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Altersprüfung im Onlineshop: Alkohol, Tabak, Jugendschutz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Beim Versand altersbeschränkter Waren nach Deutschland gilt die Grenze je Warengruppe: Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein erst ab 16 Jahren, andere alkoholische Getränke, Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse erst ab 18 Jahren (§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 JuSchG). Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen Kindern und Jugendlichen im Versandhandel nach § 10 Abs. 3 JuSchG weder angeboten noch abgegeben werden. Eine Selbstauskunft des Kunden ist als Nachweis nicht ausreichend.

Das Wichtigste

  • Alkohol: Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein erst ab 16 Jahren, andere alkoholische Getränke erst ab 18 Jahren (§ 9 Abs. 1 JuSchG).
  • Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse erst ab 18 Jahren; im Versandhandel ist schon das Angebot an Minderjährige und die Abgabe an sie verboten (§ 10 Abs. 1 und 3 JuSchG).
  • Versandhandel ist nach § 1 Abs. 4 JuSchG jedes entgeltliche Geschäft mit Bestellung und Übersendung einer Ware, wenn kein persönlicher Kontakt zwischen Lieferant und Besteller besteht oder nicht durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.
  • Nach der Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden verlangt der Versand von Tabakwaren, nikotinhaltigen und nikotinfreien Erzeugnissen eine Altersverifikation bei der Bestellung und zusätzlich eine Identitätsprüfung bei der Lieferung.
  • Bildträger ohne Kennzeichnung oder mit „Keine Jugendfreigabe“ dürfen im Versandhandel nur angeboten oder überlassen werden, wenn durch Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2, § 1 Abs. 4 JuSchG).
  • Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 28 Abs. 1 Nr. 10, 13 und Abs. 5 JuSchG).

Was beim Onlineverkauf altersbeschränkter Waren gilt

Die Abgabeverbote des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) für Alkohol, Tabak und Bildträger arbeiten mit den Grenzen 16 und 18 Jahre. Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG). Minderjährig ist damit jede Person unter 18 Jahren; die einzelne Grenze hängt an der Ware.

Wie geprüft wird, regelt das Gesetz als Nachweispflicht: Personen, für die eine Altersgrenze gilt, müssen ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachweisen, und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen (§ 2 Abs. 2 JuSchG). Ein bestimmtes Verfahren nennt die Vorschrift nicht.

Für den Versandweg kommt die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 4 JuSchG hinzu. Danach ist Versandhandel jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand vollzogen wird, ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Ein Shop, der online bestellte Ware versendet, verkauft ohne persönlichen Kontakt. Die zweite Alternative der Definition ist die Stelle, an der eine Altersprüfung ansetzt: Nach der Auslegung der Obersten Landesjugendbehörden ist ein Versand, der den Versand an Kinder und Jugendliche durch solche Vorkehrungen sicher ausschließt, kein Versandhandel im Sinne des Gesetzes und deshalb auch bei den Waren zulässig, für die § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG den Versandhandel sperren (Praxishinweise zum (Online-)Versandhandel, Nr. 3.3, 4 und 5).

Diese Regeln gelten in Deutschland. Für Österreich und die Schweiz gelten die Jugendschutzvorschriften der jeweiligen Länder; die Grenzen stehen in den Übersichten zu Altersgrenzen in Österreich und Altersgrenzen in der Schweiz.

Welche Altersgrenze für welches Produkt gilt

Die Altersgrenzen hängen an der Ware, nicht am Kunden.

Ware Altersgrenze Vorschrift und Regel im Fernabsatz
Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischungen daraus mit nichtalkoholischen Getränken 16 Jahre § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG; die Ausnahme des § 9 Abs. 2 gilt nur, wenn eine personensorgeberechtigte Person den Jugendlichen begleitet
Andere alkoholische Getränke und Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten 18 Jahre § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 AlkopopStG 18 Jahre § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 JuSchG; gewerbsmäßiges Inverkehrbringen nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“
Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse 18 Jahre § 10 Abs. 1 und 3 JuSchG
Nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas sowie deren Behältnisse 18 Jahre § 10 Abs. 4 JuSchG ordnet die Absätze 1 bis 3 auch für sie an
Bildträger mit Filmen oder Spielen, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind nur Erwachsene; Angebot und Überlassung im Versandhandel nur, wenn kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 1 Abs. 4 JuSchG

Für Alkohol enthält § 9 JuSchG anders als § 10 Abs. 3 JuSchG keinen ausdrücklichen Satz zum Versandhandel; verboten ist dort die Abgabe an Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit.

Die Obersten Landesjugendbehörden rechnen die Auslieferung im Versandhandel zur Abgabe in der Öffentlichkeit. Das Merkmal der Öffentlichkeit sei erfüllt, wenn die Ware für eine Mehrzahl von Personen zugänglich ist, die nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder mit dem Anbieter verbunden sind. Für Branntwein und branntweinhaltige Getränke — nach der heute geltenden Nummerierung § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG — nennen sie einen Identitäts- und Volljährigkeitscheck bei der Auslieferung als geeignetes Mittel, für Bier, Wein und Sekt eine Alterskontrolle durch Post- oder Paketdienst (Praxishinweise, Nr. 6.1 und 6.2).

Bei Bildträgern ohne Kennzeichnung oder mit „Keine Jugendfreigabe“ sperrt § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG den Versandhandel nicht absolut: Nach Nr. 3.3 der Praxishinweise ist der Versand zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt; dafür sind eine Altersverifikation bei der Bestellung und eine Identitätsprüfung bei der Lieferung nötig, eine bloße Alterssichtprüfung bei der Auslieferung reicht nicht. Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 JuSchG gelten nach § 1 Abs. 5 JuSchG nicht für verheiratete Jugendliche.

Welche Altersprüfung den Checkout trägt

Für den Warenversand beschreiben die Obersten Landesjugendbehörden in ihren Praxishinweisen, was sie verlangen; verbindlich sind diese Hinweise nicht, sie geben die Auffassung der Aufsichtsbehörden wieder. Für Inhalte in Telemedien hat dagegen die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Anforderungen beschrieben. Ihr Diskussionsbeitrag vom Mai 2026 ist ein Impulsbeitrag ohne Bindungswirkung und für Alkohol und Tabak nicht der Maßstab, taugt aber als Vergleich.

Verfahren Wie es arbeitet Rechtliche Einordnung Wirkung auf den Checkout
Selbstauskunft Der Kunde trägt sein Geburtsdatum ein oder setzt ein Bestätigungskästchen Reine Erklärung ohne Prüfung; die KJM hält sie als Altersprüfung für nicht ausreichend (Diskussionsbeitrag Mai 2026). Für Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse ist damit das Verbot des § 10 Abs. 3 JuSchG nicht erfüllt, das schon das Anbieten an Minderjährige im Versandhandel erfasst Keine Hürde, aber kein Nachweis
Vorgelagerte Identifizierung mit amtlichen Ausweisdaten Das Alter wird einmal geprüft, etwa bei der Konto- oder Vertragseröffnung, und als Merkmal am Kundenkonto gespeichert Die KJM nennt den Rückgriff auf eine bereits erfolgte Identifizierung als Ansatz; Voraussetzung ist ein Verfahren mit geprüften Personen- und Altersdaten und Abgleich mit amtlichen Ausweisdaten Einmaliger Aufwand, danach kein weiterer Schritt im Checkout
Video- oder Auto-Identifizierung mit Lebenderkennung Der Ausweis wird in einer Videotelefonie mit einem Agenten oder durch Software erfasst und mit dem Lichtbild abgeglichen Die KJM nennt beide Verfahren als Ansätze für die Altersprüfung; für die softwaregestützte Identifizierung verlangt sie eine Lebenderkennung und die Erkennung von Manipulationen am Ausweisdokument Einschub vor dem Abschluss der Bestellung
Alterseinschätzung per Kamera (Gesicht, Gesten) Software schätzt aus einem Kamera-Scan des Gesichts das Alter Die KJM empfiehlt für dieses Verfahren eine wirksame Lebenderkennung und Mindestansprüche an die Bildqualität Kamera-Prüfung im Bestellablauf, ohne Formularfeld
Altersinferenz aus Nutzungssignalen Der Dienst zieht aus vielen Nutzungssignalen Rückschlüsse auf das Alter Die KJM berichtet von etwa 90 Prozent Genauigkeit bei der Volljährigkeit und von fehlenden verifizierten Informationen zu den Signalen; bis zu einer positiven Volljährigkeitsprüfung, die mehrere Wochen dauern kann, sei den Nutzenden eine Version für Minderjährige anzubieten Kein einzelner Prüfschritt im Checkout; nach den Angaben der KJM kann die Prüfung Wochen dauern
Altersverifikation bei der Bestellung und Identitätsprüfung bei der Lieferung Der Kunde weist sein Alter beim Bestellen nach, der Zusteller prüft bei der Übergabe Ausweis und Identität Die Obersten Landesjugendbehörden verlangen beide Schritte für Tabakwaren, nikotinhaltige und nikotinfreie Erzeugnisse sowie für Bildträger ohne Kennzeichnung; eine bloße Alterssichtprüfung bei der Auslieferung genügt ihnen nicht (Praxishinweise Nr. 2.1.1, 3.3, 4 und 5) Prüfung im Checkout und noch einmal an der Tür

Für Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse bleibt eine Prüfung nötig, die schon das Anbieten an Minderjährige ausschließt (§ 10 Abs. 3 JuSchG); eine Kontrolle erst bei der Übergabe erfüllt das nicht. Für Alkohol trägt der Shop die Verantwortung für die Abgabe, die nach der Auslegung der Obersten Landesjugendbehörden bei der Auslieferung ansetzen kann. Bei Bildträgern nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG trägt der Versand nur, wenn Bestellung und Lieferung abgesichert sind. Für Altersverifikationssysteme empfiehlt die KJM unabhängig davon eine Trefferquote von mindestens 95 Prozent bei der Bestimmung von Volljährigen und 85 Prozent bei der Bestimmung von Minderjährigen sowie zusätzliche Maßnahmen gegen Manipulation.

Erhebt der Shop für die Prüfung Ausweisdaten, darf er nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) nur die Daten verarbeiten, die dafür erforderlich sind; als Rechtsgrundlage kommt die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO in Betracht. Wo die Verarbeitung beschrieben wird, steht in der Übersicht zur Datenschutzerklärung im Onlineshop.

Wann der JMStV gilt

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt Rundfunk und Telemedien, also Angebote und Inhalte, nicht den Versand von Waren. Für die Lieferung von Alkohol und Tabak ist er nicht der Maßstab. Seine Werberegeln treffen einen Shop aber dort, wo er selbst wirbt: Werbung für alkoholische Getränke darf sich nach § 6 Abs. 5 JMStV weder an Kinder und Jugendliche richten noch sie durch die Art der Darstellung besonders ansprechen oder sie beim Alkoholgenuss darstellen, und § 6 Abs. 2 Nr. 1 JMStV verbietet direkte Aufrufe zum Kaufen an Kinder und Jugendliche, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.

Er greift zweitens, wenn Ihr Shop selbst unzulässige Inhalte anbietet. Angebote nach § 4 Abs. 1 JMStV, etwa kinderpornografische oder menschenwürdeverletzende Inhalte, sind unzulässig. Die Ausnahmen, die Absatz 1 selbst vorsieht, sind die entsprechende Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen — für die Nummern 1 bis 4 und 6 § 86 Abs. 3 StGB, für Nummer 5 § 131 Abs. 2 StGB; die geschlossene Benutzergruppe des § 4 Abs. 2 Satz 2 hebt die Verbote des Absatzes 1 nicht auf. Angebote nach § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV — in sonstiger Weise pornografische Inhalte, Einträge in der Liste jugendgefährdender Medien und offensichtlich schwer jugendgefährdende Angebote — sind in Telemedien nach Satz 2 zulässig, wenn sichergestellt ist, dass nur Erwachsene Zugang haben (geschlossene Benutzergruppe). Dafür verlangen die gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zwei Schritte: eine Volljährigkeitsprüfung über persönlichen Kontakt mit Abgleich amtlicher Ausweisdaten und eine Authentifizierung bei jedem einzelnen Nutzungsvorgang (Jugendschutzrichtlinien Nr. 2.2.3.1 bis 2.2.3.3, Fassung in Kraft seit 15. Oktober 2019). Für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote genügen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV technische oder sonstige Mittel, deren Anforderungen die KJM nach § 5 Abs. 8 JMStV festlegt.

Der Unterschied ist in der Praxis bedeutsam: Ein Verfahren, das die KJM als Ansatz für eine Altersschätzung nennt, erfüllt die geschlossene Benutzergruppe nicht automatisch; der Diskussionsbeitrag der KJM sagt das ausdrücklich.

Seit wann die Regeln gelten

Das JuSchG ist seit dem 1. April 2003 in Kraft (§ 30 Abs. 1 JuSchG, Bekanntmachung vom 1. April 2003, BGBl. I S. 476). Zwei Vorschriften haben ein eigenes Datum: § 10 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Nr. 13 JuSchG gelten seit dem 1. Januar 2007 (§ 30 Abs. 2 JuSchG).

Zuletzt geändert wurde das JuSchG durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289). Diese Änderung ist am 10. Oktober 2026 in Kraft getreten (Art. 8 des Gesetzes: am Tag nach der Verkündung; das Blatt ist am 9. Oktober 2026 ausgegeben) und fügt § 14b JuSchG ein, eine Experimentierklausel für automatisierte Bewertungssysteme bei der Alterskennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen. Die §§ 9, 10, 12, 27 und 28 JuSchG bleiben davon unberührt.

Der JMStV gilt in der Fassung des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrags seit dem 1. Dezember 2025. Die Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten gelten in der Fassung, die seit dem 15. Oktober 2019 in Kraft ist. Der Diskussionsbeitrag der KJM zu Altersüberprüfungen trägt den Stand Mai 2026. Die Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum (Online-)Versandhandel tragen kein Ausfertigungsdatum; die veröffentlichte Fassung verweist für die Neufassung des § 10 Abs. 3 JuSchG auf den 1. April 2016.

Was ein Verstoß kostet

Wer entgegen § 9 Abs. 1 JuSchG Alkohol an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 10 JuSchG). Wer entgegen § 10 Abs. 3 JuSchG, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein dort genanntes Produkt im Versandhandel anbietet oder abgibt, ebenfalls (§ 28 Abs. 1 Nr. 13 JuSchG); dasselbe gilt nach § 28 Abs. 1 Nr. 16 JuSchG für einen Bildträger nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG. Der Bußgeldrahmen beträgt in diesen Fällen bis zu 50.000 Euro (§ 28 Abs. 5 JuSchG).

Handelt ein Gewerbetreibender vorsätzlich und gefährdet dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person schwer in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung, ist die Tat nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG strafbar; die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Dasselbe gilt für eine vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht oder bei beharrlicher Wiederholung (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Sortiment durchgehen und je Artikel festhalten, ob eine Altersgrenze gilt: Alkohol, Tabakwaren, nikotinhaltige und nikotinfreie Ersatzprodukte, Bildträger mit Filmen oder Spielen.
  2. Altersgrenze je Artikel hinterlegen und in der Produktbeschreibung nennen; Warengruppen und Grenzen stehen in der zweiten Tabelle.
  3. Ein Prüfverfahren wählen, das die Grenze belastbar kontrolliert; die Selbstauskunft nicht als Nachweis verwenden.
  4. Prüfpunkt im Bestellablauf festlegen und beschreiben, welcher Zustand eine Bestellung freigibt; siehe Checkout gestalten.
  5. Für Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse den Versandweg so absichern, dass schon das Anbieten an Minderjährige ausgeschlossen ist, nicht erst die Abgabe (§ 10 Abs. 3 JuSchG); die Aufsichtsbehörden verlangen dafür eine Altersverifikation bei der Bestellung.
  6. Bei Alkohol die Auslieferung absichern: eine Alters- oder Identitätskontrolle durch den Zustelldienst, bei Branntwein und branntweinhaltigen Getränken mit Volljährigkeits- und Identitätsprüfung.
  7. Bei Bildträgern ohne Kennzeichnung oder mit „Keine Jugendfreigabe“ Bestellung und Lieferung absichern; ohne Vorkehrungen, die einen Versand an Kinder und Jugendliche ausschließen, ist der Versandhandel gesperrt (§ 1 Abs. 4, § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG).
  8. Nur die Daten erheben, die die Prüfung braucht, und die Verarbeitung in die Datenschutzerklärung aufnehmen; siehe Kundenkonto und Login.
  9. Bei Versand in andere EU-Staaten für Tabak die Pflichten des § 22 TabakerzG prüfen.

Häufige Fragen

Reicht ein Geburtsdatumsfeld oder ein Bestätigungskästchen im Checkout?

Nein. Eine solche Angabe ist eine Erklärung des Kunden und kein Nachweis. Die KJM hält in ihrem Diskussionsbeitrag vom Mai 2026 eine reine Selbstauskunft für nicht ausreichend. Für den Warenversand kommt hinzu, dass § 10 Abs. 3 JuSchG für Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse schon das Anbieten an Minderjährige verbietet; die Obersten Landesjugendbehörden verlangen dafür eine Altersverifikation bei der Bestellung.

Darf ich Tabakwaren überhaupt online verkaufen?

An Erwachsene ja. § 10 Abs. 3 JuSchG verbietet nicht den Versandhandel, sondern das Anbieten an Kinder und Jugendliche und die Abgabe an sie auf diesem Weg. Verkaufen Sie zusätzlich in andere Staaten der Europäischen Union, greift § 22 TabakerzG: Danach brauchen Sie ein Altersüberprüfungssystem, das beim Verkauf das im Bestimmungsstaat geltende Mindestalter kontrolliert, und eine Registrierung.

Reicht es, wenn der Zusteller bei der Übergabe den Ausweis prüft?

Für Tabakwaren und nikotinhaltige Erzeugnisse nein. § 10 Abs. 3 JuSchG verbietet schon das Anbieten an Minderjährige im Versandhandel, nicht erst die Abgabe; eine Kontrolle an der Tür erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Obersten Landesjugendbehörden verlangen deshalb eine Altersverifikation bei der Bestellung und zusätzlich eine Identitätsprüfung bei der Lieferung; eine bloße Alterssichtprüfung bei der Auslieferung genügt ihnen nicht. Für Alkohol setzen sie dagegen bei der Auslieferung an: für Branntwein und branntweinhaltige Getränke mit Volljährigkeits- und Identitätscheck, für Bier, Wein und Sekt mit einer Alterskontrolle durch Post oder Paketdienst.

Wir verkaufen Alkohol. Gilt für uns der JMStV?

Für die Lieferung alkoholischer Getränke nicht: Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien, also für Inhalte, nicht für den Warenversand. Ihre Alkohol- und Tabaklieferungen beurteilen sich nach dem JuSchG. Seine Werberegeln treffen Sie aber, wenn Sie Alkohol bewerben: § 6 Abs. 5 JMStV verbietet Werbung für alkoholische Getränke, die sich an Kinder und Jugendliche richtet oder sie durch die Art der Darstellung besonders anspricht. Bietet Ihr Shop selbst unzulässige Inhalte an, gelten §§ 4 und 5 JMStV; die geschlossene Benutzergruppe des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV trägt nur die Angebote des § 4 Abs. 2 Satz 1, nicht die des § 4 Abs. 1.

Kostet ein Alterscheck Kunden im Checkout?

Er kann. Eine Prüfung, die vor dem Abschluss der Bestellung läuft, unterbricht den Kauf; eine einmalige Prüfung am Kundenkonto fällt im ersten Kauf an und danach nicht mehr. Wie viele Käufe ein zusätzlicher Schritt kostet, hängt von Sortiment und Kundengruppe ab; messen Sie die Abbruchquote vor und nach der Einführung.

Quellen

  1. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 1 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 2 Prüfungs- und NachweispflichtBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  6. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 27 StrafvorschriftenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 28 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  9. Jugendschutzgesetz (JuSchG), Gesamtfassung mit Vollzitat und StandBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum (Online-)Versandhandel gemäß dem Jugendschutzgesetz (JuSchG), Nr. 2.1 bis 6.2Oberste Landesjugendbehörden, veröffentlicht beim Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen · abgerufen am
  11. Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume vom 6. Oktober 2026, BGBl. 2026 I Nr. 289, Artikel 4 (Änderung des Jugendschutzgesetzes) und Artikel 8 (Inkrafttreten)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
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  14. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in der Fassung des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrags, in Kraft seit 1. Dezember 2025, §§ 2, 4, 5 und 6Die Medienanstalten / Kommission für Jugendmedienschutz · abgerufen am
  15. Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien), Fassung in Kraft seit 15. Oktober 2019, Nr. 2.1 bis 2.2.3Die Medienanstalten / Kommission für Jugendmedienschutz · abgerufen am
  16. Mindestanforderungen an Altersüberprüfungen aus jugendschutzrechtlicher Sicht, Diskussionsbeitrag der KJM, Stand Mai 2026Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) · abgerufen am
  17. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c und Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c, Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016, deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am