ÖsterreichRecht

Verkauf nach Österreich: Rechtliche Besonderheiten für deutsche Shops

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, gilt österreichisches Verbraucherrecht, wenn Sie Ihre Tätigkeit in Österreich ausüben oder auf Österreich ausrichten und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Rom I); eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts darf den Kunden nicht um den zwingenden Schutz dieses Rechts bringen (Art. 6 Abs. 2 Rom I). Dann gilt Rücktritt statt Widerruf nach §§ 11 ff. FAGG, und für Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, zusätzlich die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026. Preise sind als Bruttopreise in Euro auszuzeichnen (§ 9 Abs. 1 und 2 PrAG), bei in Beträgen oder Prozenten bekanntgegebenen Ermäßigungen für Sachgüter mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, bei einer schrittweise ansteigenden Ermäßigung mit dem nicht ermäßigten niedrigsten Preis vor der ersten Anwendung der Ermäßigung, bei einer Marktzeit von weniger als 30 Tagen mit dem niedrigsten Preis dieses kürzeren Zeitraums, nicht aber bei schnell verderblichen oder kurz haltbaren Sachgütern, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 1 bis 3 PrAG). Für das Impressum gilt das Herkunftslandprinzip des § 20 ECG; Stand 14. Oktober 2026.

Das Wichtigste

  • Für einen Vertrag mit einem Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gilt österreichisches Verbraucherrecht, wenn Sie dort tätig sind oder Ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichten und der Vertrag in diesen Bereich fällt (Art. 6 Abs. 1 Rom I).
  • Österreich regelt den Rücktritt vom Fernabsatzvertrag in §§ 11 ff. FAGG, nicht den Widerruf; die Frist beträgt 14 Tage und verlängert sich ohne die Belehrung um zwölf Monate (§§ 11 und 12 FAGG).
  • Die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG betrifft Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche und gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
  • Preise sind als Bruttopreise in österreichischer Währung auszuzeichnen (§ 9 Abs. 1 und 2 PrAG).
  • Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben, bei einer schrittweise ansteigenden Ermäßigung der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung der Ermäßigung, bei kürzerer Marktzeit der niedrigste Preis dieses Zeitraums; bei schnell verderblichen oder kurz haltbaren Sachgütern entfällt die Angabe, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 1 bis 3 PrAG).
  • Für das Impressum gilt nach § 20 ECG das Recht des Staates Ihrer Niederlassung.

Welches Recht für Ihre Verträge mit Kunden in Österreich gilt

Für einen Vertrag mit einem Verbraucher – einer natürlichen Person, die nicht in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt –, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, gilt österreichisches Verbraucherrecht, wenn Sie Ihre Tätigkeit in Österreich ausüben oder eine solche Tätigkeit auf Österreich ausrichten und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Rom I). Maßgeblich sind damit der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden und die Ausrichtung Ihrer Tätigkeit, nicht der Sitz Ihres Shops. Eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts bleibt möglich; durch sie darf dem Kunden aber nicht der Schutz der Bestimmungen entzogen werden, von denen nach dem sonst anwendbaren österreichischen Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 6 Abs. 2 Rom I). Neben dem gewählten Recht bleiben diese zwingenden Bestimmungen maßgeblich. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) erklärt Abweichungen zum Nachteil des Konsumenten für unwirksam (§ 2 FAGG).

Für die Regeln, die Ihren Shop als Dienst betreffen, gilt das Herkunftslandprinzip: Im koordinierten Bereich richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats (§ 20 Abs. 1 des E-Commerce-Gesetzes, ECG); für Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten mit bestimmendem Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss gilt es nach § 21 Z 6 ECG nicht. Der Online-Vertrieb von Waren ist ein Dienst der Informationsgesellschaft (§ 3 Z 1 ECG).

Rücktritt statt Widerruf: Was in der Belehrung steht

Österreichische Gesetzestexte sprechen von Rücktritt, die Formulare in Anhang I FAGG dagegen von Widerruf: Die Belehrung heißt Muster-Widerrufsbelehrung, das Formular Muster-Widerrufsformular. Die Frist beträgt 14 Tage wie in Deutschland (§ 11 Abs. 1 FAGG; § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB), und der Fristbeginn folgt dem Vertragsgegenstand (§ 11 Abs. 2 FAGG; § 356 Abs. 2 BGB). Fristen und Ausnahmen im Einzelnen stehen unter Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich.

Die Belehrung stellen Sie mit dem Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B FAGG bereit; mit der Muster-Widerrufsbelehrung nach Anhang I Teil A gelten die Informationspflichten nach § 4 Abs. 1 Z 8 bis 10 FAGG als erfüllt (§ 4 Abs. 3 FAGG). Übersetzen Sie die deutsche Belehrung nicht: Der Fristbeginn muss dem Fall nach § 11 Abs. 2 FAGG entsprechen und das Rücktrittsformular beiliegen.

Fehlt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht in Deutschland spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB); in Österreich verlängert sich die Frist um zwölf Monate und endet nach Nachholung 14 Tage nach Erhalt der Information (§ 12 Abs. 1 und 2 FAGG).

Seit 1. Oktober 2026 braucht ein Shop in Österreich zusätzlich eine Rücktrittsfunktion: Sie betrifft Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, und dient der Ausübung des Rücktrittsrechts (§ 13a Abs. 1 FAGG); verfügbar zu halten ist sie während der gesamten Rücktrittsfrist (§ 13a Abs. 2 FAGG). Nach § 20 Abs. 5 FAGG ist § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026 in Kraft und auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung, ständige Verfügbarkeit und hervorgehobene Platzierung regelt § 13a Abs. 2 FAGG, die Bestätigung „Widerruf bestätigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung Abs. 4, die Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger Abs. 5. Die deutsche Entsprechung § 356a BGB gilt seit 19. Juni 2026 (Art. 10 Abs. 1 BGBl. 2026 I Nr. 28); den Aufbau zeigt Widerrufsbutton im Onlineshop in Österreich.

Impressum: welche Angaben Österreich verlangt

§ 5 Abs. 1 ECG verlangt den Namen oder die Firma (Z 1), die geografische Anschrift der Niederlassung (Z 2) und Angaben für raschen und unmittelbaren Kontakt einschließlich der elektronischen Postadresse (Z 3). Weitere Angaben gelten nur unter ihrer Voraussetzung: Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden (Z 4); Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt (Z 5); Kammer, Berufsverband und Berufsbezeichnung bei gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (Z 6); Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (Z 7). Eine Telefonnummer verlangt § 5 Abs. 1 ECG nicht; vor der Bestellung gehört sie zu den vorvertraglichen Angaben (§ 4 Abs. 1 Z 2 FAGG).

Als allgemeine Informationspflicht fällt die Kennzeichnung unter das Herkunftslandprinzip des § 20 Abs. 1 ECG; Ihr Impressum richten Sie daher nach dem Recht Ihres Niederlassungsstaats ein, für einen deutschen Shop nach § 5 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Die Felder listet Impressum im Onlineshop in Österreich, die Angaben vor der Bestellung Informationspflichten im Fernabsatz in Österreich.

Preise: brutto, in Euro und mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage

Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) gilt für Sachgüter, die Verbrauchern gewerbsmäßig angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG), und für Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 unterliegt (§ 1 Abs. 1 Z 2 PrAG). Auszuzeichnen sind Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge (§ 9 Abs. 1 PrAG) in österreichischer Währung (§ 9 Abs. 2 PrAG). Eine zusätzliche Angabe in fremder Währung ist zulässig, der Preis nach Abs. 1 und 2 muss aber mindestens gleich groß und gleich auffällig sein (§ 9 Abs. 3 PrAG); steht der Nettopreis daneben, gehört der Bruttopreis in dessen unmittelbare Nähe (§ 9 Abs. 4 PrAG). Das gilt auch für freiwillig ausgezeichnete Preise (§ 13 Abs. 1 PrAG).

Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, ist zusätzlich der vorherige niedrigste Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung im selben Vertriebskanal verlangt wurde (§ 9a Abs. 1 Satz 1 PrAG). Bei einer schrittweise ansteigenden Ermäßigung ist als dieser vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung der Ermäßigung anzugeben (§ 9a Abs. 1 Satz 2 PrAG). Ist das Sachgut weniger als 30 Tage auf dem Markt, ist der niedrigste Preis anzugeben, der in diesem kürzeren Zeitraum im selben Vertriebskanal verlangt wurde (§ 9a Abs. 2 PrAG); bei schnell verderblichen Sachgütern oder Sachgütern mit kurzer Haltbarkeit entfällt die Angabe, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 3 PrAG). Preise in Diensten der Informationsgesellschaft müssen leicht lesbar und zuordenbar sein und erkennen lassen, ob sie Bruttopreise sind und ob Versandkosten enthalten sind (§ 5 Abs. 2 ECG). Wo welcher Preis stehen muss, steht unter Preisangaben im Onlineshop in Österreich.

Die Unterschiede auf einen Blick

Die Tabelle stellt die drei Bereiche nebeneinander; die Rechtsgrundlage steht in der jeweiligen Zelle.

Bereich Deutschland Österreich
Gesetzlicher Begriff Widerruf (§ 355 BGB) Rücktritt (§§ 11 ff. FAGG)
Belehrung: Muster Widerrufsbelehrung Anlage 1 EGBGB, Widerrufsformular Anlage 2 EGBGB Widerrufsbelehrung Anhang I Teil A FAGG, Widerrufsformular Anhang I Teil B FAGG
Frist 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) 14 Tage (§ 11 Abs. 1 FAGG)
Fristbeginn nach Vertragsgegenstand (§ 356 Abs. 2 BGB), nicht vor der Unterrichtung (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB) nach Vertragsgegenstand (§ 11 Abs. 2 FAGG)
Belehrung fehlt Recht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB) Frist verlängert sich um zwölf Monate; nach Nachholung endet sie 14 Tage nach Erhalt der Information (§ 12 Abs. 1 und 2 FAGG)
Funktion im Shop § 356a BGB, in Kraft seit 19. Juni 2026 § 13a FAGG für Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche, anzuwenden auf Verträge nach dem 30. September 2026; während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar zu halten
Beschriftung der Funktion „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“, jeweils auch eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung (§ 356a Abs. 1 und 3 BGB) „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“, jeweils auch eine entsprechende eindeutige Formulierung (§ 13a Abs. 2 und 4 FAGG)
Impressum: Grundangaben Name, Anschrift, E-Mail und Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DDG) Name oder Firma, geografische Anschrift, Kontaktangaben einschließlich E-Mail (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 ECG)
Impressum: Register und Kammer Register und Registernummer, Aufsichtsbehörde bei Zulassung, Kammerangaben bei reglementierten Berufen, USt-IdNr. oder Wirtschafts-IdNr., jeweils unter ihrer Voraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 DDG) Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden; Aufsichtsbehörde, soweit behördliche Aufsicht; Kammer und Berufsbezeichnung bei gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften; USt-IdNr., sofern vorhanden (§ 5 Abs. 1 Z 4 bis 7 ECG)
Preisauszeichnung Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 der Preisangabenverordnung, PAngV) und Angabe, ob Versandkosten anfallen (§ 6 Abs. 1 PAngV) Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer, aller Abgaben und Zuschläge (§ 9 Abs. 1 PrAG), in österreichischer Währung (§ 9 Abs. 2 PrAG)
Preisermäßigung niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage für die Ware (§ 11 Abs. 1 PAngV) bei in Beträgen oder Prozenten bekanntgegebenen Ermäßigungen für Sachgüter der niedrigste Preis der letzten 30 Tage im selben Vertriebskanal (§ 9a Abs. 1 Satz 1 PrAG), bei schrittweise ansteigender Ermäßigung der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung (§ 9a Abs. 1 Satz 2 PrAG), bei kürzerer Marktzeit der niedrigste Preis dieses Zeitraums (§ 9a Abs. 2 PrAG), nicht bei schnell verderblichen oder kurz haltbaren Sachgütern, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 3 PrAG)

Was bei einem Verstoß droht

Das FAGG bedroht falsche oder unvollständige vorvertragliche Informationen nach § 4 Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG), ebenso eine fehlende Rücktrittsfunktion nach § 13a (§ 19 Abs. 1 Z 6a FAGG); im Sanktionsverfahren nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten möglich, ohne Umsatzangaben bis zwei Millionen Euro (§ 19 Abs. 3 FAGG). Im ECG stehen auf Verstöße gegen § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 11 Geldstrafen bis 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 ECG); wer den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der behördlichen Frist herstellt, ist nicht zu bestrafen (§ 27 Abs. 2 ECG). Das PrAG sieht eine Geldstrafe bis 2.500 Euro vor, maximal bis 10.000 Euro; bei Wiederholung bis 3.750 Euro, maximal bis 15.000 Euro (§ 15 Abs. 1 in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, § 17 Abs. 13 PrAG).

Datenschutz: die DSGVO bleibt, Österreich setzt eigene Akzente

Die DSGVO gilt für Sie, weil die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten Ihrer Niederlassung in der Union erfolgt (Art. 3 Abs. 1 DSGVO). Auf den zusätzlichen Anwendungsgrund des Art. 3 Abs. 2 DSGVO, der Verantwortliche und Auftragsverarbeiter betrifft, die nicht in der Union niedergelassen sind, kommt es bei einem Shop mit Sitz in Deutschland nicht an. Federführend für eine grenzüberschreitende Verarbeitung ist nach dem Verfahren des Art. 60 DSGVO die Aufsichtsbehörde Ihrer Hauptniederlassung (Art. 56 Abs. 1 DSGVO). Eine betroffene Person kann sich auch an die Aufsichtsbehörde ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts wenden (Art. 77 Abs. 1 DSGVO), in Österreich nach dem Datenschutzgesetz (DSG) an die Datenschutzbehörde (§ 24 Abs. 1 DSG).

Zwei österreichische Punkte kommen hinzu: Die Einwilligung bei Diensten der Informationsgesellschaft, die einem Kind direkt angeboten werden, ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr rechtmäßig (Art. 2 § 4 Abs. 4 DSG; die DSGVO nennt 16 Jahre, Art. 8 Abs. 1 DSGVO), und die Datenschutzbehörde greift bei erstmaligen Verstößen insbesondere zu Verwarnungen (§ 11 DSG). Für den Shop betrifft das die Cookie-Einwilligung im Onlineshop in Österreich und Ihre Datenschutzerklärung für den Onlineshop in Österreich.

Wenn Sie in Österreich eine Niederlassung haben

Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz im Ausland, ist der Rechtsträger nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) in das Firmenbuch einzutragen, wenn er im Inland eine Zweigniederlassung hat (§ 12 Abs. 1 UGB). § 14 Abs. 1 UGB verlangt dann auf Webseiten Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht; bei einer inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit ausländischem Sitz kommen die Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und das Firmenbuchgericht dazu (§ 14 Abs. 3 UGB). Wer dem nicht nachkommt, wird vom Firmenbuchgericht durch Zwangsstrafe angehalten (§ 14 Abs. 5 UGB, § 24 FBG).

Checkliste für Ihren Shop

  • Belehrung mit dem österreichischen Muster (Anhang I Teil A und B FAGG) und dem Fristbeginn nach § 11 Abs. 2 FAGG.
  • Rechtswahlklausel prüfen: Der Kunde darf nicht um den zwingenden Schutz des nach Art. 6 Abs. 1 Rom I sonst anwendbaren Rechts gebracht werden (Art. 6 Abs. 2 Rom I, § 2 FAGG).
  • Für Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche die Rücktrittsfunktion mit den Beschriftungen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ oder jeweils einer entsprechenden eindeutigen Formulierung prüfen und sie während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar halten (§ 13a Abs. 1, 2 und 4 FAGG).
  • Vor der Bestellung Name, Anschrift der Niederlassung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse nennen (§ 4 Abs. 1 Z 2 FAGG).
  • Preise als Bruttopreise in Euro zeigen (§ 9 Abs. 1 und 2 PrAG) und Versandkosten im Angebot kenntlich machen (§ 5 Abs. 2 ECG).
  • Bei in Beträgen oder Prozenten bekanntgegebenen Preisermäßigungen für Sachgüter den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage im selben Vertriebskanal bereithalten, bei einer schrittweise ansteigenden Ermäßigung den nicht ermäßigten niedrigsten Preis vor der ersten Anwendung der Ermäßigung, bei kürzerer Marktzeit den niedrigsten Preis dieses Zeitraums; bei schnell verderblichen oder kurz haltbaren Sachgütern ist die Angabe nicht nötig, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 1 bis 3 PrAG).
  • Eine Zweigniederlassung im Firmenbuch eintragen und deren Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht auf der Website ergänzen (§ 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 UGB).

Häufige Fragen

Gilt für meine Kunden in Österreich deutsches oder österreichisches Recht?

Wenn Ihr Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, Sie Ihre Tätigkeit dort ausüben oder auf Österreich ausrichten und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, gilt für den Vertrag österreichisches Verbraucherrecht (Art. 6 Abs. 1 Rom I). Eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts ist möglich; sie darf dem Kunden aber nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem sonst anwendbaren österreichischen Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 6 Abs. 2 Rom I). Abweichungen zum Nachteil des Konsumenten sind nach § 2 FAGG unwirksam.

Muss ich den Widerrufsbutton auch österreichischen Kunden anbieten?

Ja, wenn der Vertrag als Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird und dem Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht, denn die Funktion dient dessen Ausübung (§ 13a Abs. 1 FAGG); verfügbar sein muss sie während der gesamten Rücktrittsfrist (§ 13a Abs. 2 FAGG). In Österreich gilt § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026, und zwar für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden; die deutsche Entsprechung § 356a BGB gilt seit 19. Juni 2026. Die gesetzlichen Musterbeschriftungen sind in beiden Ländern dieselben: „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“; in beiden Ländern genügt jeweils eine entsprechende eindeutige Formulierung (§ 13a Abs. 2 und 4 FAGG; § 356a Abs. 1 und 3 BGB).

Muss mein Impressum österreichische Pflichtangaben enthalten?

Als in Deutschland niedergelassener Anbieter führen Sie das Impressum nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG); nach dem Herkunftslandprinzip des § 20 Abs. 1 ECG richten sich die Anforderungen im koordinierten Bereich nach dem Recht Ihres Niederlassungsstaats. Betreiben Sie in Österreich eine Zweigniederlassung, kommen deren Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht hinzu (§ 14 Abs. 1 und 3 UGB).

Kann ich meine Preise in Euro so wie in Deutschland anzeigen?

Ja, Euro ist die österreichische Währung; § 9 Abs. 2 PrAG ist damit erfüllt. Der Preis muss ein Bruttopreis sein (§ 9 Abs. 1 PrAG); bei einer Ermäßigung, die in Beträgen oder Prozenten bekanntgegeben wird, gehört der niedrigste Preis der letzten 30 Tage im selben Vertriebskanal dazu, bei einer schrittweise ansteigenden Ermäßigung der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung der Ermäßigung, bei einer Marktzeit von weniger als 30 Tagen der niedrigste Preis dieses Zeitraums (§ 9a Abs. 1 und 2 PrAG); bei schnell verderblichen oder kurz haltbaren Sachgütern entfällt die Angabe, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 3 PrAG). Für Leistungen gilt es nur bei Anbieten nach der Gewerbeordnung 1994 (§ 1 Abs. 1 Z 2 PrAG).

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), Art. 6, Amtsblatt L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1 bis 4, 8, 11 bis 13a, 19 und 20, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026 (Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2014; zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. E-Commerce-Gesetz (ECG), §§ 1, 3, 5, 20, 21 und 26, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026 (Stammfassung BGBl. I Nr. 152/2001)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), §§ 1, 9, 9a, 13, 15 und 17, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026 (Stammfassung BGBl. Nr. 146/1992; zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 12 Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger, Fassung vom 14.10.2026 (§ 12 gültig ab 1. Jänner 2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 14 Geschäftspapiere und Bestellscheine, Fassung vom 14.10.2026 (§ 14 gültig ab 1. Jänner 2025, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Datenschutzgesetz (DSG), Art. 1 § 1, Art. 2 §§ 4, 11, 24 und 30, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 3, 8, 56 und 77, Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die WiderrufsbelehrungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Muster für das WiderrufsformularBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises und § 6 Preisangaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Preisangabenverordnung (PAngV), § 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für WarenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, Artikel 1 Nummer 7 und 8, Artikel 10, BGBl. 2026 I Nr. 28Bundesanzeiger Verlag, Bundesgesetzblatt Teil I · abgerufen am