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EU-Verantwortlicher für Drittlandhändler (GPSR)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Schweizer Händler, dessen Onlineangebot sich an Verbraucher in der Union richtet (Art. 4 GPSR) und dessen Produkt in den Anwendungsbereich der GPSR fällt, braucht eine verantwortliche Person in der Union, wenn für das Produkt kein in der Union niedergelassener Hersteller oder Einführer einsteht: Nur mit einer in der Union niedergelassenen verantwortlichen Person darf es in Verkehr gebracht werden (Art. 16 Abs. 1 GPSR, gilt ab 13. Dezember 2024). Das gilt für Produkte, auf die Art. 16 GPSR anwendbar ist; für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, ist Kapitel III Abschnitt 1 und damit Art. 16 nach Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b GPSR nicht anwendbar — dort kann sich die Pflicht aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder aus dem Sektorrecht ergeben. Wer fremde Ware eines in der Union niedergelassenen Herstellers ohne eigene Marke weiterverkauft, braucht keine zusätzliche Person zu benennen.

Das Wichtigste

  • GPSR, Art. 16 Abs. 1: Ein Produkt im Anwendungsbereich der Verordnung, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes Verbrauchern in der Union angeboten wird (Art. 4 GPSR), darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist; für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, gilt Kapitel III Abschnitt 1 und damit Art. 16 nicht (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b GPSR).
  • Als verantwortliche Person kommen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Betracht: ein EU-Hersteller, ein Einführer, ein vom Hersteller schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder ein EU-Fulfilment-Dienstleister als Rückfalllösung.
  • Verantwortliche Person muss in der Union niedergelassen sein (Art. 16 Abs. 1 GPSR); die Rollen nach Art. 3 Nr. 9 und 10 GPSR setzen diese Niederlassung ebenfalls voraus.
  • Wer fremd gefertigte Ware unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke verkauft, gilt als Hersteller (Art. 13 Abs. 1 GPSR) und muss die Pflicht deshalb selbst erfüllen.
  • Das Onlineangebot nennt bei einem Hersteller ausserhalb der Union zusätzlich die verantwortliche Person (Art. 19 Buchst. b GPSR), seit 13. Dezember 2024.
  • Die GPSR nennt selbst keine Geldbusse; die Sanktionen richten sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 1 und 2 GPSR).

Ein Shop mit Sitz in der Schweiz, dessen Angebot sich an Verbraucher in der Europäischen Union richtet, bietet seine Ware auf dem Unionsmarkt an. Art. 4 GPSR knüpft daran die Rechtsfolge: Das Produkt gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ob daraus eine eigene Pflicht wird, hängt nicht am Firmensitz allein, sondern an der Rolle in der Lieferkette; als Drittlandhändler gilt hier ein Händler ohne Niederlassung in der Union.

Was Art. 16 GPSR verlangt

Art. 16 Abs. 1 GPSR verbietet das Inverkehrbringen, solange kein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für das Produkt verantwortlich ist. Der Artikel steht in Kapitel III Abschnitt 1 der GPSR; für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, ist dieses Kapitel nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b GPSR, siehe „Ausnahmen und Sonderfälle“). Verantwortlich heisst konkret: Diese Person nimmt die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahr — bei Produkten, die unter die GPSR fallen, die technische Dokumentation nach Art. 9 Abs. 2 GPSR auf ihre Erstellung prüfen und sicherstellen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden auf Aufforderung vorgelegt werden kann, diesen Behörden auf Verlangen Auskunft geben, sie bei einem Risiko unterrichten und bei Korrekturmassnahmen zusammenarbeiten. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GPSR gelten Art. 4 Abs. 2 und 3 jener Verordnung für Produkte, die unter die GPSR fallen.

Die verantwortliche Person prüft zusätzlich regelmässig — soweit dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist —, ob das Produkt den technischen Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 GPSR entspricht und den Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 GPSR genügt; über die durchgeführten Überprüfungen legt sie den Behörden auf Verlangen dokumentierte Nachweise vor (Art. 16 Abs. 2 GPSR). Ihr Name, ihr eingetragener Handelsname oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktdaten mit Postanschrift und elektronischer Adresse gehören auf das Produkt oder seine Verpackung, auf das Paket oder in eine Begleitunterlage (Art. 16 Abs. 3 GPSR).

Wen die Pflicht trifft – und wen nicht

Die GPSR unterscheidet den Hersteller, also wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet (Art. 3 Nr. 8), den Einführer mit Niederlassung in der Union, der Ware aus einem Drittland erstmals auf den Unionsmarkt bringt (Art. 3 Nr. 10), den Händler (Art. 3 Nr. 11), den Fulfilment-Dienstleister (Art. 3 Nr. 12) und den Bevollmächtigten (Art. 3 Nr. 9). Aus dieser Rolle folgt, wer die verantwortliche Person sein kann.

Ein Shop, der fremde Ware eines in der Union niedergelassenen Herstellers weiterverkauft, muss niemanden benennen: Dieser Hersteller ist die verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020). Der Händler vergewissert sich vor dem Bereitstellen, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Pflichten zur Produktkennzeichnung, zu ihren Kontaktdaten und zu Anleitung und Sicherheitsinformationen erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1 GPSR, jeweils soweit anwendbar), und darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, wenn er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass es nicht mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Art. 5 GPSR konform ist oder die Pflichten nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 sowie Art. 11 Abs. 3 und 4 GPSR nicht erfüllt sind, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde hergestellt (Art. 12 Abs. 3 GPSR).

Anders liegt es, wenn weder ein Hersteller noch ein Einführer mit Sitz in der Union einsteht. Verkauft ein Shop zugekaufte Ware unter seiner eigenen Marke, steht er nach Art. 13 Abs. 1 GPSR in Verbindung mit Art. 3 Nr. 8 GPSR selbst in der Herstellerrolle und trägt deren Pflichten, auch ohne eigene Produktion. Sitzt dieser Hersteller nicht in der Union, braucht das Produkt eine verantwortliche Person.

Ein Angebot nur an Kundschaft in der Schweiz löst die GPSR nicht aus; für dieses Geschäft gilt das Schweizer Recht (Produktsicherheit und GPSR im Shop in der Schweiz).

Der Entscheidungsbaum: Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter

Vier Fragen führen zur Antwort; ihre Reihenfolge entspricht Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020.

  1. Sind Sie Hersteller? Wer unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet, fällt unter den Herstellerbegriff (Art. 3 Nr. 8 GPSR); die Rolle trifft nach Art. 13 Abs. 1 GPSR auch den Weiterverkäufer zugekaufter Ware unter eigener Marke. Als Hersteller ohne Niederlassung in der Union sorgen Sie dafür, dass es eine verantwortliche Person gibt.
  2. Gibt es für das Produkt einen in der Union niedergelassenen Hersteller? Dann ist die Pflicht mit ihm erfüllt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020). Für Ihr Angebot führen Sie zusätzlich die Herstellerangaben nach Art. 19 Buchst. a GPSR.
  3. Gibt es für das Produkt einen in der Union niedergelassenen Einführer? Einführer ist nur, wer in der Union niedergelassen ist und die Ware aus einem Drittland erstmals auf den Unionsmarkt bringt (Art. 3 Nr. 10 GPSR); ein Sitz in der Schweiz reicht dafür nicht. Sitzt der Hersteller ausserhalb der Union und bringt ein in der Union niedergelassener Einführer die Ware erstmals auf den Unionsmarkt, ist die Pflicht mit ihm erfüllt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2019/1020).
  4. Bleibt der Fall offen? Dann kommt ein Bevollmächtigter in Betracht, den der Hersteller schriftlich beauftragt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 10 GPSR), oder als Rückfalllösung ein in der Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister für die von ihm abgefertigten Produkte, sofern kein Akteur nach den Buchstaben a bis c in der Union niedergelassen ist (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d).
Rolle Ihrer Firma Wer das ist Rolle als verantwortliche Person Grundlage
Hersteller mit Sitz in der Union stellt her oder lässt herstellen und vermarktet unter eigener Marke kann die verantwortliche Person sein, ohne weiteren Schritt Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2019/1020
Einführer in der Union niedergelassen, bringt Ware aus einem Drittland erstmals auf den Unionsmarkt kann die verantwortliche Person sein, wenn der Hersteller nicht in der Union sitzt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b
Bevollmächtigter in der Union niedergelassen, vom Hersteller schriftlich beauftragt eine Lösung für einen Hersteller in der Schweiz oder einem anderen Drittland, der selbst liefert Art. 4 Abs. 2 Buchst. c; Art. 10 GPSR
Fulfilment-Dienstleister bietet im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte an, an denen er kein Eigentumsrecht hat; ausgenommen sind Postdienste, Paketzustelldienste und sonstige Post- oder Frachtverkehrsdienstleistungen nur Rückfalllösung, wenn niemand nach den Buchstaben a bis c in der Union niedergelassen ist, und nur für die von ihm abgefertigten Produkte Art. 4 Abs. 2 Buchst. d; Art. 3 Nr. 12 GPSR
Händler stellt Ware auf dem Markt bereit, ist aber weder Hersteller noch Einführer steht nicht in der Aufzählung; nur über einen schriftlichen Auftrag des Herstellers als Bevollmächtigter Art. 3 Nr. 11 und Nr. 9 GPSR

Drei Beispielfälle zeigen die Wirkung. Ein Zürcher Shop verkauft Schuhpflege eines deutschen Herstellers an Kundschaft in Deutschland und Österreich: Die Pflicht ist mit dem Hersteller erfüllt, im Angebot stehen dessen Name, Postanschrift und elektronische Adresse. Ein Schweizer Shop lässt Trinkflaschen in Asien fertigen und verkauft sie unter eigener Marke in die Union: Er ist Hersteller nach Art. 13 Abs. 1 GPSR und beauftragt deshalb schriftlich einen Bevollmächtigten in einem Mitgliedstaat; dessen Angaben gehören auf das Produkt und ins Angebot. Ein Shop, der fremde Ware aus einem Drittland direkt an EU-Kundschaft versendet, muss vor dem ersten Angebot klären, wer die verantwortliche Person ist — sonst darf die Ware nach Art. 16 Abs. 1 GPSR nicht in Verkehr gebracht werden.

Was die verantwortliche Person leisten muss

Die Aufgaben stehen in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. Diese Vorschrift knüpft an die für das Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union an; für Produkte, die unter die GPSR fallen, sind nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 GPSR die Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ in Art. 4 Abs. 3 jener Verordnung als „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen. Massgeblich ist damit die technische Dokumentation, die der Hersteller nach Art. 9 Abs. 2 GPSR vor dem Inverkehrbringen erstellt: eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften, soweit anwendbar mit einer Analyse der möglichen Risiken und der gewählten Lösungen sowie einer Aufstellung der angewandten Normen. Nach Buchst. a überprüft die verantwortliche Person, dass diese technische Dokumentation erstellt wurde, und stellt sicher, dass sie den Marktüberwachungsbehörden auf Aufforderung vorgelegt werden kann — auf Erklärungen nach Harmonisierungsrechtsvorschriften kommt es bei GPSR-Produkten nicht an. Sie übermittelt auf begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer für die Behörde verständlichen Sprache (Buchst. b), unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden bei Anzeichen für ein Risiko (Buchst. c) und arbeitet mit ihnen zusammen, bis die Korrekturmassnahmen greifen oder die Risiken gemindert sind (Buchst. d).

Wird die Rolle über einen Bevollmächtigten erfüllt, gehört beides in den Auftrag: die Aufgaben nach Art. 10 Abs. 2 GPSR und die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020. Art. 10 Abs. 2 GPSR verlangt mindestens die Übermittlung der Sicherheitsnachweise an die Behörde auf deren begründetes Verlangen und in einer verständlichen Amtssprache, die Unterrichtung des Herstellers bei einem gefährlichen Produkt, die Meldung von Risikomassnahmen über das Safety-Business-Gateway und die Zusammenarbeit mit den Behörden. Den schriftlichen Auftrag legt der Bevollmächtigte den Behörden auf Verlangen vor.

Welche Angaben ins Angebot und auf das Produkt gehören

Für das Onlineangebot gilt Art. 19 GPSR. Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse stehen im Angebot (Buchst. a); ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, kommen dieselben Angaben zur verantwortlichen Person im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GPSR oder des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 hinzu (Buchst. b). Dazu treten Angaben zur Produktidentifizierung mit Abbildung (Buchst. c) und die Warnhinweise, die auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen oder einer Begleitunterlage beizufügen sind (Buchst. d). Welche Angaben die Produktseite im Einzelnen füllen, zeigt der Artikel Produktsicherheit und GPSR im Shop in der Schweiz; für Verkäufe nach Deutschland und Österreich gelten die dortigen Beiträge (Deutschland, Österreich).

Ausnahmen und Sonderfälle

Für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen (Art. 3 Nr. 27 GPSR), ist Kapitel III Abschnitt 1 der GPSR nach Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b GPSR nicht anwendbar — und damit auch Art. 16. Ob dann eine verantwortliche Person nötig ist, bestimmt sich nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, der für die in seinem Absatz 5 aufgeführten Rechtsakte gilt, oder nach dem Sektorrecht der jeweiligen Warengruppe. Art. 19 Buchst. b GPSR verweist für diesen Fall ausdrücklich auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.

Nicht in den Anwendungsbereich der GPSR fallen die in Art. 2 Abs. 2 GPSR genannten Warengruppen, etwa Human- und Tierarzneimittel (Buchst. a), Lebensmittel (Buchst. b), Futtermittel (Buchst. c), Pflanzenschutzmittel (Buchst. f) und Antiquitäten (Buchst. i). Die Ausnahme für Luftfahrzeuge ist eng: Nach Buchst. h sind nur Luftfahrzeuge gemäss Art. 2 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/1139 ausgenommen, also die in Anhang I jener Verordnung genannten Luftfahrzeuge, deren Betrieb mit einem geringen Risiko für die Flugsicherheit verbunden ist; die Ausnahme entfällt, wenn für das Luftfahrzeug eine Zulassung oder ein Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt wurde oder als erteilt gilt. Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach Art. 51 GPSR weiter auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie der früheren Richtlinie 2001/95/EG entsprachen.

Seit wann die Pflicht gilt

Die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2 GPSR); die Richtlinie 2001/95/EG ist mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben (Art. 50 GPSR). Die Leitlinien der Kommission zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen tragen das Dokumentdatum 19. November 2025 und sind am 21. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden (ABl. C, C/2025/6233); berichtigt wurden sie durch eine Berichtigung, die am 4. März 2026 im Amtsblatt erschienen ist (ABl. C, C/2026/90021; Dokumentdatum 28. Februar 2026) und im gesamten Text „E-Mail-Adresse“ durch „elektronische Adresse“ ersetzt. Nach ihrem eigenen Einleitungssatz sind die Leitlinien lediglich als Leitfaden gedacht; rechtsverbindlich ist ausschliesslich der Wortlaut der Rechtsvorschriften der EU.

Was bei einem Verstoss droht

Wo Art. 16 GPSR anwendbar ist (nicht bei Produkten unter spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b GPSR), darf das Produkt ohne verantwortliche Person nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 16 Abs. 1 GPSR). Art. 23 Abs. 1 GPSR erklärt die Marktüberwachungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 für anwendbar, darunter deren Art. 16 Abs. 1 bis 5; die Behörden verlangen danach Korrekturmassnahmen (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020) und stellen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht handelt, sicher, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen oder seine Bereitstellung untersagt wird (Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020). Gegen Angebote gefährlicher Produkte können sie gegenüber Anbietern von Online-Marktplätzen das Entfernen des Inhalts, die Sperre des Zugangs oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anordnen (Art. 22 Abs. 4 GPSR); der Anbieter des Online-Marktplatzes wird unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung tätig.

Eine Geldbusse nennt die GPSR selbst nicht. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen und setzen sie nach nationalem Recht um; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein (Art. 44 Abs. 1 und 2 GPSR). Für Verkäufe vom Schweizer Shop in die EU bedeutet das: Massstab ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Behörde einschreitet.

Was in der Schweiz geplant ist (noch nicht in Kraft)

Auf Fedlex liegt unter dem Vernehmlassungsprojekt 2025/9 der Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit. Der vorgeschlagene Art. 7a würde den Bundesrat ermächtigen, für Produkte eine verantwortliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz zu verlangen, die in der Produktinformation angegeben wird; Art. 7b sieht Pflichten für den Fernabsatz und für Anbieter von Online-Marktplätzen vor. Der Entwurf ist kein geltendes Recht. Bis zu einem Inkrafttreten stellt sich die Frage nach der verantwortlichen Person nur auf der Seite des Unionsrechts.

Checkliste für Ihren Shop

  1. Rolle je Produkt bestimmen: Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder Bevollmächtigter (Art. 3 Nr. 8 bis 12 GPSR); wer unter eigener Marke verkauft, ist Hersteller (Art. 13 Abs. 1 GPSR).
  2. Prüfen, ob ein in der Union niedergelassener Hersteller oder Einführer für das Produkt einsteht (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) 2019/1020); wenn ja, ist nichts zu benennen, aber die Herstellerangaben gehören ins Angebot (Art. 19 Buchst. a GPSR).
  3. Wenn nein: einen der beiden Wege nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wählen — entweder die schriftliche Benennung eines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten veranlassen; den Auftrag erteilt der Hersteller (Art. 10 Abs. 1 GPSR, Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2019/1020), und sind Sie nach Art. 13 Abs. 1 GPSR selbst Hersteller, benennen Sie ihn selbst; der Auftrag muss die Aufgaben nach Art. 10 Abs. 2 GPSR und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 umfassen. Oder, sofern kein Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a bis c in der Union niedergelassen ist, einen in der Union niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister für die von ihm abgefertigten Produkte verantwortlich werden lassen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020; zum Begriff Art. 3 Nr. 12 GPSR).
  4. Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Person auf Produkt, Verpackung, Paket oder Begleitunterlage angeben (Art. 16 Abs. 3 GPSR).
  5. Im Onlineangebot bei einem Hersteller ausserhalb der Union die Angaben nach Art. 19 Buchst. b GPSR aufnehmen.
  6. Harmonisierungsprodukte zuerst prüfen: Dort gilt Kapitel III Abschnitt 1 der GPSR nicht (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b); dann Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und das Sektorrecht heranziehen.
  7. Ablauf festlegen: Wer liefert den Behörden die technischen Unterlagen, wer meldet ein Risiko, und wie werden die regelmässigen Überprüfungen nach Art. 16 Abs. 2 GPSR dokumentiert, soweit sie angesichts der möglichen Produktrisiken angemessen sind (Art. 4 Abs. 3 Buchst. b bis d der Verordnung (EU) 2019/1020).
  8. Lieferantenvertrag anpassen: Zusagen des Herstellers zu technischen Unterlagen, Kennzeichnung und Bevollmächtigtem schriftlich einholen (siehe Lieferanten finden und bewerten).

Häufige Fragen

Kann unsere Schweizer Firma selbst die verantwortliche Person sein?

Nein, wenn Sie nur in der Schweiz niedergelassen sind. Art. 16 Abs. 1 GPSR verlangt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 zählt dafür den EU-Hersteller, den Einführer, einen schriftlich beauftragten Bevollmächtigten und den EU-Fulfilment-Dienstleister auf; eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat erfüllt das.

Muss die verantwortliche Person in jedem Mitgliedstaat sitzen, in den wir liefern?

Nein. Art. 16 Abs. 1 GPSR verlangt eine Niederlassung in der Union, nicht in jedem Mitgliedstaat. Ein Sitz in einem Mitgliedstaat deckt Lieferungen in die übrigen ab. Was die Person leisten muss — Auskünfte an die Marktüberwachungsbehörden, Meldung von Risiken und Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die regelmässigen Überprüfungen nach Art. 16 Abs. 2 GPSR, soweit sie angesichts der möglichen Produktrisiken angemessen sind —, hängt am Produkt, nicht am Lieferland.

Wir verkaufen nur an Kundschaft in der Schweiz. Gilt die GPSR dann?

Nein. Ein Produkt gilt nach Art. 4 GPSR als auf dem Unionsmarkt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet und der Wirtschaftsakteur seine Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Für Verkäufe innerhalb der Schweiz gilt das Produktesicherheitsgesetz; die GPSR ist Unionsrecht und in der Schweiz nicht anwendbar.

Was passiert, wenn wir ohne verantwortliche Person in die EU verkaufen?

Dann darf das Produkt nach Art. 16 Abs. 1 GPSR nicht in Verkehr gebracht werden, sofern Art. 16 auf das Produkt anwendbar ist; bei Produkten unter spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gilt Kapitel III Abschnitt 1 nicht (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b GPSR), dort trägt die Verantwortung Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder das Sektorrecht. Art. 23 Abs. 1 GPSR erklärt die Marktüberwachungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 für anwendbar: Die Behörden verlangen danach Korrekturmassnahmen (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020) und lassen das Produkt nötigenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen (Art. 16 Abs. 5 jener Verordnung); die Sanktionen richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaats (Art. 44 GPSR).

Reicht der Name eines Zustell- oder Fulfilment-Dienstleisters als verantwortliche Person?

Nur in einem bestimmten Fall: Ein EU-Fulfilment-Dienstleister ist nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2019/1020 nur verantwortlich, wenn kein Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter in der Union niedergelassen ist, und nur für die von ihm abgefertigten Produkte. Fulfilment-Dienstleister ist nach Art. 3 Nr. 12 GPSR nur, wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte erbringt, an denen er kein Eigentumsrecht hat; Postdienste, Paketzustelldienste und sonstige Post- oder Frachtverkehrsdienstleistungen sind ausgenommen. Ein reiner Paketzusteller fällt deshalb nicht darunter.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) 29.05.2026, Artikel 2, 3, 4, 9, 10, 12, 13, 16, 19, 22, 23 und 44 bis 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt, konsolidierte Fassung 02018R1139 (DE) 02.08.2026, Artikel 2 Abs. 2 und 3 sowie Anhang IAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, konsolidierte Fassung 02019R1020 (DE) 12.08.2026, Artikel 3, 4, 11 und 16Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen, ABl. C, C/2025/6233 vom 21. November 2025 (Dokumentdatum 19. November 2025)Europäische Kommission, Amtsblatt der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen (ABl. C, C/2026/90021, im Amtsblatt erschienen am 4. März 2026; Dokumentdatum 28. Februar 2026)Europäische Kommission, Amtsblatt der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG), Vernehmlassungsprojekt 2025/9, Dokument doc_1Fedlex, Bundeskanzlei (Vernehmlassungsunterlage) · abgerufen am