Abs. 1 Buchst. h, Art. 8 Abs. 1 LMIV ja
Ursprungsland oder Herkunftsort Art. 9 Abs. 1 Buchst. i, Art. 26 LMIV ja, soweit Art. 26 LMIV es verlangt
Gebrauchsanleitung Art. 9 Abs. 1 Buchst. j LMIV ja, wenn sonst keine angemessene Verwendung möglich ist
Alkoholgehalt bei Getränken über 1,2 Volumenprozent Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV ja
Nährwertdeklaration Art. 9 Abs. 1 Buchst. l, Art. 30 Abs. 1 LMIV ja; nach der LMIV nicht verpflichtend bei den Lebensmitteln des Anhang V (Art. 16 Abs. 3 LMIV) und bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol (Art. 16 Abs. 4 LMIV), sondern nur, soweit anderes Unionsrecht sie verlangt

Die Nährwertdeklaration enthält nach Art. 30 Abs. 1 LMIV den Brennwert und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, jeweils je 100 g oder je 100 ml (Art. 32 Abs. 2 LMIV). Anhang V LMIV nimmt einzelne Gruppen aus. Dazu gehören unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (Nr. 1), Wasser, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden (Nr. 3), Kaffeeerzeugnisse im Sinne der Nummer 7, Tee ohne andere Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern (Nr. 8), Gärungsessig und Essigersatz, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden (Nr. 9), sowie Hefe (Nr. 16).

Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol sind das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration nach der LMIV nicht verpflichtend (Art. 16 Abs. 4 LMIV); Anhang V nimmt bestimmte Lebensmittel von der Nährwertdeklaration aus (Art. 16 Abs. 3 LMIV). Beide Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt anderer Unionsvorschriften, die eine Nährwertdeklaration oder ein Zutatenverzeichnis vorschreiben. Für Weinbauerzeugnisse verlangt Art. 119 Abs. 1 Buchst. h und i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eine Nährwertdeklaration und ein Verzeichnis der Zutaten; diese Vorschriften gelten nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2021/2117 ab dem 8. Dezember 2023. Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen entspricht und vor diesem Datum hergestellt wurde, darf nach Art. 5 Abs. 8 derselben Verordnung, berichtigt im Amtsblatt L 192 vom 31. Juli 2023, S. 34, weiter auf den Markt gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Beide Angaben dürfen nach Art. 119 Abs. 4 und 5 auch elektronisch bereitgestellt werden, aber nur unter Bedingungen. Nach Abs. 4 darf die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der mit dem Symbol „E“ für Energie ausgedrückt werden kann; die vollständige Deklaration wird dann elektronisch angegeben, und der Weg dorthin muss auf der Verpackung oder dem Etikett genannt sein. Nach Abs. 5 darf das Verzeichnis der Zutaten elektronisch angegeben werden, wobei der Weg dorthin auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett genannt sein muss; die Allergene nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV müssen dann unmittelbar auf der Verpackung oder dem Etikett erscheinen, eingeleitet mit dem Wort „enthält“. Für beide Wege gilt, dass die Angabe nicht zusammen mit Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden darf und dass keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden dürfen.

Beim Zutatenverzeichnis kann neben dem Unionsrecht auch nationales Recht eingreifen. Nach Art. 41 LMIV können die Mitgliedstaaten bis zum Erlass der in Art. 16 Abs. 4 LMIV genannten Unionsvorschriften einzelstaatliche Vorschriften über das Zutatenverzeichnis von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent beibehalten. Für Deutschland kommt eine solche Vorschrift hinzu: Nach § 3 Abs. 1 LMIDV ist Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird, abweichend von Art. 16 Abs. 4 LMIV beim Inverkehrbringen mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV zu kennzeichnen. Nationales Recht kann hier nur das Zutatenverzeichnis aufstellen, nicht die Nährwertdeklaration; Art. 41 LMIV erfasst nur das Verzeichnis der Zutaten.

Beispiel: die Produktseite einer Müsli-Packung

Produkt, Firma, Anschrift und Nährwerte der folgenden Beispielseite sind erfunden.

Feld Eintrag in der Beispiel-Produktseite
Bezeichnung des Lebensmittels Bio-Haselnuss-Müsli, 750 g
Zutatenverzeichnis Haferflocken, Zucker, Haselnüsse 12 %, Sonnenblumenöl, Salz
Allergene im Zutatenverzeichnis hervorgehoben: „Haferflocken“ (glutenhaltiges Getreide) und „Haselnüsse“ (Schalenfrüchte)
Menge bestimmter Zutaten „Haselnüsse 12 %“, weil die Nuss in der Bezeichnung genannt und in der Abbildung hervorgehoben ist (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und b LMIV)
Nettofüllmenge 750 g
Aufbewahrungshinweis „Trocken lagern und vor Wärme schützen.“
Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmers Muster Mühle GmbH, Musterweg 3, 12345 Musterstadt, hallo@muster-muehle.example
Nährwertdeklaration je 100 g Brennwert 1.940 kJ / 464 kcal; Fett 19 g, davon gesättigte Fettsäuren 7,1 g; Kohlenhydrate 60 g, davon Zucker 18 g; Eiweiß 9,2 g; Salz 0,15 g
Nicht vor dem Kauf nötig Mindesthaltbarkeitsdatum nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. f LMIV; es steht auf der Packung und ist damit bei der Lieferung verfügbar

Pflegen Sie diese Felder als eigene Attribute. Zum Aufbau siehe Produktseite; Preisangaben wie der Grundpreis folgen dem nationalen Preisrecht, siehe Endpreis und Grundpreis im Onlineshop.

Was erst bei der Lieferung dazukommt

Zum Lieferzeitpunkt müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein, einschließlich des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b LMIV). Bei vorverpackten Lebensmitteln stehen sie nach Art. 12 Abs. 2 LMIV auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett.

In welcher Sprache die Angaben abzufassen sind

Die Angaben müssen für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen das Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlich sein (Art. 15 Abs. 1 LMIV). Jeder Mitgliedstaat kann außerdem eine oder mehrere Amtssprachen der Union vorschreiben (Art. 15 Abs. 2 LMIV); mehrere Sprachen nebeneinander sind zulässig (Art. 15 Abs. 3 LMIV). Deutschland hat davon Gebrauch gemacht: Nach § 2 Abs. 1 LMIDV sind Lebensmittel beim Inverkehrbringen in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung nach der LMIDV, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder den darauf gestützten Unionsrechtsakten verpflichtend ist.

Muss ich meinen Betrieb registrieren lassen?

Ja. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene muss jeder Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde die Betriebe melden, die seiner Kontrolle unterstehen und auf einer Stufe der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind; die Meldung dient der Registrierung, Änderungen und Schließungen sind nachzutragen. Eine Zulassung ist zusätzlich nötig, wo das nationale Recht des Mitgliedstaats oder die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sie vorschreibt (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).

Seit wann die Pflicht gilt

Die LMIV gilt ab dem 13. Dezember 2014, die Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l ab dem 13. Dezember 2016 (Art. 55 Satz 2 LMIV). Lebensmittel, die davor in Verkehr gebracht wurden und nicht entsprachen, durften nach Art. 54 Abs. 1 LMIV bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.

Wer kontrolliert und was ein Verstoß kostet

Durchgesetzt wird das Kennzeichnungsrecht von den Behörden der Mitgliedstaaten. Deutschland knüpft die Sanktion an das Inverkehrbringen: § 6 Abs. 4 LMIDV erklärt die dort genannten Verstöße gegen § 4 und § 5 LMIDV zu Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), der Bußgeldrahmen beträgt dafür bis zu 50.000 Euro (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB). In den Fällen des § 6 Abs. 1 LMIDV gilt § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. a LFGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Kontrolliert wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden.

Checkliste für Ihren Shop

  1. Bestimmen Sie je Artikel, ob er vorverpackt ist; davon hängt die Liste der Angaben ab.
  2. Legen Sie die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 LMIV und die zusätzlichen aus Art. 10 und Anhang III LMIV als eigene Pflichtfelder in der Produktdatenhaltung an.
  3. Führen Sie die Allergene aus Anhang II LMIV im Zutatenverzeichnis auf und heben Sie sie dort hervor; nur wenn für den Artikel kein Zutatenverzeichnis vorgesehen ist, genügt die Angabe „Enthält …“. Die Angabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV ist nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den Stoff oder das Erzeugnis bezieht (Art. 21 Abs. 1 LMIV).
  4. Führen Sie die Nährwerte je 100 g oder je 100 ml und prüfen Sie, ob Anhang V LMIV den Artikel von der Nährwertdeklaration ausnimmt (Art. 16 Abs. 3 LMIV). Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol sind Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration nach Art. 16 Abs. 4 LMIV nicht verpflichtend; anderes Unionsrecht kann beide verlangen, eine einzelstaatliche Vorschrift nach Art. 41 LMIV nur das Zutatenverzeichnis, in Deutschland § 3 Abs. 1 LMIDV für vorverpacktes Bier.
  5. Halten Sie das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum aus der Vorabinformation heraus und sichern Sie es über die Packung bei der Lieferung.
  6. Fassen Sie die Angaben in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache ab (Art. 15 Abs. 1 LMIV); für das Inverkehrbringen in Deutschland schreibt § 2 Abs. 1 LMIDV auf dieser Grundlage die deutsche Sprache vor. Führen Sie dieselben Werte in jedem Kanal.
  7. Melden Sie Ihren Betrieb nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an und tragen Sie Änderungen nach.
  8. Lassen Sie sich die Angaben von jedem Lieferanten schriftlich und je Charge bestätigen.

Häufige Fragen

Muss ich das Mindesthaltbarkeitsdatum in der Produktseite angeben?

Nein. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV nimmt die Angabe nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. f ausdrücklich aus. Vor dem Kauf zeigen Sie alle übrigen Pflichtangaben; das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum muss nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b LMIV erst zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein, also auf der Packung im Paket.

Reicht ein Link auf ein Datenblatt statt der Angaben im Angebot?

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV lässt zu, dass die Pflichtangaben über andere geeignete Mittel bereitgestellt werden, wenn Sie diese eindeutig angeben und sie den Kunden nichts kosten. Statt eines eigenen Feldes auf der Produktseite kann also ein klar bezeichneter Link oder ein Datenblatt genügen; ein versteckter oder kostenpflichtiger Weg tut das nicht.

Wir verkaufen Käse am Stück ohne feste Verpackung. Welche Angaben brauchen wir im Shop?

Für nicht vorverpackte Lebensmittel gilt Art. 14 Abs. 2 LMIV. Pflicht sind die nach Art. 44 Abs. 1 LMIV vorgeschriebenen Angaben, also die Allergene nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV; diese Angabe entfällt, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den Stoff oder das Erzeugnis bezieht (Art. 21 Abs. 1 LMIV). Ob weitere Angaben nötig sind, hängt davon ab, was der Mitgliedstaat nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LMIV vorschreibt; in Deutschland kommen zu § 4 LMIDV etwa die Herkunftsangaben nach § 4b LMIDV für loses frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch hinzu.

Wer haftet für die Angaben, wenn wir über einen Marktplatz verkaufen?

Verantwortlich für die Information über das Lebensmittel ist nach Art. 8 Abs. 1 LMIV der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Sitzt er außerhalb der Union, trifft die Verantwortung den Importeur. Verkaufen Sie unter Ihrer eigenen Marke, bleiben Sie für die Angaben in Ihrer Produktbeschreibung verantwortlich.

Gilt die Alkoholausnahme nach Art. 16 Abs. 4 LMIV auch für Wein und Bier?

Für Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol sind das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration nach Art. 16 Abs. 4 LMIV nicht verpflichtend; der Alkoholgehalt bleibt Pflichtangabe (Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV). Die Ausnahme steht aber unter dem Vorbehalt anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenverzeichnis oder eine Nährwertdeklaration verlangen. Für Weinbauerzeugnisse verlangt Art. 119 Abs. 1 Buchst. h und i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 seit dem 8. Dezember 2023 eine Nährwertdeklaration und ein Verzeichnis der Zutaten; Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen entspricht und vor diesem Datum hergestellt wurde, darf nach Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/2117, berichtigt im Amtsblatt L 192 vom 31. Juli 2023, S. 34, bis zur Erschöpfung der Bestände weiter auf den Markt gebracht werden. Beide Angaben dürfen nach Art. 119 Abs. 4 und 5 auch elektronisch bereitgestellt werden: Bei elektronischer Nährwertdeklaration bleibt der Energiewert auf der Verpackung oder dem Etikett, bei elektronischem Zutatenverzeichnis müssen dort die Allergene erscheinen, und in beiden Fällen sind eine Anzeige zusammen mit Verkaufs- oder Vermarktungsinformationen sowie eine Erhebung oder Nachverfolgung von Nutzerdaten unzulässig. Beim Zutatenverzeichnis kann auch nationales Recht eingreifen: Nach Art. 41 LMIV können die Mitgliedstaaten entsprechende einzelstaatliche Vorschriften beibehalten; Deutschland verlangt in § 3 Abs. 1 LMIDV abweichend von Art. 16 Abs. 4 LMIV ein Verzeichnis der Zutaten für Bier, das als vorverpacktes Lebensmittel abgegeben wird.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung 02011R1169 (DE) vom 1. April 2025 (Version 004.001)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Mitteilung der Kommission — Fragen und Antworten zur Verwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Amtsblatt C 196 vom 8. Juni 2018, S. 1 (2018/C 196/01)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Distance Selling (Fachseite zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)Europäische Kommission · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2021/2117 vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 u. a., Art. 1 Nr. 32, Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 (Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 262)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/2117 vom 2. Dezember 2021, Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 31. Juli 2023, S. 34 (deutsche Fassung; streicht in Art. 5 Abs. 8 die Voraussetzung, dass der Wein vor dem 8. Dezember 2023 gekennzeichnet wurde)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, konsolidierte Fassung 02013R1308 (DE) vom 18. August 2026 (Version 013.001), Art. 119Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung 02004R0852 (DE) vom 24. März 2021, Art. 6Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), §§ 2, 3, 4, 4b, 5 und 6, Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 280; 2026 I Nr. 265)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 60 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 59 StrafvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am