Lebensmittel online verkaufen: Anforderungen im Überblick
Kurz gesagt
Wer Lebensmittel im Onlineshop verkauft, gilt als Lebensmittelunternehmer: Der Betrieb muss bei der zuständigen Behörde gemeldet, hygienisch geführt und die Herkunft der Ware nachweisbar sein (Meldung und Hygiene in Deutschland und Österreich: Verordnung (EG) Nr. 852/2004, in der Schweiz LMG, LGV und HyV; Rückverfolgbarkeit in Deutschland und Österreich: Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, in der Schweiz Art. 83 LGV). Dazu kommen je nach Ware Temperaturvorgaben und ein Mindestabgabealter bei Alkohol, das jedes Land anders zieht: Deutschland 16 Jahre für Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein einschließlich ihrer Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken und 18 Jahre für andere alkoholische Getränke und für Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten; das Verbot des § 9 Abs. 1 JuSchG gilt in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit, und sein Teil nach Nr. 1 gilt nicht, wenn Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre, § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden (§ 9 Abs. 2 JuSchG); Schweiz 16 Jahre nach Art. 14 Abs. 1 LMG und 18 Jahre für gebrannte Wasser nach Art. 41 Abs. 1 Buchst. i AlkG; Österreich nach dem Jugendschutzrecht der Länder, für Niederösterreich 16 Jahre und 18 Jahre für Getränke mit gebranntem Alkohol nach § 18 NÖ Jugendgesetz, das an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen gilt.
Das Wichtigste
- Lebensmittelunternehmer ist auch, wer Lebensmittel nur lagert und versendet; die Meldung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gilt in Deutschland und Österreich.
- In der Schweiz ist die Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 20 Abs. 1 LGV).
- Tiefgefrorene Ware: in Deutschland an allen Punkten des Erzeugnisses mindestens minus 18 Grad C; beim Versand sind nur kurzfristige Schwankungen nach oben von höchstens 3 Grad C zulässig, Speiseeis ist ausgenommen (§ 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2 TLMV). In der Schweiz minus 18 °C oder kälter, die Produkttemperatur in den Randschichten darf minus 15 °C nicht übersteigen (Art. 25 Abs. 3 HyV).
- Alkohol, nach Ländern getrennt: Deutschland 16 Jahre für Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein einschließlich ihrer Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken, 18 Jahre für andere alkoholische Getränke und für Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG); § 9 Abs. 1 JuSchG gilt in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit, und die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person setzt nur das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 aus und nur bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren, nicht bei Kindern (§ 9 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Schweiz 16 Jahre (Art. 14 Abs. 1 LMG) und 18 Jahre für gebrannte Wasser (Art. 41 Abs. 1 Buchst. i AlkG). Österreich nach dem Jugendschutzrecht der Länder: nach § 18 NÖ Jugendgesetz an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen 16 Jahre für alkoholische Getränke und 18 Jahre für Getränke mit gebranntem Alkohol.
- Vorverpackte Ware: in Deutschland und Österreich müssen alle Pflichtangaben außer Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), in der Schweiz alle vorgeschriebenen Angaben außer Haltbarkeitsdatum und Warenlos bereits beim Anbieten (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LGV); bei der Lieferung müssen in allen drei Ländern alle Angaben verfügbar sein, das Datum darf früher erscheinen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LGV).
- Für schnell verderbliche Ware besteht zwischen Unternehmer und Verbraucher in Deutschland kein Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, und in Österreich kein Rücktrittsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB mit dem Vorbehalt im einleitenden Halbsatz des Abs. 2; § 18 Abs. 1 Z 4 FAGG). In der Schweiz gilt das Widerrufsrecht nur im Anwendungsbereich des Art. 40a Abs. 1 OR (Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, Handeln des Anbieters im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, Leistung des Kunden über 100 Franken) und nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b Abs. 1 OR; ein über eine Website geschlossener Kauf gehört nicht dazu.
Hinweis der Redaktion: Dieser länderübergreifende Ratgeber hat die unabhängige Quellenprüfung nicht vollständig abgeschlossen; die zuletzt beanstandeten Punkte sind korrigiert, eine abschließende Prüfung steht aus. Prüfen Sie die Angaben für Ihr Land an den genannten Rechtsquellen. Getrennte Artikel für Deutschland, Österreich und die Schweiz sind in Arbeit.
Ein Lebensmittelshop ist ein Lebensmittelbetrieb: Anmeldung, Hygiene und Nachweise gelten unabhängig davon, ob Sie im Laden oder über eine Website verkaufen. Was darüber hinaus gilt, bestimmt die Ware — haltbar, gekühlt oder alkoholisch.
Weshalb Ihr Shop ein Lebensmittelbetrieb ist
Lebensmittelunternehmer ist nach Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wer dafür verantwortlich ist, dass sein Unternehmen die Anforderungen des Lebensmittelrechts einhält. Lagerung und Versand zählen dazu: Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen (Art. 1 Abs. 1). In Deutschland und Österreich gilt sie unmittelbar; in der Schweiz treten das Lebensmittelgesetz (LMG), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und die Hygieneverordnung EDI (HyV) an ihre Stelle.
Der Unternehmer muss die Einhaltung der Anforderungen überprüfen (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002), die Rückverfolgbarkeit sicherstellen — wissen, von wem er die Ware erhielt, und feststellen können, an welche Unternehmen er lieferte (Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) — und Ware, die den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich vom Markt zu nehmen und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002); ein Lebensmittel, das er in Verkehr gebracht hat und das möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, teilt er den zuständigen Behörden unverzüglich mit (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Nicht erfasst sind die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch und die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) — wer in einer Privatküche gewerblich für den Verkauf herstellt, fällt nicht darunter. Ausgenommen ist ferner die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die diese Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher abgeben (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004); für diese Tätigkeiten erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Art. 1 Abs. 3, in Deutschland § 5 LMHV.
Welche Pflicht in welchem Land steht
Fünf Pflichten treffen jede Ware; nur die Fundstelle unterscheidet sich. Die Zulassung kommt bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs hinzu, die Altersgrenze bei Alkohol.
| Pflicht | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Betrieb melden | Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 10 Abs. 1 LMSVG (Landeshauptmann) | Art. 20 Abs. 1 LGV (kantonale Vollzugsbehörde) |
| Hygiene | Art. 3 und 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 3 LMHV | Art. 3 und 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Art. 74 und 78 LGV sowie die HyV |
| Schulung des Personals | Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 4 Abs. 1 LMHV für leicht verderbliche Ware | Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Art. 22 HyV |
| Rückverfolgbarkeit | Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | Art. 83 LGV |
| Angaben vor dem Kaufabschluss, in der Schweiz beim Anbieten (vorverpackte Ware; alle Angaben spätestens bei der Lieferung) | Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: alle Angaben außer Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum vor dem Abschluss des Kaufvertrags, alle Angaben bei der Lieferung | Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: alle Angaben außer Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum vor dem Abschluss des Kaufvertrags, alle Angaben bei der Lieferung | Art. 44 Abs. 1 Buchst. a und b LGV: alle Angaben außer Haltbarkeitsdatum und Warenlos beim Anbieten, alle Angaben bei der Lieferung |
| Altersgrenze bei Alkohol (in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit) | 16 Jahre für Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und deren Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken, 18 Jahre für andere alkoholische Getränke und für Lebensmittel mit deren nicht nur geringfügiger Menge (§ 9 Abs. 1 JuSchG); die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person setzt nur die Grenze von 16 Jahren aus und nur bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren, nicht bei Kindern (§ 9 Abs. 2 JuSchG) | Nach dem Jugendschutzrecht des jeweiligen Landes, hier Niederösterreich: 16 Jahre für alkoholische Getränke, 18 Jahre für Getränke mit gebranntem Alkohol, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 18 NÖ Jugendgesetz) | 16 Jahre für alkoholische Getränke (Art. 14 Abs. 1 LMG), 18 Jahre für gebrannte Wasser (Art. 41 Abs. 1 Buchst. i AlkG) |
Meldungen sind laufend nachzutragen: wesentliche Änderungen und die Schließung des Betriebs (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Art. 20 Abs. 3 LGV). Kontrolliert wird vor Ort von der zuständigen Behörde (Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Wie die Pflichtangaben auf der Produktseite aussehen, steht in Lebensmittelkennzeichnung im Fernabsatz.
Was die Produktsorte zusätzlich verlangt
Haltbare und verpackte Ware
Wer in Deutschland ausschließlich verpackte Lebensmittel wiegt, misst, stempelt, bedruckt oder in den Verkehr bringt, braucht nicht die Fachkenntnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV auf den in Anlage 1 genannten Sachgebieten (§ 4 Abs. 1 Satz 3 LMHV). Die Pflicht nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bleibt: Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, sind entsprechend ihrer Tätigkeit zu überwachen und in Fragen der Lebensmittelhygiene zu unterweisen und/oder zu schulen. In der Schweiz verlangt Art. 22 Abs. 1 HyV Überwachung sowie Anweisung oder Schulung. Aufbewahrungs- und Verwendungshinweise, soweit das Lebensmittel sie erfordert, gehören ins Angebot (Art. 9 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011); in der Schweiz kommen für vorverpackte Ware das Produktionsland (Art. 36 Abs. 1 Buchst. e LGV) und die Herkunft mengenmäßig wichtiger Zutaten hinzu (Art. 36 Abs. 1 Buchst. f LGV). Für das Produktionsland gilt: Bei verarbeiteten Lebensmitteln darf an seiner Stelle ein übergeordneter geografischer Raum wie «EU» oder «Südamerika» stehen, und geschnittene Mischprodukte und Honigmischungen gelten dabei als verarbeitet (Art. 15 Abs. 4 LIV); bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen nach Anhang I Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 tritt an seine Stelle das Fanggebiet (Art. 15 Abs. 5 LIV); die Angabe kann entfallen, wenn das Land aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g LIV hervorgeht, für die Land, Postleitzahl und Ort genügen (Art. 15 Abs. 6 LIV). Für die Zutatenherkunft legt das EDI nach Art. 36 Abs. 3 Buchst. a LGV die Voraussetzungen fest: Nach Art. 16 Abs. 1 LIV ist die Herkunft eines Ausgangsproduktes nach Art. 15 Abs. 2 LIV als Zutat anzugeben, wenn ihr Anteil am Enderzeugnis 50 Massenprozent oder mehr beträgt und die Aufmachung des Produkts darauf schließen lässt, dass diese Zutat eine Herkunft hat, die nicht zutrifft; bei den in Art. 1 VLtH aufgeführten Zutaten tierischer Herkunft genügen 20 Massenprozent (Art. 16 Abs. 3 LIV).
Gekühlte und tiefgekühlte Ware
Kühltemperaturen sind so zu wählen, dass die Lebensmittelsicherheit jederzeit gewährleistet ist, und die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden (Deutschland und Österreich: Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Schweiz: Art. 24 Abs. 2 und 3 HyV). In Deutschland ist tiefgefrorene Ware nach dem Tiefgefrieren bis zur Abgabe an allen Punkten des Erzeugnisses bei minus 18 Grad C oder tiefer zu halten; beim Versand sind nur kurzfristige Schwankungen nach oben von höchstens 3 Grad C zulässig (§ 2 Abs. 4 TLMV). Speiseeis unterliegt der Verordnung nicht (§ 1 Abs. 2 TLMV). Für Fleisch nennt § 15 Abs. 3 Tier-LMHV Innentemperaturen, etwa höchstens plus 7 Grad C für Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren; diese Grenze gilt nach Satz 2 nicht für die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bezeichneten Fälle, in denen Fleisch vor Erreichen der Temperatur befördert werden darf (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Tier-LMHV). In der Schweiz gilt minus 18 °C oder kälter, die Randschichten dürfen minus 15 °C nicht übersteigen (Art. 25 Abs. 3 HyV).
Bei tierischen Erzeugnissen kommt die Zulassung hinzu. Wer ausschließlich im Einzelhandel an Endverbraucher abgibt, braucht sie in Deutschland und Österreich nicht: Art. 1 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nimmt den Einzelhandel aus, Art. 4 Abs. 2 Buchst. d die übrigen Einzelhandelstätigkeiten. In Deutschland gelten dann die Anforderungen der Anlage 5 der Tier-LMHV, wenn Sie tierische Erzeugnisse im Einzelhandel herstellen oder behandeln (§ 7 Tier-LMHV). In der Schweiz ist die Bewilligung nach Art. 21 Abs. 1 LGV nötig, ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe, die nur direkt an Konsumenten abgeben (Art. 21 Abs. 2 Buchst. d). Zur Verpackung und Laufzeit: Kühlware versenden.
Alkoholische Getränke
Alkohol ist der Punkt, an dem das Alter zählt. In Deutschland dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein sowie Mischungen dieser Getränke mit nichtalkoholischen Getränken nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden; andere alkoholische Getränke und Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen Kindern und Jugendlichen nicht abgegeben werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG). Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, Jugendliche Personen von 14 bis unter 18 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG). Die Norm gilt in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit. Die Ausnahme des § 9 Abs. 2 JuSchG gilt nur für Getränke nach Abs. 1 Nr. 1 und nur, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden; begleitete Kinder unter 14 Jahren bleiben erfasst, und für Getränke und Lebensmittel nach Abs. 1 Nr. 2 bleibt das Verbot bestehen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Abs. 1 Nr. 10 JuSchG), die Geldbuße reicht bis zu 50.000 Euro (§ 28 Abs. 5 JuSchG). Ein ausdrückliches Verbot des Versandhandels enthält § 9 JuSchG für alkoholische Getränke nicht; das JuSchG verbietet im Versandhandel ausdrücklich, Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen anzubieten oder an sie abzugeben (§ 10 Abs. 3; nach § 10 Abs. 4 gilt das auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas), und es verbietet im Versandhandel das Anbieten oder Überlassen von Bildträgern, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind (§ 12 Abs. 3 Nr. 2).
In Österreich steht die Regelung in den Jugendschutzgesetzen der Länder: § 18 des NÖ Jugendgesetzes verbietet, alkoholische Getränke an unter 16-Jährige und Getränke mit gebranntem Alkohol an unter 18-Jährige anzubieten oder abzugeben, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen.
In der Schweiz ist die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren (Art. 14 Abs. 1 LMG) und die Abgabe gebrannter Wasser an unter 18-Jährige verboten (Art. 41 Abs. 1 Buchst. i AlkG); am Verkaufspunkt muss gut sichtbar auf das Mindestabgabealter hingewiesen werden (Art. 42 Abs. 2 LGV). Nach dem Informationsschreiben 2025/2.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 7. Juli 2025 gilt die Hinweispflicht auch im Onlinehandel; Betriebe, die dort Alkohol abgeben, brauchen ein wirksames Alterskontrollsystem — Ausweisabgleich, ein Altersprüfungssystem Dritter, Abholung mit Kontrolle durch Personal oder Auslieferung durch instruiertes Personal. Aufbau: Altersverifikation im Onlineshop, Altersverifikation in Österreich, Altersverifikation in der Schweiz.
Schnell verderbliche Ware
Bei schnell verderblicher Ware entfällt das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB), beziehungsweise das Rücktrittsrecht (§ 18 Abs. 1 Z 4 FAGG); beides gilt zwischen Unternehmer und Verbraucher (§ 312g Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 FAGG). In der Schweiz gelten die Bestimmungen über den Widerruf überhaupt nur für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, wenn der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a Abs. 1 OR); innerhalb dieses Anwendungsbereichs besteht das Widerrufsrecht nach Art. 40b Abs. 1 OR nur in den dort genannten Abschlusssituationen, und ein über eine Website geschlossener Kauf steht nicht darunter. Die Einzelheiten stehen in Widerrufsrecht in Deutschland, Widerrufsrecht in Österreich und Widerrufsrecht in der Schweiz.
So gehen Sie vor
- Teilen Sie Ihr Sortiment in haltbar, gekühlt oder tiefgekühlt und alkoholisch; notieren Sie je Artikel die Temperaturvorgabe des Herstellers.
- Melden Sie den Betrieb an und tragen Sie Änderungen und die Schließung nach.
- Prüfen Sie für tierische Erzeugnisse die Zulassung; im reinen Einzelhandel an Endverbraucher entfällt sie.
- Halten Sie die Selbstkontrollverfahren schriftlich fest und schulen Sie die Mitarbeitenden.
- Legen Sie die Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel als Felder an: In Deutschland und Österreich müssen alle Angaben außer Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), in der Schweiz alle Angaben außer Haltbarkeitsdatum und Warenlos bereits beim Anbieten (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LGV). Alle Angaben müssen spätestens bei der Lieferung verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LGV). Für nicht vorverpackte Lebensmittel verweisen die Absätze 2 beider Vorschriften auf andere Informationspflichten (Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; Art. 44 Abs. 2 LGV).
- Dokumentieren Sie Lieferant und Charge je Ware. Richten Sie bei Alkohol die Alterskontrolle ein und beziehen Sie Lebensmittel ein, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG).