Altersgrenzen beim Online-Verkauf in der Schweiz
Kurz gesagt
In der Schweiz dürfen Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden (Art. 23 Abs. 1 TabPG). Bier und Wein dürfen ab 16 Jahren abgegeben werden (Art. 14 Abs. 1 LMG), Spirituosen erst ab 18 Jahren (Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG); Kantone und Verkaufsstellen dürfen strengere Regeln anwenden. Diese Grenzen gelten auch im Onlinehandel; eine Checkbox «Ich bin 18» genügt nicht.
Das Wichtigste
- Tabak und E-Zigaretten: in der Schweiz ab 18 Jahren (Art. 23 Abs. 1 TabPG, seit 1. Oktober 2024).
- Alkohol nach Bundesrecht: Bier und Wein ab 16 Jahren, Spirituosen und Mischgetränke damit ab 18 Jahren (Art. 14 Abs. 1 LMG; Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG); Kantone und Verkaufsstellen dürfen strengere Regeln anwenden.
- Feuerwerkskörper: Kategorie F1 ab 12, F2 ab 16, F3 ab 18 Jahren (Art. 7 Abs. 2 bis 4 SprstV).
- Online verlangt das BLV ein wirksames Alterskontrollsystem; Checkbox, Geburtsdatum und AGB-Hinweis genügen nicht.
- Verstoss gegen das Tabak-Abgabeverbot: Busse bis CHF 40'000 (Art. 45 Abs. 1 lit. e TabPG).
- Beschlossen, noch nicht in Kraft: Art. 23a TabPG verlangt ein Alterskontrollsystem ab voraussichtlich 2027.
Altersgrenzen setzen in der Schweiz das Tabakproduktegesetz, das Lebensmittelgesetz, das Alkoholgesetz und die Sprengstoffverordnung. Verboten ist die Abgabe an Minderjährige; das trifft den Onlineshop gleich wie die Ladenkasse.
Welche Altersgrenzen in der Schweiz gelten
Die Tabelle nennt Produktkategorie, Mindestalter, Land, Rechtsgrundlage und Bedingung.
| Produktkategorie | Mindestalter | Land / Geltungsbereich | Rechtsgrundlage | Bedingung |
|---|---|---|---|---|
| Tabakprodukte zum Rauchen, Erhitzen oder Schnupfen, auch orale Nikotinprodukte | 18 Jahre | Schweiz | Art. 23 Abs. 1 TabPG | Abgabe an Minderjährige verboten |
| Elektronische Zigaretten und Nachfüllmaterial, mit und ohne Nikotin | 18 Jahre | Schweiz | Art. 23 Abs. 1 TabPG; Begriffe in Art. 3 lit. f TabPG | nikotinfreie Produkte eingeschlossen |
| Gleichartige Produkte (pflanzlich zum Erhitzen, Nikotin zum Schnupfen, tabakfrei für Wasserpfeifen) | 18 Jahre | Schweiz | Art. 3 TabPV (zu Art. 4 TabPG); FAQ des BAG | den Kategorien des TabPG zugeordnet |
| Alkoholische Getränke, namentlich Bier, Wein, Most und Schaumwein (gegorene Getränke) | 16 Jahre | Schweiz; Kantone dürfen strenger sein | Art. 14 Abs. 1 LMG | Verkauf und kostenlose Abgabe |
| Spirituosen (gebrannte Wasser) und Mischgetränke damit | 18 Jahre | Schweiz; Kantone dürfen strenger sein | Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG | Kleinhandel |
| Feuerwerkskörper der Kategorie F3 | 18 Jahre | Schweiz | Art. 7 Abs. 4 SprstV | Kategorie F2 ab 16 Jahren, F1 ab 12 Jahren (Abs. 2 und 3) |
| Papiere und Filter zum Selberdrehen (Gegenstände mit funktionaler Einheit) | kein Mindestalter | Schweiz | Art. 2 Abs. 1 TabPG; FAQ des BAG | es gelten nur die Werbevorschriften |
Deutschland und Österreich regeln dasselbe Thema in eigenen Gesetzen mit eigenen Grenzen: Altersprüfung im deutschen Onlineshop und Altersgrenzen beim Online-Verkauf in Österreich.
Wer betroffen ist und wer nicht
Die Verbote richten sich an jede Person, die solche Produkte abgibt; ob die Kundschaft privat oder als Unternehmen kauft, ändert daran nichts (Art. 23 Abs. 1 TabPG, Art. 14 Abs. 1 LMG, Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG). Auch die kostenlose Abgabe ist verboten: Nach der FAQ des BAG macht sich der Erwachsene strafbar, der für sein minderjähriges Kind kauft.
Die Pflicht hängt am Sortiment: Wer keine der hier behandelten Produktgruppen führt, hat für diese keine Altersgrenze einzuhalten. Das ist keine Aussage über andere Waren. So erhalten nach Art. 8 Abs. 2 lit. a des Waffengesetzes (WG) Personen unter 18 Jahren keinen Waffenerwerbsschein; Waffen und Munition sind nicht Gegenstand dieses Artikels. Für Produkte zum oralen Gebrauch oder Schnupfen, die weder Tabak noch andere pflanzliche Produkte noch Nikotin enthalten, ist nach der FAQ des BAG kein Abgabealter geregelt.
Das Tabakproduktegesetz gilt für Produkte, die auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden (Art. 2 Abs. 1 TabPG). Unsere Lesart: Ein Shop im Ausland, der in die Schweiz liefert, stellt sie auf dem Schweizer Markt bereit und muss das Abgabeverbot beachten; klären Sie solche Fälle mit einer Rechtsberatung.
Wie Sie das Alter prüfen
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die Prüfung für Alkohol konkretisiert: Wer alkoholische Getränke im Onlinehandel abgibt, braucht nach dem Informationsschreiben 2025/2.1 ein wirksames Alterskontrollsystem und muss dessen Funktionieren sicherstellen. Die Prüfung kann bei der Registrierung, beim Kauf oder bei der Auslieferung erfolgen und an Dritte ausgelagert werden. Die Tabelle trennt, was das BLV als genügend beurteilt, von dem, was nicht genügt.
| Massnahme beim Onlineverkauf von Alkohol | Genügt nach dem BLV als Alterskontrolle? |
|---|---|
| Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte) beim Bestellvorgang | ja |
| Verifizierung mit der Ausweisnummer | ja |
| Von Dritten angebotenes Altersprüfungssystem | ja |
| Kontrolle bei Abholung im Geschäft oder bei der Auslieferung durch instruiertes Personal | ja |
| Vermutung, die Person sei volljährig, weil sie mit Kreditkarte zahlt | nein |
| Checkbox «über 18 Jahre» | nein |
| Angabe des Geburtsdatums | nein |
| Hinweis in den AGB «Kein Verkauf an Minderjährige» | nein |
Für Tabak gilt dasselbe Prinzip ohne Formvorschrift. Nach der FAQ des BAG gilt das Abgabeverbot für alle Verkaufskanäle; ein Klick «Ich bestätige, dass ich 18 Jahre alt bin» genügt nicht, der Verkäufer muss mit geeigneten Massnahmen sicherstellen, dass Minderjährige nicht kaufen können. Ein bestimmtes Werkzeug schreibt das BAG nicht vor; die Art des Systems bleibt frei. Ohne System verstösst der Verkäufer nach dieser FAQ gegen die Selbstkontrollpflicht nach Art. 25 TabPG und kann bestraft werden.
Alkoholische Getränke müssen so angeboten werden, dass sie von alkoholfreien unterscheidbar sind (Art. 42 Abs. 1 LGV); am Verkaufspunkt, nach dem BLV auch im Onlinehandel, ist gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass die Abgabe an Kinder und Jugendliche verboten ist, mit dem Mindestabgabealter nach Lebensmittel- und Alkoholgesetzgebung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 44 LGV). Für Tabak verlangt Art. 23 Abs. 2 TabPG eine sichtbare und leserliche Kennzeichnung in der Verkaufsstelle.
Ausweiskopien und Prüfdaten sind Personendaten; Erhebung, Aufbewahrung und Löschung richten sich nach dem Datenschutzrecht (Datenschutzerklärung im Onlineshop in der Schweiz).
Seit wann die Grenzen gelten
Das Verbot der Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten an Minderjährige gilt seit 1. Oktober 2024, dem Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes; seither liegt das Mindestalter nach der FAQ des BAG schweizweit einheitlich bei 18 Jahren. Art. 22 TabPG lässt strengere kantonale Vorschriften nur für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring zu.
Das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 ist am 1. Mai 2017 in Kraft getreten und enthält seither in Art. 14 Abs. 1 das Abgabeverbot an Jugendliche unter 16 Jahren. Art. 41 des Alkoholgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1980 gilt seit 1. Januar 1983. Die Abgabegrenzen für Feuerwerkskörper stehen in Art. 7 SprstV in der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010.
Was beschlossen ist, aber noch nicht in Kraft
Die Bundesversammlung hat am 20. Juni 2025 eine Änderung des Tabakproduktegesetzes beschlossen (BBl 2025 2038); die Referendumsfrist lief am 9. Oktober 2025 ab. Das Bundesblatt nennt kein Inkraftsetzungsdatum, die Informationsseite des BAG erwartet einen Start Anfang 2027. Die geltende Konsolidierung des TabPG datiert weiterhin auf den 1. Oktober 2024, die Änderung ist also noch nicht in Kraft.
Der neue Art. 23a TabPG verpflichtet alle, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten über Automaten, das Internet, Anwendungen oder andere elektronische Medien abgeben oder dort dafür werben, ausdrücklich zur Einrichtung eines Systems zur Alterskontrolle. Die erhobenen Daten dürfen dann ausschliesslich zur Alterskontrolle verwendet werden (Art. 23a Abs. 2). Die Anforderungen an das System regelt der Bundesrat (Art. 23a Abs. 3), und das BAG kontrolliert im Internet die Werbeeinschränkungen und das Alterskontrollsystem (Art. 30 Abs. 4). Verstösse sind mit Busse bis CHF 40’000 bedroht (Art. 45 Abs. 1 lit. ebis). Die heutige Automatenregel in Art. 23 Abs. 3 TabPG entfällt mit der Revision.
Was bei einem Verstoss droht
Für Tabak droht bei vorsätzlicher Verletzung des Abgabeverbots Busse bis CHF 40’000 (Art. 45 Abs. 1 lit. e TabPG), bei Fahrlässigkeit bis CHF 20’000 (Art. 45 Abs. 2 TabPG); dieselbe Busse trifft die Verletzung der Selbstkontrollpflicht nach Art. 25 TabPG (Art. 45 Abs. 1 lit. f TabPG). Verfolgt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 48 Abs. 1 TabPG); nach der FAQ des BAG ist auch die Kontrolle des Onlinehandels Sache der Kantone.
Für Alkohol sieht das Alkoholgesetz bei vorsätzlicher Missachtung der Handelsverbote des Art. 41 im Kleinhandel eine Busse bis CHF 40’000 vor (Art. 57 Abs. 3 lit. b AlkG), bei Fahrlässigkeit bis CHF 20’000 (Art. 57 Abs. 4 AlkG). Das Lebensmittelgesetz stellt den vorsätzlichen Verstoss gegen die Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke ebenfalls unter Busse bis CHF 40’000 (Art. 64 Abs. 1 lit. h LMG), bei gewerbsmässigem Handeln oder Bereicherungsabsicht bis CHF 80’000 (Art. 64 Abs. 2 LMG) und bei Fahrlässigkeit bis CHF 20’000 (Art. 64 Abs. 4 LMG). Nach dem Informationsschreiben BLV 2025/2.1 sind die kantonalen Kontrollbehörden der Lebensmittelgesetzgebung für Massnahmen bei Verstössen gegen Art. 14 Abs. 1 LMG und gegen die Selbstkontrollpflicht nach Art. 26 LMG zuständig; das Anordnen von Massnahmen bei Verstössen gegen Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG richtet sich nach der Alkoholgesetzgebung.
Checkliste für Ihren Shop
- Erfassen Sie je Produkt, ob eine Altersgrenze gilt, mit Grenze und Rechtsgrundlage in den Produktdaten.
- Richten Sie für Alkohol ein Alterskontrollsystem nach dem Informationsschreiben BLV 2025/2.1 ein und prüfen Sie, ob es im Betrieb wirklich greift.
- Für Tabak: Stellen Sie sicher, dass Minderjährige nicht bestellen können; eine Checkbox allein reicht nicht.
- Blenden Sie den Hinweis auf das Abgabeverbot mit dem Mindestabgabealter im Shop ein, so wie das Informationsschreiben BLV 2025/2.1 den Hinweis aus Art. 42 Abs. 2 und Art. 44 LGV ableitet.
- Regeln Sie, wo die Ausweiskopie liegt, wer sie einsehen darf und wann sie gelöscht wird.
- Prüfen Sie das Sortiment auf Papiere, Filter und gleichartige Produkte: Für sie gelten andere Regeln als für Tabakprodukte.
- Verfolgen Sie das Inkrafttreten des neuen Art. 23a TabPG und passen Sie Ihr System vorher an.