Altersgrenzen beim Online-Verkauf in Österreich
Kurz gesagt
In Österreich ist der Online-Verkauf von Tabak und verwandten Erzeugnissen (einschliesslich E-Zigaretten) an Verbraucherinnen und Verbraucher vollständig verboten (§ 2a TNRSG). Für Alkohol gelten die Altersgrenzen der Länderjugendschutzgesetze: Bier und Wein ab 16, Spirituosen ab 18 Jahren. § 114 GewO verbietet Gewerbetreibenden die Abgabe von Alkohol an Jugendliche unter diesen Grenzen und verlangt zur Altersfeststellung die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte.
Das Wichtigste
- Tabak und verwandte Erzeugnisse (E-Zigaretten, Liquids, pflanzliche Raucherzeugnisse): Online-Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher vollständig verboten (§ 2a TNRSG, seit 20. Mai 2016).
- Tabak: Abgabe an Minderjährige verboten, Mindestalter 18 Jahre (§ 2b TNRSG; § 11 WrJSchG, § 18 Abs. 2 NÖ JG).
- Alkohol: Bier, Wein und andere nicht gebrannte Getränke ab 16 Jahren, Spirituosen und Mischgetränke mit gebranntem Alkohol ab 18 Jahren (Länderjugendschutzgesetze: Niederösterreich, Burgenland und Kärnten in der Fassung seit 1. Jänner 2019, Oberösterreich seit 1. Februar 2019, Wien seit 19. Februar 2019). Die Länderregelungen stimmen im Einzelnen nicht überein: Burgenland und Kärnten – nach dem Amtsportal oesterreich.gv.at auch Salzburg – ziehen die 18-Jahre-Grenze nur bei Getränken mit gebranntem Alkohol und mehr als 0,5 Volumenprozent; Wien, Niederösterreich und Burgenland verbieten die Abgabe an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen, Wien zusätzlich in öffentlichen Einrichtungen, Oberösterreich und Kärnten ohne Ortsbeschränkung.
- § 114 GewO verbietet Gewerbetreibenden die Abgabe von Alkohol an Jugendliche unter den landesrechtlichen Altersgrenzen und verlangt zur Altersfeststellung einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte.
- Verstoss gegen das Tabak-Versandhandelsverbot: Geldstrafe bis 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro (§ 14 Abs. 1 TNRSG).
Altersgrenzen setzen in Österreich das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) für Tabak und die Jugendschutzgesetze der Länder für Alkohol. Anders als in Deutschland und der Schweiz ist der Online-Verkauf von Tabak an Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich vollständig verboten.
Welche Altersgrenzen in Österreich gelten
Tabak und verwandte Erzeugnisse regelt Bundesrecht, Alkohol regeln die Jugendschutzgesetze der Länder. Die erste Tabelle nennt Produktkategorie, Mindestalter, Land, Rechtsgrundlage und Bedingung, die zweite die Alkoholgrenzen je Land.
| Produktkategorie | Mindestalter | Land / Geltungsbereich | Rechtsgrundlage | Bedingung |
|---|---|---|---|---|
| Tabakprodukte zum Rauchen, Erhitzen oder Schnupfen (Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Schnupftabak) | 18 Jahre | Österreich | § 2b TNRSG; § 11 WrJSchG; § 18 Abs. 2 NÖ JG | Abgabe an Minderjährige verboten; Online-Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher verboten (§ 2a TNRSG) |
| Tabak zum oralen Gebrauch, Kautabak | 18 Jahre | Österreich | § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 TNRSG; § 2b TNRSG | Inverkehrbringen verboten (§ 2 Abs. 1 TNRSG); Online-Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher verboten (§ 2a TNRSG) |
| Elektronische Zigaretten und Nachfüllmaterial, mit und ohne Nikotin | 18 Jahre | Österreich | § 2b TNRSG; § 11 WrJSchG | Abgabe an Minderjährige verboten; Online-Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher verboten (§ 2a TNRSG) |
| Pflanzliche Raucherzeugnisse, Nikotinbeutel (tabakfreie Nikotinerzeugnisse) | 18 Jahre | Österreich | § 2b TNRSG; § 11 WrJSchG | Abgabe an Minderjährige verboten; Online-Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher verboten (§ 2a TNRSG) |
| Wasserpfeifen (Geräte) | 18 Jahre | Wien | § 11 Abs. 2 Z 1 WrJSchG | Abgabe an Minderjährige verboten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen; kein Tabak-Versandhandelsverbot nach § 2a TNRSG |
| Wasserpfeifen (Geräte) | 18 Jahre | Niederösterreich | § 18 Abs. 2 und 3 NÖ JG | Abgabe an Minderjährige verboten an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen; kein Tabak-Versandhandelsverbot nach § 2a TNRSG |
| Wasserpfeifen (Geräte) | 18 Jahre | Oberösterreich | § 8 Abs. 1a und 2 Oö. JSchG | Abgabe an Minderjährige verboten ohne Ortsbeschränkung; kein Tabak-Versandhandelsverbot nach § 2a TNRSG |
Für Alkohol gelten je Land diese Grenzen:
| Land | Bier, Wein, Most und Schaumwein (gegorene Getränke) | Spirituosen und Mischgetränke mit gebranntem Alkohol | Rechtsgrundlage | In Kraft seit | Bedingung |
|---|---|---|---|---|---|
| Wien | 16 Jahre | 18 Jahre | § 11a Abs. 1 und 2 WrJSchG 2002 | 19. Februar 2019 | Erwerb, Besitz, Konsum und Weitergabe verboten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen |
| Niederösterreich | 16 Jahre | 18 Jahre | § 18 Abs. 1 bis 3 NÖ JG | 1. Jänner 2019 | Erwerb, Besitz, Konsum und Abgabe verboten an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen |
| Oberösterreich | 16 Jahre | 18 Jahre | § 8 Abs. 1 und 2 Oö. JSchG | 1. Februar 2019; Fassung vom 15. Dezember 2023 | Abgabeverbot ohne Ortsbeschränkung; ausgenommen sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung (§ 8 Abs. 3) |
| Burgenland | 16 Jahre | 18 Jahre, wenn das Getränk gebrannten Alkohol und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthält | § 11 Abs. 1 und 3 Bgld. JSG 2002 | 1. Jänner 2019 | Erwerb, Besitz, Konsum und Abgabe verboten an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen |
| Kärnten | 16 Jahre | 18 Jahre, wenn das Getränk gebrannten Alkohol und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthält | § 12 Abs. 1, 2 und 5 K-JSG | 1. Jänner 2019 | Abgabeverbot ohne Ortsbeschränkung |
Für Salzburg (§ 36 Salzburger Jugendgesetz), die Steiermark (§ 18 Steiermärkisches Jugendgesetz), Tirol (§§ 18, 18a und 18b Tiroler Jugendgesetz) und Vorarlberg (§ 16 Kinder- und Jugendgesetz) gibt das Amtsportal oesterreich.gv.at dieselben Eckwerte an: 16 Jahre für gegorene Getränke, 18 Jahre für Getränke mit gebranntem Alkohol. Auch dort weichen die Einzelheiten ab, etwa die Schwelle von mehr als 0,5 Volumenprozent in Salzburg. Welches Landesrecht gilt, richtet sich nach dem Bundesland, in dem sich die jugendliche Person aufhält.
Deutschland und die Schweiz regeln dasselbe Thema in eigenen Gesetzen mit eigenen Grenzen: Altersprüfung im deutschen Onlineshop und Altersgrenzen beim Online-Verkauf in der Schweiz.
Wer betroffen ist und wer nicht
Das Tabak-Versandhandelsverbot des § 2a TNRSG richtet sich an jede Person, die Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse zum Versand oder zur Lieferung anbietet, versendet oder liefert – also an Hersteller, Importeure und Händler, die an Verbraucherinnen und Verbraucher liefern (§ 1 Z 12 TNRSG). Das Verbot ist an die Lieferung an Verbraucherinnen und Verbraucher gebunden. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis oder das verwandte Erzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt (§ 1 Z 6 TNRSG). Das Verbot erfasst den Verkauf an Erwachsene ebenso wie an Minderjährige.
Die Altersgrenzen der Länderjugendschutzgesetze richten sich an jede Person, die die genannten Produkte an junge Menschen abgibt. Für gewöhnliche Kundenkäufe macht es keinen Unterschied, ob die Kundschaft privat oder als Unternehmen kauft. Eine Ausnahme für die berufliche Verwendung kennt § 8 Abs. 3 Oö. JSchG: Jugendliche, die in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung handeln, sind vom Erwerbs-, Besitz- und Konsumverbot des § 8 Abs. 1 und 1a Oö. JSchG ausgenommen. Die Pflicht hängt am Sortiment: Wer keine der hier behandelten Tabak- oder Alkoholprodukte führt, hat keine der hier genannten Altersgrenzen einzuhalten.
Wie Sie das Alter prüfen
Für Tabak und verwandte Erzeugnisse stellt sich die Frage nicht: Der Online-Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher ist in Österreich vollständig verboten (§ 2a TNRSG), eine Altersprüfung ändert daran nichts. Wer Tabakprodukte, E-Zigaretten oder pflanzliche Raucherzeugnisse in Österreich anbietet, verkauft sie im Ladengeschäft, nicht online. Für Tabak zum oralen Gebrauch und Kautabak ist sogar das Inverkehrbringen verboten (§ 2 Abs. 1 TNRSG); sie dürfen in Österreich weder online noch im Ladengeschäft verkauft werden.
Für Alkohol gilt: § 114 GewO verbietet Gewerbetreibenden, alkoholische Getränke an Jugendliche abzugeben, deren Genuss nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist, und verlangt zur Altersfeststellung die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte. Das Abgabeverbot der Länder ist unterschiedlich gefasst: Wien (§ 11a Abs. 2 WrJSchG), Niederösterreich (§ 18 Abs. 3 NÖ JG) und Burgenland (§ 11 Abs. 3 Bgld. JSG) verbieten die Abgabe an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen, Wien zusätzlich in öffentlichen Einrichtungen; Oberösterreich (§ 8 Abs. 2 Oö. JSchG) und Kärnten (§ 12 Abs. 5 K-JSG) enthalten ein Abgabeverbot ohne Ortsbeschränkung. In Burgenland und Kärnten gilt die 18-Jahre-Grenze für Getränke mit gebranntem Alkohol und mehr als 0,5 Volumenprozent, nach dem Amtsportal oesterreich.gv.at auch in Salzburg. Verkaufen Sie alkoholische Getränke online an Kundinnen und Kunden in Österreich, prüfen Sie das Alter mit einem wirksamen Verfahren. Eine Checkbox «Ich bin 18» genügt in jedem Fall nicht als Nachweis.
Seit wann die Grenzen gelten
Das Tabak-Versandhandelsverbot des § 2a TNRSG gilt seit dem 20. Mai 2016, dem Inkrafttreten der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016 (§ 17 Abs. 9 TNRSG); es erfasst von Anfang an Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse; am 1. Jänner 2019 (BGBl. I Nr. 13/2018) kam das Verkaufsverbot an Personen unter 18 hinzu. Das Verkaufsverbot an Jugendliche des § 2b TNRSG steht in der geltenden Fassung; die letzte Änderung des TNRSG (BGBl. I Nr. 68/2026) ist am 20. August 2026 in Kraft getreten.
Nach der Angabe des Amtsportals oesterreich.gv.at haben sich die Bundesländer darauf geeinigt, die Jugendschutzgesetze betreffend Nikotin, Alkohol und Ausgehzeiten Anfang 2019 aneinander anzugleichen; die Neufassungen traten jedoch je Land zu einem anderen Termin in Kraft. § 18 des NÖ Jugendgesetzes gilt in der geltenden Fassung seit dem 1. Jänner 2019 (zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/2018), § 11 des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 2002 seit dem 1. Jänner 2019 (LGBl. Nr. 81/2018) und § 12 des Kärntner Jugendschutzgesetzes seit dem 1. Jänner 2019 (LGBl. Nr. 107/2018). Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 kennt die Grenzen von 16 und 18 Jahren seit dem 1. Februar 2019 (LGBl. Nr. 1/2019); § 8 gilt in der geltenden Fassung seit dem 15. Dezember 2023 (LGBl. Nr. 102/2023). Das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 (LGBl. Nr. 17/2002) enthält § 11a seit dem 19. Februar 2019 (LGBl. Nr. 11/2019). Die im RIS abgerufenen Fassungen des Wiener und des Oö. Jugendschutzgesetzes sind mit 15. Oktober 2026 datiert.
Was bei einem Verstoss droht
Wer gegen das Tabak-Versandhandelsverbot des § 2a TNRSG verstösst oder Tabak entgegen § 2b TNRSG an Minderjährige verkauft, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen (§ 14 Abs. 1 Z 2 und 7 TNRSG). Die betroffenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sind einzuziehen und zu vernichten (§ 14 Abs. 2 TNRSG).
Die Länderjugendschutzgesetze sehen eigene Strafen vor. Das Wiener Jugendschutzgesetz bestraft Personen über 18 Jahre, die eine Übertretung in Gewinnabsicht begehen, mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, und Personen ohne Gewinnabsicht mit Geldstrafe bis zu 700 Euro (§ 12 Abs. 2 und 3 WrJSchG).
Checkliste für Ihren Shop
- Sortiment durchgehen und je Artikel festhalten, ob eine Altersgrenze gilt: Tabak, E-Zigaretten, Liquids, pflanzliche Raucherzeugnisse, Bier, Wein, Spirituosen.
- Für Tabak und verwandte Erzeugnisse den Online-Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich ausschliessen; § 2a TNRSG verbietet ihn vollständig.
- Für Alkohol das Alter mit einem wirksamen Verfahren prüfen; eine Checkbox genügt nicht.
- Für Alkohol die Altersgrenzen des Bundeslandes einhalten, in dem sich die Kundschaft aufhält, und § 114 GewO (Lichtbildausweis oder Jugendkarte) beachten; in Oberösterreich und Kärnten gilt das Abgabeverbot ohne Ortsbeschränkung, in Oberösterreich ausserdem die Ausnahme für Jugendliche in beruflicher Ausbildung oder Beschäftigung (§ 8 Abs. 3 Oö. JSchG), in Burgenland und Kärnten die Schwelle von mehr als 0,5 Volumenprozent.
- Altersgrenze je Artikel in den Produktdaten hinterlegen und in der Produktbeschreibung nennen.
- Prüfpunkt im Bestellablauf festlegen und beschreiben, welcher Zustand eine Bestellung freigibt.
- Nur die Daten erheben, die die Prüfung braucht, und die Verarbeitung in die Datenschutzerklärung aufnehmen.