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Personalisierte Ware und Widerruf: Wann die Ausnahme gilt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Verbraucher in Deutschland können individualisierte Ware nicht widerrufen, wenn der Vertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, die nicht vorgefertigt sind und deren Herstellung die individuelle Auswahl oder Bestimmung des Kunden maßgeblich ist, oder wenn die Ware eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB); beide Alternativen gelten nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 312g Abs. 2 BGB). Werkverträge über Einbau und Montage erfasst die Ausnahme jedenfalls regelmäßig nicht. Über den Ausschluss ist vor der Bestellung zu informieren.

Das Wichtigste

  • Ausgeschlossen ist der Widerruf in Deutschland bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und deren Herstellung die individuelle Auswahl oder Bestimmung des Kunden maßgeblich ist, oder bei Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, und nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 BGB).
  • In Deutschland erfasst die Ausnahme Verträge über die Lieferung von Waren, also Kauf- und Werklieferungsverträge; Werkverträge über Einbau und Montage nach § 631 BGB erfasst sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls regelmäßig nicht.
  • Für den Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung begonnen hat (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 – C-529/19).
  • Der Shop in Deutschland muss vor der Bestellung darauf hinweisen, dass kein Widerruf möglich ist (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB).
  • Die Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB gelten nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Was § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB regelt

Wer Verbrauchern in Deutschland über das Internet oder an der Haustür Waren verkauft, muss ihnen grundsätzlich 14 Tage Widerrufsrecht geben; bei einem Warenkauf beginnt die Frist mit dem Erhalt der Ware, aber nicht vor der vorgeschriebenen Belehrung (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGB). Den Ablauf im Einzelnen behandelt der Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop.

Die Ausnahme für individualisierte Ware steht in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Die Vorschrift setzt Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU um; die Begründung der Richtlinie nennt nach Maß gefertigte Vorhänge als Beispiel (Erwägungsgrund 49).

Zwei Voraussetzungen sind zu unterscheiden: Entweder ist die Ware nicht vorgefertigt und die Wahl des Kunden bestimmt ihre Herstellung, oder sie ist eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten. Die Ausnahme steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung: Sie gilt nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 312g Abs. 2 BGB). Sie betrifft außerdem nur Verbraucherverträge; wer für seinen Betrieb einkauft, hat schon nach § 312g Abs. 1, § 13 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Und sie regelt ausschließlich das Widerrufsrecht; über Mängelrechte sagt sie nichts.

Erster Prüfschritt: Liegt ein Vertrag über die Lieferung von Waren vor?

Der Ausschluss greift nur bei einem Vertrag zur Lieferung von Waren. Dazu zählen Kaufverträge nach § 433 BGB und Werklieferungsverträge über herzustellende bewegliche Sachen nach § 650 BGB. Werkverträge nach § 631 BGB erfasst die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dagegen jedenfalls regelmäßig nicht (Urteil vom 30. August 2018 – VII ZR 243/17, Leitsatz).

Praktisch relevant wird die Abgrenzung, wenn Ware nach Aufmaß gefertigt und beim Kunden eingebaut wird. Ein Vertrag über Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts, dessen Laufschiene individuell geformt und an die Wohnverhältnisse angepasst wird, ist ein Werkvertrag; dem Kunden steht das Widerrufsrecht zu, und die Werbung der Anbieterin mit einem Ausschluss war wettbewerbswidrig (Urteil vom 20. Oktober 2021 – I ZR 96/20, Leitsätze sowie Rn. 15 und 33). Ebenso wurde ein Senkrechtlift an der Hausfassade eingeordnet; der Kunde erhielt seine Anzahlung von 12.435 Euro zurück (VII ZR 243/17).

Für solche Werkleistungen läuft der Schutz des Betriebs anders. Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB; § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt nur für den Verbrauchsgüterkauf), aber nicht vor der Belehrung nach § 356 Abs. 3 BGB; deshalb kann der Betrieb mit der Herstellung bis zum Ablauf der 14 Tage warten. Beginnt er auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden früher, kann er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung verlangen, wenn er ihn zuvor nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert hat und bei einem Haustürgeschäft das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger vorliegt (§ 357a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB).

Personalisierte, konfigurierte und Standardware im Vergleich

Die Tabelle gilt für Fernabsatzverträge und für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Haustürgeschäfte) mit Verbrauchern in Deutschland und setzt einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag voraus. Die Ausnahmen gelten jeweils nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 312g Abs. 2 BGB).

Warenart Beispiel Widerruf ausgeschlossen? Entscheidende Bedingung
Personalisierte oder nach Maß gefertigte Ware Gravur mit dem Kundennamen, Druck nach Kundenfoto, Gardinen nach Maß Ja, soweit nichts anderes vereinbart ist Lieferung von Waren (Kauf- oder Werklieferungsvertrag); Ware nicht vorgefertigt und individuelle Auswahl oder Bestimmung des Kunden für die Herstellung maßgeblich, oder eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
Konfigurierte Ware aus vorgefertigten Bausteinen Regal aus Standardmodulen, Shirt in gewählter Farbe und Größe aus Serienware, Rechner aus Serienteilen Nur, wenn die Ware dadurch nicht vorgefertigt wird und die Auswahl für ihre Herstellung maßgeblich ist oder sie eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist, und nur, soweit nichts anderes vereinbart ist Ob die bestellte Ware nicht vorgefertigt und die Auswahl des Kunden für ihre Herstellung maßgeblich ist oder die Ware eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist
Standardware aus dem Lager Shirt von der Stange in der bestellten Größe Nein Ware ist fertig; Auswahl aus dem Sortiment ist keine Bestimmung für die Herstellung

Für die mittlere Zeile gibt es keine pauschale Antwort. Die Rechtssache C-529/19 betrifft nur den Zeitpunkt der Herstellung (dazu der nächste Abschnitt). Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem eine nummerierte Faksimile-Ausgabe mit einem Messingschild mit dem Namen der Käuferin versehen wurde, ausdrücklich offengelassen, ob diese Personalisierung den Ausschluss begründet (Urteil vom 11. Februar 2026 – VIII ZR 37/24, Rn. 28). Wer Ware aus dem Lager nur zusammenstellt, sollte sich auf den Ausschluss nicht verlassen, sondern ihn belegen können. Den Aufbau eines solchen Shops zeigt der Artikel Personalisierte Produkte im Shop abbilden.

Muss der Shop auf den Ausschluss hinweisen?

Ja. Ist der Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, muss der Shop den Verbraucher darüber informieren, dass er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; die Pflicht folgt aus § 312d Abs. 1 BGB). Diese Information ist vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise bereitzustellen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB). Im Onlineshop heißt das: auf der Produktseite oder im Bestellvorgang, nicht erst in der Auftragsbestätigung.

Umgekehrt ist die Behauptung eines Ausschlusses, den die Ware nicht trägt, eine falsche Information über das Widerrufsrecht. § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG; wer mit einem nicht bestehenden Ausschluss wirbt, muss mit einem Unterlassungsanspruch rechnen (Urteil vom 20. Oktober 2021 – I ZR 96/20, Rn. 14 und 34 bis 36). Was eine Abmahnung im Einzelnen bedeutet, steht im Artikel Abmahnung im Onlineshop.

Auf den Beginn der Herstellung kommt es nicht an

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ausnahme dem Verbraucher unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit der Herstellung begonnen hat (Urteil vom 21. Oktober 2020 – C-529/19, Möbel Kraft, Tenor). In dem Fall hatte eine Kundin auf einer Messe eine Einbauküche bestellt, den Vertrag widerrufen und die Abnahme verweigert; die Verkäuferin berief sich auf den Ausschluss, obwohl sie mit der Fertigung noch nicht begonnen hatte (Rn. 9 bis 11). Der Gerichtshof stützt sich darauf, dass die Ausnahme an den Gegenstand des Vertrags anknüpft und nicht an ein späteres Ereignis; hinge sie vom Fortgang der Fertigung ab, wäre sie von einer Entscheidung des Unternehmers abhängig, die der Verbraucher nicht übersieht (Rn. 24, 27 und 29). Das Verfahren betraf einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen; § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt für Haustür- und für Fernabsatzverträge gleichermaßen (§ 312g Abs. 1 und 2 BGB).

Für den Shop heißt das: Er muss die Produktion nicht aufschieben, um den Widerruf auszuschließen. Die zusätzliche Frage des vorlegenden Gerichts, ob es darauf ankommt, dass sich die Ware mit geringen Rückbaukosten – im Vorlagefall etwa 5 Prozent des Warenwerts – wieder in den Zustand vor der Individualisierung versetzen lässt, hat der Gerichtshof nicht beantwortet; sein Tenor betrifft nur den Beginn der Herstellung.

Widerrufsfunktion seit 19. Juni 2026

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss der Shop seit 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a Abs. 1 BGB). Ist der Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, ist dieser Anwendungsbereich nach der Begründung des Gesetzes nicht eröffnet: Danach gilt die Pflicht für Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen, für die die Verbraucherrechte-Richtlinie ein Widerrufsrecht vorsieht (Bundestagsdrucksache 21/1856, Seite 37). Die Einordnung entscheidet damit auch, ob der Shop eine Widerrufsfunktion braucht oder nur auf den Ausschluss hinweist.

Checkliste für Ihren Shop

  • Für jede Produktgruppe ist festgehalten, ob die Ware vorgefertigt ist oder erst nach der Bestellung entsteht.
  • Bei individuell gefertigter Ware ist geklärt, ob der Vertrag auf Lieferung gerichtet ist oder ob Herstellung und Einbau als Werk im Vordergrund stehen (§ 631 BGB).
  • Ware mit Gravur, Aufdruck oder Fertigung nach Aufmaß trägt den Hinweis auf den Ausschluss vor der Bestellung (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB).
  • Standardware aus dem Lager erhält die vollständige Widerrufsbelehrung; bei konfigurierter Ware aus dem Lager ist geprüft, ob die Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB greift, und auch sie erhält die vollständige Widerrufsbelehrung, wenn die Ausnahme nicht greift. Der Ausschluss wird nicht vorsorglich behauptet.
  • Bei Einbau- und Montageleistungen ist geregelt, ob die Leistung erst nach Ablauf der 14 Tage beginnt oder der Kunde den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt und die Information nach § 357a Abs. 2 BGB erhält.
  • Vor dem Livegang einer neuen Produktgruppe wird geprüft, ob eine neuere Entscheidung zu vergleichbarer Ware vorliegt.

Häufige Fragen

Reicht es für den Ausschluss, dass der Kunde die Farbe und die Größe wählt?

Nicht pauschal. Für Verbraucherverträge in Deutschland verlangt § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass die Ware nicht vorgefertigt ist und die individuelle Auswahl oder Bestimmung des Kunden für ihre Herstellung maßgeblich ist, oder dass sie eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist; die Ausnahme gilt außerdem nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 312g Abs. 2 BGB). Ein vergleichbarer Grenzfall ist offen: Ob die nachträgliche Personalisierung einer nummerierten Faksimile-Ausgabe durch ein Messingschild mit dem Namen der Käuferin den Ausschluss begründet, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen (VIII ZR 37/24, Rn. 28).

Gilt der Ausschluss auch, wenn ich mit der Produktion noch nicht begonnen habe?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ausnahme dem Verbraucher in Deutschland unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit der Herstellung begonnen hat (Urteil vom 21. Oktober 2020 – C-529/19).

Muss ich bei personalisierter Ware trotzdem etwas zum Widerruf schreiben?

Ja. Ist der Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen und kauft ein Verbraucher in Deutschland, muss der Shop ihn vor Abgabe der Vertragserklärung darüber informieren, dass er nicht widerrufen kann (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, § 312d Abs. 1 BGB).

Gilt der Ausschluss auch für Möbel, die nach Aufmaß gefertigt und bei mir eingebaut werden?

Nicht ohne Weiteres. Ein Vertrag über Lieferung und Einbau, bei dem die Anpassung an die Räume im Vordergrund steht, ist in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Werkvertrag; dann bleibt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen (Urteile vom 30. August 2018 – VII ZR 243/17 und vom 20. Oktober 2021 – I ZR 96/20).

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-BenutzeroberflächenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 WiderrufsfristBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357a Widerrufsrecht; WertersatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 650 WerklieferungsvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 631 Vertragstypische Pflichten beim WerkvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 433 Vertragstypische Pflichten beim KaufvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, Art. 16 Buchst. c und Erwägungsgrund 49Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar), deutsche Fassung · abgerufen am
  13. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2020, Möbel Kraft, C-529/19 (deutsche Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  14. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. August 2018 – VII ZR 243/17 (Senkrechtlift), VolltextBundesgerichtshof · abgerufen am
  15. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2021 – I ZR 96/20 (Kurventreppenlift), VolltextBundesgerichtshof · abgerufen am
  16. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2026 – VIII ZR 37/24 (Faksimile mit Namensschild), VolltextBundesgerichtshof · abgerufen am
  17. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, Bundestagsdrucksache 21/1856 vom 29. September 2025, Seite 37Deutscher Bundestag · abgerufen am
  18. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (Art. 1 Nr. 8 zu § 356a, Art. 10 Inkrafttreten)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am