Lebensmittel online verkaufen in Österreich: Pflichten
Kurz gesagt
Wer in Österreich Lebensmittel gewerblich über das Internet verkauft, ist Lebensmittelunternehmer nach Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und muss seine Betriebe beim Landeshauptmann nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entweder zwecks Eintragung melden oder die Zulassung beantragen, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union, eine Verordnung nach § 6 LMSVG oder ein Beschluss nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sie vorschreibt (§ 10 Abs. 1 LMSVG). Dazu kommen Eigenkontrolle und Rückverfolgbarkeit sowie je nach Ware Kennzeichnung, Kühl- oder Tiefkühlkette und Altersgrenzen bei Alkohol.
Das Wichtigste
- Meldung beim Landeshauptmann oder, wenn ein EU-Rechtsakt, eine Verordnung nach § 6 LMSVG oder ein Kommissionsbeschluss es vorschreibt, Zulassungsantrag: jeder Betrieb auf der Stufe der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; wichtige Änderungen der Tätigkeit und Betriebsschließungen nachmelden (§ 10 Abs. 1 LMSVG).
- Zulassung statt Meldung vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn der Betrieb Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegt (§ 2 Abs. 1 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung).
- Vor dem Kauf sind bei vorverpackter Ware alle verpflichtenden Informationen außer dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum bereitzustellen; bei nicht vorverpackter Ware sind im Fernabsatz die Allergenangaben und die weiteren nach Art. 44 vorgeschriebenen Angaben Pflicht, in Österreich zusätzlich die Hinweise nach § 5 der Allergeninformationsverordnung (Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1 Buchst. a und b LMIV).
- Tiefgefrorene Lebensmittel an allen Punkten bei minus 18 Grad Celsius oder tiefer; beim Versand ist ein kurzzeitiger Anstieg um 3 Grad auf höchstens minus 15 Grad zulässig (§ 4 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994). Beförderungsmittel und Lagereinrichtungen brauchen Aufzeichnungsgeräte für die Lufttemperatur, die datierte Aufzeichnung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren; beim örtlichen Vertrieb und in Einzelhandelsverkaufsmöbeln genügt abweichend ein leicht sichtbares Thermometer (Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005).
- Alkohol nach den Landesjugendschutzgesetzen: 16 Jahre für Bier, Wein und andere nicht gebrannte Getränke, 18 Jahre für Getränke mit gebranntem Alkohol; in Burgenland, Kärnten und Salzburg greift die 18-Jahre-Grenze erst ab mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt, und die Ortsbezüge der Verbote unterscheiden sich. Altersnachweis mit amtlichem Lichtbildausweis oder Jugendkarte (§ 114 GewO).
- Verstöße gegen die Meldepflicht und gegen die in der Anlage des LMSVG genannten EU-Rechtsakte: Geldstrafe bis 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 70.000 Euro (§ 90 Abs. 3 und 4 LMSVG).
Was für jeden Online-Verkauf von Lebensmitteln gilt
Ein Webshop, der Lebensmittel abgibt, ist auf der Vertriebsstufe tätig, und dort gilt das Lebensmittelrecht. Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 stellen Sie sicher, dass auf allen Ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Hygienevorschriften erfüllt sind. § 21 LMSVG knüpft daran für Österreich an: die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhalten, die Einhaltung durch Eigenkontrollen überprüfen und Mängel beheben; die Vorschrift verweist dafür auf Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Unabhängig von der Ware gelten drei weitere Pflichten:
- HACCP. Sie richten ständige Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen ein, führen sie durch und halten sie aktuell (Art. 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Nach Art. 5 Abs. 3 gilt Abs. 1 für Lebensmittelunternehmer auf Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen, die der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen nach Anhang I nachgeordnet sind.
- Rückverfolgbarkeit. Sie können jederzeit feststellen, von welcher Person Sie eine Ware erhalten haben, und richten Systeme und Verfahren ein, mit denen Sie die anderen Unternehmen feststellen können, an die Sie Ihre Erzeugnisse geliefert haben; diese Angaben teilen Sie der Behörde auf Aufforderung mit (Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, § 22 LMSVG).
- Rücknahme und Rückruf. Erfüllt eine Ware die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht, leiten Sie unverzüglich Verfahren ein, um sie vom Markt zu nehmen, soweit sie nicht mehr unter Ihrer unmittelbaren Kontrolle steht, und unterrichten die zuständige Behörde; hat die Ware die Verbraucher schon erreichen können, informieren Sie sie über den Grund und rufen bereits gelieferte Ware erforderlichenfalls zurück (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, § 38 Abs. 1 Z 5 lit. a LMSVG).
Vor dem Kauf müssen bei vorverpackten Lebensmitteln alle verpflichtenden Informationen über das Lebensmittel bereitstehen, ausgenommen das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, das erst zur Lieferung verfügbar sein muss (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b LMIV). Für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich ist nach Art. 8 Abs. 1 LMIV der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, und, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. Verkaufen Sie unter Ihrer eigenen Marke oder Firma, sind Sie verantwortlich. Wer dagegen eine Fremdmarke weiterverkauft, ist nicht deshalb verantwortlich, weil er die Ware abgibt; maßgeblich ist auch dort, unter wessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Als Händler bleiben Sie nach Art. 8 Abs. 3 und 5 LMIV in der Pflicht: Sie dürfen kein Lebensmittel abgeben, von dem Sie wissen oder annehmen müssen, dass es dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entspricht, und müssen in Ihrem Betrieb die Einhaltung der für Ihre Tätigkeit geltenden Anforderungen sicherstellen und nachprüfen. Die Angaben im Einzelnen behandelt der Artikel Kennzeichnung von Lebensmitteln online.
Wen die Pflichten treffen
Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Lebensmittelunternehmer ist, wer dafür verantwortlich ist, dass in diesem Unternehmen die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt werden (Art. 3 Nr. 3 derselben Verordnung); das LMSVG verweist in § 3 Z 11 darauf. Das Gesetz gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen (§ 1 Abs. 1 LMSVG).
Auf den Verkaufskanal kommt es nicht an. Das LMSVG nennt den Internethandel ausdrücklich: Aufsichtsorgane können Proben auch dort entnehmen (§ 36 Abs. 1), und die Meldepflicht des § 10 Abs. 1 knüpft an den Betrieb an, nicht an ein Ladenlokal. Ob Sie über die eigene Website, über eine Plattform oder über eine App verkaufen, ändert an Ihrer Verantwortung als Unternehmer nichts.
§ 1 Abs. 2 LMSVG nimmt zwei Fälle aus: die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch und die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zum häuslichen privaten Verbrauch. Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nimmt in Art. 1 Abs. 2 dieselben beiden Fälle aus und zusätzlich in Buchst. c die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsgeschäfte, die diese Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher abgeben; für diese Tätigkeiten erlassen die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 3 eigene Vorschriften. Diese Ausnahme der direkten Abgabe steht also nur in der Hygieneverordnung, nicht im LMSVG, und setzt einen Erzeuger von Primärerzeugnissen voraus.
Die Zulassungsverordnung rechnet auch mit Betrieben ohne Sitz in Österreich: Für sie haben die verantwortlichen Beauftragten den Zulassungsantrag zu stellen (§ 2 Abs. 1). Tabak und Tabakerzeugnisse sind dagegen keine Lebensmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002); für sie gilt anderes Recht, beschrieben im Artikel Altersgrenzen beim Online-Verkauf in Österreich.
Welche Pflichten von der Ware abhängen
Die Tabelle ordnet die zusätzlichen Pflichten der Warengruppe zu. Meldung und Zulassung nach § 10 Abs. 1 LMSVG richten sich an den Landeshauptmann, die Meldung nach § 8 Abs. 1 LMSVG an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
| Warengruppe | Was zusätzlich gilt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Haltbare, vorverpackte Ware | Pflichtangaben vor dem Kauf, ausgenommen Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum | Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 LMIV |
| Nicht vorverpackte oder am Verkaufsort verpackte Ware | Im Fernabsatz sind die Allergenangaben Pflicht; in Österreich zusätzlich bei unverpackter Ware die Hinweise zu Aspartam und zu über 10 Prozent zugesetzten mehrwertigen Alkoholen und für in Selbstbedienung abgegebene, zum unmittelbaren Verkauf verpackte Ware die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis h und Art. 10 Abs. 1 | Art. 14 Abs. 2, Art. 44 Abs. 1 Buchst. a und b LMIV; §§ 5 und 6 Allergeninformationsverordnung |
| Gekühlte, leicht verderbliche Ware | Kühlkette nicht unterbrechen; Transportbehälter müssen die Ware auf geeigneter Temperatur halten und die Überwachung erlauben | Art. 5 und Anhang II Kapitel IV Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 |
| Tiefgefrorene Lebensmittel, ausgenommen Speiseeis | An allen Punkten minus 18 Grad Celsius oder tiefer; beim Versand kurzzeitiger Anstieg um 3 Grad auf höchstens minus 15 Grad; Aufzeichnung der Lufttemperatur in Beförderungsmitteln und Lagereinrichtungen, mindestens ein Jahr aufbewahren, beim örtlichen Vertrieb und in Einzelhandelsverkaufsmöbeln genügt ein leicht sichtbares Thermometer; Kennzeichnung mit einem Hinweis auf das Tiefgefrieren, dem Lagerzeitraum und dem Auftau-Hinweis | § 1, § 4 und § 6 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994; Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 |
| Tierische Lebensmittel aus eigener Be- oder Verarbeitung, etwa Fleisch, Milch, Eier und Fischereierzeugnisse | Für die Be- oder Verarbeitung gelten die in der Einzelhandelsverordnung herangezogenen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, auch bei Abgabe ausschließlich an Endverbraucher | §§ 1 bis 5 der Lebensmittelhygiene-Einzelhandelsverordnung |
| Alkohol | Ab 16 Jahren für Bier, Wein und andere nicht gebrannte Getränke, ab 18 Jahren für Getränke mit gebranntem Alkohol; in Burgenland, Kärnten und Salzburg greift die 18-Jahre-Grenze nur bei Getränken mit gebranntem Alkohol und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt; Altersnachweis mit amtlichem Lichtbildausweis oder Jugendkarte; Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent angeben | Landesjugendschutzgesetze, für die Schwelle von 0,5 Volumenprozent § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a Bgld. JSG 2002, § 12 Abs. 2 K-JSG und § 36 Abs. 1 Sbg. JG; § 114 GewO; Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV |
| Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung aus Proteinhydrolysaten oder mit anderen als den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 genannten Stoffen, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung | Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vor dem Inverkehrbringen, mit einem Muster des Etiketts | § 8 Abs. 1 und 2 LMSVG |
| Nahrungsergänzungsmittel | Sachbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ und die fünf Angaben nach § 3 Abs. 2 NEMV; keine Angaben, die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit behaupten | § 3 NEMV; § 5 Abs. 3 LMSVG |
Drei Bedingungen schränken die Tabelle ein. Bei tiefgefrorener Ware gilt die Toleranz von 3 Grad für den Versand, den örtlichen Vertrieb und die Tiefkühltruhen des Einzelhandels (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel); Speiseeis ist ausgenommen (§ 1 Abs. 2). Die Einzelhandelsverordnung gilt für Einzelhandelsbetriebe, die nach Art. 1 Abs. 5 lit. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht in deren Anwendungsbereich fallen (§ 1); Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sind in einzelnen Absätzen ausgenommen, etwa nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2. Bei Alkohol stimmen die neun Landesjugendschutzgesetze im Einzelnen nicht überein. Die 18-Jahre-Grenze für Getränke mit gebranntem Alkohol gilt in Wien und in Oberösterreich ohne Alkoholgehaltsschwelle (§ 11a Abs. 1 Z 2 WrJSchG 2002; § 8 Abs. 1 Oö. JSchG 2001), in Burgenland, Kärnten und Salzburg nur bei mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt (§ 11 Abs. 1 Z 2 lit. a Bgld. JSG 2002; § 12 Abs. 2 K-JSG; § 36 Abs. 1 Sbg. JG). Die Ortsbezüge der Verbote unterscheiden sich: Wien, Niederösterreich und Burgenland knüpfen sie an allgemein zugängliche Orte und öffentliche Veranstaltungen, Wien zusätzlich an öffentliche Einrichtungen (§ 11a Abs. 1 WrJSchG 2002; § 18 Abs. 1 bis 3 NÖ JG; § 11 Abs. 1 Bgld. JSG 2002), während etwa § 8 Abs. 1 Oö. JSchG 2001 und § 18 Abs. 1 und 2 Stmk. JG keine Ortsbeschränkung nennen.
Wo Sie den Betrieb melden oder zulassen lassen
Nach § 10 Abs. 1 LMSVG haben Lebensmittelunternehmer ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder die Zulassung zu beantragen, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union, eine nach § 6 LMSVG erlassene Verordnung oder ein nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefasster Beschluss sie vorschreibt. „Betrieb“ ist jede Einheit eines Unternehmens (§ 3 Z 12 LMSVG); neben dem Lager und der Versandfläche gehört dazu auch eine eigene Produktions- oder Abpackstätte.
Die Form bestimmt die Behörde: Die Meldung erfolgt in der von der zuständigen Behörde verlangten Weise (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Für die Vorbereitung nutzt der Landeshauptmann bereits vorhandene Daten, insbesondere die Datenbank ALIAS, das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem und das Gewerberegister (§ 10 Abs. 3 LMSVG); geführt wird das Register nach § 21 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes durch das Bundesministerium (§ 10 Abs. 4 LMSVG).
Eine Zulassung braucht, wer Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs unterliegt oder wessen Zulassungspflicht eine Durchführungsvorschrift vorsieht. Der Antrag ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch beim Landeshauptmann zu stellen und enthält unter anderem Angaben zum Unternehmen, zur Betriebsart, zu den Produktions- und Lagerräumen samt Produktfluss sowie zur Gefahrenanalyse mit den kritischen Kontrollpunkten (HACCP) (§ 2 Abs. 1 und 2 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung).
Die Kontrolle liegt beim Landeshauptmann (§ 24 Abs. 1 LMSVG). Sie müssen Kontrollen dulden, die Aufsichtsorgane unterstützen, Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit vorlegen und die aus dem Internethandel zur Beprobung ausgewählte Ware am Firmensitz oder im begründeten Einzelfall am Lagerort bereitstellen (§ 38 Abs. 1 Z 1 bis 4 LMSVG).
Seit wann die Pflichten gelten
| Regel | Gilt seit |
|---|---|
| § 10 LMSVG, Fassung BGBl. I Nr. 171/2023 | 1. Jänner 2024 |
| § 8 LMSVG, Fassung BGBl. I Nr. 171/2023 | 1. Jänner 2024 |
| § 21 LMSVG | 3. August 2006 |
| § 22 LMSVG | 12. August 2014 |
| §§ 24, 36, 38, 39 und 90 LMSVG, Fassung BGBl. I Nr. 75/2026 | 1. September 2026 |
| Art. 17 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | 1. Januar 2005 (Art. 65 Abs. 2) |
| Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | frühestens ab 1. Januar 2006 (Art. 18) |
| Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l | 13. Dezember 2014, Nährwertdeklaration ab 13. Dezember 2016 (Art. 55) |
| Verordnung (EG) Nr. 37/2005 | 2. Februar 2005 (Art. 5) |
| Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994 | 19. März 1994 |
| § 3 Nahrungsergänzungsmittelverordnung | 19. Februar 2004 |
| § 2 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung | 18. Juli 2009 |
| § 114 GewO | 27. Februar 2008 |
Die Spalte nennt für jede Zeile das Inkrafttretens- oder Anwendungsdatum der heute geltenden Fassung; bei den LMSVG-Bestimmungen ist das die Fassung, die seit dem genannten Tag unverändert gilt.
Ausnahmen und Erleichterungen
Werden nicht vorverpackte Lebensmittel über Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten, sind nach Art. 14 Abs. 2 LMIV die nach Art. 44 vorgeschriebenen Angaben verfügbar zu machen. Das sind die Allergenangaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV und die weiteren Angaben, die ein Mitgliedstaat nach Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LMIV vorschreibt. Österreich hat von dieser Möglichkeit mit der Allergeninformationsverordnung Gebrauch gemacht: Bei unverpackten Lebensmitteln mit Aspartam oder Aspartam-Acesulfamsalz ist der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzubringen, bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetzten mehrwertigen Alkoholen der Hinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ (§ 5); für im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackte Lebensmittel, die in Selbstbedienung abgegeben werden, sind die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis h und Art. 10 Abs. 1 LMIV verpflichtend (§ 6). Die Allergenangabe entfällt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels sich eindeutig auf den Stoff bezieht (Art. 21 Abs. 1 LMIV).
Das Rücktrittsrecht kennt eigene Ausnahmen. Es besteht nicht bei Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (§ 18 Abs. 1 Z 4 FAGG), und nicht bei versiegelt gelieferten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 18 Abs. 1 Z 5 FAGG). Die Ausnahme für versiegelte Ware gilt nach § 18 Abs. 4 FAGG nicht bei Verträgen, die anlässlich eines unerbetenen Besuchs des Unternehmers in der Wohnung des Verbrauchers oder auf einem Ausflug nach § 3 Z 1 lit. d FAGG geschlossen werden, wenn der Unternehmer den Verbraucher besucht, obwohl dieser etwa durch einen Aufkleber zu erkennen gegeben hat, dass er keine unerbetenen Besuche von Unternehmern wünscht, der unerbetene Besuch zwischen 20 und 7 Uhr beginnt oder an einem Sonn- oder Feiertag stattfindet, der Verbraucher am Tag des Vertragsabschlusses im Beisein des Unternehmers ein Entgelt von mehr als 250 Euro zahlt oder der Unternehmer mit dem Besuch oder dem Ausflug gegen § 54 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 oder gegen § 57 Abs. 1 oder 4 GewO 1994 verstößt (§ 18 Abs. 4 Z 1 bis 4). Diese Rückausnahme setzt einen unerbetenen Besuch in der Wohnung des Verbrauchers oder einen Ausflug nach § 3 Z 1 lit. d FAGG voraus; ein Fernabsatzvertrag eines Onlineshops wird nicht anlässlich eines solchen Besuchs oder Ausflugs geschlossen. Die Ausnahmen betreffen nur den Rücktritt; das Lebensmittelrecht bleibt unberührt. Einzelheiten im Artikel Rücktrittsrecht im Onlineshop in Österreich.
Was bei einem Verstoß droht
Die Verwaltungsübertretungen des LMSVG ahndet die Bezirksverwaltungsbehörde. Wer gegen die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakte verstößt, dazu zählen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, wer die Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 verletzt oder wer die Eigenkontroll-, Rückverfolgbarkeits- und Mitwirkungspflichten der §§ 21, 22 und 38 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung; der Strafrahmen reicht bis 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 70.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe (§ 90 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und 2 LMSVG). Wer Säuglingsanfangsnahrung, die in § 8 Abs. 1 LMSVG genannte Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung ohne die Meldung beim Bundesministerium in Verkehr bringt, wird mit bis zu 10.000 Euro bestraft, im Wiederholungsfall mit bis zu 20.000 Euro (§ 90 Abs. 5 LMSVG).
Neben dem Strafverfahren kann der Landeshauptmann mit Bescheid eingreifen: Er kann das Inverkehrbringen einschränken oder verbieten, das Anbieten oder Bewerben im Internet untersagen, die Abschaltung der Internetseiten anordnen, den Betrieb schließen, die Zulassung entziehen oder die Rücknahme vom Markt und den Rückruf beim Verbraucher auftragen (§ 39 Abs. 1 LMSVG). Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Unternehmer (§ 39 Abs. 1 letzter Satz LMSVG).
Checkliste für Ihren Shop
- Melden Sie jeden Betrieb, auch Lager und Abpackstätte, beim Landeshauptmann zwecks Eintragung oder beantragen Sie dort die Zulassung, wenn ein Rechtsakt der Europäischen Union, eine Verordnung nach § 6 LMSVG oder ein Beschluss nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sie vorschreibt (§ 10 Abs. 1 LMSVG); die Form verlangt die Behörde (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).
- Melden Sie Änderungen der Tätigkeit und Betriebsschließungen nach und beantragen Sie die Zulassung vor der Aufnahme, wenn Sie tierische Lebensmittel nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten (§ 2 Abs. 1 Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung).
- Legen Sie die HACCP-Verfahren samt Aufzeichnungen schriftlich fest und halten Sie sie aktuell (Art. 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).
- Erfassen Sie, von welcher Person Sie jede Ware erhalten haben, und richten Sie Systeme und Verfahren ein, mit denen Sie die anderen Unternehmen feststellen können, an die Sie geliefert haben (Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Eine Aufzeichnung je Versand mit Bestellung, Charge und Lieferanschrift auch für Endkunden ist eine redaktionelle Empfehlung; legen Sie jedenfalls fest, wer Rücknahme und Rückruf auslöst und wie Behörde und Kundschaft informiert werden (Art. 19 derselben Verordnung).
- Hinterlegen Sie die Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 LMIV als eigene Felder je Artikel und zeigen Sie sie vor dem Kauf; ausgenommen ist das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. f, das erst zur Lieferung verfügbar sein muss (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b LMIV). Bei loser Ware stellen Sie zusätzlich die Angaben bereit, die Art. 44 LMIV und das nationale Recht vorschreiben – in Österreich die Hinweise nach § 5 der Allergeninformationsverordnung (Art. 14 Abs. 2 LMIV).
- Legen Sie für gekühlte Ware Temperaturbereich, Messstelle und Versandweg fest und für tiefgefrorene Ware zusätzlich die Aufzeichnung der Lufttemperatur mit Aufbewahrung von mindestens einem Jahr, die Kennzeichnung nach § 6 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel und die Grenze von minus 18 Grad Celsius mit der Toleranz von 3 Grad beim Versand (§ 4 derselben Verordnung; Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005). Für den örtlichen Vertrieb und für Einzelhandelsverkaufsmöbel genügt nach Art. 3 Abs. 1 derselben Verordnung ein leicht sichtbares Thermometer. Einzelheiten im Artikel Lebensmittel und Kühlware versenden.
- Verlangen Sie bei Alkohol einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine Jugendkarte, um das Alter festzustellen (§ 114 GewO); die Vorschrift nennt keinen Prüfzeitpunkt, beim Versand bietet sich die Übergabe an (redaktionelle Empfehlung). Geben Sie den Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent an (Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV).
- Melden Sie Säuglingsanfangsnahrung, die in § 8 Abs. 1 LMSVG genannte Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung vor dem ersten Inverkehrbringen mit Etikettmuster beim Bundesministerium (§ 8 Abs. 1 und 2 LMSVG) und prüfen Sie bei Nahrungsergänzungsmitteln die Sachbezeichnung und die fünf Angaben nach § 3 Abs. 2 NEMV.