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Cross-Selling und Upselling im Shop: Einsatz und rechtliche Grenzen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine kostenpflichtige Ergänzung braucht eine eigene Vereinbarung mit der Kundschaft: Gegenüber Verbrauchern wird eine vorangekreuzte Zusatzleistung in Deutschland nicht Vertragsbestandteil (§ 312a Abs. 3 BGB) und kommt in Österreich ohne ausdrückliche Zustimmung nicht wirksam zustande (§ 6c Abs. 1 KSchG; ausgenommen sind nach Abs. 4 die in § 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 KSchG genannten Verträge, darunter Verträge über Finanzdienstleistungen); in der Schweiz genügt eine übereinstimmende Willensäußerung, die ausdrücklich oder stillschweigend sein kann (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR). Eine eigene Vereinbarung macht eine Empfehlung aber nicht in jeder Hinsicht zulässig: Gegenüber Verbrauchern gehört in Deutschland und Österreich jeder Zusatzpreis vor den Bestellbutton, und Werbung an Kundschaft braucht eine Rechtsgrundlage.

Das Wichtigste

  • Cross-Selling stellt Zusatzartikel neben die Hauptware, Upselling hebt auf die höherwertige Ausführung; beides ist zunächst eine Empfehlung.
  • Deutschland: Eine Zahlung über das Entgelt der Hauptleistung hinaus kann der Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren; im elektronischen Geschäftsverkehr wird eine Voreinstellung nicht Vertragsbestandteil (§ 312a Abs. 3 BGB).
  • Österreich: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem Entgelt für die Hauptleistung zu weiteren Zahlungen verpflichtet, kommt nur mit ausdrücklicher Zustimmung wirksam zustande; eine nicht abgelehnte Voreinstellung genügt nicht, geleistete Beträge sind zu erstatten (§ 6c Abs. 1 und 2 KSchG); ausgenommen sind nach Abs. 4 die in § 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 KSchG genannten Verträge, darunter Verträge über Finanzdienstleistungen (Z 6).
  • Deutschland und Österreich: Bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten, gehören Zusatzkosten in den Gesamtpreis und werden unmittelbar vor der Bestellung hervorgehoben angegeben (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB mit § 312j Abs. 2 BGB; § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG mit § 8 Abs. 1 FAGG); ausgenommen sind Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (§ 312j Abs. 5 BGB; § 8 Abs. 1 FAGG).
  • Schweiz: Bekanntzugeben ist der tatsächlich zu bezahlende Detailpreis in Schweizerfranken; nicht frei wählbare Zuschläge müssen darin enthalten sein, Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV). Eine Voreinstellungsregel für kostenpflichtige Zusatzleistungen haben wir in den geöffneten Texten PBV und UWG nicht gefunden.
  • Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet: Die Schaltfläche, über die bestellt wird, muss gut lesbar nichts anderes als die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung tragen; ohne diese Kennzeichnung kommt der Vertrag in Deutschland nicht zustande (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB), in Österreich bindet er den Verbraucher nicht (§ 8 Abs. 2 FAGG).

Zusatzangebote wirken über ihren Platz und über die Frage, wer sie auswählt. Cross-Selling und Upselling sind Sortimentsentscheidungen; ob eine Platzierung angreifbar ist, entscheidet ihre Form: Empfehlung oder Vorauswahl.

Worauf es bei Zusatzangeboten ankommt

Cross-Selling ergänzt die Bestellung um einen Artikel aus einer anderen Kategorie, Upselling um die höherwertige Ausführung oder eine zusätzliche Leistung. Zur Bestellung wird der Zusatz erst durch eine Handlung der Kundschaft.

Drei Formen sind auseinanderzuhalten.

Form Wer entscheidet Wirkung
Hinweis ohne Preiswirkung niemand, es ist Werbung keine Vereinbarung
wählbare Zusatzposition mit Preis die Kundschaft Teil der Bestellung, wenn sie gewählt wird
von Ihnen gesetzte Vorauswahl Sie die Kundschaft müsste tätig werden, um den Zusatz loszuwerden

Die dritte Form ist der kritische Punkt: Jede kostenpflichtige Ergänzung braucht eine eigene Vereinbarung mit der Kundschaft, einen eigenen Preis und die Darstellung, die das Land vor der Bestellung verlangt.

Wo Zusatzangebote hingehören

Die Tabelle ordnet sechs Plätze im Ablauf, die Form, die dort trägt, und die Grenze des Landes.

Platz Tragende Form Was dort nicht hingehört Grenze (Land)
Produktseite anklickbare Empfehlung mit Preis Zusatzware ohne eigenen Preis DE: Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstige Kosten in der Preisangabe (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB), bei einem zur Zahlung verpflichtenden Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr hervorgehoben unmittelbar vor der Bestellung (§ 312j Abs. 2 BGB) · AT: Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben und der zusätzlichen Kosten (§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG) · CH: tatsächlich zu bezahlender Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV)
Warenkorb wählbare Position mit Preis und Entfernen vorangekreuztes Kästchen, automatisch eingefügter Artikel DE: § 312a Abs. 3 BGB (elektronischer Geschäftsverkehr) · AT: § 6c Abs. 1 KSchG (Ausnahmen: Abs. 4) · CH: wirksam nur als Vereinbarung (Art. 1 Abs. 1 OR)
vor dem Bestellbutton Gesamtpreis samt gewählten Zusätzen, hervorgehoben Zusatz, der erst nach der Bestellung abgerechnet wird DE: § 312j Abs. 2 BGB (nicht bei einem Vertrag, der ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird, Abs. 5) · AT: § 8 Abs. 1 FAGG (nur elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge)
Buttons im Bestellbereich bestellende Schaltfläche, gut lesbar allein als „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet; anders beschrifteter Zusatzbutton Schaltfläche, die die Bestellung auslöst, ohne eindeutig auf die Zahlungspflicht hinzuweisen DE: § 312j Abs. 3 BGB (bestellende Schaltfläche) · AT: § 8 Abs. 2 FAGG
Bestätigungsseite nach dem Kauf Empfehlung mit eigenem Bestellvorgang (neuer Auftrag) zweite Zahlung ohne Zustimmung der Kundschaft DE: eine über das vereinbarte Entgelt der Hauptleistung hinausgehende Zahlung nur ausdrücklich, nicht durch Voreinstellung (§ 312a Abs. 3 BGB) · AT: ein während des laufenden Vertrags erteilter Zusatzauftrag ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht dem § 6c KSchG zu unterstellen; ein Zusatzentgelt zur bereits vereinbarten Hauptleistung nur mit ausdrücklicher Zustimmung, sonst Erstattung (§ 6c Abs. 1 und 2 KSchG; Ausnahmen: Abs. 4) · CH: ohne Vereinbarung Herausgabe ohne Rechtsgrund, eine stillschweigende genügt (Art. 1 und 62 Abs. 1 OR)
E-Mail und personalisierte Empfehlung Versand mit Einwilligung oder unter den Voraussetzungen der Bestandskundenausnahme; Speichern im Endgerät und Zugriff darauf nur mit Einwilligung Werbung ohne Einwilligung außerhalb der Bestandskundenausnahme; Zugriff auf im Endgerät gespeicherte Informationen ohne Einwilligung DE: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vorherige ausdrückliche Einwilligung); Abs. 3 Nr. 1 bis 4 lässt eigene ähnliche Waren ohne Einwilligung zu; Speichern im Endgerät und Zugriff darauf nur mit Einwilligung (§ 25 Abs. 1 TDDDG, Ausnahmen: Abs. 2) · AT: § 174 Abs. 3 TKG 2021 (vorherige Einwilligung), Abs. 4 Z 1 bis 4 für eigene ähnliche Produkte; § 165 Abs. 3 TKG 2021 (Ausnahmen: Satz 3) · CH: Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG (Ausnahme: eigene ähnliche Angebote, mit Ablehnungshinweis beim Verkauf)

Zum Aufbau der Seite: Produktseite gestalten; zu den Angaben vor dem Button: Checkout gestalten.

Vorangekreuzte Kästchen: vier Beispiele

Die Beispiele zeigen, was eine Voreinstellung in jedem Land bewirkt.

Beispiel Deutschland Österreich Schweiz
Ersatzakku für 3,90 Euro im Warenkorb vorangekreuzt nur Vertragsbestandteil, wenn die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeigeführt wird (§ 312a Abs. 3 BGB); der Kaufvertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 312a Abs. 6 BGB) ohne ausdrückliche Zustimmung nicht wirksam, geleistete Zahlungen sind zu erstatten (§ 6c Abs. 1 und 2 KSchG) ohne übereinstimmende Willensäußerung keine Vereinbarung (Art. 1 Abs. 1 OR), Gezahltes ohne Grund herauszugeben (Art. 62 Abs. 1 OR)
Geschenkverpackung für 2,50 Euro als vorausgewählte Option im Auswahlfeld Voreinstellung: die Kundschaft muss die bezahlte Variante selbst wählen (§ 312a Abs. 3 BGB) erst eine ausdrückliche Zustimmung macht sie wirksam (§ 6c Abs. 1 KSchG) kein Vertragsbestandteil ohne Vereinbarung (Art. 1 Abs. 1 OR)
Artikel automatisch im Warenkorb, Entfernen nötig Ablehnenmüssen genügt nicht (§ 312a Abs. 3 BGB) Ablehnenmüssen genügt nicht (§ 6c Abs. 1 KSchG) kein Vertragsbestandteil ohne Vereinbarung (Art. 1 Abs. 1 OR)
Newsletter-Kästchen im Checkout vorangekreuzt Werbung per E-Mail nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG); Abs. 3 Nr. 1 bis 4 lässt eigene ähnliche Waren ohne Einwilligung zu, wenn die Adresse aus einem Verkauf stammt, der Kunde nicht widersprochen hat und bei der Erhebung und bei jeder Verwendung auf den Widerspruch hingewiesen wurde Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken nur mit vorheriger Einwilligung (§ 174 Abs. 3 TKG 2021); die Einwilligung ist nur dann nicht nötig, wenn alle vier Bedingungen des Abs. 4 vorliegen Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt ist unlauter, wenn der Absender es unterlässt, vorher die Einwilligung einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen (Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG); wer beim Verkauf Kontaktinformationen erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, darf diesen Kunden ohne Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren senden

In der Preisbekanntgabeverordnung und im UWG haben wir keine Vorschrift gefunden, die vorangekreuzte kostenpflichtige Zusatzleistungen verbietet; die Wirksamkeit beurteilt sich nach dem Vertragsrecht (Art. 1 Abs. 1 OR). Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage fallen notwendige Nebenkosten wie Versandkosten und im laufenden Vertrag nachbestellte Leistungen nicht unter § 6c KSchG. § 6c Abs. 4 KSchG nimmt außerdem die in § 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 KSchG genannten Verträge aus, darunter Verträge über Finanzdienstleistungen (Z 6); Versicherungsdienstleistungen zählt die Begriffsbestimmung des § 3 Z 3a FAGG zu den Finanzdienstleistungen, und für den Begriff der Finanzdienstleistung verweisen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Besonderer Teil, Zu § 3) auf § 3 Z 2 FernFinG. Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen gilt nach § 1a Abs. 1 FAGG nur ein Teil des FAGG, darunter die Vorschriften der §§ 18a bis 18d FAGG. Ein vorangekreuzter Versicherungszusatz im Warenkorb fällt deshalb nicht unter § 6c KSchG.

Beispielrechnung: ab wann sich eine Platzierung trägt

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen. Ein Shop hat 1.000 Bestellungen im Monat, eine Geschenkverpackung für 4,00 Euro, einen Wareneinsatz von 30 Prozent dieser 4,00 Euro (1,20 Euro), 50,00 Euro Monatskosten für Bilder und Pflege und angenommen 120 zusätzlich verkaufte Verpackungen im Monat (12 Prozent der Bestellungen).

Größe Rechnung Ergebnis
Deckungsbeitrag je Zusatzartikel 4,00 − 1,20 2,80 Euro
Grenze der Platzierung 50,00 ÷ 2,80 18 Zusatzartikel im Monat (aufgerundet)
Anteil an den Bestellungen 18 ÷ 1.000 1,8 Prozent
Umsatz bei 120 Zusatzartikeln 120 × 4,00 480,00 Euro
Deckungsbeitrag bei 120 Zusatzartikeln 120 × 2,80 336,00 Euro
Überschuss nach Kosten 336,00 − 50,00 286,00 Euro

Alle Zahlen sind Annahmen; ersetzen Sie sie durch Ihre Messwerte. Die Grenze von 18 Stück gilt nur bei unverändertem Wareneinsatz und unveränderten Monatskosten.

Typische Fehler

  • Vorangekreuztes Kästchen für eine bezahlte Zusatzleistung. In Deutschland wird die Vereinbarung so nicht Vertragsbestandteil (§ 312a Abs. 3 BGB), in Österreich ist die Zahlung zu erstatten (§ 6c Abs. 2 KSchG), außer der Zusatz fällt in eine der in § 6c Abs. 4 KSchG genannten Vertragsarten, etwa eine Finanzdienstleistung. Setzen Sie jede Vorauswahl ab.
  • Bestellschaltfläche, deren Beschriftung nicht eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist, etwa weil eine zweite Schaltfläche dieselbe Aufschrift trägt und die Bestellung auslöst. Deutschland knüpft das Zustandekommen des Vertrags an die alleinige Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung der bestellenden Schaltfläche (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB); Österreich bindet den Verbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht (§ 8 Abs. 2 FAGG). Eine eigene Beschriftung jedes Zusatzbuttons verlangt das Gesetz nicht.
  • Empfehlung per E-Mail an alle Bestellkunden ohne die Voraussetzungen der Bestandskundenausnahme. Deutschland verlangt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), Österreich ebenso (§ 174 Abs. 3 TKG 2021); für eigene ähnliche Angebote greifen die Ausnahmen des § 7 Abs. 3 UWG und des § 174 Abs. 4 TKG 2021, in der Schweiz die Ausnahme des Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG, die den Ablehnungshinweis beim Verkauf voraussetzt.
  • Zusatzempfehlung, die wie ein Sortimentshinweis aussieht, aber bezahlte Fremdplatzierung ist. Den kommerziellen Zweck nicht kenntlich zu machen ist in Deutschland und Österreich unlauter, wenn er sich nicht aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG; § 2 Abs. 4 Z 2 UWG).

Wer Ansprüche geltend macht

Ausgeschlossen ist das Abmahnrisiko nicht. In Deutschland können Mitbewerber sowie die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG genannten Verbände, Verbraucherverbände und Kammern Unterlassung und Beseitigung verlangen; für Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist der Aufwendungsersatz für eine berechtigte Abmahnung (§ 13 Abs. 3 UWG) ausgeschlossen, wenn der Verstoß im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten begangen wurde (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). In Österreich stehen die Ansprüche Mitbewerbern, den dort genannten Kammern und dem Verein für Konsumenteninformation zu (§ 14 Abs. 1 UWG); in der Schweiz können Konsumentenschutzorganisationen Verbot und Beseitigung verlangen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 Bst. b UWG). Vor irreführenden Angaben und verschleiertem Werbecharakter schützt dieser Ausschluss nicht.

So prüfen Sie Ihre Zusatzangebote

  1. Listen Sie jede Zusatzempfehlung auf: Platz, Form, Preis und ob sie vorausgewählt ist.
  2. Setzen Sie jede Vorauswahl ab und prüfen Sie danach, ob eine Bestellung ohne Zusatz in jedem Land möglich ist.
  3. Zeigen Sie jeden Zusatzpreis dort, wo er entsteht, und in der Summe unmittelbar vor dem Bestellbutton; § 312j Abs. 2 BGB verlangt die Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB hervorgehoben, Abs. 5 nimmt Verträge aus, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (§ 8 Abs. 1 FAGG für Österreich).
  4. Beschriften Sie die Schaltfläche, über die bestellt wird, gut lesbar mit nichts anderem als „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (§ 312j Abs. 3 BGB; § 8 Abs. 2 FAGG). Empfehlenswert ist, eine zweite Schaltfläche für einen Zusatz erkennbar anders zu beschriften, damit die Bestellsituation eindeutig bleibt. Die Einzelheiten stehen in Bestellbutton im Onlineshop in Deutschland.
  5. Testen Sie je Land eine Bestellung mit und ohne Zusatz und prüfen Sie Bestellbestätigung und Rechnung: Steht der Zusatz mit Preis darin und fehlt er in der Bestellung ohne Zusatz?
  6. Prüfen Sie die Einwilligungen für Werbe-E-Mails und für Empfehlungen, die im Endgerät gespeicherte Informationen nutzen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 25 Abs. 1 TDDDG; § 174 Abs. 3 und § 165 Abs. 3 TKG 2021), und für den Versand an Bestandskunden die Voraussetzungen der Ausnahmen (§ 7 Abs. 3 UWG; § 174 Abs. 4 TKG 2021; in der Schweiz Art. 3 Abs. 1 Bst. o UWG mit dem Ablehnungshinweis beim Verkauf). Umsetzung: Cookie-Einwilligung im Onlineshop in Deutschland.

Häufige Fragen

Darf ich im Warenkorb ein vorangekreuztes Kästchen für eine kostenpflichtige Zusatzleistung einsetzen?

Gegenüber Verbrauchern trägt das in Deutschland und Österreich nicht: In Deutschland wird eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt der Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, im elektronischen Geschäftsverkehr nicht Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer sie durch eine Voreinstellung herbeiführt (§ 312a Abs. 3 BGB); in Österreich kommt sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers nicht wirksam zustande, und geleistete Beträge sind zu erstatten (§ 6c Abs. 1 und 2 KSchG); ausgenommen sind nach Abs. 4 die in § 5a Abs. 2 Z 3 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 KSchG genannten Verträge, darunter Verträge über Finanzdienstleistungen. In der Schweiz haben wir in PBV und UWG keine Voreinstellungsregel gefunden; auch dort setzt die Zahlungspflicht eine Vereinbarung voraus, für die eine übereinstimmende Willensäußerung genügt, die ausdrücklich oder stillschweigend sein kann (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR); Gezahltes ohne Rechtsgrund ist herauszugeben (Art. 62 Abs. 1 OR). Zwischen Unternehmern gilt die Vereinbarung, die Sie geschlossen haben.

Gilt die Voreinstellungsregel auch zwischen Unternehmern?

Nein. § 312a Abs. 3 BGB und § 6c Abs. 1 KSchG setzen einen Verbraucher voraus; im Geschäft zwischen Unternehmern gilt die Vereinbarung, die Sie geschlossen haben. Die Preisbekanntgabepflichten der Schweiz erfassen nur Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBV), und die Informationspflichten Deutschlands und Österreichs setzen einen Verbrauchervertrag voraus.

Darf ich nach dem Klick auf den Bestellbutton weitere Artikel anbieten?

Ja. Ein Zusatz nach dem Kauf wird aber zu einem eigenen Auftrag, und eine zweite Zahlung ohne Zustimmung der Kundschaft bleibt unzulässig. In Deutschland kann der Unternehmer eine über das vereinbarte Entgelt der Hauptleistung hinausgehende Zahlung mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen und nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen (§ 312a Abs. 3 BGB). In Österreich ist ein während des laufenden Vertrags erteilter Zusatzauftrag nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage nicht dem § 6c KSchG zu unterstellen; ein Zusatzentgelt zur bereits vereinbarten Hauptleistung kommt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers wirksam zustande (§ 6c Abs. 1 KSchG). In der Schweiz genügt eine übereinstimmende Willensäußerung, die ausdrücklich oder stillschweigend sein kann (Art. 1 Abs. 1 und 2 OR), Gezahltes ohne Rechtsgrund ist herauszugeben (Art. 62 Abs. 1 OR). Ein eigener, gesondert zu bestätigender Bestellvorgang ist eine Umsetzungsempfehlung, keine gesetzliche Voraussetzung.

Was passiert, wenn der Zusatzbutton wie der Bestellbutton beschriftet ist?

Entscheidend ist allein die Schaltfläche, über die bestellt wird. Sie muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB); erfüllt der Unternehmer das nicht, kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB). Eine eigene Beschriftung jedes Zusatzbuttons schreibt das Gesetz nicht vor. In Österreich ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden, wenn die Schaltfläche des Bestellvorgangs nicht eindeutig auf die Zahlungsverpflichtung hinweist (§ 8 Abs. 2 FAGG).

Muss ich eine kostenlose Zugabe kenntlich machen?

Als Kostenposition nicht: Für eine Zugabe, die nichts kostet, ist kein Zusatzpreis anzugeben (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB nennt zusätzliche Kosten, § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG alle zusätzlichen Kosten, die PBV den tatsächlich zu bezahlenden Detailpreis). Wird die Zugabe als Angebot zur Verkaufsförderung in einer kommerziellen Kommunikation gezeigt, muss sie kenntlich gemacht werden: in Deutschland klar als solche erkennbar, mit leicht zugänglichen sowie klar und unzweideutig angegebenen Bedingungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG), in Österreich als solche erkennbar und mit einfachem Zugang zu den Bedingungen (§ 6 Abs. 1 Z 3 ECG). Eine unwahre oder zur Täuschung geeignete Angabe über den Preis oder das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils ist unlauter (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG; § 2 Abs. 1 Z 4 UWG); in der Schweiz ist es ausdrücklich unlauter, den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots zu täuschen (Art. 3 Abs. 1 Bst. g UWG).

Quellen

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