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Geldwäsche im Onlinehandel: Pflichten bei Gütern hoher Werte

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Onlineshop, der gewerblich Güter veräußert, ist Güterhändler nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 und § 1 Absatz 9 GwG. Ein Risikomanagement nach § 4 Absatz 5 GwG braucht er in Deutschland nur bei den dort genannten Transaktionen: ab 10.000 Euro Transaktionswert bei Kunstgegenständen, ab 10.000 Euro Barzahlung bei sonstigen Gütern und ab 2.000 Euro Barzahlung bei Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten treffen ihn nach § 10 Absatz 6a GwG in denselben Fällen und außerdem nach § 10 Absatz 3 GwG unabhängig von Betrag und Zahlungsart, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (Nummer 3) oder Zweifel an der Identität bestehen (Nummer 4). Die Meldepflicht bei Verdacht gilt unabhängig von Betrag und Zahlungsart (§ 43 Absatz 1 GwG).

Das Wichtigste

  • Güterhändler ist, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung das geschieht; auf die Rechtsform kommt es nicht an (§ 1 Absatz 9 GwG).
  • Ein Risikomanagement nach § 4 Absatz 5 GwG braucht ein Güterhändler nur bei den dort genannten Transaktionen: Kunstgegenstände ab 10.000 Euro Wert unabhängig von der Zahlungsart, sonstige Güter ab 10.000 Euro Barzahlung, hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG (Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin) ab 2.000 Euro Barzahlung; die Schwellen gelten je Transaktion (§ 1 Absatz 5 GwG). Die Fallgruppe Kunstgegenstände und die 2.000-Euro-Schwelle für Edelmetalle gelten seit dem 1. Januar 2020 (Gesetz vom 12. Dezember 2019, BGBl. 2019 I S. 2602).
  • Die allgemeinen Sorgfaltspflichten treffen einen Güterhändler nach § 10 Absatz 6a GwG in denselben Fällen und außerdem nach § 10 Absatz 3 GwG unabhängig von Betrag und Zahlungsart, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (Nummer 3) oder Zweifel an der Identität bestehen (Nummer 4).
  • Kunstgegenstände lösen die Pflichten ab 10.000 Euro Transaktionswert unabhängig von der Zahlungsart aus; für Kunstvermittler und für Kunstlagerhalter gilt dieselbe Wertgrenze, bei Kunstlagerhaltern nur, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (§ 2 Absatz 1 Nummer 16, § 4 Absatz 5 Nummer 2, § 10 Absatz 6a Nummer 2 GwG).
  • Güterhändler müssen sich spätestens ab 1. Januar 2027 im FIU-Portal goAML registrieren, wenn sie nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln (§ 45 Absatz 1 Satz 2, § 59 Absatz 6 Satz 3 GwG).
  • Geldbuße bis 150.000 Euro bei vorsätzlicher Begehung, im Übrigen bis 100.000 Euro (§ 56 Absatz 1 GwG); bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß bis 1 Million Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils (§ 56 Absatz 3 Satz 1 GwG).

Was das GwG von Güterhändlern verlangt

Das Geldwäschegesetz (GwG) ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Geldwäsche ist nach § 1 Absatz 1 GwG eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs. Der amtliche Volltext trägt den Stand “zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)”; in Kraft getreten ist das Gesetz am 26. Juni 2017.

Für Güterhändler stehen die Pflichten im Risikomanagement (§ 4 Absatz 5 GwG), in der Risikoanalyse (§ 5 GwG), in den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), in den Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden (§§ 10 bis 13 GwG), in den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG), in der Meldung von Verdachtsfällen (§ 43 GwG) und in der Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 45 Absatz 1 Satz 2 GwG).

Das Risikomanagement knüpft bei einem Güterhändler an die in § 4 Absatz 5 GwG genannten Transaktionen an. Er braucht es nur bei Transaktionen über Kunstgegenstände ab 10.000 Euro Wert unabhängig von der Zahlungsart, über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG (Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin) ab 2.000 Euro Barzahlung und über sonstige Güter ab 10.000 Euro Barzahlung. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten greifen nach § 10 Absatz 6a GwG in denselben Fällen; unabhängig von diesen Schwellen sind sie nach § 10 Absatz 3 GwG außerdem zu erfüllen, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (Nummer 3) und bei Zweifeln an der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten (Nummer 4).

Verantwortlich für das Risikomanagement und für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene; Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen brauchen seine Genehmigung (§ 4 Absatz 3 GwG). Einen Geldwäschebeauftragten muss ein Güterhändler nicht von sich aus bestellen: Die Aufsichtsbehörde kann es anordnen, und sie soll es tun, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht (§ 7 Absatz 3 GwG).

Für wen die Pflichten gelten

Verpflichtete sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt. Güterhändler ist nach § 1 Absatz 9 GwG, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung das geschieht. Auf die Rechtsform des Shops kommt es nicht an: Ein Einzelunternehmen, das Waren online verkauft, ist ebenso erfasst wie eine GmbH.

Hochwertige Güter sind nach § 1 Absatz 10 GwG Gegenstände, die sich wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder wegen ihres Preises keine Alltagsanschaffung sind. Als Beispiele nennt die Vorschrift Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten sowie Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrzeuge.

Die Vorschriften sprechen von Vertragspartnern und unterscheiden nicht danach, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist. Ein Shop, der nur gegen Karte, Rechnung, Lastschrift oder Überweisung verkauft und keine Kunstgegenstände handelt, erreicht die Schwellen des § 4 Absatz 5 und des § 10 Absatz 6a GwG nicht; die dort genannten Pflichten entstehen für ihn nicht. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 3 GwG bleiben davon unberührt; sie greifen unabhängig von Betrag und Zahlungsart etwa bei Verdacht (Nummer 3) und bei Identitätszweifeln (Nummer 4).

Für welche Verkäufe die Pflichten greifen

Die Tabelle stellt die Fälle gegenüber, in denen ein Güterhändler die Pflichten erfüllen muss. Die Schwellen gelten je Transaktion.

Fall Schwelle Zahlungsart Rechtsgrundlage
Kunstgegenstände 10.000 Euro Transaktionswert jede Zahlungsart § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. a GwG
Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin 2.000 Euro nur Barzahlung § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG
Sonstige Güter 10.000 Euro nur Barzahlung § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c, § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. c GwG
Kunstvermittlung; Kunstlagerhaltung, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt 10.000 Euro Transaktionswert jede Zahlungsart § 2 Abs. 1 Nr. 16, § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 10 Abs. 6a Nr. 2 GwG
Kein Bargeld und keine Kunstgegenstände (Karte, Rechnung, Überweisung, Lastschrift) entfällt keine Barzahlung kein Fall des § 4 Abs. 5 oder des § 10 Abs. 6a GwG

Die niedrigere Schwelle von 2.000 Euro gilt nur für die in § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG genannten Edelmetalle, nicht für Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten oder Fahrzeuge. Das ergibt sich aus dem Verweis in § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b und in § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG: Beide Vorschriften nennen allein “hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1”. Edelsteine, Schmuck und Uhren, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrzeuge fallen damit unter “sonstige Güter” mit 10.000 Euro, jedoch nur bei Barzahlung. Für Kunstgegenstände gilt die Schwelle von 10.000 Euro Transaktionswert unabhängig von der Zahlungsart (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a, § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe a GwG).

Das Gesetz erfasst Barzahlungen, die der Verpflichtete selbst oder durch Dritte tätigt oder entgegennimmt. Solche Zahlungen zählen für die Schwellen mit, auch wenn die Bargeldübergabe nicht am Sitz des Händlers stattfindet: etwa bei der Abholung oder bei einer Barzahlung, die ein Zusteller für den Shop entgegennimmt. Eine Transaktion kann nach § 1 Absatz 5 GwG aus mehreren Handlungen bestehen, wenn zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint. Nach der Information des Zolls zur Geldwäscheprävention zählen kleinere, in Zusammenhang stehende Beträge zusammen, wenn sie den Schwellenwert erreichen. Unabhängig von jedem Schwellenbetrag sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 3 GwG außerdem zu erfüllen, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Vermögensgegenstände aus einer Straftat stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (Nummer 3), und bei Zweifeln an der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten (Nummer 4).

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Onlineshop verkauft eine Armbanduhr für 3.400 Euro, der Kunde holt sie ab und zahlt bar. Eine Uhr ist kein Edelmetall nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG, und 3.400 Euro liegen unter 10.000 Euro; die an diese Bargeldschwelle anknüpfenden Pflichten aus § 4 Absatz 5 und § 10 Absatz 6a GwG entstehen nicht. Unberührt bleiben die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 3 GwG, die unabhängig von Betrag und Zahlungsart greifen, die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Registrierungspflicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 GwG. Verkauft derselbe Shop eine Goldmünze für 2.400 Euro gegen Barzahlung bei Abholung, greift § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG: Die Barzahlung liegt über 2.000 Euro, der Kunde ist zu identifizieren, die Daten sind aufzuzeichnen.

Was Sie bei einer Transaktion tun müssen

Erreichen Sie eine der Schwellen, treffen Sie die folgenden Pflichten in dieser Reihenfolge:

  1. Vertragspartner identifizieren, bevor die Transaktion durchgeführt wird (§ 11 Absatz 1 GwG).
  2. Angaben zum Vertragspartner erheben: bei natürlichen Personen Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift; bei juristischen Personen und Personengesellschaften Firma, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter (§ 11 Absatz 4 GwG).
  3. Klären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und diesen identifizieren; vom wirtschaftlich Berechtigten sind mindestens Vor- und Nachname zu erheben, ein Auszug aus dem Transparenzregister genügt dafür nicht (§ 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 5 GwG).
  4. Prüfen, ob Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigter eine politisch exponierte Person ist (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG), und die Transaktion im Verhältnis zum Kundenprofil überwachen (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 GwG).
  5. Angaben und Transaktionsbelege aufzeichnen und fünf Jahre aufbewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist, bei einer Geschäftsbeziehung mit dem Schluss des Jahres, in dem sie endet. Längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen gehen vor; nach zehn Jahren sind die Aufzeichnungen spätestens zu vernichten (§ 8 Absatz 1 und 4 GwG).
  6. Bei erhöhtem Risiko die verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllen (§ 15 Absatz 2 GwG): Die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene, die Herkunft der Vermögenswerte ist zu klären, und die Geschäftsbeziehung ist verstärkt zu überwachen (§ 15 Absatz 4 GwG); bei geringem Risiko sind reduzierte Maßnahmen zulässig (§ 14 Absatz 1 und 2 GwG).

Können Sie die Pflichten aus § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 GwG nicht erfüllen, dürfen Sie die Transaktion nicht durchführen und die Geschäftsbeziehung nicht fortsetzen (§ 10 Absatz 9 GwG). Die Überprüfung der Angaben erfolgt im Fernabsatz nach § 12 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 GwG; welche Mittel dafür in Betracht kommen, beschreibt Identität und Adresse prüfen.

Ergeben sich im Verlauf Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, melden Sie den Sachverhalt unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen; die Meldepflicht gilt unabhängig vom Wert der Transaktion (§ 43 Absatz 1 GwG). Die Meldung läuft elektronisch über das Portal goAML, für das Sie sich registrieren müssen (§ 45 Absatz 1 GwG). Wie Sie auffällige Zahlungsmuster im Shop erkennen, behandelt Betrug im Onlineshop.

Die Risikoanalyse: Vorlage für Ihren Shop

Die Risikoanalyse ist der erste Teil des Risikomanagements. Bei einem Güterhändler entsteht die Pflicht dazu nur in den Fällen des § 4 Absatz 5 GwG. Dann müssen Sie die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für Ihre Geschäfte ermitteln und bewerten, dabei die Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 zum GwG berücksichtigen und die Analyse dokumentieren, regelmäßig überprüfen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen (§ 5 Absatz 1 und 2 GwG). Der Umfang richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (§ 5 Absatz 1 Satz 3 GwG). Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde von der Dokumentationspflicht befreien, wenn die Risiken klar erkennbar und verstanden sind (§ 5 Absatz 4 GwG).

Die folgende Vorlage ist kein Gesetzestext, sondern eine Gliederung für Ihr eigenes Dokument entlang der Systematik der Anlage 2 zum GwG; die Beispiele sind erfunden.

Risikofeld Leitfrage Beispiel (erfunden)
Kundenrisiko Passt Kaufverhalten und Auftreten zum Kundenprofil? Erstkunde zahlt bei Abholung 12.400 Euro in Scheinen
Produktrisiko Welche Waren sind Edelmetalle, Kunstgegenstände oder sonstige hochwertige Güter? Goldmünzen, Uhren, Antiquitäten
Transaktions- und Vertriebskanalrisiko Verkauf ohne persönlichen Kontakt, Zahlungen unbeteiligter Dritter? Onlinekauf, Zahlung von einem fremden Konto
Geografisches Risiko Sitz des Kunden, Liefer- und Herkunftsland, Sanktionen? Lieferung in einen Staat mit Sanktionen der Europäischen Union

Aus den erkannten Risiken leiten Sie die internen Sicherungsmaßnahmen ab: interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, Unterrichtung der Mitarbeitenden, Zuverlässigkeitsprüfung und die Dokumentation, wer in welchem Fall identifiziert und aufgezeichnet hat (§ 6 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 5 und 6 GwG).

Seit wann die Pflichten gelten und welche Fristen laufen

Das GwG ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten (Ausfertigungsdatum 23. Juni 2017, BGBl. I S. 1822). Bereits der Regierungsentwurf dieser Fassung enthielt die Bargeldgrenze von 10.000 Euro für Güterhändler (Drucksache 18/11555, dort § 4 Absatz 4 und § 10 Absatz 6 des Entwurfs). Die Fallgruppe Kunstgegenstände und die 2.000-Euro-Schwelle für Edelmetalle enthält dieser Entwurf noch nicht; beide stammen aus dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2019 I S. 2602), das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Der Entwurf dieses Gesetzes fügt sie mit den heute geltenden Schwellen in § 4 Absatz 5 und § 10 Absatz 6a ein und bestimmt in Artikel 15 den 1. Januar 2020 als Inkrafttretensdatum (Drucksache 19/13827).

Eine Frist läuft bei der Registrierung: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwG müssen sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch registrieren, unabhängig davon, ob sie eine Meldung abgeben (§ 45 Absatz 1 Satz 2 GwG). Nach § 59 Absatz 6 Satz 1 GwG besteht diese Pflicht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes, spätestens ab 1. Januar 2024. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht sie spätestens ab 1. Januar 2027 (§ 59 Absatz 6 Satz 3 GwG); die Zentralstelle gibt an, dass die Pflicht für diese Händler erst ab dem 1. Januar 2027 besteht.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist für Güterhändler nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; § 50 Nummer 1 GwG weist ihr die Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften zu. Für Güterhändler verweist § 50 Nummer 9 GwG auf die nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle; die Übersicht des Zolls nennt dafür die Aufsichtsbehörden der Länder.

Was bei einem Verstoß droht

Verstöße gegen die Pflichten nach § 5, § 6, § 8, § 10 oder § 43 GwG sind Ordnungswidrigkeiten. Bei vorsätzlicher Begehung kann die Geldbuße bis zu 150.000 Euro betragen, im Übrigen bis zu 100.000 Euro (§ 56 Absatz 1 GwG). Handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß, beträgt die Obergrenze eine Million Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 56 Absatz 3 Satz 1 GwG). Die höheren Obergrenzen von fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes gelten nur gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG; Güterhändler nach Nummer 16 gehören nicht dazu (§ 56 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 GwG).

Die Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung und können die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen (§ 51 Absatz 1 und 2 GwG). Die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 GwG); nach der Information des Zolls kann sie die Risikoanalyse jederzeit anfordern.

Checkliste für Ihren Shop

  • Prüfen Sie, ob Ihr Shop Bargeld annimmt, auch bei Abholung oder über einen Zusteller, und ob Sie Edelmetalle, Kunstgegenstände, Schmuck, Uhren oder andere hochwertige Güter verkaufen.
  • Legen Sie für jede Bestellung fest, welche Warengruppe und welcher Transaktionswert vorliegen; daraus ergibt sich die Schwelle von 2.000 oder 10.000 Euro.
  • Identifizieren Sie ab Erreichen der Schwelle vor der Transaktion (die Pflicht greift bei mindestens 2.000 beziehungsweise 10.000 Euro auch genau auf der Grenze) und erheben Sie die Angaben des § 11 Absatz 4 GwG.
  • Beachten Sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 3 GwG unabhängig von den Schwellen, etwa bei Verdacht (Nummer 3) und bei Identitätszweifeln (Nummer 4).
  • Nutzen Sie im Fernabsatz ein Verfahren nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 GwG, etwa den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG; eine Ausweiskopie per E-Mail genügt nicht.
  • Erfragen Sie beim Vertragspartner den wirtschaftlich Berechtigten und dokumentieren Sie die Prüfung der politisch exponierten Person.
  • Erstellen Sie eine Risikoanalyse, lassen Sie sie von einem benannten Mitglied der Leitungsebene genehmigen und überprüfen Sie sie regelmäßig; bei einem Güterhändler besteht diese Pflicht nur in den Fällen des § 4 Absatz 5 GwG (§ 4 Absatz 3 und Absatz 5, § 5 GwG).
  • Bewahren Sie die Aufzeichnungen fünf Jahre auf; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Angabe festgestellt worden ist, bei einer Geschäftsbeziehung mit dem Schluss des Jahres, in dem sie endet. Längere gesetzliche Fristen gehen vor, nach zehn Jahren ist spätestens zu vernichten (§ 8 Absatz 4 GwG).
  • Registrieren Sie sich im FIU-Portal goAML; für Güterhändler ohne Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteine, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge gilt die Frist spätestens ab 1. Januar 2027 (§ 45 Absatz 1 Satz 2, § 59 Absatz 6 Satz 3 GwG).
  • Halten Sie eine Transaktion nach einer Verdachtsmeldung zurück, bis die Freigabe vorliegt oder die Frist des § 46 Absatz 1 GwG verstrichen ist.

Häufige Fragen

Gilt das Geldwäschegesetz für meinen Onlineshop, wenn ich nur per Karte und Rechnung verkaufe?

Für die Pflichten aus § 4 Absatz 5 und § 10 Absatz 6a GwG kommt es nicht allein auf die Zahlungsart an. Ein Risikomanagement nach § 4 Absatz 5 GwG braucht ein Güterhändler bei Transaktionen über Kunstgegenstände ab 10.000 Euro Wert ohne Rücksicht auf die Zahlungsart, bei Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG (Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin) ab 2.000 Euro Barzahlung und bei Transaktionen über sonstige Güter ab 10.000 Euro Barzahlung. Verkauft der Shop nur gegen Karte, Rechnung, Überweisung oder Lastschrift und handelt er nicht mit Kunstgegenständen, erreicht er diese Schwellen nicht. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 3 GwG sind davon unabhängig und greifen unabhängig von Betrag und Zahlungsart, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (Nummer 3) oder Zweifel an der Identität bestehen (Nummer 4). Die Registrierungspflicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 GwG trifft jeden Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG unabhängig von einer Meldung; für Güterhändler ohne Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteine, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge gilt sie spätestens ab 1. Januar 2027 (§ 59 Absatz 6 Satz 3 GwG).

Reicht eine Ausweiskopie per E-Mail für die Identifizierung?

Nein. § 13 Absatz 1 Nummer 1 GwG verlangt die angemessene Prüfung eines vor Ort vorgelegten Dokuments. Für Geschäfte ohne persönlichen Kontakt erlaubt § 13 Absatz 1 Nummer 2 GwG ein sonstiges Verfahren mit gleichwertigem Sicherheitsniveau; § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 GwG nennt dafür den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, eine qualifizierte elektronische Signatur und ein notifiziertes Identifizierungssystem. Bei der qualifizierten elektronischen Signatur muss die Zahlung zusätzlich von einem auf den Vertragspartner lautenden Zahlungskonto kommen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 GwG). Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen weist darauf hin, dass eine Ausweiskopie oder ein Scan per Mail die Identitätsprüfung nicht erfüllt.

Zählt die Bargeldgrenze je Bestellung oder je Kunde?

Je Transaktion. Nach § 1 Absatz 5 GwG kann eine Transaktion aus mehreren Handlungen bestehen, wenn zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint. Nach der Information des Zolls zur Geldwäscheprävention zählen daher auch kleinere, in Zusammenhang stehende Beträge zusammen, wenn sie den Schwellenwert erreichen. Eine Aufteilung in kleinere Beträge, zwischen denen eine Verbindung besteht, ändert daran nichts.

Darf ich meinem Kunden sagen, dass ich einen Verdacht gemeldet habe?

Nein. § 47 Absatz 1 GwG verbietet, den Vertragspartner von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG in Kenntnis zu setzen. Das Verbot umfasst auch ein deswegen eingeleitetes Ermittlungsverfahren und ein Auskunftsverlangen der Zentralstelle nach § 30 Absatz 3 GwG.

Wann darf ich die gemeldete Transaktion ausführen?

Erst, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, oder wenn seit dem Abgangstag der Meldung der dritte Werktag verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde; der Samstag gilt dabei nicht als Werktag (§ 46 Absatz 1 GwG). Ist ein Aufschub nicht möglich, darf die Transaktion ausgeführt werden, die Meldung ist unverzüglich nachzuholen (§ 46 Absatz 2 GwG).

Quellen

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