Produktbilder, Marken und Urheberrecht im Shop (Österreich)
Kurz gesagt
Ein fremdes Lichtbild dürfen Sie in Österreich nutzen, wenn Ihnen der Berechtigte eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat (§ 74 Abs. 1 und 7, § 24 Abs. 1 UrhG); ohne Bewilligung nutzbar sind gemeinfreie Lichtbilder, eine Aufnahme eines Werks der bildenden Künste, für das die Schutzfrist abgelaufen ist (sie ist nicht nach § 74 Abs. 1 geschützt, kann aber als eigenständig schöpferisches Lichtbildwerk nach §§ 1, 3 und 60 geschützt bleiben), und die freien Werknutzungen, auf die § 74 Abs. 7 UrhG verweist. Eigene Aufnahmen brauchen keine fremde Bewilligung, solange Ihnen die Rechte daran zustehen und Sie daran keinem anderen ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt haben, und dürfen berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzen; ein im Bild wiedergegebenes fremdes Werk bleibt vorbehalten (§ 74 Abs. 1, § 26, § 15 Abs. 1, § 18a Abs. 1 und § 78 Abs. 1 UrhG). Markenware dürfen Sie unter ihrem Namen anbieten, wenn sie vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde und keine berechtigten Gründe dem weiteren Vertrieb entgegenstehen (§ 10b Abs. 1 und 2 MSchG); für Zubehör ist die Marke nur als Hinweis auf die Bestimmung zulässig, soweit dies erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (§ 10 Abs. 3 Z 3 MSchG).
Das Wichtigste
- Lichtbilder schützt § 74 Abs. 1 UrhG; die Aufnahme eines Werks der bildenden Künste, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, ist vom Lichtbildschutz ausgenommen, eine eigenständig schöpferische Aufnahme kann aber als Lichtbildwerk nach §§ 1, 3 und 60 geschützt bleiben; bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Fotounternehmens als Hersteller (§ 74 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
- Nutzungsrechte werden als Werknutzungsbewilligung oder Werknutzungsrecht eingeräumt (§ 24 Abs. 1 UrhG); Werknutzungsrechte sind veräußerlich (§ 27 Abs. 1 UrhG), und soweit ein Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch der Urheber der Benutzung des Werks zu enthalten (§ 26 UrhG).
- Schutzfrist: 50 Jahre ab Aufnahme, bei Veröffentlichung vor Ablauf dieser Frist 50 Jahre ab Veröffentlichung, berechnet nach § 64 UrhG (§ 74 Abs. 6 UrhG); bei Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 60 Abs. 1 UrhG).
- Markenware darf unter der Marke verkauft werden, wenn sie vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde; berechtigte Gründe, insbesondere ein veränderter oder verschlechterter Zustand der Ware, rechtfertigen seinen Widerspruch (§ 10b Abs. 1 und 2 MSchG 1970).
- Zubehör und Ersatzteile dürfen die Marke als Hinweis auf die Bestimmung nennen, soweit diese Benutzung erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (§ 10 Abs. 3 Z 3 MSchG 1970).
- Verstöße führen zu Unterlassung, Beseitigung, angemessenem Entgelt und Schadenersatz (UrhG §§ 81, 82, 86, 87; MSchG 1970 §§ 51, 52, 53).
Zwei Rechte auf derselben Produktseite
Eine Produktseite kann aus zwei Gründen angreifbar sein. Das Urheberrecht schützt das Bild: Werke sind in Österreich eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (§ 1 Abs. 1 UrhG), und Lichtbildwerke zählen zu diesen Werken (§ 3 Abs. 1 und 2 UrhG). Daneben schützt § 74 Abs. 1 UrhG die einfache Fotografie: Lichtbilder sind durch ein fotografisches Verfahren hergestellte Abbildungen (§ 73 Abs. 1 UrhG).
Das Markenrecht schützt dagegen das Zeichen und nicht die Aufnahme. Markenschutz entsteht durch Eintragung in das Markenregister (§ 2 Abs. 1 MSchG 1970); die eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten die Benutzung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr zu verbieten, wenn diese ohne seine Zustimmung erfolgt (§ 10 Abs. 1 MSchG 1970). Prüfen Sie beides getrennt: Ein zulässiger Titel macht ein unzulässiges Bild nicht zulässig.
Wem ein Produktfoto gehört
Wer ein Lichtbild aufnimmt, ist Hersteller und hat das ausschließliche Recht, es zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 UrhG); das gilt nicht, wenn das Lichtbild ein Werk der bildenden Künste wiedergibt, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, und bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller (§ 74 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Anders als das Urheberrecht, das unübertragbar ist (§ 23 Abs. 3 UrhG), sind diese Verwertungsrechte vererblich und veräußerlich (§ 74 Abs. 2 UrhG); bei einer Übertragung kann der Erwerber auch das Recht erhalten, sich als Hersteller zu bezeichnen (§ 74 Abs. 5 UrhG).
Ein Dritter darf das Bild nur nutzen, wenn ihm der Berechtigte eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat (§ 24 Abs. 1 UrhG); für Lichtbilder gilt diese Vorschrift über § 74 Abs. 7 UrhG entsprechend, ebenso die Vorschrift über den Umfang der Erlaubnis. Wie weit die Erlaubnis reicht, ergibt sich aus Art, Mitteln und den örtlichen und zeitlichen Grenzen des Vertrags (§ 26 UrhG, für Lichtbilder über § 74 Abs. 7 UrhG). § 26 UrhG wirkt auch gegen den Urheber selbst: Soweit ein eingeräumtes Werknutzungsrecht reicht, hat sich auch er der Benutzung des Werks zu enthalten — wer einem anderen das ausschließliche Recht an einem selbst aufgenommenen Bild eingeräumt hat, darf dieses im Umfang dieses Rechts nicht mehr verwenden. Ein im Bild wiedergegebenes fremdes Werk bleibt gesondert geschützt: Fotografieren Sie ein fremdes Kunstwerk, ein Design oder ein fremdes Lichtbild ab, brauchen Sie für dessen Vervielfältigung und öffentliche Zurverfügungstellung zusätzlich die Bewilligung seines Rechteinhabers (§ 15 Abs. 1, § 18a Abs. 1 UrhG). Sind die Verwertungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt bei einem Lichtbildwerk zusätzlich der von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegte Vertragszweck, auf welche Verwertungsarten sich die Erlaubnis erstreckt (§ 24c Abs. 1 UrhG); für das einfache Lichtbild verweist § 74 Abs. 7 UrhG auf § 26, aber nicht auf § 24c. Eine Vereinbarung über Fotos für die Website deckt damit nicht ohne Weiteres Marktplätze, Werbeanzeigen und Newsletter ab.
Zwei Punkte sind österreichisch. Ist das Lichtbild mit dem Namen des Herstellers bezeichnet, müssen auch Vervielfältigungsstücke, die andere herstellen, einen Hinweis auf den Hersteller tragen (§ 74 Abs. 3 UrhG). Und das Schutzrecht endet 50 Jahre nach der Aufnahme, bei früherer Veröffentlichung 50 Jahre nach dieser (§ 74 Abs. 6 UrhG); die Fristen sind nach § 64 UrhG zu berechnen. Ein Lichtbildwerk ist als Werk länger geschützt, nämlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 60 Abs. 1 UrhG). Ist die Schutzfrist abgelaufen, ist das Lichtbild ohne Bewilligung nutzbar; bei einer Aufnahme, die ein Werk der bildenden Künste wiedergibt, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, entfällt der Lichtbildschutz nach § 74 Abs. 1, während eine eigenständig schöpferische Aufnahme als Lichtbildwerk nach §§ 1, 3 und 60 geschützt bleibt (§ 74 Abs. 1 und 6 UrhG). Daneben verweist § 74 Abs. 7 UrhG für Lichtbilder auf die freien Werknutzungen der §§ 41, 42 und 42a bis 42h UrhG; ob eine davon greift, ist für jede Nutzung gesondert zu prüfen.
Sind Menschen erkennbar, kommt der Bildnisschutz hinzu: Bildnisse dürfen weder öffentlich ausgestellt noch sonst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder nach seinem Tod eines nahen Angehörigen verletzt würden (§ 78 Abs. 1 UrhG). Für ein Werbefoto mit Mitarbeitenden oder Models brauchen Sie daher eine Vereinbarung mit dem Berechtigten am Lichtbild.
Entscheidungstabelle: Welche Bilder Sie verwenden dürfen
Die Tabelle ordnet die Bildquellen und die Rechte, die Sie für den österreichischen Onlineshop brauchen. Sie gilt für Verkäufe an Verbraucher und an Unternehmen gleichermaßen.
| Fall | Rechteinhaber | Was Sie brauchen | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Foto, das Sie selbst aufgenommen haben | Sie als Hersteller des Lichtbilds, solange Ihnen die Rechte daran zustehen; bei einem im Bild wiedergegebenen fremden Werk dessen Rechteinhaber; bei erkennbaren Personen zusätzlich die abgebildete Person | keine Bewilligung eines Dritten am Lichtbild, solange die Rechte bei Ihnen liegen und Sie kein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt haben; ein im Bild wiedergegebenes fremdes Werk ist ausgenommen und verlangt dessen Bewilligung; die Veröffentlichung darf keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzen | § 74 Abs. 1, § 26, § 15 Abs. 1, § 18a Abs. 1 UrhG; § 78 Abs. 1 UrhG |
| Aufnahme eines beauftragten Fotografen oder einer Agentur | bei gewerbsmäßiger Herstellung der Inhaber des Fotounternehmens | eingeräumte Nutzungsrechte für die geplanten Verwertungsarten, mit Gebiet und Dauer | § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7, § 24 Abs. 1, § 26 UrhG |
| Bild vom Lieferanten oder Hersteller | der Hersteller, sein Fotograf oder eine Agentur | eine Bewilligung, die Onlineshop, Marktplätze und Werbung umfasst; die Händlervereinbarung ist ein Vertrag und keine gesetzliche Erlaubnis | § 74 Abs. 1 und 7, § 26 UrhG |
| Stock- oder Agenturbild | die Agentur oder der Fotograf | Lizenz nach den Agenturbedingungen; prüfen, ob die Freigabe abgebildeter Personen mitgeliefert wird | § 24 Abs. 1, § 26 UrhG und Lizenzvertrag; § 78 Abs. 1 UrhG |
| Einfaches Lichtbild, dessen Schutzfrist nach § 74 Abs. 6 abgelaufen ist | niemand | keine Bewilligung; die freien Werknutzungen nach § 74 Abs. 7 UrhG bleiben daneben anwendbar, bei erkennbaren Personen bleibt § 78 Abs. 1 UrhG zu prüfen | § 74 Abs. 1, 6 und 7, § 64, § 78 Abs. 1 UrhG |
| Aufnahme eines Werks der bildenden Künste, für das die Schutzfrist abgelaufen ist | am Lichtbild nach § 74 Abs. 1 niemand; ist die Aufnahme selbst eine eigenständig schöpferische Leistung, ihr Urheber als Lichtbildwerk | für die Wiedergabe des gemeinfreien Werks keine Bewilligung; ein Lichtbildwerk an der Aufnahme bleibt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt | § 74 Abs. 1, § 1, § 3, § 60 UrhG |
| Bild aus einer Bildersuche, aus einem fremden Shop oder von einer Plattform | der jeweilige Hersteller des Lichtbilds | eine Bewilligung; das Auffinden im Netz verschafft keine | § 74 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 18a Abs. 1 UrhG |
| Foto einer Kundin oder eines Kunden | die Kundin; bei erkennbaren Personen zusätzlich die Abgebildeten | Nutzungserlaubnis für Shop und Werbung | § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 UrhG; § 78 Abs. 1 UrhG |
Zwei Fälle zeigen den Unterschied: Wer die Ware selbst fotografiert, braucht dafür keine fremde Bewilligung, solange ihm die Rechte am Bild zustehen, er sie nicht ausschließlich einem anderen eingeräumt hat und das Bild kein fremdes Werk wiedergibt; wer das Produktfoto des Herstellers von dessen Website herunterlädt, braucht eine Lizenz, auch wenn die Ware ordnungsgemäß gekauft wurde. Ob Sie ein Bild zuschneiden oder bearbeiten dürfen, richtet sich zusätzlich nach dem Lizenzvertrag (§ 26 UrhG).
Markennamen in Titel, Beschreibung und Keywords
Der Markeninhaber kann Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches Zeichen für gleiche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10 Abs. 1 Z 1 MSchG 1970). Bei einem gleichen oder ähnlichen Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren genügt die Gefahr von Verwechslungen, die die gedankliche Verbindung mit der Marke einschließt (§ 10 Abs. 1 Z 2 MSchG 1970). Für eine im Inland bekannte Marke reicht der Schutz auch auf unähnliche Waren, wenn die Benutzung die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 10 Abs. 2 MSchG 1970).
Drei Schranken tragen den Weiterverkauf (§ 10 Abs. 3 MSchG 1970): der Name einer natürlichen Person (Z 1), Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder Zeit der Herstellung der Ware (Z 2) und die Marke als Hinweis auf die Bestimmung, etwa als Zubehör oder Ersatzteil, wenn diese Benutzung erforderlich ist (Z 3); alle drei greifen nur, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
Hinzu kommt die Erschöpfung: Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, sie für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden sind (§ 10b Abs. 1 MSchG 1970). Abs. 1 gilt nicht, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn deren Zustand nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10b Abs. 2 MSchG 1970).
Für die Formulierung folgt daraus: Ersatzteil für X oder passend für X ist eine Bestimmungsangabe, wenn sie zur Kennzeichnung des Verwendungszwecks erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (§ 10 Abs. 3 Z 3 MSchG 1970). Ein Titel, der eine Herkunft von X behauptet, obwohl die Ware nicht von X stammt, benutzt die Marke ohne Zustimmung des Inhabers: Sind Zeichen und Ware gleich, ist das schon nach § 10 Abs. 1 Z 1 MSchG 1970 verboten, eine Verwechslungsgefahr ist dort nicht nötig; betrifft die Benutzung gleiche oder ähnliche Waren mit einem gleichen oder ähnlichen Zeichen, verbietet Z 2 sie bei Verwechslungsgefahr einschließlich der gedanklichen Verbindung; eine im Inland bekannte Marke schützt Abs. 2 zusätzlich. Irreführend ist ein solcher Titel ebenfalls: Eine Vermarktung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet, gilt nach § 2 Abs. 3 Z 1 UWG 1984 als irreführend.
Für Suchworte zählt § 10a MSchG 1970 auf, was als Benutzung eines Zeichens gilt, darunter das Anbieten von Waren unter dem Zeichen (Z 2) und die Benutzung in Ankündigungen oder in der Werbung (Z 5). Ob eine Anzeige, die über ein fremdes Zeichen ausgeliefert wird, die Gefahr von Verwechslungen begründet, die die gedankliche Verbindung mit der Marke einschließt, ist eine Frage des Einzelfalls; bei einer im Inland bekannten Marke kommt die Beurteilung nach § 10 Abs. 2 MSchG 1970 hinzu. Klären Sie Anzeigentext und Zielseite vor dem Start.
Entscheidungstabelle: Markennamen in Titel und Keywords
Die zweite Tabelle trennt die Fallgruppen, die bei Produkttiteln und Suchworten auseinanderzuhalten sind.
| Fall | Zulässig? | Bedingung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Echte Markenware unter ihrem Namen anbieten | ja | Ware wurde unter der Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht; Abs. 2: kein Widerspruch aus berechtigten Gründen, insbesondere nicht bei verändertem oder verschlechtertem Zustand | § 10b Abs. 1 und 2 MSchG 1970 |
| Dieselbe Ware, die zuerst außerhalb des EWR in Verkehr kam | von der Erschöpfung nicht erfasst | § 10b Abs. 1 verlangt das Inverkehrbringen im EWR; Herkunft der Lieferkette klären | § 10b Abs. 1 MSchG 1970 |
| Zubehör oder Ersatzteil: Akku für X | ja, wenn erforderlich | die Marke bezeichnet den Verwendungszweck und nicht die Herkunft Ihres Produkts; anständige Gepflogenheiten | § 10 Abs. 3 Z 3 MSchG 1970 |
| Fremdprodukt mit der Marke X im Titel | bei gleicher Ware nein; bei ähnlicher Ware nur ohne Verwechslungsgefahr | § 10 Abs. 1 Z 1 verbietet das gleiche Zeichen für gleiche Waren unabhängig von einer Verwechslungsgefahr; bei gleichen oder ähnlichen Waren verbietet Z 2 die Benutzung bei Verwechslungsgefahr einschließlich der gedanklichen Verbindung; eine im Inland bekannte Marke schützt Abs. 2 zusätzlich | § 10 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2 MSchG 1970; § 2 Abs. 3 Z 1 UWG 1984 |
| Marke X als Keyword für Waren des Markeninhabers | ja | die Benutzung ist für Waren gedeckt, die der Markeninhaber oder ein Dritter mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht hat; Anzeige und Zielseite passen zur Ware; berechtigte Gründe nach Abs. 2 bleiben zu prüfen | § 10b Abs. 1 und 2 MSchG 1970 |
| Marke X als Keyword für eigene oder Konkurrenzware | nur ohne Verwechslungsgefahr | gleiche oder ähnliche Ware: keine Verwechslungsgefahr, auch nicht durch eine gedankliche Verbindung; bei einer im Inland bekannten Marke zusätzlich keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung | § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 10a Z 5 MSchG 1970 |
| Name oder Firma eines anderen Unternehmens | nur mit Zustimmung des Berechtigten | § 12 verlangt die Zustimmung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen und nicht bloß das Fehlen einer Verwechslungsgefahr; zusätzlich Unterlassung nach § 9 Abs. 1 UWG 1984, wenn die Benutzung Verwechslungen hervorzurufen geeignet ist | § 12 MSchG 1970; § 9 Abs. 1 UWG 1984 |
Was bei einem Verstoß droht
Bei einer Urheberrechtsverletzung gibt es einen Unterlassungs- und einen Beseitigungsanspruch (§ 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1 UrhG). Wer unbefugt ein Werk oder ein Lichtbild auf eine vorbehaltene Verwertungsart benutzt, schuldet schon ohne Verschulden ein angemessenes Entgelt (§ 86 Abs. 1 Z 1 und Z 4 UrhG); bei Verschulden kommen Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns und eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden hinzu (§ 87 Abs. 1 und 2 UrhG); als Ersatz des schuldhaft zugefügten Vermögensschadens kann der Verletzte, wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird, das Doppelte des angemessenen Entgelts begehren (§ 87 Abs. 3 UrhG), doch neben dem angemessenen Entgelt oder der Herausgabe des Gewinns ist Vermögensschadenersatz nur geschuldet, soweit er das Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt (§ 87 Abs. 5 UrhG). Bei einer Verletzung des Lichtbildrechts ist auch die Herausgabe des Gewinns möglich (§ 87 Abs. 4 UrhG). Strafbar ist der Eingriff mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, gewerbsmäßig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; verfolgt wird nur auf Verlangen des Verletzten (§ 91 Abs. 1, Abs. 2a und Abs. 3 UrhG).
Im Markenrecht stehen die Unterlassungsklage (§ 51 Abs. 1 MSchG 1970) und die Beseitigung gegenüber, zu der die Vernichtung der markenverletzenden Gegenstände auf Kosten des Verletzers zählen kann (§ 52 Abs. 1 und 2 MSchG 1970). Der Verletzte hat ohne Verschulden Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§ 53 Abs. 1 MSchG 1970); bei schuldhafter Verletzung kann er Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns oder die Herausgabe des Gewinns verlangen (§ 53 Abs. 2 MSchG 1970), bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ohne Schadensnachweis das Doppelte des angemessenen Entgelts (§ 53 Abs. 3 MSchG 1970). Zuständig für Klagen und einstweilige Verfügungen ist ausschließlich das Handelsgericht Wien (§ 56a MSchG 1970). Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, gewerbsmäßig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; verfolgt wird nur auf Verlangen des Verletzten (§ 60 Abs. 1, § 60a Abs. 1 MSchG 1970).
Bei einem irreführenden Titel kommt das Lauterkeitsrecht hinzu: Unterlassung nach § 14 Abs. 1 UWG 1984, Schadenersatz bei Verschulden nach § 16 UWG 1984. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist nach § 7a Abs. 1 UWG 1984 angreifbar und löst keinen Kostenersatz aus (§ 7a Abs. 3 UWG 1984). Wie Sie auf eine Aufforderung reagieren, beschreibt Abmahnung im Onlineshop in Österreich.
Rechtsstand und Fundstellen
Gelesen habe ich die konsolidierten Fassungen des RIS mit Stand 14. Oktober 2026. § 74 Abs. 1 und Abs. 7 UrhG gelten in der Fassung BGBl. I Nr. 244/2021, die nach der RIS-Fassung am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist; § 81 Abs. 1a UrhG stammt aus BGBl. I Nr. 182/2023 und gilt seit 17. Februar 2024. Die §§ 10 und 10a MSchG 1970 gehen auf die Markenrechts-Novelle BGBl. I Nr. 91/2018 (ausgegeben am 21. Dezember 2018) zurück und gelten seit 14. Jänner 2019; § 10b und § 12 MSchG 1970 gelten in der Fassung BGBl. I Nr. 111/1999 seit 23. Juli 1999 und sind von dieser Novelle nicht berührt; die letzte Änderung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2023, betrifft nach ihrem Artikel 4 andere Bestimmungen. Das UWG 1984 gilt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2026 mit Stand 27. September 2026. Klären Sie den Einzelfall mit Ihrer Rechtsberatung; den Bildzuschnitt behandelt Produktfotos für den Onlineshop, die Titelgestaltung Produktseiten und strukturierte Daten.
Checkliste für Ihren Shop
- Für jede geschützte Nutzung eines fremden Bildes, die nicht gesetzlich freigestellt ist (freie Werknutzung nach § 74 Abs. 7 UrhG, abgelaufene Schutzfrist nach § 74 Abs. 6 UrhG), liegt eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht vor, das Onlineshop, Marktplätze und Werbung sowie Gebiet und Dauer benennt (§ 24 Abs. 1, § 26 UrhG); für Lichtbildwerke kommt der Vertragszweck nach § 24c Abs. 1 UrhG hinzu.
- Bei einem Bild, das Sie selbst aufgenommen haben, ist geprüft, dass Ihnen die Rechte daran zustehen, Sie daran keinem anderen ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt haben und das Bild kein fremdes Werk wiedergibt (§ 26, § 15 Abs. 1, § 18a Abs. 1 UrhG); gibt die Aufnahme ein gemeinfreies Werk wieder, bleibt eine eigenständig schöpferische Aufnahme als Lichtbildwerk geschützt (§§ 1, 3 und 60 UrhG).
- Bei Aufnahmen in Auftrag ist schriftlich festgehalten, dass der Inhaber des Fotounternehmens die Rechte einräumt (§ 74 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
- Ein mit dem Namen des Herstellers bezeichnetes Lichtbild tragen Sie mit dem Herstellerhinweis weiter (§ 74 Abs. 3 UrhG).
- Bei erkennbaren Personen ist dokumentiert, dass die Veröffentlichung keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt (§ 78 Abs. 1 UrhG).
- Markennamen stehen im Titel nur für Waren, die der Markeninhaber oder ein Dritter mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht hat, oder, soweit erforderlich und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechend, als Hinweis auf die Bestimmung (§ 10 Abs. 3 Z 3, § 10b Abs. 1 MSchG 1970).
- Keyword-Kampagnen auf fremde Marken lassen Sie vor dem Start rechtlich prüfen (§ 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 10a Z 5 MSchG 1970).
- Nach einer Aufforderung zur Unterlassung prüfen Sie Anspruch, Frist und Gegenstand, bevor Sie etwas unterschreiben (zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung: § 7a UWG 1984).