Produktseite gestalten: Bestandteile, die Käufer brauchen
Kurz gesagt
Eine Produktseite braucht Produktname, Bilder, Preis, Varianten, Verfügbarkeit, Beschreibung und einen klaren Weg in den Warenkorb. Die Pflichtangaben für Käufe von Verbrauchern richten sich nach dem Zielland: Deutschland PAngV und GPSR, Österreich PrAG, FAGG und GPSR, Schweiz PBV. Bauen Sie zuerst die Pflichtangaben ein, dann das Verkaufsfördernde.
Das Wichtigste
- Kernbestandteile: Produktname, Bilder, Preis, Varianten, Verfügbarkeit, Beschreibung, Weg in den Warenkorb.
- Deutschland: Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1 PAngV, Grundpreis nach § 4 Abs. 1, Versandkosten nach § 6, 30-Tage-Preis bei Ermäßigungen nach § 11.
- Österreich: Bruttopreis nach § 9 Abs. 1 PrAG, Gesamtpreis mit Versandkosten nach § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG, 30-Tage-Preis nach § 9a Abs. 1 PrAG.
- Schweiz: Detailpreis in Franken nach Art. 3 Abs. 1 PBV; Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden (Art. 4 Abs. 1 PBV).
- Deutschland und Österreich: Für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR sind im Onlineangebot Name, Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, bei Sitz außerhalb der Union die verantwortliche Person, Angaben zur Produktidentifizierung mit Abbildung und etwaige vorgeschriebene Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen anzugeben (Art. 19 Buchst. a bis d GPSR, ab 13. Dezember 2024; Art. 2 GPSR nimmt nach Abs. 2 etwa Lebensmittel und Arzneimittel aus).
- Gleiche Angaben an denselben Stellen sind die Voraussetzung für Vergleiche (Nielsen Norman Group, Auswertung von 49 Onlineshops, 2019).
Eine Produktseite ist eine Vorlage mit Feldern: Was sich von Artikel zu Artikel ändert, steht im Feld, alles andere im Template. Sind die Felder einmal festgelegt, stehen Gesamtpreis, Lieferzeit und Herstellerangaben auf jeder Seite an derselben Stelle.
Was Sie vorab brauchen
- je Artikel ein Datenblatt mit Maßen, Material, Varianten und Herstellerangaben
- den Gesamtpreis für Verbraucher und den Grundpreis, wo das Land ihn verlangt
- die Lieferzeit je Versandart und Lagerort
- die Versandkosten oder die Regel, nach der sie berechnet werden
- eine Seitenvorlage und die Liste der Felder, die abweichen dürfen
- Rückgabe- und Widerrufstexte für jedes Zielland, in dem Sie verkaufen
Der Aufbau im Überblick: Wireframe mit den Pflichtangaben
Die Tabelle ordnet die Bestandteile von oben nach unten; die letzte Spalte nennt die Pflichtangabe des jeweiligen Landes.
| Position | Bestandteil | Aufgabe | Pflichtangabe (Land) |
|---|---|---|---|
| Kopf | Produktname, Kurzbeschreibung | Wiedererkennung | keine in den genannten Normen |
| Bilder | Ansichten, vergrößerbar | Ware und Details | DE, AT: Abbildung im Angebot bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR (Art. 19 Buchst. c GPSR) |
| Preis | Gesamtpreis, Verkaufseinheit, Grundpreis, Versandhinweis | vollständiger Preis | DE: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 PAngV · AT: §§ 9 Abs. 1 sowie 10a und 10b PrAG · CH: Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 PBV |
| Ermäßigung | alter und neuer Preis | belegter Nachlass | DE: § 11 Abs. 1 PAngV · AT: § 9a Abs. 1 PrAG · CH: Art. 16 Abs. 1 PBV |
| Varianten und Verfügbarkeit | Farbe, Größe, Bestand, Lieferzeit | eindeutige Bestellung | DE: Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB · AT: § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG |
| Beschreibung | Eigenschaften, Datenblatt | Fragen vor dem Kauf | DE: Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB · AT: § 4 Abs. 1 Z 1 FAGG |
| Rückgabe | Bedingungen, Fristen | Erwartung vor dem Kauf | DE: § 312d Abs. 1 BGB mit Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, wenn ein Widerrufsrecht besteht · AT: § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG · CH: gesetzliches Widerrufsrecht nach Art. 40a OR, wenn das Angebot in einer Situation des Art. 40b OR gemacht wurde (Arbeitsplatz, Wohnräume oder deren Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel oder Straßen und Plätze, Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon), auch bei späterem Abschluss über die Website; Ausnahmen nach Art. 40c OR; bei einem Angebot auf der Website selbst nur, wenn der Händler den Widerruf einräumt |
| Hersteller | Name, Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse, Produktkennung, etwaige vorgeschriebene Warn- und Sicherheitshinweise | Rückverfolgbarkeit | DE, AT: Art. 19 Buchst. a bis d GPSR bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR |
| Bewertungen und Warenkorb | Noten, Filter, Menge, Schaltfläche, Rückmeldung | Erfahrungen, Abschluss | keine in den genannten Normen |
Welche Angaben das Land verlangt
Deutschland
Gegenüber Verbrauchern ist der Preis als Gesamtpreis anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV); bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche kommt der Grundpreis hinzu, soweit § 4 Abs. 3 PAngV nicht ausnimmt (§ 4 Abs. 1 PAngV).
Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern kommen der Umsatzsteuerhinweis und das Anfallen von Fracht-, Liefer- oder Versandkosten samt Höhe hinzu, soweit vorausberechenbar (§ 6 Abs. 1 und 2 PAngV; Abs. 3 nimmt einzelne Vertragsarten aus), bei jeder angekündigten Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage (§ 11 Abs. 1 PAngV). Vor Abgabe der Vertragserklärung gehören der Liefertermin (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) und die hervorgehobene Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 dazu (Nr. 11); besteht eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie nach Nr. 11a, kommt deren Kennzeichnung nach Anhang II hinzu. Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, sind die Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB bei einem Fernabsatzvertrag in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise bereitzustellen (Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB); das zutreffend ausgefüllte Muster der Widerrufsbelehrung in Textform ist nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ein Weg, diese Pflicht zu erfüllen. Einzelheiten: Preisangaben im Onlineshop in Deutschland.
Österreich
Für Preise in Diensten der Informationsgesellschaft gilt § 5 Abs. 2 ECG: Sie sind leicht lesbar und zuordenbar auszuzeichnen, und es muss erkennbar sein, ob Umsatzsteuer, sonstige Abgaben und Zuschläge sowie Versandkosten enthalten sind. Gegenüber Verbrauchern sind Bruttopreise in österreichischer Währung auszuzeichnen (§§ 1 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 1 und 2 PrAG); § 13 Abs. 1 PrAG erstreckt die §§ 9 bis 12 auch auf Werbepreise. Bei Sachgütern nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche kommt der Grundpreis hinzu (§ 10a Abs. 1 PrAG); er entfällt nach § 10a Abs. 4 PrAG, wenn er mit dem Verkaufspreis übereinstimmt, und nach § 10b PrAG unter anderem bei Sachgütern mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen unter 20 Gramm oder 20 Milliliter, bei verschiedenartigen Sachgütern zu einem Gesamtpreis und bei den in § 10b Abs. 3 PrAG genannten Unternehmen. Bei angekündigten Preisermäßigungen ist der vorherige niedrigste Preis der letzten 30 Tage im selben Vertriebskanal anzugeben (§ 9a Abs. 1 PrAG). Vor Vertragsabschluss mit Verbrauchern sind der Gesamtpreis samt aller Kosten (§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG), der Lieferzeitraum (Z 7), Bedingungen, Fristen und Verfahren des Rücktrittsrechts (Z 8) und die hervorgehobene Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung laut Anhang II (Z 12) mitzuteilen; besteht eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie nach Z 12a, kommt deren Kennzeichnung laut Anhang III hinzu. Mehr: Preisangaben im Onlineshop in Österreich.
Schweiz
Mit dem Angebot an Konsumentinnen und Konsumenten ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntzugeben (Detailpreis, Art. 3 Abs. 1 PBV). Nicht frei wählbare Zuschläge gehören in den Detailpreis; Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden, sind dann aber zu beziffern (Art. 4 Abs. 1 PBV). Bei messbaren Waren kommt der Grundpreis hinzu (Art. 5 Abs. 1 mit Art. 6 PBV). Einen Vergleichspreis darf die Anbieterin nur nach einem der drei Modelle des Art. 16 Abs. 1 PBV bekannt geben: als Selbstvergleich, wenn sie die Ware bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des neuen Preises oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage tatsächlich zu diesem Preis gehandelt hat (Buchst. a), als Einführungspreis, wenn sie sie unmittelbar danach zu diesem Preis anbieten wird (Buchst. b), oder als Konkurrenzvergleich, wenn andere Anbieter im massgebenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren zu diesem Preis anbieten (Buchst. c); der Selbstvergleich nach Buchst. a Ziff. 1 und der Einführungspreis dürfen nur halb so lange bekannt gegeben werden, wie der Preis gehandelt wurde beziehungsweise werden wird, höchstens zwei Monate (Art. 16 Abs. 3 PBV). Art. 40b OR knüpft in den Buchstaben a bis d an die Situation an, in der das Angebot gemacht wurde (Arbeitsplatz, Wohnräume oder deren unmittelbare Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel oder öffentliche Straßen und Plätze, Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon). Ein späterer Abschluss über die Website schließt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht aus, wenn das Angebot in einer dieser Situationen gemacht wurde, Art. 40a OR erfüllt ist und kein Ausnahmegrund nach Art. 40c OR vorliegt. Wird das Angebot dagegen auf der Website selbst gemacht, greift Art. 40b OR nicht; ein Widerrufsrecht entsteht dann nur, wenn der Händler es einräumt. Grundlagen: Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz.
Herstellerangaben nach der GPSR (Deutschland und Österreich)
Wer Produkte, die die GPSR erfasst, online an Verbraucher in der Union anbietet, muss im Angebot Name, Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse nennen; sitzt der Hersteller außerhalb der Union, dieselben Angaben zur verantwortlichen Person (Art. 19 Buchst. a und b GPSR). Dazu kommen Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung (Buchst. c) und etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach der Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind (Buchst. d). Die Verordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52 GPSR) und nimmt in Art. 2 Abs. 2 Warengruppen wie Lebensmittel, Arzneimittel oder Antiquitäten aus. Für die Schweiz gilt sie nicht.
Schritt für Schritt: Die Produktseite aufbauen
Schritt 1: Felder und Vorlage festlegen
Schreiben Sie die Feldliste auf, bevor Sie die erste Seite bauen: Produktname, Bilder, Preis, Verkaufseinheit, Grundpreis, Varianten, Bestand, Lieferzeit, Versandkosten, Beschreibung, Datenblatt, Herstellerangaben, Rückgabehinweis. Jedes Feld bekommt einen Typ und eine Prüfregel. Was je Artikel unterschiedlich ist, wird Feld; was gleich bleibt, gehört in die Vorlage. Wie Sie die Daten sauber halten, beschreibt Produktdatenqualität.
Schritt 2: Den Preisblock bauen
Der Block trägt den Gesamtpreis, darunter Verkaufseinheit und, wo nötig, den Grundpreis (§ 4 Abs. 1 PAngV; § 10a Abs. 1 PrAG, soweit § 10b PrAG nicht ausnimmt; Art. 5 Abs. 1 PBV). Daneben steht, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob Versandkosten anfallen, mit Höhe oder Berechnungsregel (§ 6 Abs. 1 und 2 PAngV; § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG; Art. 4 Abs. 1 PBV). Bei einer Ermäßigung zeigen Sie den Preis, den das Land verlangt (§ 11 Abs. 1 PAngV; § 9a Abs. 1 PrAG; Art. 16 Abs. 1 PBV). Prüfen Sie ihn an drei Artikeln: mit Grundpreis, ohne Grundpreis, im Angebot.
Schritt 3: Bilder und Ansichten festlegen
Planen Sie mindestens eine erkennbare Gesamtansicht, die sich vergrößern lässt; die Nielsen Norman Group zählt beides zu den Kernbestandteilen einer Produktseite und zusätzliche Dreh-, Detail- und Anwendungsansichten zu den empfehlenswerten, aber nicht zwingenden Elementen (Auswertung von 49 Onlineshops, 2019). Wie viele Ansichten ein Artikel bekommt, ist eine redaktionelle Empfehlung: Legen Sie fest, welche Fragen zu Ware, Größe und Anwendung die Bilder beantworten sollen. Die Abbildung im Angebot ist bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR in Deutschland und Österreich Pflicht (Art. 19 Buchst. c GPSR) und die rechtliche Untergrenze, nicht die redaktionelle Empfehlung. Formate und Dateinamen: Produktfotos für den Onlineshop.
Schritt 4: Varianten mit der Verfügbarkeit verbinden
Hinterlegen Sie Bestand und Lieferzeit je Variante, nicht nur am Produkt. Prüfziel: Wer die Variante wählt, sieht vor dem Schritt in den Warenkorb, ob die gewünschte Größe lieferbar ist und wann sie geliefert wird. Achten Sie darauf, dass die Pflichtangaben je Variante stimmen; der Grundpreis ändert sich mit der Füllmenge, der Hersteller bei fremd bezogenen Varianten. Datenmodell: Produktvarianten anlegen.
Schritt 5: Beschreibung, Lieferzeit und Angaben zur Rückgabe schreiben
Beschreiben Sie die wesentlichen Eigenschaften, Maße, Material und Pflege, über Varianten hinweg gleich aufgebaut (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 1 FAGG). Die Lieferzeit nennen Sie als Zeitraum oder Termin (Nr. 10 EGBGB; Z 7 FAGG), nicht als Werbesatz. Der Rückgabehinweis nennt Bedingungen, Fristen und Verfahren; in Deutschland und Österreich gehört die Widerrufsbelehrung dazu, wenn ein Widerrufsrecht besteht (§ 312d Abs. 1 BGB mit Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG), in der Schweiz die Widerrufsinformationen nach Art. 40a ff. OR, wenn das Angebot in einer Situation des Art. 40b OR gemacht wurde und Art. 40a OR erfüllt ist, sonst die freiwillige Rückgaberegel. Textaufbau: Produktbeschreibungen schreiben.
Schritt 6: Hersteller- und Sicherheitsangaben einsetzen
Tragen Sie für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR je Produkt Name, Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, bei Sitz außerhalb der Union dieselben Angaben zur verantwortlichen Person und die Angaben zur Produktidentifizierung einschließlich einer Abbildung ein (Art. 19 Buchst. a bis c GPSR) und stellen Sie etwaige vorgeschriebene Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen dorthin, wo sie vor dem Kauf gefunden werden (Buchst. d). Welche Unterlagen Sie vom Lieferanten brauchen, zeigt Produktsicherheit und GPSR in Deutschland.
So prüfen Sie das Ergebnis
- Zwei Produktseiten aus verschiedenen Kategorien tragen dieselben Felder an derselben Stelle.
- Der Preisblock ist ohne Warenkorb vollständig: Gesamtpreis, Verkaufseinheit, Grundpreis, Umsatzsteuerhinweis, Versandkosten.
- Eine Ermäßigung zeigt den Preis, den das Land für den Zeitraum verlangt.
- Jede Variante zeigt ihren eigenen Bestand und ihre Lieferzeit.
- Bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR stehen die Herstellerangaben mit Postanschrift und elektronischer Adresse und etwaige vorgeschriebene Warnhinweise im Angebot, nicht nur auf der Verpackung.
- Der Gewährleistungshinweis steht hervorgehoben und in der vorgeschriebenen Form: in Deutschland die harmonisierte Mitteilung nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, in Österreich die harmonisierte Mitteilung nach § 4 Abs. 1 Z 12 FAGG.
- Eine Testbestellung je Variante liefert die Ware, die das Feld beschreibt.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Behebung |
|---|---|---|
| Kunden fragen nach dem Endpreis | Versandkosten erscheinen erst im Warenkorb | Versandkosten oder Berechnungsregel in den Preisblock aufnehmen (§ 6 PAngV; § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG; Art. 4 Abs. 1 PBV) |
| Grundpreis fehlt bei kleinen Packungen | Menge und Einheit sind nur an der Kategorie gepflegt | Menge und Einheit als Pflichtfeld je Artikel führen (§ 4 Abs. 1 PAngV; § 10a Abs. 1 PrAG, soweit § 10b PrAG nicht ausnimmt; Art. 5 Abs. 1 PBV) |
| Der Streichpreis lässt sich nicht belegen | der frühere Preis wurde nicht je Kanal dokumentiert | Preisänderungen je Kanal mitschreiben (§ 11 Abs. 1 PAngV; § 9a Abs. 1 PrAG; Art. 16 Abs. 1 PBV) |
| Bestellungen auf nicht lieferbare Varianten | Bestand hängt am Produkt statt an der Variante | Bestand und Lieferzeit je Variante pflegen |
| Herstellerangabe fehlt auf der Seite | das Feld wird erst für Marktplatzlisten gefüllt | bei Produkten im Anwendungsbereich der GPSR Herstellerangaben als Pflichtfeld für alle Kanäle setzen (Art. 19 Buchst. a bis d GPSR) |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie Rat, wenn Ihr Sortiment Waren enthält, für die eigene produkt-, lebensmittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften gelten. Nach Art. 2 Abs. 2 GPSR gilt die GPSR für Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und die weiteren dort genannten Warengruppen nicht; für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, etwa Spielzeug oder Elektrogeräte, gilt sie nur für die Aspekte und Risiken, die diese Vorschriften nicht erfassen (Art. 2 Abs. 1 GPSR). Für Verkäufe in mehrere Länder prüfen Sie die Pflichten je Land mit den Länderartikeln, statt Angaben zu übertragen. Texte mit rechtlicher Wirkung, etwa die Widerrufsbelehrung, lassen Sie von einer fachkundigen Stelle erstellen.