Textil- und Kosmetikkennzeichnung im Onlinehandel
Kurz gesagt
Für Textilien muss die Faserzusammensetzung vor dem Kauf sichtbar sein, auch im Onlineshop (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, gilt ab 8. Mai 2012). Kosmetische Mittel dürfen nur bereitgestellt werden, wenn Behältnis und Verpackung die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tragen; das Zutatenverzeichnis muss nur auf der Verpackung stehen, die Chargennummer dort bei geringen Abmessungen (Buchst. e und g). Verantwortliche Person ist der in der Union ansässige Hersteller, bei importierten Mitteln der Importeur; Hersteller und Importeur können durch ein schriftliches Mandat eine andere in der Union ansässige Person benennen (Art. 4 Abs. 3 und 5); wer unter eigener Marke verkauft, wird selbst verantwortliche Person und notifiziert das Mittel im CPNP (Art. 4 Abs. 6, Art. 13).
Das Wichtigste
- Textilien: Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 verlangt Faserbezeichnungen nach Anhang I mit Gewichtsanteil, absteigend nach Gewicht (Art. 9 Abs. 1).
- Textilien: Die Faserzusammensetzung muss vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch beim Kauf im Onlineshop (Art. 16 Abs. 1).
- Kosmetik: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verlangt die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a bis g auf Behältnis und Verpackung; das Zutatenverzeichnis nur auf der Verpackung (Buchst. g), die Chargennummer bei geringen Abmessungen ebenfalls nur dort (Buchst. e).
- Kosmetik: verantwortliche Person mit Sitz in der Union nötig (Art. 4 Abs. 1): der in der Union ansässige Hersteller (Abs. 3), bei importierten Mitteln der Importeur (Abs. 5), bei Verkauf unter eigener Marke der Händler (Abs. 6); Hersteller und Importeur können je eine andere Person in der Union schriftlich mandatieren (Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2).
- Kosmetik: Notifizierung im CPNP vor dem Inverkehrbringen (Art. 13); Mittel mit Nanomaterialien zusätzlich sechs Monate vorher, ausgenommen Nanomaterialien nach Anhang III und solche als Farbstoff, UV-Filter oder Konservierungsstoff (Art. 16 Abs. 2 und 3).
- Geltung: Die Textilverordnung gilt ab 8. Mai 2012, die Kennzeichnungsregeln der Kosmetikverordnung ab 11. Juli 2013.
Was die beiden Verordnungen regeln
Zwei getrennte Regelwerke treffen zwei Warengruppen. Für Textilien gilt die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die Etikettierung der Faserzusammensetzung; sie erfasst Textilerzeugnisse auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Abs. 1) und gilt ab 8. Mai 2012 (Art. 28). Für Kosmetik gilt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009; auf ihre Kennzeichnung ist sie ab 11. Juli 2013 anzuwenden (Art. 40 Abs. 2). Beide gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, in Deutschland und Österreich wie in den übrigen EU-Staaten; Verkäufe ausschließlich in die Schweiz fallen nicht darunter.
Die Textilverordnung betrifft nur Faserbezeichnungen, Faserzusammensetzung und nichttextile Teile tierischen Ursprungs (Art. 1); Pflege- und Größenangaben verlangt sie nicht, Art. 24 lässt dazu nur einen Bericht über mögliche künftige Vorschriften prüfen.
Für wen die Pflichten gelten
Bei Textilien steht der Hersteller für Etikettierung und Richtigkeit der Angaben ein, bei Sitz außerhalb der Union der Einführer (Art. 15 Abs. 1). Ein Händler gilt als Hersteller, wenn er das Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder dessen Inhalt ändert (Art. 15 Abs. 2). Wer ein Textilerzeugnis bereitstellt, also auch Ihr Onlineshop, stellt sicher, dass es die vorgeschriebene Etikettierung trägt (Art. 15 Abs. 3). Etikett oder Kennzeichnung dürfen nach Art. 14 Abs. 2 nur bei Lieferungen an Wirtschaftsakteure in der Lieferkette oder zur Erfüllung eines öffentlichen Auftrags durch Handelsdokumente ersetzt werden; die Ware, die Ihre Kundschaft erhält, muss nach Art. 15 Abs. 3 etikettiert sein.
Bei Kosmetik braucht jedes Mittel eine in der Union ansässige verantwortliche Person; ohne sie darf es nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1). Für ein in der Union hergestelltes Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder eingeführt wird, ist der in der Union ansässige Hersteller verantwortliche Person; ist dieser Hersteller außerhalb der Union ansässig, benennt er durch ein schriftliches Mandat eine in der Union ansässige Person, die das Mandat schriftlich annimmt (Art. 4 Abs. 3 und 4). Bei einem importierten Mittel ist der Importeur die verantwortliche Person (Abs. 5 Satz 1). Hersteller und Importeur können durch ein schriftliches Mandat eine andere in der Union ansässige Person benennen, die das Mandat schriftlich annimmt (Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2). Ein Händler wird verantwortliche Person, wenn er das Mittel unter eigenem Namen und eigener Marke in Verkehr bringt oder so ändert, dass die Einhaltung der Anforderungen berührt sein kann (Art. 4 Abs. 6). Der reine Wiederverkauf macht Sie nicht zur verantwortlichen Person, aber zum prüfenden Händler: Vor dem Bereitstellen prüfen Sie die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Abs. 3 und 4, die Sprache nach Abs. 5 und das Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 6 Abs. 2). Stellen Sie in einem Mitgliedstaat ein Mittel bereit, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, und übersetzen Sie auf eigene Initiative ein Kennzeichnungselement nach nationalem Recht, müssen Sie der Kommission nach Art. 13 Abs. 3 auf elektronischem Weg die dort genannten Angaben zugänglich machen.
Was auf dem Etikett stehen muss
Diese Angaben verlangt die Textilverordnung:
| Angabe | Was gelten muss | Grundlage |
|---|---|---|
| Faserbezeichnungen | Nur Bezeichnungen des Anhangs I, etwa Baumwolle, Wolle, Viskose | Art. 5 Abs. 1 |
| Zusammensetzung | Bezeichnung und Gewichtsanteil aller Fasern, absteigend nach Gewicht | Art. 9 Abs. 1 |
| Sonstige Fasern | Einzelne Fasern bis 5 % oder zusammen bis 15 %, wenn sie bei der Herstellung schwer zu bestimmen sind; Anteil davor oder dahinter | Art. 9 Abs. 2 |
| “100 %”, “rein”, “ganz” | Nur bei einer Faser; Fremdfasern bis 2 %, in Streichgarn bis 5 % bleiben außer Betracht, wenn der Anteil bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und keine systematische Hinzufügung ist | Art. 7 Abs. 2 |
| Mehrteilige Erzeugnisse | Je Komponente eigener Anteil; ausgenommen Komponenten unter 30 % des Gewichts, die nicht Hauptfutter sind | Art. 11 |
| Tierische Bestandteile | Hinweis “Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs” | Art. 12 Abs. 1 |
| Form | dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar, zugänglich, fest angebracht | Art. 14 Abs. 1 |
| Sprache | Amtssprache des Mitgliedstaats der Bereitstellung an Verbraucher | Art. 16 Abs. 3 |
Diese Angaben verlangt die Kosmetikverordnung:
| Pflichtangabe | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Name und Anschrift | Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person, bei Einfuhren das Ursprungsland | Buchst. a |
| Nenninhalt | Gewicht oder Volumen zur Zeit der Abfüllung | Buchst. b |
| Haltbarkeit | Mindesthaltbarkeitsdatum; bei Haltbarkeit über 30 Monate stattdessen die Haltbarkeit nach dem Öffnen, außer wenn dieses Konzept nicht relevant ist | Buchst. c |
| Vorsichtsmaßnahmen | Besondere Vorsichtsmaßnahmen, mindestens die Angaben der Anhänge III bis VI | Buchst. d |
| Chargennummer | Chargennummer oder Kennzeichen zur Identifizierung; bei geringen Abmessungen genügt die Verpackung | Buchst. e |
| Verwendungszweck | Verwendungszweck, sofern nicht aus der Aufmachung ersichtlich | Buchst. f |
| Zutatenverzeichnis | Nur auf der Verpackung; Überschrift “Ingredients”; Bestandteile absteigend nach Gewicht zum Zeitpunkt der Zugabe; unter 1 % nur in ungeordneter Reihenfolge und nur im Anschluss an die Bestandteile über 1 %; Nanomaterialien mit “Nano”; gemeinsame Bezeichnungen nach Art. 33 | Buchst. g, Abs. 6 |
Die Angaben stehen unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar auf Behältnis und Verpackung (Art. 19 Abs. 1). Zwei Angaben brauchen nicht auf beiden zu stehen: Das Zutatenverzeichnis erscheint nur auf der Verpackung (Buchst. g), und die Chargennummer braucht bei geringen Abmessungen, die eine Kennzeichnung praktisch unmöglich machen, nur auf der Verpackung zu stehen (Buchst. e). Sind die Vorsichtsmaßnahmen und das Zutatenverzeichnis (Buchst. d und g) praktisch nicht auf dem Etikett unterzubringen, dürfen sie auf einem beigelegten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen stehen; auf diese Angaben ist durch abgekürzte Informationen oder das Symbol nach Anhang VII Nummer 1 hinzuweisen, und zwar auf dem Behältnis oder der Verpackung für die Vorsichtsmaßnahmen (Buchst. d) und auf der Verpackung für das Zutatenverzeichnis (Buchst. g), es sei denn, dieser Hinweis ist aus praktischen Gründen nicht möglich (Abs. 2); bei Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln dürfen die Angaben nach Buchst. g auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses stehen, wenn sie auch auf Etikett, Anhänger, Papierstreifen, Kärtchen oder Packungsbeilage praktisch nicht anzubringen sind (Abs. 3). Für nicht vorverpackte Mittel regeln die Mitgliedstaaten die Angaben (Abs. 4). Die Sprache der Angaben nach Buchst. b, c, d und f folgt dem Recht des Mitgliedstaats der Bereitstellung (Abs. 5); in Deutschland verlangt § 4 KosmetikV Deutsch.
Was vor dem Kauf und im Onlineangebot stehen muss
Für Textilien verlangt Art. 16 Abs. 1, dass die Beschreibungen der Faserzusammensetzung in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar und in einheitlichem Schriftbild erscheinen und für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sind; das gilt auch beim Kauf auf elektronischem Weg. Ein Angebot, das die Zusammensetzung erst im Etikett des Pakets nennt, erfüllt das nicht.
Bei Kosmetik knüpft die Verordnung die Angaben an Behältnis und Verpackung (Art. 19 Abs. 1); das Zutatenverzeichnis muss nur auf der Verpackung stehen (Buchst. g). Ihr Angebot muss zu einem Mittel führen, dessen Verpackung die Angaben trägt; das prüfen Sie vor dem Bereitstellen (Art. 6 Abs. 2). Art. 20 Abs. 1 verbietet zudem Produktseiten und Werbung, die Merkmale vortäuschen, die das Mittel nicht hat.
Für beide Warengruppen kommt Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) hinzu. Das Angebot im Fernabsatz muss danach Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse enthalten, bei einem Hersteller außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person, dazu Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich Abbildung und die erforderlichen Warnhinweise (Art. 19 Buchst. a bis d). Die Vorschrift steht in Kapitel III Abschnitt 2 und ist nicht von den Ausnahmen des Art. 2 Abs. 1 für Produkte unter Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst; sie gilt ab 13. Dezember 2024 und nicht in der Schweiz. Siehe GPSR (Produktsicherheitsverordnung der EU).
Wann Ausnahmen greifen
Für die Erzeugnisse des Anhangs V, etwa Spielzeug, Fahnen und Banner oder Kosmetiktäschchen, ist die Angabe der Faserbezeichnungen und der Faserzusammensetzung nicht vorgeschrieben (Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1); die Pflicht nach Art. 12, nichttextile Teile tierischen Ursprungs mit dem Hinweis “Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs” anzugeben, bleibt davon unberührt. Enthält jedoch ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung eine Bezeichnung des Anhangs I oder eine damit verwechselbare Bezeichnung, allein stehend, in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, so gelten die Artikel 11, 14, 15 und 16 (Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 2). Für die in Anhang VI genannten Erzeugnisse (etwa Borten, Gürtel, Schnürsenkel, Taschentücher) gleicher Art und gleicher Faserzusammensetzung genügt eine globale Etikettierung (Art. 17 Abs. 3); bei Meterware darf die Zusammensetzung auf dem Stück oder der Rolle stehen (Art. 17 Abs. 4). Nicht erfasst sind Erzeugnisse, die ohne Übereignung zur Weiterverarbeitung übergeben werden (Art. 2 Abs. 3), und Maßanfertigungen selbstständiger Schneider (Art. 2 Abs. 4). Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll, müssen bis 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht berücksichtigt werden; Metallfasern und andere zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzte Fasern bis 2 % des Gewichts (Art. 10 Abs. 1 und 2).
Bei Kosmetik brauchen Packungen unter 5 g oder 5 ml, Gratisproben und Einmalpackungen keinen Nenninhalt, und bei einer Haltbarkeit von mehr als 30 Monaten tritt die Haltbarkeit nach dem Öffnen an die Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums, außer wenn dieses Konzept nicht relevant ist (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und c). Das Zutatenverzeichnis erscheint nur auf der Verpackung (Buchst. g). Für nicht vorverpackte Mittel gilt das Recht des Mitgliedstaats (Abs. 4); in Deutschland verlangt § 5 Abs. 1 KosmetikV ein beigelegtes oder befestigtes Etikett, und nur für das Zutatenverzeichnis nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g genügt bei Platzmangel nach § 5 Abs. 2 KosmetikV ein Schild in unmittelbarer Nähe des Mittels.
Was bei einem Verstoß droht
Bei Textilien überprüfen die Marktüberwachungsbehörden, ob die angegebene Faserzusammensetzung mit dem Erzeugnis übereinstimmt (Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011). Bei Kosmetik überwachen die Mitgliedstaaten die Einhaltung über Marktkontrolle (Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Verstößt ein Mittel gegen die Kennzeichnungsvorschriften des Art. 19 Abs. 1, 2, 5 und 6, fordert die Behörde die verantwortliche Person auf, es in Übereinstimmung zu bringen, vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen (Art. 25 Abs. 1 Buchst. h). Eine Geldbuße nennt die Textilverordnung nicht; für Kosmetik überlässt Art. 37 die Sanktionen den Mitgliedstaaten.
Für Deutschland gilt: Wer kosmetische Mittel ohne die deutschsprachigen Angaben nach § 4 KosmetikV bereitstellt, handelt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KosmetikV ordnungswidrig; dasselbe gilt für einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsangaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, c, e und f sowie d und g (§ 9 Abs. 2 Nr. 12 KosmetikV). Der Bußgeldrahmen reicht nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB bis zu 50.000 Euro.
Checkliste für Ihren Shop
- Ordnen Sie jedes Produkt ein: Textilerzeugnis nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, kosmetisches Mittel nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 oder keines von beiden.
- Lassen Sie sich je Textilposition die Faserbezeichnungen und Gewichtsanteile nach Art. 9 Abs. 1 geben und stellen Sie sie vor dem Kauf sichtbar in die Produktseite (Art. 16 Abs. 1).
- Klären Sie je Kosmetikposition, wer die verantwortliche Person ist, wo die Produktinformationsdatei liegt und ob die CPNP-Notifizierung erfolgt ist (Art. 4, Art. 11, Art. 13).
- Prüfen Sie Angaben, Sprache und Haltbarkeitsdatum vor dem Onlinestellen (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g, Abs. 5; Art. 6 Abs. 2).
- Halten Sie bei eigener Marke die eigene Rolle als verantwortliche Person und die Notifizierung schriftlich fest (Art. 4 Abs. 6, Art. 13 Abs. 1).
- Ergänzen Sie jede Produktseite um die Angaben nach Art. 19 GPSR und nehmen Sie abgelaufene Kosmetik aus dem Sortiment.