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Personalisierte Produkte und Konfigurator im Shop abbilden

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Konfigurierbare Produkte brauchen ein Datenmodell aus Produktgruppe, Merkmalen und Personalisierungsfeldern; jede Konfiguration wird eine eigene Bestellposition mit berechnetem Gesamtpreis. In Deutschland und Österreich entfällt das Widerrufsrecht nur in den Fällen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB und des § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG; darauf ist vor der Bestellung hinzuweisen. In der Schweiz fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40b OR).

Das Wichtigste

  • Jedes Merkmal vervielfacht die Datensätze: je lieferbarer Kombination entsteht eine eigene Bestellposition.
  • Deutschland: Widerruf entfällt bei nicht vorgefertigter Ware nach Kundenauswahl oder eindeutig persönlichem Zuschnitt (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Österreich: kein Rücktrittsrecht bei Ware nach Kundenspezifikation oder eindeutig persönlicher Zweckbestimmung (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG).
  • Deutschland und Österreich: Hinweis auf das fehlende Widerrufsrecht vor der Bestellung (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG).
  • Bei einem elektronisch geschlossenen Verbrauchervertrag, der den Kunden zur Zahlung verpflichtet, muss die Schaltfläche in Deutschland und Österreich gut lesbar „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung tragen (§ 312j Abs. 3 BGB; § 8 Abs. 2 FAGG).
  • Schweiz: Bei Angeboten an Konsumentinnen und Konsumenten gehört der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken zum Angebot (Art. 3 Abs. 1 PBV); beim über eine Website geschlossenen Kauf besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40a und 40b OR).

Ein Konfigurator ist zuerst eine Datenfrage: Aus Merkmalen, Wertevorrat und Personalisierungsfeldern entsteht je Bestellung eine eigene Position. Ob diese Position widerrufen werden kann, entscheidet über die Hinweise an der Kasse.

Was Sie vorab brauchen

  • eine Liste der Produkte, die konfigurierbar werden, mit allen Merkmalen
  • je Merkmal den vollständigen Wertevorrat und den Aufpreis je Wert
  • je Produkt die Entscheidung, ob Sie es aus Lagerware zusammenstellen oder nach der Bestellung anfertigen
  • die Felder, die die Kundschaft selbst befüllt, mit Höchstlänge, erlaubten Dateiformaten und Mindestauflösung
  • die Fertigungs- und Lieferzeit je Produktionsart
  • Zugriff auf die Produkt- und Bestellfelder des Shops und auf Ihre Widerrufs- oder Rücktrittstexte

Schritt für Schritt: von der Option zur Bestellposition

Schritt 1: Produktart einordnen

Trennen Sie zwei Fälle, weil daran unterschiedliche Hinweise hängen: Ware, die Sie vorrätig haben und zusammenstellen, und Ware, die Sie erst nach der Bestellung nach Vorgabe des Kunden anfertigen.

In Deutschland nimmt § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Waren aus, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, sowie Waren, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind; anzuwenden ist die Vorschrift auf Verbraucherverträge ab dem 13. Juni 2014 (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB). In Österreich entfällt in Verträgen mit Verbrauchern das Rücktrittsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG, für Verträge ab dem 13. Juni 2014, § 20 Abs. 2 FAGG). Für Geschäftskunden gilt beides nicht: § 312g Abs. 1 BGB räumt das Widerrufsrecht einem Verbraucher ein, und das FAGG gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG). Sonst bleiben es 14 Tage (Widerrufsrecht in Deutschland, Widerrufsrecht in Österreich); die Einzelfälle behandelt Personalisierte Ware und Widerruf.

In der Schweiz entsteht beim über die Website geschlossenen Kauf kein gesetzliches Widerrufsrecht: Art. 40b OR zählt in den Buchstaben a bis d die Situationen auf, in denen ein gemachtes Angebot zum Widerruf berechtigt — Arbeitsplatz sowie Wohnräume und deren unmittelbare Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel sowie öffentliche Straßen und Plätze, Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon (Buchstabe d, in Kraft seit 1. Januar 2016) —; der Kauf über eine Website steht nicht darunter (amtliche Konsolidierung Stand 1. Oktober 2026). Ein eingeräumtes Widerrufsrecht ist eine vertragliche Zusage (Widerrufsrecht in der Schweiz).

Schritt 2: Merkmale und Wertevorrat festlegen

Ein Merkmal ist eine Eigenschaft mit mehreren Ausprägungen, etwa Format mit den Werten 100, 500 und 1000 Teile. Nehmen Sie nur Merkmale auf, die Preis, Gewicht, Versandart oder Fertigung ändern. Sperren Sie Kombinationen, die Sie nicht liefern können, statt sie leer anzulegen; wie Produktgruppe, Varianten und Bestand zusammenspielen, steht in Produktvarianten anlegen.

Schritt 3: Personalisierungsfelder definieren

Ein Personalisierungsfeld ist ein Feld, dessen Inhalt der Kunde liefert: eine Widmung, ein Datum, eine Bilddatei. Legen Sie Typ, Pflicht, Höchstlänge und Prüfregeln fest, also Dateiformat, Mindestauflösung, erlaubte Zeichen und eine Liste unzulässiger Inhalte.

Name und Foto sind personenbezogene Daten. In Deutschland und Österreich ist die Verarbeitung rechtmäßig, soweit sie für die Vertragserfüllung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; gilt ab 25. Mai 2018, Art. 99 Abs. 2 DSGVO); löschen Sie die Datei, sobald der Zweck sie nicht mehr verlangt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). In der Schweiz gilt Art. 6 DSG. Enthält ein Motiv Angaben über andere Personen, klären Sie die Grundlage mit Ihrer Datenschutzberatung.

Schritt 4: Preisregeln hinterlegen

Der Preis der Konfiguration entsteht aus dem Grundpreis, den Aufpreisen der gewählten Werte und den Aufpreisen der Personalisierung; führen Sie jeden Aufpreis als eigenen Betrag. Gliedern Sie den Preis gegenüber Verbrauchern auf, muss der Gesamtpreis hervorgehoben sein (§ 3 Abs. 3 PAngV; die Verordnung gilt für Angebote an Verbraucher und seit 28. Mai 2022). Die geforderten Preise müssen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, und Sie müssen angeben, ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen (§ 6 Abs. 1 PAngV). In Österreich müssen angeführte Preise leicht les- und zuordenbar sein und erkennen lassen, ob sie die Umsatzsteuer und alle sonstigen Abgaben und Zuschläge enthalten (§ 5 Abs. 2 ECG, in Kraft seit 1. Januar 2002). In der Schweiz gehört bei Angeboten an Konsumentinnen und Konsumenten der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken zum Angebot; nicht frei wählbare Zuschläge sind darin enthalten, Versandkosten dürfen separat genannt werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV).

Passt Ihr Shop den Preis automatisiert an die Person an, kommen die Hinweispflichten für personalisierte Preise dazu (Deutschland: Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB; Österreich: § 4 Abs. 1 Z 4a FAGG).

Schritt 5: Variante oder Auftragsposition erzeugen

Bei einem kleinen Wertevorrat legen Sie jede Kombination als Variante mit eigener Nummer an. Bei freiem Wertevorrat oder vielen Merkmalen legen Sie eine Konfigurationsvorlage an und erzeugen je Bestellung eine Auftragsposition aus den gewählten Werten, dem Personalisierungsinhalt und dem berechneten Preis. Die Auftragsposition braucht eine eigene Nummer, die sich aus der Vorlage ableitet, etwa FPZ-500-A-4711; sonst zählt jede Auswertung die Anfertigung zur Vorlage. Für Anfertigungsware planen Sie die Fertigung statt eines Lagerbestands.

Schritt 6: Hinweise der Produktart zuordnen

Hinterlegen Sie je Produkt einen Schalter „Anfertigung nach Kundenvorgabe“. Aus ihm leitet der Checkout die Hinweise ab. Für Anfertigungsware ohne Widerrufsrecht muss der Shop darauf hinweisen, dass nicht widerrufen werden kann (Deutschland: Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB über § 312d Abs. 1 BGB; Österreich: § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG).

Für Ware mit Widerrufsrecht bleibt es bei der Widerrufsbelehrung und, bei einem über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzvertrag, bei der Widerrufsfunktion (§ 356a BGB seit 19. Juni 2026; § 13a FAGG für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, § 20 Abs. 5 FAGG). Nach der Begründung des deutschen Gesetzentwurfs gilt diese Pflicht für Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen, für die die Verbraucherrechte-Richtlinie ein Widerrufsrecht vorsieht (BT-Drs. 21/1856, S. 37). Für welche Ihrer Produkte ein Widerrufsrecht besteht, entscheidet also mit, was an der Kasse steht.

Beispieldatenmodell: ein Fotopuzzle

Die Tabellen zeigen, welche Angaben auf welcher Ebene liegen; Nummern und Preise sind erfunden.

Ebene Beispiel Felder
Produktgruppe Fotopuzzle interner Schlüssel, Grundpreis, Merkmale, Produktionsart
Merkmal mit Werten Teilezahl: 100, 500, 1000 Aufpreis je Wert, Reihenfolge, lieferbare Kombinationen
Personalisierungsfeld Motiv (Datei), Widmung (Text) Pflicht, Höchstlänge 30 Zeichen, Dateiformat JPEG oder PNG, Mindestauflösung
Konfiguration 500 Teile, Motiv motiv-4711.jpg, Widmung „Für Anna“ Verweis auf die gewählten Werte, Inhalt der Felder, berechneter Gesamtpreis
Auftragsposition eine Zeile je bestellter Konfiguration eigene Nummer FPZ-500-A-4711, Menge, Gesamtpreis, Fertigungsstatus, Verweis auf die Datei

Zwei Produktarten im Vergleich:

Produkt Produktionsart Widerrufsrecht in Deutschland und Österreich Hinweis an der Kasse
Fotopuzzle mit Kundenmotiv Anfertigung nach Vorgabe entfällt, wenn ein Fall des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB oder des § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG vorliegt Hinweis, dass nicht widerrufen werden kann (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG); keine Widerrufsfunktion
Shirt in gewählter Farbe, ab Lager Zusammenstellung aus Lagerware 14 Tage Widerrufsbelehrung und Widerrufsfunktion (§ 356a BGB; § 13a FAGG)
beide, Verkauf in die Schweiz Anfertigung oder Lagerware Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht beim über eine Website geschlossenen Kauf (Art. 40a und 40b OR); ein eingeräumtes Widerrufsrecht ist eine vertragliche Zusage Detailpreis in Franken für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 3 Abs. 1 PBV), Versandkosten separat zulässig (Art. 4 Abs. 1 PBV)

Was an den Bestellbutton gehört

Unmittelbar vor der Bestellung müssen bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Angaben stehen, die der Kunde braucht; in Deutschland nennt § 312j Abs. 2 BGB dafür unter anderem den Gesamtpreis nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Für eine Konfiguration heißt das: der Gesamtpreis der fertig konfigurierten Ware einschließlich Steuern und Personalisierung oder, wenn er sich nicht im Voraus berechnen lässt, die Art der Preisberechnung (Österreich: § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG).

Für die Schaltfläche gibt das Gesetz bei einem solchen zur Zahlung verpflichtenden Verbrauchervertrag den Wortlaut vor: gut lesbar mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (Deutschland: § 312j Abs. 3 BGB; Österreich: § 8 Abs. 2 FAGG; ebenso Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU). Fehlt sie, kommt in Deutschland kein Vertrag zustande (§ 312j Abs. 4 BGB), und in Österreich ist der Verbraucher nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FAGG). Weiter steht das in Bestellabschluss-Button in Deutschland und Bestellabschluss-Button in Österreich.

Für das Produkt ohne Widerrufsrecht ist kein Muster vorgesehen; die gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular stehen in den Anlagen 1 und 2 zu Art. 246a § 1 EGBGB und in Anhang I der Richtlinie 2011/83/EU. Der Hinweis muss enthalten, dass der Verbraucher nicht widerrufen kann (Deutschland: Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; Österreich: § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG). Eine Beispielformulierung, die kein amtlicher Text ist: „Dieses Produkt wird nach Ihren Vorgaben angefertigt; ein Widerrufsrecht besteht deshalb nicht.“ Bei einem Produkt ohne Widerrufsrecht tritt dieser Hinweis an die Stelle der Widerrufsbelehrung. Nennen Sie außerdem den Termin, bis zu dem Sie liefern (Deutschland: Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB; Österreich: § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG); bei Anfertigungsware ist das die Fertigungszeit plus Versand.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Jede Kombination, die der Shop zulässt, können Sie liefern; nicht lieferbare Kombinationen sind gesperrt.
  • Jedes Produkt trägt den Schalter „Anfertigung nach Kundenvorgabe“, und der Checkout zeigt dazu den passenden Hinweis.
  • Der Gesamtpreis enthält Personalisierung und Steuern; gliedern Sie ihn gegenüber Verbrauchern in Deutschland auf, ist er hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV).
  • Die Schaltfläche eines elektronisch geschlossenen Verbrauchervertrags, der zur Zahlung verpflichtet, trägt in Deutschland und Österreich „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung (§ 312j Abs. 3 BGB; § 8 Abs. 2 FAGG).
  • Die Widerrufsfunktion ist nur dort aktiv, wo ein Widerrufsrecht besteht (Deutschland: § 356a BGB; Österreich: § 13a FAGG).
  • Eine Testbestellung mit Personalisierung erzeugt eine Auftragsposition mit eigener Nummer, Dateiverweis und richtigem Gesamtpreis.
  • Die Löschregel für Personalisierungsdateien ist hinterlegt und greift, sobald die Daten für Fertigung und Abwicklung nicht mehr erforderlich sind.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Der Kunde sieht den Endpreis erst im letzten Schritt Aufpreise hängen an den Merkmalswerten, werden aber erst an der Kasse sichtbar Preis der Konfiguration schon auf der Produktseite anzeigen und im Warenkorb unverändert weiterführen
Zwei Aufträge tragen dieselbe Nummer Auftragsartikel wurden unter der Nummer der Konfigurationsvorlage geführt Eigene Nummer je Auftragsposition vergeben
Die Rechnung passt nicht zur Bestellung Der Personalisierungsaufpreis steht nur im Beschreibungstext Aufpreis als eigene Position mit Betrag hinterlegen
Dateien kommen unbrauchbar an Dateiformat und Auflösung werden nicht geprüft Prüfregel im Feld hinterlegen und erst nach erfolgreicher Prüfung hochladen lassen
Der Shop bietet Widerruf an, obwohl die Ware angefertigt wird Für alle Produkte ist dieselbe Belehrung hinterlegt Produktart pflegen und Widerrufsbelehrung und Widerrufsfunktion nur für Ware mit Widerrufsrecht ausspielen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Rechtsberatung dazu, wenn Sie bei einem Produkt unsicher sind, ob es nach Kundenspezifikation angefertigt wird, und wenn Kunden Inhalte hochladen, die Angaben über andere Personen enthalten. Verkaufen Sie außerhalb von Deutschland, Österreich und der Schweiz, klären Sie vorab, welches Recht gilt und ob das Zielland ein Widerrufsrecht kennt. Wie Produktdaten sonst konsistent bleiben, behandelt Produktdatenqualität.

Häufige Fragen

Muss ich bei Ware, die nach Kundenwunsch angefertigt wird, trotzdem einen Widerruf anbieten?

Nein, wenn in Deutschland ein Fall des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB oder in Österreich ein Fall des § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG vorliegt; darauf weisen Sie vor der Bestellung hin. Eine Widerrufsfunktion gehört dann nicht zu diesem Produkt. Räumt Ihr Shop trotzdem ein Rückgaberecht ein, ist das eine vertragliche Zusage und keine gesetzliche Pflicht.

Gilt der Ausschluss auch für ein Shirt mit aufgedrucktem Namen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Prüfen Sie die Merkmale getrennt: Ist die Ware vorgefertigt, und ist die Auswahl des Kunden für die Herstellung maßgeblich? Ein Artikel, den Sie in dieser Ausführung ab Lager liefern, ist vorgefertigt. Ob er zusätzlich eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Rechtsberatung.

Was passiert mit den hochgeladenen Bildern der Kunden?

Für die Fertigung dürfen Sie sie bearbeiten, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, dessen Vertragspartei die abgebildete Person ist; bei Fremdpersonen im Upload trägt der Vertrag mit Ihrem Kunden diese Verarbeitung nicht (Deutschland und Österreich: Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO; Schweiz: Art. 6 DSG). Löschen Sie die Datei, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich ist (Deutschland und Österreich: Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO; Schweiz: Art. 6 Abs. 4 DSG). Legen Sie die Löschfrist schriftlich fest und hängen Sie die Datei an die Auftragsposition, nicht an den Produktdatensatz.

Muss der Endpreis schon vor dem Warenkorb feststehen?

Ja, sobald der Kunde konfiguriert hat. Lässt sich der Preis nicht im Voraus berechnen, geben Sie statt des Betrags die Art der Preisberechnung an (Deutschland: Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB; Österreich: § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG). Eine Aufpreisliste allein genügt nicht, und gegenüber Verbrauchern in Deutschland ist der Gesamtpreis hervorzuheben, wenn Sie den Preis aufgliedern (§ 3 Abs. 3 PAngV).

Bekommt eine Anfertigung trotzdem eine Widerrufsfunktion?

Die Funktion ist für Fernabsatzverträge vorgesehen, für die ein Widerrufsrecht besteht (Deutschland: § 356a BGB, seit 19. Juni 2026; Österreich: § 13a FAGG, für Verträge nach dem 30. September 2026). Ist der Widerruf für Ihr Anfertigungsprodukt ausgeschlossen, ist der Anwendungsbereich nach der Begründung des deutschen Gesetzentwurfs nicht eröffnet (BT-Drs. 21/1856, S. 37). Bauen Sie die Funktion deshalb produktabhängig, nicht global.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-BenutzeroberflächenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  4. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der VerbraucherrechterichtlinieBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  8. Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 28 vom 5. Februar 2026: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 und der Richtlinie (EU) 2024/825 (Artikel 1 Nummer 4 bis 8, Artikel 2 Nummer 2, Artikel 10 Inkrafttreten)Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de · abgerufen am
  9. Bundestagsdrucksache 21/1856, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673, Begründung Seite 37 (Widerrufsfunktion)Deutscher Bundestag · abgerufen am
  10. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1, 4, 8, 13a, 18, 19 und 20, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  11. E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 Allgemeine Informationen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  12. Obligationenrecht (OR), Art. 40a bis 40d Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, amtliche Konsolidierung Stand 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  13. Preisbekanntgabeverordnung (PBV), Art. 3 Bekanntgabepflicht und Art. 4 Öffentliche Abgaben und weitere Zuschläge, amtliche Konsolidierung Stand 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  14. Datenschutzgesetz (DSG), Art. 6 Grundsätze, amtliche Konsolidierung Stand 1. September 2023Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  15. Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, konsolidierte Fassung 02011L0083 (DE) vom 27. September 2026, Artikel 6, 8, 11a und 16Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Cellar · abgerufen am
  16. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und Art. 99 Inkrafttreten und Anwendung, Amtsblattfassung L 119 vom 4. Mai 2016Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Cellar · abgerufen am