ÖsterreichRecht

Cookie-Einwilligung im Onlineshop in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

In Österreich brauchen Sie für die Ermittlung der personenbezogenen Daten, über deren Verarbeitung Sie den Nutzer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 TKG 2021 informieren müssen, seine aktive Einwilligung. Ohne Einwilligung zulässig sind technische Speicherung im Endgerät und Zugriff darauf nur, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder beides für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist (Satz 3). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten brauchen Sie zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO; die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine davon.

Das Wichtigste

  • § 165 Abs. 3 Satz 2 TKG 2021 verlangt die aktive Einwilligung für die Ermittlung der personenbezogenen Daten, über die der Shop informieren muss; in Kraft seit 1. November 2021.
  • Ohne Einwilligung zulässig bleiben Speicherung im Endgerät und Zugriff, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder beides für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist (Satz 3).
  • Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen und Untätigkeit sind keine Einwilligung (ErwGr 32 DSGVO); das TKG 2021 verlangt sie ausdrücklich aktiv.
  • Ablehnen muss so einfach sein wie Einwilligen; zwei Klicks gegen einen genügen nach dem Bundesverwaltungsgericht nicht (W108 2284491-1).
  • Wer nicht informiert: Verwaltungsübertretung nach § 188 Abs. 4 Z 24 TKG 2021, Geldstrafe bis 50.000 Euro; die Ziffer gilt in dieser Fassung seit 1. November 2021.
  • Wer personenbezogene Daten ohne die erforderliche Einwilligung verarbeitet, verstößt gegen die Grundsätze für die Verarbeitung einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung nach Art. 5, 6 oder 7 DSGVO; dafür sieht Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO eine Geldbuße bis 20 Millionen Euro oder bei einem Unternehmen bis 4 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht des § 165 Abs. 3 TKG 2021 ist dagegen nach § 188 Abs. 4 Z 24 TKG 2021 mit bis zu 50.000 Euro strafbar.

Was § 165 Abs. 3 TKG 2021 verlangt

Die Regel steht im Telekommunikationsgesetz, nicht in der DSGVO. Satz 1 des § 165 Abs. 3 TKG 2021 verpflichtet Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den Nutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage, zu welchen Zwecken und für wie lange. Satz 2 knüpft die Ermittlung dieser Daten an eine Einwilligung, die aktiv und auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen erteilt werden muss. Satz 3 enthält die Ausnahme: Die technische Speicherung im Endgerät und der Zugang dazu sind ohne Einwilligung zulässig, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst erbringen kann.

Der österreichische Wortlaut knüpft an personenbezogene Daten an. Kennungen, mit denen Ihr Shop Personen wiedererkennt, sind personenbezogene Daten (Bundesverwaltungsgericht 25. November 2024, W252 2282050-1); für ihre Ermittlung greift die Einwilligungspflicht des Satz 2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG in der konsolidierten Fassung vom 19. Dezember 2009 verlangt die Einwilligung dagegen für das Speichern von Informationen im Endgerät und den Zugriff darauf, ohne dass es auf einen Personenbezug ankommt.

Wen die Pflicht trifft

Adressat ist, wer einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet; § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) zählt dazu den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen. Die Pflicht hängt an der Technik, nicht an der Betriebsgröße: Eine Umsatz- oder Mitarbeiterschwelle nennt § 165 TKG 2021 nicht, sie trifft auch kleine Shops und Einzelunternehmer. Wer im Endgerät nichts speichert und dort nichts ausliest, löst die Einwilligungspflicht des Satz 2 nicht aus; verarbeiten Sie daneben personenbezogene Daten, bleibt die DSGVO zu prüfen.

Die Bestimmung schützt den Nutzer oder Benutzer des Geräts und nicht den Verbraucher. Ein B2B-Shop ist deshalb ebenso betroffen wie ein Shop für Privatkunden. Verarbeitet Ihr Shop beim Aufruf personenbezogene Daten, gilt die DSGVO unabhängig davon: Eine mit der IP-Adresse verknüpfte eindeutige Kennung ist ein personenbezogenes Datum (Art. 4 Z 1 DSGVO; Bundesverwaltungsgericht 25. November 2024, W252 2282050-1). Die Pflichtangaben für die Website sammelt die Datenschutzerklärung für den Onlineshop.

Für Deutschland und die Schweiz gelten eigene Vorschriften: Cookie-Einwilligung in Deutschland, Cookie-Einwilligung in der Schweiz. Messverfahren ohne Einwilligung ordnet Webanalyse und Tracking im Onlineshop ein.

Der Entscheidungsbaum: Einwilligung oder nicht?

Vier Schritte führen zur Antwort. Sie folgen den drei Sätzen des § 165 Abs. 3 TKG 2021 und dem Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG.

  1. Zugriff auf das Endgerät? Wird dort etwas gespeichert oder ausgelesen? § 165 Abs. 3 TKG 2021 betrifft personenbezogene Daten, also Kennungen, mit denen Sie Personen wiedererkennen; Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG verlangt die Einwilligung für das Speichern und Auslesen im Endgerät auch ohne Personenbezug.
  2. Alleiniger Zweck Nachrichtenübertragung? Dann sind Speicherung und Zugriff ohne Einwilligung zulässig (Satz 3, erste Variante).
  3. Unbedingt erforderlich für den ausdrücklich gewünschten Dienst? Prüfen Sie, welche Funktion der Besucher angefordert hat, was gespeichert wird, wie lange es gilt und wer es ausliest. Nur dann entfällt die Einwilligung (Satz 3, zweite Variante).
  4. Sonst: Einwilligung. Sie muss aktiv erteilt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten braucht zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO; die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine davon.

Die Übersicht ordnet typische Kategorien ein; maßgeblich bleibt die einzelne Speicherung in Ihrem Shop.

Kategorie Einwilligung nach § 165 Abs. 3 TKG 2021? Warum
Warenkorb, Bestellvorgang, Kundenkonto (Session-Cookie) Nein, soweit unbedingt erforderlich Die Speicherung muss für den angeforderten Bestellvorgang unbedingt erforderlich sein (Satz 3)
Gewählte Anzeige-Einstellungen (Sprache, Währung) Einzelfallprüfung Nur wenn die Speicherung für den angeforderten Dienst unbedingt erforderlich ist (Satz 3)
Schutz des Login-Systems, Betrugsprävention Nein, soweit für diese Funktion unbedingt erforderlich Ein pauschales “Sicherheitscookie” genügt nicht
Gewählte Zahlungsart, Zahlungsabwicklung Nein, soweit für den Zahlungsvorgang unbedingt erforderlich Diesen Teil des Dienstes nutzt der Besucher erst mit dem Zahlprozess
Reichweitenmessung und Webanalyse Ja, wenn die Messung eine Kennung im Endgerät speichert oder ausliest und damit personenbezogene Daten ermittelt § 165 Abs. 3 Satz 2 TKG 2021 knüpft an die personenbezogenen Daten des Satz 1 an; Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG verlangt die Einwilligung für Speichern und Zugriff im Endgerät auch ohne Personenbezug. Eine Auswertung von Server-Protokolldaten ohne Gerätezugriff fällt unter keine der beiden Vorgaben
Werbung, Retargeting, Marketing-Cookies Ja Diese Zwecke dienen nicht dem vom Besucher gewünschten Dienst
Eingebettete Drittinhalte (Video, Karte, Social-Plugin) Ja, wenn der eingebettete Inhalt im Endgerät etwas speichert oder darauf zugreift und keine Ausnahme greift Nicht das Laden, sondern die Speicherung im Endgerät oder der Zugriff darauf lösen die Einwilligungspflicht aus. Lädt der Inhalt erst nach einem Klick des Besuchers, deckt die Ausnahme des Satz 3 nur die dafür unbedingt erforderliche Speicherung; Zugriffe zu Trackingzwecken brauchen weiterhin die Einwilligung
A/B-Tests, Heatmaps, Sitzungsaufzeichnung Einzelfallprüfung Nur wenn die konkrete Funktion für den angeforderten Dienst unbedingt erforderlich ist

Wie ein zulässiges Banner aussieht

Die Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich zu erteilen, durch eine Erklärung oder eine eindeutig bestätigende Handlung. Daraus folgt:

  • Aktive Handlung. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen und Untätigkeit sind keine Einwilligung (ErwGr 32 DSGVO); § 165 Abs. 3 Satz 2 TKG 2021 verlangt sie ausdrücklich aktiv.
  • Informationen vor der Entscheidung. Erkennbar sein müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Rechtsgrundlage, die Zwecke und die Speicherdauer (§ 165 Abs. 3 Satz 1 TKG 2021). Einwilligungsbedürftige Speicherungen und Zugriffe dürfen erst nach der Entscheidung beginnen.
  • Ablehnen so einfach wie Einwilligen. Art. 7 Abs. 3 Satz 4 DSGVO verlangt, dass der Widerruf so einfach ist wie die Erteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus abgeleitet, dass auch die Nichtabgabe der Einwilligung so einfach sein muss wie ihre Erteilung, und hat einen Klick zum Einwilligen gegen zwei Klicks zum Ablehnen sowie einen grünen Button “Akzeptieren” neben einem bloßen Link “Zwecke anzeigen” als nicht gleichwertig beurteilt (Erkenntnis vom 31. Juli 2024, W108 2284491-1). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anordnung des Art. 7 Abs. 3 DSGVO als nicht weiter auslegungsbedürftig bezeichnet und hält die Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls für geboten (Beschluss vom 16. Jänner 2025, Ra 2024/04/0424, Rn. 18).
  • Kein Nudging. Lenkt ein Banner Besucher durch Platzierung, Farbe, Kontrast und Schriftgröße zur invasiveren Option, verstößt das gegen den Transparenzgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist dann nicht unmissverständlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür einen optisch gleichwertigen Ablehnungs-Button verlangt (25. November 2024, W252 2282050-1).
  • Widerruf ohne Suchaufwand. Über den Widerruf ist vor der Einwilligung zu informieren (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Ein Link am Seitenende allein genügt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn das Banner keinen konkreten Hinweis darauf enthält (25. November 2024, W252 2282050-1).
  • Nachweis und Nachführung. Der Verantwortliche muss die Einwilligung nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO); halten Sie Banner-Version, Zeitpunkt und Diensteliste fest. Lassen sich mehrere Verarbeitungen nicht getrennt einwilligen, obwohl das angebracht ist, gilt die Einwilligung nicht als freiwillig (ErwGr 43 DSGVO).

Seit wann das gilt

§ 165 Abs. 3 TKG 2021 gilt seit 1. November 2021 (Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 190/2021). In der konsolidierten Fassung vom 14. Oktober 2026 trägt § 165 nur diese eine Fassung; die Norm wurde seither nicht geändert.

Die DSGVO gilt seit 25. Mai 2018. Eine eigene Altersgrenze für Kinder gilt in Österreich seit demselben Tag: Bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO rechtmäßig, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat (Art. 2 § 4 Abs. 4 DSG, Fassung BGBl. I Nr. 24/2018, gültig von 25. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019). Die Fassung, die seit 1. Jänner 2020 gilt (BGBl. I Nr. 14/2019), hat Abs. 4 unverändert gelassen und nur Abs. 7 aufgehoben. Die DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten eine Grenze zwischen vollendetem 13. und 16. Lebensjahr (Art. 8 Abs. 1 DSGVO).

Was bei einem Verstoß droht

Wer den Nutzer entgegen § 165 Abs. 3 TKG 2021 nicht informiert, begeht eine Verwaltungsübertretung; § 188 Abs. 4 Z 24 TKG 2021 sieht dafür eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro vor, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Die Ziffer gilt in dieser Fassung seit 1. November 2021 unverändert; der Tatbestand lautet „entgegen § 165 Abs. 3 die Nutzer oder Benutzer nicht informiert“. Einen eigenen Tatbestand für das Speichern von Informationen im Endgerät oder den Zugriff darauf ohne Einwilligung enthält § 188 TKG 2021 in der am 14. Oktober 2026 geöffneten Fassung in keinem seiner Absätze.

Für personenbezogene Daten greift die DSGVO. Die Datenschutzbehörde ist nach Art. 2 § 18 Abs. 1 DSG die Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO und kann nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO anordnen, Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit der Verordnung zu bringen. Von dieser Befugnis hat sie bei Cookie-Bannern Gebrauch gemacht; das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Aufträge bestätigt, und im Verfahren W108 2284491-1 hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurückgewiesen (16. Jänner 2025, Ra 2024/04/0424).

Wer personenbezogene Daten ohne die erforderliche Einwilligung verarbeitet, verstößt gegen Art. 5, 6 oder 7 DSGVO; trägt eine andere Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung, fehlt es an einem Verstoß. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO sieht für Verstöße gegen diese Vorschriften eine Geldbuße bis 20.000.000 Euro oder bei einem Unternehmen bis 4 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Unrechtmäßig verarbeitete Daten sind auf Antrag unverzüglich zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO); widerruft der Nutzer eine Einwilligung, auf die die Verarbeitung gestützt war, und fehlt es an einer anderen Rechtsgrundlage, gilt Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Ausnahmen des Art. 17 Abs. 3 DSGVO bleiben vorbehalten.

Checkliste für Ihren Shop

  • Liste aller Cookies, Pixel und Storage-Einträge mit Zweck, Laufzeit und Empfänger anlegen.
  • Für jeden Eintrag festhalten, welche personenbezogenen Daten ermittelt werden und ob das Endgerät beschrieben oder ausgelesen wird.
  • Jeden Eintrag gegen die beiden Ausnahmen des § 165 Abs. 3 Satz 3 TKG 2021 prüfen; Speichern und Zugriff im Endgerät brauchen die Einwilligung nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG auch ohne Personenbezug.
  • Prüfen, was vor der Entscheidung des Besuchers passiert: Einwilligungsbedürftige Speicherungen dürfen erst danach beginnen.
  • Auf der ersten Ebene eine Einwilligung und eine Ablehnung anbieten, beide mit gleicher Klickzahl.
  • Einwilligen und Ablehnen optisch gleichwertig gestalten (Größe, Farbe, Kontrast, Schriftbild).
  • Im Banner vor der Einwilligung erklären, wie der Widerruf funktioniert, und den Widerruf ohne Suchaufwand erreichbar halten.
  • Entscheidungen mit Datum, Banner-Version und Diensteliste dokumentieren (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
  • Bei neuen Diensten oder Zwecken die Einwilligung neu einholen.

Häufige Fragen

Gilt die Einwilligungspflicht auch gegenüber Geschäftskunden?

Ja. § 165 Abs. 3 TKG 2021 knüpft an den Nutzer oder Benutzer des Endgeräts an und nicht an die Verbrauchereigenschaft. Auch die Bestellung eines Unternehmens löst die Pflicht aus, wenn Ihr Shop dabei personenbezogene Daten im Endgerät speichert oder von dort ausliest; die Ausnahmen des Satz 3 bleiben bestehen. Ohne Einwilligung zulässig sind Speicherung und Zugriff also auch hier, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder wenn beides für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Ob zusätzlich die DSGVO gilt, richtet sich danach, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Darf ich den Shop sperren, bis der Besucher einwilligt?

Eine Vorschrift, die eine Sperre bis zur Entscheidung ausdrücklich verbietet, haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Ob eine Sperre zulässig ist, hängt an der Freiwilligkeit der Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist bei der Beurteilung der Freiwilligkeit dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen, ob die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung abhängig gemacht wird, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich ist. Macht Ihr Shop den Zugang davon abhängig, dass der Besucher in nicht erforderliche Speicherungen oder Zugriffe einwilligt, spricht das gegen die Freiwilligkeit. Eine Wahl mit einer Möglichkeit zum Ablehnen ist keine erzwungene Zustimmung; ob der Besucher sie ohne Nachteil ergreifen kann, beantworten gleichwertige Schaltflächen allein aber nicht. Das Ablehnen muss so einfach sein wie das Einwilligen: Ein Klick zum Einwilligen gegen zwei Klicks zum Ablehnen hat dem Bundesverwaltungsgericht nicht genügt, ebenso wenig ein grüner Button „Akzeptieren“ neben einem bloßen Link „Zwecke anzeigen“ (W108 2284491-1); der Verwaltungsgerichtshof prüft das anhand der Umstände des Einzelfalls (16. Jänner 2025, Ra 2024/04/0424, Rn. 18).

Brauche ich für die Besuchermessung eine Einwilligung?

Das hängt an Ihrer Konfiguration. Speichert oder liest die Messung im Endgerät eine Kennung, mit der Sie Personen wiedererkennen können, ist das ein personenbezogenes Datum; für dessen Ermittlung verlangt § 165 Abs. 3 Satz 2 TKG 2021 die Einwilligung, soweit keine der beiden Ausnahmen des Satz 3 greift. Unabhängig von einem Personenbezug verlangt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG die Einwilligung für das Speichern von Informationen im Endgerät und den Zugriff darauf. Eine Auswertung von Server-Protokolldaten ohne Gerätezugriff fällt nicht unter § 165 Abs. 3 TKG 2021; die DSGVO ist dafür zu prüfen.

Ab welchem Alter kann ein Kind selbst einwilligen?

In Österreich ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Art. 2 § 4 Abs. 4 DSG lässt die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, ab diesem Alter zu. Darunter ist die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung nötig (Art. 8 Abs. 1 DSGVO).

Quellen

  1. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), § 165 Datenschutz – Allgemeines, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026 (in Kraft seit 1.11.2021, BGBl. I Nr. 190/2021)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), § 188 Verwaltungsstrafbestimmungen, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026 (Abs. 4 Z 24: Geldstrafe bis 50.000 Euro, in Kraft seit 1.11.2021 unverändert)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), § 188 Verwaltungsstrafbestimmungen, Fassung gültig von 1. November 2021 bis 30. September 2026 (Abs. 4 Z 24: Geldstrafe bis 50.000 Euro, Tatbestand „entgegen § 165 Abs. 3 die Nutzer oder Benutzer nicht informiert“)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. E-Commerce-Gesetz (ECG), § 3 Begriffsbestimmungen, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026 (§ 3 in Kraft seit 31.12.2023, BGBl. I Nr. 182/2023)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, Art. 5 Abs. 3, konsolidierte Fassung 02002L0058 in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2009/136/EG, Stand 19. Dezember 2009Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 4, 5, 6, 7, 8, 17, 51, 58 und 83 sowie Erwägungsgründe 32, 42 und 43 (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, deutsche Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Datenschutzgesetz (DSG), Art. 2 § 4 Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung, Fassung gültig von 25. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019 (Abs. 4: Einwilligung des Kindes ab vollendetem 14. Lebensjahr, BGBl. I Nr. 24/2018)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Datenschutzgesetz (DSG), Art. 2 § 4 Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung, Fassung gültig ab 1. Jänner 2020, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026 (BGBl. I Nr. 14/2019: Abs. 4 unverändert, Abs. 7 aufgehoben)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Datenschutzgesetz (DSG), Art. 2 § 18 Einrichtung der Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde, konsolidierte Fassung vom 14.10.2026 (in Kraft seit 25.5.2018)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Jänner 2025, Ra 2024/04/0424 (ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040424.L00): Zurückweisung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2024, W108 2284491-1, zur Gestaltung eines Cookie-Banners; Rn. 18 zur Einzelfallprüfung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVORechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 31. Juli 2024, W108 2284491-1/15E: Cookie-Banner, Ablehnung so einfach wie die Einwilligung, zwei Klicks gegen einen, grüner Zustimmungs-Button und bloßer Link, Revision nicht zugelassenRechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 25. November 2024, W252 2282050-1 (ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2282050.1.00): Cookie-Banner, Einwilligung, Dark Patterns, Widerruf, Revision für zulässig erklärtRechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am