Produktsicherheit und GPSR im Shop in der Schweiz
Kurz gesagt
In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) mit der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV), subsidiär gegenüber produktspezifischem Bundesrecht: Wer Produkte gewerblich anbietet, darf nur sichere Produkte in Verkehr bringen, muss den Nachweis der Anforderungen erbringen können und muss, soweit eine Anleitung erforderlich ist, die Anleitung in der Amtssprache des Landesteils mitliefern, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird; die darin enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform in allen drei Amtssprachen (seit 1. Juli 2010). Verkaufen Sie Produkte, die in den Anwendungsbereich der GPSR fallen (Art. 2 Abs. 2 nimmt etwa Lebensmittel aus), an Verbraucher in der Europäischen Union, muss Ihr Angebot nach Art. 19 GPSR selbst Herstellerangaben, Produktidentifikatoren und die vorgeschriebenen Warnhinweise enthalten, bei einem Hersteller ohne Sitz in der Union zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person (seit 13. Dezember 2024).
Das Wichtigste
- Sichere Produkte: PrSG und PrSV gelten seit 1. Juli 2010 für das gewerbliche Inverkehrbringen; Anbieten zählt als Inverkehrbringen.
- Die Pflichten treffen den Hersteller, subsidiär Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer (Art. 3 Abs. 6 PrSG).
- Soweit eine Anleitung erforderlich ist: Anleitungen in der Amtssprache des Landesteils, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird; die darin enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform in allen drei Amtssprachen, Symbole genügen, wenn sie genügend informieren (Art. 8 Abs. 1 und 2 PrSV, subsidiär nach Art. 6 PrSV).
- Nachweise: technische Unterlagen müssen ab dem Inverkehrbringen während der Gebrauchsdauer verfügbar sein, mindestens zehn Jahre ab Herstellung, bei Serienfertigung ab dem letzten Exemplar; die Konformitätserklärung nur, sofern erforderlich (Art. 10 Abs. 1 PrSV, subsidiär nach Art. 6 PrSV; Art. 22 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 PrSV).
- Busse bis 40'000 Franken bei Vorsatz, bis 20'000 Franken bei Fahrlässigkeit (Art. 17 PrSG).
- Verkauf in die EU: Für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR (Art. 2 Abs. 2 nimmt etwa Lebensmittel aus) verlangt Art. 19 GPSR bei Angeboten an Verbraucher in der Union Herstellerangaben, Produktidentifikatoren und die vorgeschriebenen Warnhinweise im Angebot, bei einem Hersteller ohne Sitz in der Union zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person (seit 13. Dezember 2024).
Produktsicherheitspflichten hängen am Produkt, nicht an der Rechtsform: Sie greifen, sobald Ware gewerblich angeboten wird. Dieser Artikel gilt für Shops mit Sitz in der Schweiz und für Verkäufe in der Schweiz. Für Lieferungen nach Deutschland gilt das Recht dieses Landes (Produktsicherheit und GPSR in Deutschland), für Lieferungen nach Österreich das dortige (Produktsicherheit und GPSR in Österreich); für Produkte in ihrem Anwendungsbereich kommt bei Angeboten an Verbraucher in der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2023/988 hinzu. Die Schweiz ist nicht Mitglied der Union; Schweizer Recht lässt sich auf EU-Verkäufe nicht übertragen.
Was das Schweizer Recht verlangt
Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten und ist seit 1. Juli 2010 in Kraft (Art. 1 Abs. 2 und Art. 22 PrSG). Inverkehrbringen ist mehr als das Überlassen an eine Kundin: Gleichgestellt sind der Eigengebrauch im Betrieb, die Verwendung bei einer Dienstleistung, das Bereithalten zur Benützung durch Dritte und das Anbieten eines Produkts (Art. 2 Abs. 3 PrSG). Wer sein Sortiment online zeigt, bietet die Ware damit an.
In Verkehr gebracht werden dürfen nur Produkte, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Art. 3 Abs. 1 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt; hält es die bezeichneten technischen Normen ein, wird die Erfüllung vermutet (Art. 5 Abs. 1 und 2 PrSG). Sind für ein Produkt keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, muss es dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Art. 3 Abs. 2 PrSG).
Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen zusätzlich seine Kennzeichnung und Aufmachung, die Verpackung, die Anleitungen für Zusammenbau, Installation und Wartung, die Warn- und Sicherheitshinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung mit Angaben zur Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben entsprechen (Art. 3 Abs. 4 PrSG). Eine Vorschrift, die diese Angaben an eine bestimmte Stelle bindet (etwa an das Produkt selbst oder in eine Beilage), haben wir im PrSG und in der PrSV nicht gefunden.
Die Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) enthält im dritten Abschnitt subsidiär geltende Vorschriften über das Inverkehrbringen. Sie gelten für alle Produkte, soweit nicht produktspezifische Vorschriften nach Art. 4 PrSG oder gleichartige Gesetzesvorschriften über die Produktesicherheit etwas anderes festlegen (Art. 1 Bst. b und Art. 6 PrSV). Für Maschinen, Aufzüge, Gasgeräte, Druckgeräte, einfache Druckbehälter und persönliche Schutzausrüstungen sowie für andere Warengruppen mit eigenen Bundesregelungen geht deshalb das Spezialrecht vor (Art. 19 PrSV).
Wer Produkte in Verkehr bringt, muss zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 bis 5 PrSG alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie, sofern erforderlich, die Konformitätserklärung beibringen können; diese Pflicht gilt ab dem Inverkehrbringen während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, mindestens aber zehn Jahre ab der Herstellung, bei Serienanfertigungen ab der Herstellung des letzten Exemplars (Art. 10 Abs. 1 PrSV; zur Konformitätserklärung «sofern erforderlich» Art. 22 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 PrSV).
Wen die Pflichten treffen
Die Pflichten nach dem zweiten Abschnitt des PrSG muss der Hersteller erfüllen, subsidiär der Importeur, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen (Art. 3 Abs. 6 PrSG). Wer sich mit Namen oder Warenzeichen als Hersteller ausgibt, einen Hersteller ohne Sitz im Inland vertritt oder das Produkt wiederaufbereitet, gilt ebenfalls als Hersteller (Art. 2 Abs. 4 PrSG). Ein Shop, der seine Handelsmarke auf zugekaufte Ware setzt, übernimmt damit die Herstellerrolle.
| Rolle | Pflichten in der Schweiz | Grundlage |
|---|---|---|
| Hersteller | Sicherheit und Gesundheitsschutz, Kennzeichnung, Aufmachung, Anleitungen, Warn- und Sicherheitshinweise, Konformitätsnachweis | Art. 3 Abs. 1, 2 und 4, Art. 3 Abs. 6 Bst. a, Art. 5 PrSG |
| Importeur, Händler, Dienstleistungserbringer | dieselben Pflichten, aber nur subsidiär, wenn der Hersteller sie nicht erfüllt | Art. 3 Abs. 6 Bst. b PrSG |
| Händler | für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder vorsehbar von ihnen benutzt werden können (Art. 8 Abs. 1 PrSG): zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beitragen, an der Überwachung mitwirken, mit Hersteller, Importeur und Vollzugsorganen zusammenarbeiten | Art. 8 Abs. 1 und 4 PrSG |
| Hersteller oder Importeur | für Produkte nach Art. 8 Abs. 1 PrSG: Gefahren erkennen und abwenden, Produkt zurückverfolgen, Beanstandungen prüfen, Gefahr melden | Art. 8 Abs. 1 bis 3 und 5 PrSG |
Der Anwendungsbereich hängt am Gegenstand, nicht am Abnehmer. Im Schweizer Recht knüpft das PrSG an das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen (Art. 1 Abs. 2 PrSG). Die GPSR erfasst nach Art. 3 Nr. 1 nur Gegenstände, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, und nimmt für sie einzelne Warengruppen aus (Art. 2 Abs. 2 GPSR). Ausgenommen sind nach Art. 1 Abs. 4 PrSG ausserdem gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten überlassen werden, und solche, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, wenn die übernehmende Person ausreichend darüber unterrichtet wird.
Welche Angaben die Produktseite zeigen muss
In PrSG und PrSV haben wir keine Vorschrift gefunden, die verlangt, die Angaben nach Art. 3 Abs. 4 PrSG im Onlineangebot zu wiederholen. Ein EU-Verkauf ändert das Bild: Fallen Ihre Produkte in den Anwendungsbereich der GPSR (Art. 2 Abs. 2 nimmt etwa Lebensmittel und Futtermittel aus) und richtet sich Ihr Angebot an Verbraucher in der Union, gilt das Produkt nach Art. 4 GPSR als dort auf dem Markt bereitgestellt, und Art. 19 GPSR verlangt die Angaben ausdrücklich im Angebot; hat der Hersteller keinen Sitz in der Union, gehören dazu auch die Angaben zur verantwortlichen Person (Art. 19 Bst. b GPSR).
Die Tabelle stellt beide Regelungen nebeneinander. «—» heisst: In PrSG und PrSV haben wir keine Vorschrift gefunden, die diese Angabe verlangt; Sektorrecht für einzelne Warengruppen kann das anders regeln. Zwei Zellen der EU-Spalte stützen sich auf Art. 9 und Art. 15 GPSR; beide gehören zu Kapitel III Abschnitt 1. Produkte, die spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, sind davon ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchst. b GPSR); für sie bleibt nach Abschnitt 2 insbesondere Art. 19 GPSR anwendbar.
| Angabe | Schweiz: PrSG und PrSV | Verkauf in die EU: GPSR |
|---|---|---|
| Sicherheit | nur Produkte anbieten, die die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 PrSG erfüllen; Konformität nachweisbar (Art. 5 Abs. 1 PrSG; Nachweis nach Art. 10 Abs. 1 PrSV, subsidiär nach Art. 6 PrSV) | allgemeines Sicherheitsgebot (Art. 5 GPSR) |
| Name und Anschrift des Herstellers | — | Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers im Angebot (Art. 19 Bst. a GPSR) |
| Verantwortliche Person | — | nur bei Herstellern ohne Sitz in der Union: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 (Art. 19 Bst. b GPSR) |
| Produktidentifikation | Kennzeichnung und Aufmachung nach dem Gefährdungspotenzial (Art. 3 Abs. 4 Bst. a PrSG) | Abbildung des Produkts, seine Art und sonstige Produktidentifikatoren (Art. 19 Bst. c GPSR) |
| Warn- und Sicherheitshinweise | müssen dem Gefährdungspotenzial entsprechen (Art. 3 Abs. 4 Bst. c PrSG); die in den Anleitungen nach Art. 8 Abs. 1 PrSV enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform in allen drei Amtssprachen, Symbole zulässig (Art. 8 Abs. 2 PrSV, subsidiär nach Art. 6 PrSV) | die Hinweise, die auf Produkt, Verpackung oder Beilage gehören, im Angebot wiedergeben; Sprache nach dem Mitgliedstaat (Art. 19 Bst. d GPSR) |
| Gebrauchs- und Bedienungsanleitung | müssen dem Gefährdungspotenzial entsprechen (Art. 3 Abs. 4 Bst. d PrSG); in der Amtssprache des Landesteils, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird (Art. 8 Abs. 1 PrSV, subsidiär nach Art. 6 PrSV) | nur für Produkte, für die Kapitel III Abschnitt 1 gilt: klare Anweisungen in der Sprache des Mitgliedstaats, ausser das Produkt ist auch ohne sie sicher (Art. 9 Abs. 7 GPSR; zum Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 GPSR) |
| Angaben zur Entsorgung | dem Gefährdungspotenzial entsprechend (Art. 3 Abs. 4 Bst. d PrSG) | — |
| Nachweise im Hintergrund | technische Unterlagen und Konformitätserklärung, soweit erforderlich; verfügbar ab dem Inverkehrbringen während der Gebrauchsdauer, mindestens zehn Jahre ab Herstellung, bei Serienfertigung ab dem letzten Exemplar (Art. 10 Abs. 1 PrSV, subsidiär nach Art. 6 PrSV) | nur für Produkte, für die Kapitel III Abschnitt 1 gilt: technische Unterlagen nach Art. 9 Abs. 2 GPSR und Auskünfte auf Verlangen der Behörde (Art. 15 GPSR; zum Anwendungsbereich Art. 2 Abs. 1 GPSR) |
Die Spalte Schweiz bedeutet nicht, dass die Angaben für die Seite gleichgültig wären: Wer die nach dem Gefährdungspotenzial erforderlichen Anleitungen oder Warnhinweise nicht mitliefert, erfüllt Art. 3 Abs. 4 PrSG nicht. Als redaktionelle Empfehlung: Führen Sie die Angaben zusätzlich auf der Produktseite und verlinken Sie die Beilagen. Zum Aufbau der Seite siehe Produktseite gestalten.
So sieht eine Produktseite im Beispiel aus
Das folgende Beispiel verwendet erfundene Firmen, Adressen und Nummern. Es zeigt, welche Blöcke eine Seite braucht, wenn der Shop in die Schweiz und in die Europäische Union verkauft.
| Block der Produktseite | Beispielinhalt (erfunden) |
|---|---|
| Titel und Preis | Alu-Trinkflasche 750 ml, Typ TF-750, CHF 29.90 |
| Abbildung und Identifikation | Produktfoto; Typ TF-750; Artikelnummer 88231; GTIN 4260123456789 |
| Herstellerangaben | Muster Trinkflaschen AG, Werkstrasse 7, 8000 Zürich, kontakt@muster-trinkflaschen.example |
| Verantwortliche Person in der Union (nur bei Herstellern ohne Sitz in der Union) | Nordwind Handels GmbH, Speicherstrasse 8, 20457 Hamburg, kontakt@nordwind.example |
| Warn- und Sicherheitshinweise | «Nicht für heisse Getränke. Deckel vor dem Öffnen aufklappen.» — deutsch, französisch und italienisch, zusätzlich auf der Flasche |
| Gebrauchsanleitung | PDF «Gebrauchsanleitung» in der Sprache des Landesteils, am Produkt als Beilage |
| Entsorgung | «Flasche und Deckel getrennt sammeln.» |
| Nachweise | technische Unterlagen und, sofern erforderlich, die Konformitätserklärung im Ordner des Artikels; Aufbewahrung nach Art. 10 Abs. 1 PrSV |
Die Angaben nach Art. 19 GPSR gehören zu jedem einzelnen Produkt, nicht einmal auf die Startseite. Woher die Herstellerangaben kommen, klärt der Einkauf: Lieferantenzusagen und Produktunterlagen gehören in den Vertrag, dazu die Übersicht Lieferanten finden und bewerten.
Was auch nach dem Verkauf Pflicht bleibt
Die Pflichten enden nicht mit der Bestellung. Für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder vorhersehbar von ihnen benutzt werden könnten (Art. 8 Abs. 1 PrSG), müssen Hersteller und Importeur während der Gebrauchsdauer Gefahren erkennen und abwenden können, das Produkt zurückverfolgen, Beanstandungen prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen (Art. 8 Abs. 2 und 3 PrSG). Der Händler muss zur Sicherheit beitragen, an der Überwachung mitwirken und mit Hersteller, Importeur und Vollzugsorganen zusammenarbeiten (Art. 8 Abs. 4 PrSG). Beim Vollzug müssen Inverkehrbringer mitwirken und Nachweise herausgeben (Art. 11 PrSG).
Für Konsumgüter nach Art. 8 Abs. 1 PrSG gilt ausserdem: Stellt ein Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit ausgeht, meldet er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich alle Angaben zur genauen Identifizierung des Produkts, eine umfassende Beschreibung der Gefahr, alle verfügbaren Angaben über Bezug und, ausser bei direkter Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, über die Abnehmer sowie die getroffenen Massnahmen wie Warnung, Verkaufsstopp, Rücknahme oder Rückruf (Art. 8 Abs. 5 PrSG). Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen weist auf der Seite «Sicher konsumieren» auf diese Meldepflicht hin und führt Rückrufe und Sicherheitswarnungen auf recallswiss.admin.ch zusammen.
Seit wann die Pflichten gelten
Das PrSG ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten (Art. 22 PrSG, Inkraftsetzung durch den Bundesrat am 19. Mai 2010). Die heute geltende Fassung ist die Konsolidierung mit Stand am 1. September 2023; die letzte Änderung betrifft die Datenbearbeitung und folgt dem Datenschutzgesetz. Die PrSV ist am selben Tag in Kraft getreten (Art. 32 PrSV); ihre geltende Fassung trägt den Stand am 1. Januar 2026, die Änderung vom 5. Dezember 2025 hat den Stundenansatz der Vollzugsgebühren auf 300 Franken gesetzt (Art. 28 Abs. 2 PrSV).
Für Verkäufe in die Union gilt die GPSR seit 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2 GPSR). Die deutsche konsolidierte Fassung trägt den Stand vom 29. Mai 2026; die Änderung durch die Verordnung (EU) 2024/2748 ergänzt das Notfallverfahren und betrifft Art. 19 nicht.
Was ein Verstoss kostet
Art. 17 Abs. 1 Bst. a PrSG stellt das Inverkehrbringen eines Produkts unter Strafe, das die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 4 PrSG nicht erfüllt — also die Informationsanforderungen an Kennzeichnung, Aufmachung, Verpackung, Anleitungen, Warn- und Sicherheitshinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Entsorgungsangaben und sonstige produktbezogene Angaben. Bei Vorsatz beträgt die Busse bis 40’000 Franken, bei Fahrlässigkeit bis 20’000 Franken (Art. 17 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 PrSG). Wiegt der Verstoss schwerer, greift Art. 16 PrSG: Wer vorsätzlich ein Produkt in Verkehr bringt, das die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 PrSG nicht erfüllt, und dadurch die Sicherheit oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft; gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht bis zu drei Jahren, bei fahrlässiger Gefährdung mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 16 Abs. 1 bis 3 PrSG). Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Art. 19 PrSG).
Die Vollzugsorgane dürfen Produkte kontrollieren und Muster erheben; entspricht ein Produkt den Anforderungen nicht, verfügen sie die geeigneten Massnahmen bis zum Verkaufsverbot, zur Rücknahme oder zum Rückruf (Art. 10 Abs. 1 bis 3 PrSG). Erweist sich ein Produkt bei einer Kontrolle als nicht vorschriftsgemäss, erheben sie Gebühren; der Stundenansatz beträgt 300 Franken (Art. 27 und Art. 28 Abs. 2 PrSV). Für Maschinen, Aufzüge, Gasgeräte, Druckgeräte, einfache Druckbehälter, persönliche Schutzausrüstungen und übrige Produkte ohne andere Bundesregelung kontrollieren Suva, Beratungsstelle für Unfallverhütung und die bezeichneten Fachorganisationen (Art. 19 und Art. 20 PrSV); die Aufsicht führt das SECO (Art. 25 PrSV). Verstösse gegen die GPSR sanktionieren die Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Recht (Art. 44 GPSR).
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Der Bundesrat hat am 5. Juni 2026 die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des PrSG eröffnet; sie endete am 28. September 2026. Die Vorlage ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Der neue Art. 7b würde den Bundesrat ermächtigen, Wirtschaftsakteure im Fernabsatz zu Angaben zur Produktidentifizierung sowie zu Warn- und Sicherheitshinweisen in ihren Angeboten zu verpflichten und Anbietern von Online-Marktplätzen eine Kontaktstelle und die Registrierung in einem Informations- und Warnsystem vorzuschreiben. Art. 7a erlaubt dem Bundesrat, eine verantwortliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz zu verlangen, die in der Produktinformation angegeben wird.
Für Produkte, die aus dem Ausland direkt an Kundschaft in der Schweiz geliefert werden, sieht Art. 14a eine Aufsichtsabgabe von höchstens 5 Franken pro Produkt vor, gekoppelt an eine Registrierungspflicht; Art. 15a nennt eine Verwaltungssanktion bis zu 10 Prozent des Umsatzes, der im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre jährlich in der Schweiz erzielt wurde, für Verstösse gegen die neue Informationspflicht, gegen behördlich angeordnete Massnahmen und gegen die Registrierungspflicht. Das SECO beschreibt die Vorlage als Übernahme wesentlicher Elemente des EU-Rechts, insbesondere der Anforderungen an den Onlinehandel. Bis zu einem Inkrafttreten bleibt es bei den Pflichten nach dem geltenden PrSG und der PrSV.
Checkliste für Ihren Shop
- Rolle je Artikel festlegen: Hersteller, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer; wer die eigene Marke aufsetzt, ist Hersteller (Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 6 PrSG).
- Sicherheit belegen: technische Unterlagen und, sofern erforderlich, die Konformitätserklärung beschaffen und ab dem Inverkehrbringen während der Gebrauchsdauer, mindestens zehn Jahre ab Herstellung, verfügbar halten (Art. 10 Abs. 1 PrSV, subsidiär nach Art. 6 PrSV; zur Konformitätserklärung Art. 22 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 PrSV); bei Serienfertigung läuft die Frist ab dem letzten Exemplar.
- Angaben zum Produkt prüfen: Kennzeichnung, Aufmachung, Warn- und Sicherheitshinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Angaben zur Entsorgung müssen dem Gefährdungspotenzial entsprechen (Art. 3 Abs. 4 PrSG).
- Sprachen kontrollieren: Anleitung in der Amtssprache des Landesteils, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird, und die darin enthaltenen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform in allen drei Amtssprachen; Symbole genügen, wenn sie genügend informieren (Art. 8 Abs. 1 und 2 PrSV, subsidiär nach Art. 6 PrSV).
- Sektorrecht zuerst lesen: Für Produkte mit eigenen Vorschriften geht das jeweilige Bundesrecht vor (Art. 6 PrSV).
- Produktseite je Artikel füllen: Fallen die Produkte in den Anwendungsbereich der GPSR und richtet sich das Angebot an Verbraucher in der Union, Herstellerangaben, Abbildung und Identifikatoren sowie die vorgeschriebenen Warnhinweise aufnehmen, bei einem Hersteller ohne Sitz in der Union zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person (Art. 19 GPSR); in der Schweiz die Anleitungen zugänglich machen.
- Meldeweg festlegen: Bei Konsumgütern melden Sie eine erkannte Gefahr unverzüglich dem Vollzugsorgan und halten die Angaben nach Art. 8 Abs. 5 PrSG bereit.
- Revision beobachten: Die Teilrevision des PrSG würde Angaben im Onlineangebot, eine Registrierungspflicht und eine Aufsichtsabgabe bringen; sie ist noch nicht in Kraft.