Wallet-Zahlung und Rückbuchungen: Haftung des Händlers
Kurz gesagt
Ob Ihr Shop eine bestrittene Wallet-Zahlung trägt, entscheidet nicht der Name der Wallet, sondern sein Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister und die Bedingungen des Anbieters; eine gesetzliche Ersatzpflicht trifft den, der die starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert (§ 675v Abs. 4 Satz 3 BGB, § 68 Abs. 5 Satz 2 ZaDiG 2018). In Deutschland und Österreich muss bei einem nicht autorisierten Vorgang im gesetzlichen Regelfall der Zahlungsdienstleister des Zahlers erstatten, und den Zahler trifft bei einem abhandengekommenen oder missbrauchten Zahlungsinstrument höchstens eine Haftung von 50 Euro, in Österreich nur bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung; bei betrügerischer Absicht sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haftet er dagegen für den gesamten Schaden (§ 675u BGB, § 675v Abs. 1 und 3 BGB, § 67 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018). Für Kleinbetragsinstrumente und nicht sperrbares E-Geld lässt das Gesetz Abweichungen von dieser Verteilung zu, in Deutschland bis 200 Euro (§ 675i BGB) und in Österreich bis 400 Euro (§ 57 ZaDiG 2018); für die Schweiz gilt die PSD2 nur für Zahlungsdienste innerhalb der Union (Stand: 15. Oktober 2026).
Das Wichtigste
- Deutschland: Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf die Anzeige oder die Kenntnis folgt; hat er einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für einen Betrugsverdacht gegen den Zahler schriftlich mitgeteilt, muss er seine Erstattungspflicht nur noch unverzüglich prüfen und erfüllen, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt (§ 675u BGB).
- Deutschland: Bei abhandengekommenem, gestohlenem oder missbrauchtem Zahlungsinstrument kann der Zahlungsdienstleister vom Zahler höchstens 50 Euro verlangen; bei betrügerischer Absicht sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Zahler in voller Höhe (§ 675v Abs. 1 und 3 BGB).
- Deutschland: Ohne starke Kundenauthentifizierung haftet der Zahler nicht, ausser bei betrügerischer Absicht; wer sie nicht akzeptiert, ersetzt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden (§ 675v Abs. 4 BGB).
- Österreich: Erstattung nach § 67 Abs. 1 ZaDiG 2018, ausser bei begründetem Betrugsverdacht, den der Zahlungsdienstleister der FMA unverzüglich schriftlich zu melden hat (§ 67 Abs. 2); die Haftung des Zahlers bis 50 Euro setzt eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung nach § 63 ZaDiG 2018 voraus, bei betrügerischer Absicht sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haftet er dagegen für den gesamten Schaden (§ 68 Abs. 1 und 3 ZaDiG 2018).
- Deutschland und Österreich: Für Kleinbetragsinstrumente und nicht sperrbares E-Geld erlauben § 675i BGB (Deutschland, bis 200 Euro) und § 57 ZaDiG 2018 (Österreich, bis 400 Euro) Abweichungen von der Erstattungspflicht und von der Haftung des Zahlers.
- Schweiz: Die PSD2 gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366); ohne einen beteiligten Zahlungsdienstleister im EWR richten sich Haftung und Streit nach dem Vertrag, den Bedingungen des Anbieters und dem anwendbaren Schweizer Recht, und Art. 100 Abs. 1 OR erklärt eine zum Voraus getroffene Verabredung für nichtig, die die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst.
Bei einer Wallet-Zahlung sieht der Shop nur eine erfolgreiche Buchung. Ob er den Betrag behält, zeigt sich erst, wenn der Kunde den Vorgang bestreitet. Entscheidend ist dann nicht der Name der Wallet, sondern wer Zahlungsdienstleister des Zahlers ist, welches Zahlungsmittel die Wallet übergibt und welche Bedingungen der Anbieter und der Acquirer für den Streitfall vereinbart haben.
Wer für welche Ebene haftet
Drei Ebenen sind auseinanderzuhalten. Die erste ist das Verhältnis zwischen Kunde und Zahlungsdienstleister: Deutschland und Österreich setzen die Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) um, und bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers erstatten. Wie weit diese Erstattungspflicht reicht und welche Ausnahmen sie hat, steht einmal vollständig im gemeinsamen Regelblock unter der Tabelle. Diese Regeln treffen den Händler nicht.
Die zweite Ebene ist die Haftung des Händlers. Eine gesetzliche Ersatzpflicht trifft den, der die starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, und sie besteht gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers: Akzeptiert der Shop als Zahlungsempfänger sie nicht, trifft sie ihn; akzeptiert sein Zahlungsdienstleister (Acquirer) sie nicht, trifft sie diesen, und der Shop haftet dann nur nach seinem Vertrag mit ihm. Deutschland regelt die Ersatzpflicht in § 675v Abs. 4 Satz 3 BGB, Österreich in § 68 Abs. 5 Satz 2 ZaDiG 2018; Grundlage ist Art. 74 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366.
Die dritte Ebene ist vertraglich: der Vertrag mit dem Acquirer, die Bedingungen des Wallet-Anbieters und ein Regelwerk der Kartenorganisation, soweit es Ihr Acquirer zum Vertragsbestandteil macht. Ob und wann der Händler über seinen Acquirer belastet wird, wenn eine Zahlung zurückgeholt wird, steht in diesen Verträgen; prüfen Sie in Ihrem Acquirer-Vertrag, welches Regelwerk gilt, unter welchen Voraussetzungen Ihr Acquirer Sie belastet und welche Belege er verlangt.
Die Schweiz ist getrennt zu beantworten. Die PSD2 gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366). Der Sitz des Wallet-Anbieters allein entscheidet aber nicht: Ist an dem Vorgang genau einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig, gelten die Haftungsregeln des Titels IV der Richtlinie für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, also Art. 73 und Art. 74, für die Bestandteile des Vorgangs, die innerhalb der Union getätigt werden (Art. 2 Abs. 4). In Deutschland darf zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden für die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn der Vorgang in der Währung eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist (§ 675d Abs. 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BGB) oder wenn bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang mindestens einer innerhalb und mindestens einer ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, unabhängig von der Währung (Nummer 1 Buchstabe b), sowie für Zahlungsvorgänge, an denen kein beteiligter Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist (Nummer 2; § 675e Abs. 2 BGB erlaubt dieses Abweichen). Erst wenn kein beteiligter Zahlungsdienstleister im EWR belegen ist, folgen Haftung und Streit allein aus dem Vertrag und den Bedingungen des Anbieters und des Kartenherausgebers.
Welche Wallet-Typen und Streitwege es gibt
Die Tabelle ordnet den Wallet-Typ seinem Zahlungsdienstleister und dem Weg des Streits zu. Die Spalte zur Haftung nennt je Zeile nur die Abweichung vom gemeinsamen Regelblock, der direkt unter der Tabelle steht; die Angaben gelten für Deutschland und Österreich, ausser eine Zeile nennt ein anderes Land.
| Wallet-Typ | Zahlungsdienstleister des Zahlers | Abweichung vom gemeinsamen Regelblock | Weg des Streits |
|---|---|---|---|
| Guthaben-Wallet beim Anbieter (Guthaben im Konto des Anbieters) | der Anbieter, soweit die Zahlung ein Zahlungsdienst ist | Ist das Guthaben E-Geld oder ein Kleinbetragsinstrument, erlaubt das Gesetz Abweichungen von der Erstattungspflicht und von der Haftung des Zahlers (§ 675i BGB, § 57 ZaDiG 2018; die Grenzen stehen in den beiden Absätzen unter der Tabelle) | Konfliktlösung nach den Bedingungen des Anbieters; ein Weg über das hinterlegte Zahlungsmittel folgt nicht schon aus der Aufladung (Absatz unter der Tabelle) |
| Kartenbasierte Geräte-Wallet (die Wallet übergibt Kartendaten) | der Kartenherausgeber; die Wallet übergibt ein Zahlungsinstrument | keine; die Erstattungspflicht und die Haftung des Zahlers bis 50 Euro nach § 675v Abs. 1 BGB und § 68 Abs. 1 ZaDiG 2018 gelten hier unverändert | Rückbuchung nach den Regeln der Kartenorganisation über den Acquirer (Chargebacks) |
| Konto- oder Überweisungswallet im Shop | die kontoführende Bank des Zahlers | Eine Haftung bis 50 Euro setzt hier ein abhandengekommenes, gestohlenes oder missbrauchtes Zahlungsinstrument voraus; in voller Höhe haftet der Zahler nur bei betrügerischer Absicht sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht über das Zahlungsinstrument (§ 675v Abs. 3 BGB, § 68 Abs. 3 ZaDiG 2018) | Anzeige bei der Bank innerhalb der Fristen (§ 676b BGB, § 65 ZaDiG 2018) |
| Grenzüberschreitender Vorgang mit einer Wallet oder Karte eines Anbieters mit Sitz in der Schweiz (genau ein beteiligter Zahlungsdienstleister ist in der Union ansässig) | der Anbieter oder die von ihm beauftragte Bank | Für die innerhalb der Union getätigten Bestandteile gelten Art. 73 und 74 der Richtlinie (EU) 2015/2366 sowie § 675u und § 675v BGB (Art. 2 Abs. 1 und 4); in Deutschland darf für die ausserhalb des EWR getätigten Bestandteile und für Vorgänge ohne beteiligten Zahlungsdienstleister im EWR zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden (§ 675d Abs. 6 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 675e Abs. 2 BGB; die Voraussetzungen stehen im Abschnitt Wer für welche Ebene haftet) | Streit nach dem Vertrag und nach den anwendbaren Regeln des Titels IV |
| Rein schweizerischer Vorgang mit derselben Wallet oder Karte (kein beteiligter Zahlungsdienstleister im EWR) | der Anbieter oder die von ihm beauftragte Bank | Die PSD2 gilt für Zahlungsdienste innerhalb der Union und trägt diese Haftung nicht (Art. 2 Abs. 1); massgeblich sind der Vertrag, die Bedingungen des Anbieters und das anwendbare Schweizer Recht, und Art. 100 Abs. 1 OR erklärt eine zum Voraus getroffene Verabredung für nichtig, die die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst | Streit nach dem Händlervertrag, den Bedingungen des Anbieters und dem anwendbaren Schweizer Recht |
Gemeinsamer Regelblock für die ersten drei Zeilen. In Deutschland und Österreich wirkt derselbe Mechanismus, unabhängig davon, welche Wallet die Zahlung auslöst. Im gesetzlichen Regelfall haftet zuerst der Zahlungsdienstleister des Zahlers: Er muss den nicht autorisierten Betrag erstatten, in Deutschland und in Österreich unverzüglich und spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags. Bei berechtigten Gründen für einen Betrugsverdacht gilt: In Deutschland muss er, nachdem er diese Gründe einer zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt hat, seine Erstattungspflicht nur noch unverzüglich prüfen und erfüllen, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt; in Österreich muss er bei begründetem Verdacht nicht erstatten, hat ihn aber der FMA unverzüglich schriftlich zu melden (§ 675u Satz 4 BGB, § 67 Abs. 1 und 2 ZaDiG 2018). Den Zahler trifft bei einem abhandengekommenen, gestohlenen oder missbrauchten Zahlungsinstrument eine Haftung von höchstens 50 Euro, in Österreich nur bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung; sie entfällt, wenn er den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung vor dem Vorgang nicht bemerken konnte oder eine Stelle des Zahlungsdienstleisters den Verlust verursacht hat (§ 675v Abs. 1 und 2 BGB, § 68 Abs. 1 und 2 ZaDiG 2018). Den gesamten Schaden schuldet er, wenn er den Schaden in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht nach § 675l Absatz 1 BGB oder einer vereinbarten Bedingung für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments beziehungsweise in Österreich einer Pflicht nach § 63 ZaDiG 2018 herbeigeführt hat (§ 675v Abs. 3 BGB, § 68 Abs. 3 ZaDiG 2018); in Österreich sind ohne betrügerische Absicht und ohne Vorsatz bei einer allfälligen Schadensteilung die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale und die besonderen Umstände des Verlusts, des Diebstahls oder der missbräuchlichen Verwendung zu berücksichtigen (§ 68 Abs. 4 ZaDiG 2018). Er haftet gar nicht, ausser er hat in betrügerischer Absicht gehandelt, wenn sein Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt (§ 675v Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 BGB, § 68 Abs. 5 Satz 1 ZaDiG 2018); in Deutschland haftet er auch dann nicht, wenn der Zahlungsempfänger oder dessen Zahlungsdienstleister sie nicht akzeptiert (§ 675v Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 BGB), und in diesem Fall ersetzt derjenige, der sie nicht akzeptiert, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den Schaden (§ 675v Abs. 4 Satz 3 BGB, § 68 Abs. 5 Satz 2 ZaDiG 2018). Schäden aus der Nutzung des Instruments nach seiner Verlustanzeige muss er gleichfalls nicht ersetzen, in Deutschland auch keine Schäden im Sinne des § 675v Absatz 1 BGB, wenn der Zahlungsdienstleister seine Pflicht nach § 675m Absatz 1 Nummer 3 BGB nicht erfüllt hat, und in Österreich keine Schäden, wenn der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten nach § 64 Absatz 1 Z 2 oder Z 3 ZaDiG 2018 nicht nachgekommen ist, jeweils ausser bei betrügerischer Absicht (§ 675v Abs. 5 BGB, § 68 Abs. 6 ZaDiG 2018). Aus diesem Ausgleich zwischen Kunde und Zahlungsdienstleister wird der Händler nicht belastet; eine gesetzliche Ersatzpflicht nach § 675v Abs. 4 Satz 3 BGB beziehungsweise § 68 Abs. 5 Satz 2 ZaDiG 2018 trifft ihn nur, wenn er als Zahlungsempfänger die starke Kundenauthentifizierung selbst nicht akzeptiert, und sonst den Zahlungsdienstleister, der sie nicht akzeptiert.
Zusätzlicher Weg über das hinterlegte Zahlungsmittel. Lädt der Kunde eine Guthaben-Wallet mit einer Karte oder per Bankkonto auf, folgt daraus kein allgemeiner Streitweg über dieses Zahlungsmittel; die Aufladung allein begründet keinen Erstattungsanspruch. Ein Anspruch besteht, wenn der Vorgang nicht autorisiert war (§ 675u BGB, § 67 Abs. 1 ZaDiG 2018), und einen Zahlungsauftrag kann der Zahler vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dem Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen (§ 675p Abs. 1 BGB, in Österreich § 74 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018). Ob der Kartenherausgeber oder die kontoführende Bank darüber hinaus einen eigenen Weg eröffnet, prüfen Sie in deren Bedingungen.
Deutschland: Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel, mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können, das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen; kann es nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden, steigt die Grenze in den beiden letzten Fällen auf 200 Euro. Für ein solches Instrument können die Parteien vereinbaren, dass § 675l Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v Absatz 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Instrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann, und dass die §§ 675u, 675v Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus Gründen, die in dem Instrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war. Für E-Geld sind die §§ 675u und 675v nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren, und der Wert höchstens 200 Euro beträgt (§ 675i BGB).
Österreich: Für Zahlungsinstrumente, die dem Rahmenvertrag zufolge nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen, eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass die §§ 66 und 67 sowie § 68 Absatz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war; für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich diese Beträge auf höchstens 60 Euro bei einzelnen Zahlungsvorgängen, 300 Euro bei einer Ausgabenobergrenze und 400 Euro bei Zahlungsinstrumenten auf Guthabenbasis. Auf elektronisches Geld nach § 1 Absatz 1 des E-Geldgesetzes 2010 sind die §§ 67 und 68 anzuwenden, ausser es handelt sich um Zahlungskonten mit Guthaben oder Zahlungsinstrumente mit einem Wert bis 400 Euro und der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, sie zu sperren (§ 57 ZaDiG 2018).
Wer den Vorgang nachweisen muss
Bestreitet der Kunde, den Vorgang autorisiert zu haben, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und keine Störung vorlag (§ 675w BGB; in Österreich § 66 ZaDiG 2018). Die blosse Aufzeichnung der Nutzung des Instruments genügt dafür nach dem Gesetzeswortlaut nicht notwendigerweise; für Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden braucht der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweise.
Diese Nachweispflicht trifft den Zahlungsdienstleister, nicht den Händler. Für den Händler zählt der Nachweis, den sein Acquirer oder der Anbieter im Rückbuchungsverfahren verlangt. Welche Belege in welchem Fall genügen und welchen Schutz das Verfahren bietet, steht in den Regeln der Kartenorganisation und im Acquirer-Vertrag (Chargebacks bearbeiten).
Welche Fristen gelten
Der Kunde muss seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach der Feststellung eines nicht autorisierten Vorgangs unterrichten (§ 676b Abs. 1 BGB, § 65 Abs. 1 ZaDiG 2018). In Deutschland sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn die Unterrichtung nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung erfolgt; die Frist beginnt aber nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Kunden über die vorgeschriebenen Angaben unterrichtet hat, sonst zählt der Tag dieser Unterrichtung (§ 676b Abs. 2 BGB). Ist der Kunde kein Verbraucher, dürfen die Parteien andere Fristen als die in § 676b Abs. 2 und 4 BGB vorgesehenen vereinbaren (§ 675e Abs. 4 BGB). In Österreich endet die Frist, um eine Berichtigung zu erwirken, spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift, wobei sie nur läuft, wenn der Zahlungsdienstleister die Angaben nach dem 3. Hauptstück des ZaDiG 2018 mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat (§ 65 Abs. 1 ZaDiG 2018); ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, können die Parteien andere als die in § 65 ZaDiG 2018 vorgesehenen Fristen vereinbaren (Rügeobliegenheit) und die §§ 66 und 68 ZaDiG 2018 ganz oder teilweise abbedingen (§ 55 Abs. 1 ZaDiG 2018).
Das ist nicht die Frist, in der eine Rückbuchung an den Shop kommt. Wann der Acquirer eine Rückbuchung stellt und wie lange Sie antworten können, steht im Acquirer-Vertrag und in den Regeln der Kartenorganisation. Halten Sie Bestell- und Versandbelege deshalb so ab, dass Sie sie auch Monate nach dem Kauf noch zuordnen können.
Typische Fehler
- Den falschen Vertragspartner annehmen. Nicht § 675u BGB bestimmt, ob der Händler den Betrag behält, sondern sein Vertrag mit dem Acquirer, die Kartenregeln und die Bedingungen des Anbieters; eine gesetzliche Ersatzpflicht trifft ihn, wenn er die starke Kundenauthentifizierung selbst nicht akzeptiert, nach § 675v Abs. 4 Satz 3 BGB beziehungsweise § 68 Abs. 5 Satz 2 ZaDiG 2018.
- Starke Kundenauthentifizierung ablehnen. Die gesetzliche Ersatzpflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers trifft den, der die starke Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert: Ihren Shop, wenn er sie ablehnt, und Ihren Zahlungsdienstleister, wenn dieser sie nicht akzeptiert (§ 675v Abs. 4 Satz 3 BGB, § 68 Abs. 5 Satz 2 ZaDiG 2018).
- Nachweisform ungeprüft. Welche Belege eine Rückbuchung wegen nicht erhaltener Ware entkräften, steht im Regelwerk der Kartenorganisation und im Acquirer-Vertrag; klären Sie vorab, welche Belege Ihr Acquirer verlangt, statt sich auf eine bestimmte Form zu verlassen.
- Schweizer Sitz mit fehlender Anwendbarkeit verwechseln. Die PSD2 gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366); ist genau einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig, gelten ihre Haftungsregeln für die innerhalb der Union getätigten Bestandteile (Art. 2 Abs. 4). Erst ohne beteiligten Zahlungsdienstleister im EWR richten sich Haftung und Streit nach dem Vertrag, den Bedingungen des Anbieters und dem anwendbaren Schweizer Recht; Art. 100 Abs. 1 OR erklärt eine zum Voraus getroffene Verabredung für nichtig, die die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst.
- Anbieterbedingungen überlesen. Prüfen Sie in den Nutzungsbedingungen des Anbieters, wann er dem Zahler einen Antrag auf Käuferschutz erstattet oder Ihr Konto belastet.
So gehen Sie vor
- Klären Sie im Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister, welches Instrument eine Wallet übergibt, ob es ein Kleinbetragsinstrument oder nicht sperrbares E-Geld ist und wer bei einem bestrittenen Vorgang haftet.
- Stellen Sie sicher, dass Ihr Checkout die starke Kundenauthentifizierung zulässt und nicht umgeht (Starke Kundenauthentifizierung).
- Legen Sie Bestell-, Zahlungs- und Versandbelege so ab, dass Sie sie den Fristen und den Nachweisanforderungen Ihres Acquirers zuordnen können.
- Lesen Sie die Rückbuchungs- und Käuferschutzbedingungen Ihres Anbieters und prüfen Sie, ob Ihre eigenen Bedingungen dazu passen.
- Rechnen Sie die Kosten einer Rückbuchung in Ihre Zahlungsgebühren ein (Zahlungsdienstleister wählen).