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Produktdatenqualität: Pflichtfelder, Pflege und Messung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Shop, Marktplatz oder Preisvergleich als Vertriebskanal; Rechenbeispiel mit erfundenen Zahlen

Kurz gesagt

Pflichtfelder bestimmt der Verkaufskanal: Angaben, die das Recht verlangt, Felder aus der Kanalvorlage und eigene Betriebsdaten. In Deutschland und Österreich kommen bei Verkäufen an Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Ware und die Preisangaben dazu, in der Schweiz das Verbot unrichtiger Warenangaben und die Preisbekanntgabe an Konsumentinnen und Konsumenten. Messen Sie die Pflege als Feldvollständigkeit: gefüllte Pflichtwerte geteilt durch Artikel mal Pflichtfelder.

Das Wichtigste

  • Pflichtfeld heißt: der Kanal verlangt den Wert; fehlt er, kann das Produkt abgelehnt werden oder nicht erscheinen.
  • Recht, Kanalvorlage und eigener Betrieb verlangen unterschiedliche Felder.
  • Vollständigkeit zählt gefüllte Werte, Gültigkeit nur Werte, die die Feldregel erfüllen.
  • Beispielrechnung: 22.320 Pflichtwerte, davon 1.410 leer, also 93,7 Prozent gefüllt.
  • Schwächstes Feld in der Beispielrechnung: 58,7 Prozent gefüllt.
  • Nach GS1 General Specifications erhält jede Variante ihre eigene Nummer (Abschnitt 2.6.7.3.1).

Ein Preis kann im Shopsystem richtig und im Kanal falsch sein: Preise kommen aus der Warenwirtschaft, Texte aus der Markenvorlage, Bilder aus einem Medienordner. Derselbe Artikel muss aber in mehreren Kanälen erscheinen.

Was ein Pflichtfeld ist

Ein Pflichtfeld ist ein Feld, ohne dessen Wert ein Artikel in einem bestimmten Kanal nicht angeboten oder nicht ausgespielt werden kann. Jede Pflicht stammt aus einer dieser drei Quellen.

Herkunft Wer sie festlegt Beispiel Wo Sie die Regel finden
Rechtliche Angabe Gesetzgebung des Landes Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware und Preisangaben bei Verkäufen an Verbraucher; in der Schweiz auch das Verbot unrichtiger Angaben gegenüber Kunden Deutschland: § 312d BGB, Art. 246a EGBGB, §§ 3, 4 und 6 PAngV. Österreich: § 4 FAGG. Schweiz: Art. 3 UWG, Art. 3, 5 und 6 PBV
Kanalvorlage Marktplatz, Preisvergleich oder Werbenetzwerk Pflicht- und Variantenattribute im Feed, Mindestgröße der Bilder Produktdatenspezifikation des jeweiligen Kanals
Betriebsdatum Ihr Betrieb Gewicht und Verpackungsmaß, Rücksendebedingung, Gefahrgutkennzeichen Ihre eigene Feldliste

Weil jeder Kanal eine eigene Vorlage führt, gilt die Liste je Kanal.

Welche Angaben das Recht verlangt

Deutschland: Vor der Bindung an einen Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der Ware in einem für das Kommunikationsmittel und die Ware angemessenen Umfang informieren (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Diese Angaben werden Vertragsinhalt (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB); ein falscher Wert wirkt gegen den Anbieter. Zum Preis verlangt § 3 Abs. 1 PAngV von dem Unternehmer, der Verbrauchern Waren anbietet, den Gesamtpreis und § 4 Abs. 1 PAngV den Grundpreis bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 PAngV; im Angebot an Verbraucher zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags kommen der Hinweis auf die Umsatzsteuer und die Angabe der Versandkosten hinzu (§ 6 Abs. 1 und 2 PAngV). Siehe Preisangaben in Deutschland.

Österreich: Dieselbe Pflicht trifft den Unternehmer in Fern- und Auswärtsgeschäften vor der Bindung des Verbrauchers (§ 4 Abs. 1 Z 1 FAGG). Die Preisangaben folgen dem nationalen Recht: Preisangaben in Österreich.

Schweiz: Unlauter handelt, wer über Waren, deren Preise oder die vorrätige Menge unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, Stand 1. Januar 2025). Im Angebot an Konsumentinnen und Konsumenten sind der Detailpreis (Art. 3 Abs. 1 PBV) und bei messbaren Waren der Grundpreis bekanntzugeben (Art. 5 Abs. 1 und 2 PBV), vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 PBV: Preisangaben in der Schweiz.

Was Kanäle zusätzlich verlangen

Handelskanäle identifizieren Produkte über die GTIN (Global Trade Item Number). Nach den GS1 General Specifications ist jeder Identifikationsschlüssel im Anwendungsbereich des GS1-Systems weltweit eindeutig (Abschnitt 1.2.3), und jede Handelseinheit, die sich in Ausführung oder Inhalt von anderen unterscheidet, erhält eine Nummer, die so lange gleich bleibt, wie sie gehandelt wird (Abschnitt 2.1.1). Für Kleidungsstücke gilt: Jede Größe und jede Farbe bekommt eine eigene Nummer (Abschnitt 2.6.7.3.1). GS1-Regeln sind kein Gesetz; sie binden, soweit ein Gesetz oder ein Vertrag auf sie verweist.

Ein belegtes Beispiel ist die Produktdatenspezifikation des Google Merchant Center. Sie kennzeichnet Attribute als erforderlich, als vom Produkt oder Zielland abhängig oder als optional; erforderlich sind unter anderem ID, Titel, Beschreibung, Link, Bildlink, Verfügbarkeit und Preis. Für Varianten nennt sie unter anderem Artikelgruppen-ID, Farbe und Größe, jeweils abhängig von Produkt und Zielland. Falsche, ungenaue oder fehlende Werte können nach der Spezifikation zu Ablehnungen, eingeschränkter Eignung oder Darstellungsproblemen führen; für Bilder gilt dort eine Mindestgröße von 500 x 500 Pixeln, laut Seite in Kraft ab 31. Januar 2027. Die Vorlagen weiterer Kanäle vergleicht Produktdaten für Marktplätze.

Die Scorecard: Kennzahlen für die Pflege

Die Kennzahlen und Zielwerte sind eigene Definitionen dieses Artikels.

Kennzahl Berechnung Was sie zeigt Prüfrhythmus
Feldvollständigkeit gefüllte Pflichtwerte ÷ (Artikel × Pflichtfelder) × 100 Anteil der Pflichtangaben, die vorliegen monatlich
Vollständigkeit je Attribut Artikel mit Wert im Feld ÷ alle Artikel × 100 welches Feld die größte Lücke hat monatlich
Gültigkeit Werte mit regelkonformem Format ÷ gefüllte Werte × 100 ob Formate, Einheiten und erlaubte Werte stimmen monatlich
Variantenabdeckung Varianten mit eigener Nummer ÷ alle Varianten × 100 ob Größen und Farben einzeln identifiziert sind vor jeder Feed-Änderung
Bildabdeckung Artikel mit kanalgerechtem Hauptbild ÷ alle Artikel × 100 ob der Kanal die Bilder akzeptiert vor jeder Kampagne
Aktualität je Kanal Artikel mit aktuellem Kanalstand ÷ alle Artikel × 100 ob Änderungen aus dem führenden System angekommen sind nach jeder Preisänderung

Zielwerte der Redaktion, nicht als Vorgabe: 100 Prozent bei rechtlich geforderten Angaben, mindestens 98 Prozent sonst, mindestens 95 Prozent bei Bild- und Variantenabdeckung.

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: 1.240 Artikel mit je 18 Pflichtfeldern für einen Kanal, also 22.320 Pflichtwerte, davon 1.410 leer. Drei Felder erklären den größten Teil der Lücken.

Feld leere Werte Vollständigkeit
Grundpreis 512 58,7 Prozent
Material 420 66,1 Prozent
Pflegehinweis 302 75,6 Prozent
übrige 15 Felder zusammen 176 99,1 Prozent
alle 18 Felder 1.410 93,7 Prozent

Die Gesamtzahl verdeckt das Problem: 1.234 der 1.410 Lücken stehen in drei Feldern. Wer diese drei Felder füllt, hebt die Feldvollständigkeit von 93,7 auf 99,2 Prozent; bei zwei Minuten je Wert sind das für 1.234 Werte rund 41 Stunden. Allein die 512 Grundpreiswerte bringen 2,3 Prozentpunkte und damit 96,0 Prozent, bei zwei Minuten je Wert rund 17 Stunden. Aus demselben Datensatz: 96 Artikel ohne GTIN ergeben 92,3 Prozent, 310 ohne Bild in Kanalgröße 75,0 Prozent Abdeckung.

Typische Fehler

  1. Pflichtfeld ohne Feldregel: Steht “Farbe” als Freitext zur Verfügung, sind “Anthrazit”, “anthrazit” und “dunkelgrau” drei Werte; die Vollständigkeit stimmt, die Gültigkeit ist nicht messbar.
  2. Vollständigkeit mit Gültigkeit verwechseln: Ein Feld ist gefüllt und der Wert trotzdem falsch, etwa eine Nummer mit falscher Prüfziffer. Messen Sie beide Werte getrennt.
  3. Varianten mit gemeinsamer Nummer: Zeigen Farbe und Größe auf dieselbe Nummer, lassen sich die Varianten einander nicht eindeutig zuordnen; fehlende oder falsche Variantenattribute können nach der Produktdatenspezifikation des Kanals zu Ablehnungen, eingeschränkter Eignung oder Darstellungsproblemen führen.
  4. Kennzahl ohne Nenner: “94 Prozent vollständig” sagt nichts ohne Feldliste. Notieren Sie bei jeder Zahl Artikelzahl, Feldzahl und Stichtag.
  5. Nur den Shop geprüft: Preise und Bilder im Kanal hängen an einer eigenen Übertragung.
  6. Einmal gemessen statt wiederholt: Ohne festen Rhythmus fällt eine Lücke möglicherweise erst dann auf, wenn der Kanal den Artikel ablehnt oder seine Einblendung einschränkt.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie die Feldliste an: Feld, Pflicht in welchem Kanal, Feldregel, führendes System und verantwortliche Rolle. Zur Auswahl der Felder: Produktseite gestalten.
  2. Zählen Sie die Werte aus dem führenden System aus und berechnen Sie beide Kennzahlen je Feld und Kanal.
  3. Sortieren Sie nach absoluter Lücke, nicht nach Prozentwert, und füllen Sie die drei größten Felder zuerst.
  4. Erzwingen Sie die Feldregel in der Eingabemaske und bei der Übergabe in den Kanal. Für Varianten siehe Produktvarianten modellieren, für die Systemfrage PIM-System: wann sinnvoll.
  5. Wiederholen Sie die Messung in festem Rhythmus und halten Sie Abweichung und Ursache auf einer Seite fest; eine Stichprobenprüfung beschreibt der Stammdaten-Audit.

Häufige Fragen

Wie viele Pflichtfelder braucht ein Produkt?

Die Zahl gibt der Kanal vor, nicht das Shopsystem. Zählen Sie je Artikel und Kanal die Felder zusammen, die Recht, Kanalvorlage und Betrieb verlangen; in der Beispielrechnung dieses Artikels sind es 18 Felder je Artikel für einen Kanal. Legen Sie die Liste schriftlich an, sonst ist keine Kennzahl über die Zeit vergleichbar.

Muss jede Größe und Farbe eine eigene Nummer haben?

Nach der GS1-Regel ja: Jede Variante einer Handelseinheit erhält eine eigene Identifikationsnummer (General Specifications Release 26.0, Abschnitt 2.6.7.3.1). Ein gemeinsamer Identifikationsschlüssel für mehrere Größen genügt nicht, weil Farbe und Größe dann auf dieselbe Nummer zeigen und nicht mehr eindeutig zuzuordnen sind. Vergeben Sie je Variante eine Nummer und führen Sie Farbe und Größe zusätzlich im Variantenattribut des Kanals.

Reicht ein Vollständigkeitswert als Kennzahl?

Nein. Ein gefülltes Feld kann einen falschen Wert enthalten, etwa eine Nummer mit falscher Prüfziffer. Messen Sie zusätzlich die Gültigkeit als Anteil der Werte, die Ihre Feldregel erfüllen, und die Aktualität als Anteil der Artikel, deren Kanalstand dem Stand im führenden System entspricht.

Gilt der Grundpreis auch gegenüber Geschäftskunden?

In Deutschland richtet sich die Pflicht nach § 4 Abs. 1 PAngV an Angebote an Verbraucher; ein reiner Geschäftskundenverkauf fällt nicht darunter. Kaufen Verbraucher, gilt sie auch bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 PAngV. Österreich und die Schweiz regeln die Preisangaben getrennt.

Quellen

  1. GS1 General Specifications Standard, Release 26.0, Ratified, January 2026 (Abschnitte 1.2.3, 2.1.1, 2.6.7.3.1)GS1 AISBL · abgerufen am
  2. Data Quality Framework: Framework, Implementation Guide, Self-Assessment Scorecard und KPI ChecklistGS1 AISBL · abgerufen am
  3. Produktdatenspezifikation, Merchant Center-Hilfe (Attribute, Mindestanforderungen, Bildgrößen)Google Ireland Limited · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-BenutzeroberflächenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Art. 246a § 1 Informationspflichten bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Preisangabenverordnung, § 3 Pflicht zur Angabe des GesamtpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Preisangabenverordnung, § 4 Pflicht zur Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Preisangabenverordnung, § 6 Preisangaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4 Inhalt der Informationspflicht, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  10. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  11. Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211), Art. 2 bis 6, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am