Zusatzleistungen im Shop: Geschenkverpackung, Montage, Gravur
Kurz gesagt
Bieten Sie jede kostenpflichtige Zusatzleistung als eigenen Posten mit Preis an, den die Kundschaft ausdrücklich wählt. In Deutschland und Österreich lässt sich eine Zusatzleistung gegenüber Verbrauchern nicht durch eine Voreinstellung vereinbaren (§ 312a Abs. 3 BGB; § 6c Abs. 1 KSchG). Steuerlich teilt sie als Teil der Lieferung deren Satz; ist sie eine eigene steuerpflichtige Leistung, trägt sie den Regelsatz, soweit kein ermäßigter oder Nullsteuersatz anwendbar ist; in der Schweiz gehören nicht frei wählbare Zuschläge in den Detailpreis (Art. 4 Abs. 1 PBV).
Das Wichtigste
- Deutschland und Österreich: Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten gehören zum Entgelt der Lieferung (Art. 78 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG).
- Deutschland: Ein Aufpreis gegenüber Verbrauchern braucht eine ausdrückliche Vereinbarung; eine Voreinstellung genügt nicht (§ 312a Abs. 3 BGB).
- Österreich: Zusatzleistung gegenüber Verbrauchern nur mit ausdrücklicher Zustimmung; sonst ist die Zahlung zurückzuerstatten (§ 6c Abs. 1 und 2 KSchG).
- Schweiz: Umschliessungen und Verpackungen sind Nebenleistungen und werden wie die Hauptleistung behandelt (Art. 19 Abs. 4 MWSTG).
- Eigene steuerpflichtige Zusatzleistung, soweit kein ermäßigter oder Nullsteuersatz anwendbar ist: Regelsatz von Deutschland 19, Österreich 20 und Schweiz 8,1 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG; § 10 Abs. 1 UStG 1994; Art. 25 Abs. 1 MWSTG); in der Schweiz trägt nur eine Leistung, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen ist und keinem reduzierten Satz oder Sondersatz unterliegt, den Normalsatz.
- Deutschland: Eine Rechnung muss das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag je Satz ausweisen, bei einer Steuerbefreiung genügt ein Hinweis darauf (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG); bei einer Rechnung mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro genügen nach § 33 Satz 1 UStDV Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem anzuwendenden Steuersatz oder einem Hinweis auf die Steuerbefreiung, doch gilt diese Vereinfachung nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG.
Eine Geschenkverpackung, eine Namensgravur und ein Aufbauservice sind im Shop zuerst eine Preisentscheidung: Jede Leistung bekommt einen eigenen Betrag, und dieser Betrag braucht eine steuerliche Zuordnung. Beides entscheidet, was auf der Produktseite, an der Bestellübersicht und auf der Rechnung steht.
Worauf es bei Zusatzleistungen ankommt
Zwei Fragen legen alles Weitere fest. Erstens: Kann die Kundschaft die Leistung frei wählen, oder ist sie unvermeidbar? Zweitens: Gehört die Leistung zur Lieferung oder ist sie eine eigene Leistung?
Eine unvermeidbare Position ist kein Zusatz, sondern ein Preisbestandteil. Sie gehört in den Gesamtpreis, und wer den Preis aufgliedert, muss den Gesamtpreis hervorheben (Deutschland: § 3 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 PAngV; Österreich: § 9 Abs. 1 und 4 PrAG; Schweiz: Art. 4 Abs. 1 PBV). Eine frei wählbare Leistung erhält einen eigenen Betrag und wird ausdrücklich gewählt. In Deutschland kann ein Unternehmer eine über das vereinbarte Entgelt der Hauptleistung hinausgehende Zahlung mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen; im elektronischen Geschäftsverkehr wird eine solche Vereinbarung nicht Vertragsbestandteil, wenn er sie durch eine Voreinstellung herbeiführt (§ 312a Abs. 3 BGB). In Österreich kommt sie gegenüber Verbrauchern nur mit ausdrücklicher Zustimmung wirksam zustande, sonst sind die zusätzlichen Zahlungen zurückzuerstatten (§ 6c Abs. 1 und 2 KSchG). Wie Sie die Ankreuzfelder platzieren, steht in Cross-Selling und Upselling im Shop.
So ordnen Sie die Zusatzleistung steuerlich ein
In Deutschland bildet alles das Entgelt, was den Wert der Gegenleistung ausmacht, die der Unternehmer für die Leistung erhält (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Verkäufer vom Käufer fordert, sind ausdrücklich einzubeziehen (Art. 78 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG). Für eine Geschenkverpackung und einen Expressversand folgt daraus der Satz der gelieferten Ware: 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG oder 7 Prozent nach § 12 Abs. 2 UStG.
Österreich zieht die Grenze über die Solleinnahme: Entgelt ist alles, was der Empfänger aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG 1994). Der Satz der Lieferung ist der Regelsatz von 20 Prozent nach § 10 Abs. 1 UStG 1994. Ermäßigt ist er für die Lieferungen der in den Anlagen 1 bis 3 aufgezählten Gegenstände: 4,9 Prozent für Anlage-3-Gegenstände (§ 10 Abs. 1a UStG 1994), 10 Prozent für Anlage-1-Gegenstände (§ 10 Abs. 2 UStG 1994) und 13 Prozent für die in Anlage 2 Z 1 bis 9 genannten Gegenstände (§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. a UStG 1994); die Absätze 2 und 3 gelten nur, wenn der Satz nach Abs. 1a nicht anzuwenden ist. Der Satz von 4,9 Prozent gilt seit 1. Juli 2026 und ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 ausgeführt werden (§ 28 Abs. 69 UStG 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2026); Anlage 3 nennt Milch, Joghurt, Butter, frische Hühnereier, frisches oder gefrorenes Gemüse, genießbare Früchte, Reis, Mehl und Grieß von Weizen, Teigwaren, Brot und Speisesalz, und der Satz gilt nur, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände betrifft, die nur in der jeweiligen Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind. Bei Lieferungen von Anlage-1-Gegenständen gilt der ermäßigte Steuersatz nach UStR 2000, Rz 1169, auch für unselbständige Nebenleistungen wie Beförderung, Verpackungen, Behältnisse und Warenumschließungen, auch wenn das Entgelt dafür gesondert in Rechnung gestellt wird.
Die Schweiz regelt es im Mehrwertsteuergesetz selbst. Zum Entgelt gehört der Ersatz aller Kosten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 24 Abs. 1 MWSTG), und Nebenleistungen, namentlich Umschliessungen und Verpackungen, werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Voneinander unabhängige Leistungen werden dagegen selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG) und tragen den Normalsatz von 8,1 Prozent, soweit die Leistung nicht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen ist und kein reduzierter Satz oder Sondersatz eingreift; Art. 25 Abs. 1 MWSTG steht insoweit unter dem Vorbehalt seiner Absätze 2 und 3.
Die Tabelle ordnet die Fälle; die Voraussetzungsspalte entscheidet, welche Zeile gilt.
| Zusatzleistung | Land | Voraussetzung | Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Geschenkverpackung der gelieferten Ware | Deutschland, Österreich | Verpackungskosten, die der Shop vom Käufer fordert (Art. 78 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG; § 10 Abs. 1 UStG; § 4 Abs. 1 UStG 1994) | Satz der Ware |
| Geschenkverpackung der gelieferten Ware | Schweiz | namentlich genannte Nebenleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG) | Satz der Ware |
| Expressversand | Deutschland, Österreich | Beförderungskosten, die der Shop fordert (Art. 78 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG) | Satz der Ware |
| Namensgravur am gelieferten Gegenstand | Deutschland, Österreich, Schweiz | Die Gravur ist unselbständige Nebenleistung der gelieferten Sache (Schweiz: Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; Österreich: UStR 2000 Rz 346 und 347) | Satz der Ware |
| Gravur an einem Gegenstand, den der Kunde mitbringt | Deutschland, Österreich, Schweiz | Der Kunde beschafft die Sache selbst; kein ermäßigter oder Nullsteuersatz anwendbar | Regelsatz: 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) |
| Aufbau des gelieferten Gegenstands beim Kunden | Deutschland, Österreich, Schweiz | Der Gegenstand wird montiert oder installiert geliefert | Satz der Ware |
| Montage an einer Sache, die der Kunde selbst beschafft | Deutschland, Österreich, Schweiz | Der Kunde beschafft die Sache selbst; kein ermäßigter oder Nullsteuersatz anwendbar | Regelsatz des Landes |
Ob eine Leistung als Teil der Lieferung oder als eigene Leistung gilt, entscheidet der Auftrag als Ganzes, nicht der Ort der Bearbeitung. In der Schweiz sind Leistungen, die wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind, ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang; voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 und 3 MWSTG). In Österreich liegt eine einheitliche Leistung nur vor, wenn die Leistungen so eng verbunden sind, dass eine Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre; eine unselbständige Nebenleistung teilt dann Ort, Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuersatz der Hauptleistung (UStR 2000, Rz 346 und 347). Bei Gravur und Montage klären Sie den Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.
Die Zusatzleistung mit Preis und Steuer rechnen
Das folgende Beispiel eines in Deutschland ansässigen Shops verwendet erfundene Zahlen. Es zeigt, wie Nettoentgelt, Steuersatz und Bruttopreis je Position zusammenhängen.
| Zusatzleistung | Nettoentgelt | Steuersatz | Bruttopreis |
|---|---|---|---|
| Geschenkverpackung zu einem Armband | 3,50 Euro | 19 Prozent | 4,17 Euro |
| Geschenkverpackung zu einem Buch | 3,50 Euro | 7 Prozent | 3,75 Euro |
| Namensgravur am gelieferten Glas | 9,00 Euro | 19 Prozent | 10,71 Euro |
| Gravur an einem Glas des Kunden | 12,00 Euro | 19 Prozent | 14,28 Euro |
| Aufbau des gelieferten Schranks | 49,00 Euro | 19 Prozent | 58,31 Euro |
| Expressversand | 9,50 Euro | 19 Prozent | 11,31 Euro |
Der Bruttopreis entsteht aus Nettoentgelt mal 1,19 oder mal 1,07, gerundet auf Cent. Eine Bestellung über ein Armband zu 39,00 Euro netto mit Namensgravur ergibt 48,00 Euro netto und 57,12 Euro brutto. Läuft die Ware mit 7 Prozent, bleibt auch die Verpackung bei 7 Prozent: 3,50 Euro netto ergeben 3,75 Euro brutto. In Deutschland verlangt die Rechnung das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag je Satz, bei einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG); bei einer Rechnung mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro lässt § 33 Satz 1 UStDV Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung zu, und nach § 33 Satz 3 UStDV gilt diese Vereinfachung nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG. Eine bestimmte Zeilenstruktur schreibt die Norm nicht vor. Als Gestaltungsempfehlung: Fassen Sie Positionen mit unterschiedlichem Satz nicht in einer Zeile zusammen, sondern weisen Sie Entgelt und Satz je Position aus.
Für einen Shop in der Schweiz lautet dasselbe Beispiel in Franken: Eine Gravur an einem Gegenstand, den die Kundschaft mitbringt, zu CHF 12.00 netto ergibt bei 8,1 Prozent CHF 12.97 brutto; eine Verpackung als Nebenleistung trägt dagegen den Satz der gelieferten Ware. Nicht frei wählbare Zuschläge müssen im Franken-Detailpreis enthalten sein, Versandkosten dürfen separat genannt werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV). Die Sätze und die Preisangabepflichten der drei Länder stehen nebeneinander in der nächsten Tabelle.
| Land | Regelsatz | Ermäßigte Sätze | Was im Shop dasteht |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) | 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG), 0 Prozent (§ 12 Abs. 3 UStG) | Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, dazu die Angabe, ob Versandkosten anfallen (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 PAngV); bei Aufgliederung der Gesamtpreis hervorgehoben (§ 3 Abs. 3 PAngV); vor dem Bestellbutton hervorgehoben (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EGBGB mit § 312j Abs. 2 BGB) |
| Österreich | 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) | 4,9 Prozent für Anlage-3-Gegenstände (§ 10 Abs. 1a UStG 1994, in Kraft seit 1. Juli 2026), 10 Prozent für Anlage-1-Gegenstände (§ 10 Abs. 2), 13 Prozent für die in Anlage 2 Z 1 bis 9 genannten Gegenstände (§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. a); Abs. 2 und 3 nur, wenn der Satz nach Abs. 1a nicht anzuwenden ist | Preise leicht lesbar und zuordenbar mit Brutto-Netto-Klarheit (§ 5 Abs. 2 ECG), Bruttopreise (§ 9 Abs. 1 PrAG), Gesamtpreis vor der Bestellung (§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG mit § 8 Abs. 1 FAGG) |
| Schweiz | 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG) | 2,6 Prozent (Art. 25 Abs. 2 MWSTG), 3,8 Prozent Sondersatz für Beherbergungsleistungen (Art. 25 Abs. 4 MWSTG) | Detailpreis in Franken; nicht frei wählbare Zuschläge darin enthalten, Versandkosten separat zulässig (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV) |
Die Preisangabepflichten richten sich an Privatkundschaft: in Deutschland an Verbraucher nach § 13 BGB (§ 1 Abs. 1 PAngV), in der Schweiz an Konsumentinnen und Konsumenten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 PBV. In Österreich gilt § 5 Abs. 2 ECG nach § 3 Z 4 ECG auch gegenüber gewerblichen Nutzern.
Typische Fehler
- Eine vorangekreuzte Zusatzleistung im Warenkorb. Gegenüber Verbrauchern wird die Vereinbarung dadurch in Deutschland nicht Vertragsbestandteil (§ 312a Abs. 3 BGB), in Österreich ist die zusätzliche Zahlung zurückzuerstatten (§ 6c Abs. 1 und 2 KSchG).
- Die Gravur am Kundeneigentum mit dem Satz der Ware abgerechnet. Für diese eigene Leistung gilt der Regelsatz, soweit kein ermäßigter oder Nullsteuersatz anwendbar ist: 19 Prozent in Deutschland (§ 12 Abs. 1 UStG), 20 Prozent in Österreich (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), 8,1 Prozent in der Schweiz (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
- Zwei Steuersätze in einer Rechnungsposition. Gesetzlich verlangt sind das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag je Satz, bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG); bei einer Rechnung mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro lässt § 33 Satz 1 UStDV Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe zu, und nach § 33 Satz 3 UStDV gilt das nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG. Eine eigene Zeile je Satz bleibt eine Gestaltungsempfehlung.
- Der Pflichtaufpreis, der den Kopfpreis drückt. In der Schweiz müssen nicht frei wählbare Zuschläge im Detailpreis enthalten sein (Art. 4 Abs. 1 PBV); in Deutschland darf eine Aufgliederung den Gesamtpreis nicht verdecken (§ 3 Abs. 3 PAngV).
- Die Zusatzleistung in der Umsatzplanung vergessen. Ihre Entgelte zählen auf die Kleinunternehmergrenze: Deutschland 25.000 Euro im vorangegangenen und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr (§ 19 Abs. 1 UStG), Österreich 55.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr, bei einer Überschreitung im laufenden Jahr um bis zu 10 Prozent noch bis Jahresende (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994), Schweiz 100’000 Franken Jahresumsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a MWSTG).
So gehen Sie vor
- Halten Sie je Zusatzleistung fest, ob sie frei wählbar ist und ob sie zur Lieferung gehört oder eine eigene Leistung ist.
- Legen Sie das Nettoentgelt fest und tragen Sie den Steuersatz ein; bei Waren mit ermäßigtem Satz prüfen Sie, ob die Zusatzleistung denselben Satz trägt.
- Lassen Sie das Ankreuzfeld standardmäßig leer und speichern Sie die Wahl der Kundschaft mit Zeitstempel an der Bestellung.
- Zeigen Sie den Preis der Option mit Einheit und Steuersatz, und heben Sie die Gesamtsumme vor dem Bestellbutton hervor.
- Prüfen Sie die erste Rechnung je Satz: Entgelt getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen, Steuersatz und Steuerbetrag je Satz (bei einer Rechnung mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro genügen nach § 33 Satz 1 UStDV Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, doch gilt das nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG), Bruttosumme stimmt mit dem Warenkorb überein. Für die Kalkulation selbst nutzen Sie Preise im Onlineshop festlegen.