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Dropshipping

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Dropshipping im Onlinehandel in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Kurz gesagt

Dropshipping ist ein Versandhandelsmodell: Der Shop verkauft, ein Lieferant versendet in seinem Auftrag direkt an die Kundschaft. Vertragspartner der Kundschaft bleibt der Shopbetreiber (Deutschland: § 312c Abs. 1 BGB; Österreich: § 3 Z 2 FAGG; Schweiz: Art. 184 Abs. 1 OR). In Deutschland und Österreich gilt er für Verbraucherprodukte als Händler (Art. 3 Nr. 11 GPSR), solange er weder Hersteller noch Einführer ist; unter eigener Handelsmarke oder nach einer wesentlichen Änderung mit Wirkung auf die Sicherheit des Produkts gilt er als Hersteller (Art. 13 Abs. 1 und 2 GPSR); für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 und damit Art. 13 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 GPSR).

Das Wichtigste

  • Der Shopbetreiber hält beim Dropshipping keinen eigenen Bestand; der Lieferant versendet nach der Bestellung auf seine Veranlassung.
  • Vertragspartner der Kundschaft ist der Shopbetreiber, nicht der Lieferant (Deutschland: § 312c Abs. 1 BGB; Österreich: § 3 Z 2 FAGG; Schweiz: Art. 184 Abs. 1 OR).
  • In Deutschland und Österreich ist der Shopbetreiber Händler nach Art. 3 Nr. 11 GPSR, solange er weder Hersteller noch Einführer ist; die Verordnung gilt dort seit 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2).
  • Ware unter eigener Handelsmarke macht ihn zum Hersteller mit den Pflichten nach Art. 9 GPSR (Art. 13 Abs. 1); ebenso eine wesentliche Änderung, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt (Art. 13 Abs. 2). Für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1).
  • Fulfilment-Dienstleister nach Art. 3 Nr. 12 GPSR ist nur, wer mindestens zwei dieser vier Dienste anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand.
  • Im Onlineangebot sind Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers und die Produktidentifikation Pflicht (Art. 19 Buchst. a und c GPSR; Deutschland und Österreich).

Definition

Dropshipping ist ein Versandhandelsmodell, bei dem ein Shopbetreiber Ware verkauft, die er nicht vorrätig hält: Sein Lieferant versendet jede Bestellung auf seine Veranlassung unmittelbar an die Kundschaft, ohne dass die Ware durch ein Lager des Shops läuft.

Die Rollen im Modell

Dieselbe Bestellung betrifft vier Beteiligte. Das Verbraucherrecht ordnet sie anders ein als das Produktsicherheitsrecht der Europäischen Union, das in Deutschland und Österreich für Produkte gilt, die für Verbraucher bestimmt sind (Art. 3 Nr. 1 GPSR).

Rolle Wer das ist Was daraus folgt
Shopbetreiber verkauft im eigenen Shop, stellt die Rechnung und führt Reklamation und Retoure Der Fernabsatzvertrag kommt in Deutschland zwischen ihm als Unternehmer und der Kundschaft zustande, und der Widerruf ist ihm gegenüber zu erklären (§ 312c Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB); in Österreich bestimmt § 3 Z 2 FAGG den Fernabsatzvertrag als Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, in der Schweiz schuldet der Verkäufer dem Käufer Übergabe und Eigentum (Art. 184 Abs. 1 OR). Im Produktsicherheitsrecht ist er Händler (Art. 3 Nr. 11 GPSR), solange er weder Hersteller noch Einführer ist; unter eigener Handelsmarke oder nach einer wesentlichen Änderung mit Wirkung auf die Sicherheit des Produkts gilt er als Hersteller (Art. 13 Abs. 1 und 2 GPSR); für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 und damit Art. 13 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 GPSR).
Lieferant beschafft oder fertigt die Ware und versendet sie Er wird nicht Partei des Fernabsatzvertrags, den der Shop mit der Kundschaft schließt; in Deutschland zählt § 312c Abs. 1 BGB eine in Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnde Person zu dessen Seite. Im Produktsicherheitsrecht ist er Hersteller, wenn er unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet (Art. 3 Nr. 8 GPSR); Einführer ist, wer als in der Union niedergelassene Person Ware aus einem Drittland in die Union in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10 GPSR).
Fulfilment-Dienstleister lagert, verpackt, adressiert oder versendet für den Shop Fulfilment-Dienstleister im Sinne der GPSR ist er nur, wenn er mindestens zwei dieser Dienste anbietet; Post-, Paketzustell- und Frachtverkehrsdienste sind ausgenommen (Art. 3 Nr. 12 GPSR).
Kundschaft bestellt und bezahlt im Shop Verbraucher: Rückfragen, Widerruf und Gewährleistung laufen über den Shopbetreiber. Die Angaben für das Onlineangebot muss der Shop in sein Angebot aufnehmen (Art. 19 Buchst. a und c GPSR); sie beim Lieferanten einzuholen, ist eine Empfehlung und keine Vorgabe dieser Vorschrift.

Ein Beispiel

Ein Shop in Leipzig verkauft Rucksäcke, die ein Großhändler in Polen lagert. Nach der Bestellung versendet der Großhändler im Auftrag des Shops aus Polen. Die Rechnung kommt vom Shop, die Widerrufserklärung geht an den Shop, und die Angaben nach Art. 19 Buchst. a und c GPSR – Name des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse sowie die Produktidentifikation – nimmt der Shop in sein Angebot auf; die Daten holt er beim Großhändler ein. Verkauft der Shop dieselben Rucksäcke unter eigener Handelsmarke, gilt er nach Art. 13 Abs. 1 GPSR als Hersteller und muss die Pflichten nach Art. 9 GPSR erfüllen, soweit die Verordnung auf das Produkt anwendbar ist: Für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1).

Rechtsgrundlage

Für Verbraucherprodukte gilt in Deutschland und Österreich die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar (Art. 52 Abs. 2 und 3); in der Schweiz gilt sie nicht. Die Begriffsbestimmungen der Rollen stehen in Art. 3 Nr. 8 bis 13, die Angaben im Fernabsatz in Art. 19. Wirtschaftliche Fragen behandelt Dropshipping: Modell, Margen und Risiken, Haftung und Pflichten Dropshipping rechtlich, die Angaben im Angebot GPSR.

Nicht zu verwechseln mit

  • Fulfillment: Beim Fulfillment kauft der Shop die Ware und lagert sie bei einem Dienstleister, an den Produkten dieser kein Eigentum hat (Art. 3 Nr. 12 GPSR); beim Dropshipping baut er keinen eigenen Bestand auf (Fulfillment).
  • Print-on-Demand: Der Lieferant stellt die Ware erst nach der Bestellung her und versendet sie dann direkt (Print-on-Demand).
  • Widerrufsrecht: In Deutschland und Österreich richtet sich der Widerruf an den Shopbetreiber, nicht an den Lieferanten; in der Schweiz prüfen Sie die Rückgaberegelung Ihres Shops (Widerrufsrecht).

Häufige Fragen

Wer haftet beim Dropshipping für Mängel und Lieferverzug?

Adressat für Ansprüche aus dem Kaufvertrag ist der Shopbetreiber, denn den Fernabsatzvertrag mit der Kundschaft schließt er (Deutschland: § 312c Abs. 1 BGB; Österreich: § 3 Z 2 FAGG; Schweiz: Art. 184 Abs. 1 OR). Er schuldet aus diesem Vertrag die Übergabe und die mangelfreie Sache: in Deutschland nach § 433 Abs. 1 BGB, bei Mängeln mit den Rechten des Käufers nach § 437 BGB, in Österreich die Übergabe nach § 1061 ABGB und die Gewährleistung nach § 922 Abs. 1 ABGB, in der Schweiz die Übergabe und das Eigentum nach Art. 184 Abs. 1 OR und die Mängelhaftung nach Art. 197 OR. Ob und in welchem Umfang er sich beim Lieferanten erholen kann, folgt aus dem Lieferantenvertrag und, unter Voraussetzungen, aus gesetzlichem Rückgriff (Deutschland: § 445a BGB; Österreich: § 933b ABGB).

Muss ich beim Dropshipping im Shop angeben, wer der Hersteller ist?

In Deutschland und Österreich ja, wenn Sie Verbraucherprodukte im Sinne der GPSR online anbieten: Art. 19 Buchst. a verlangt im Angebot Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die elektronische Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann; Buchst. c verlangt Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung. Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, kommen nach Buchst. b Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person hinzu. Diese Angaben nimmt der Shop in sein Angebot auf; sie beim Lieferanten einzuholen ist eine Empfehlung, denn Art. 19 verlangt die Angaben im Angebot und nicht ihre Beschaffung beim Lieferanten.

Kann ich als Dropshipper Hersteller sein?

Ja, wenn Sie fremde Ware unter Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen (Art. 13 Abs. 1 GPSR) oder ein Produkt wesentlich ändern und sich das auf die Sicherheit des Produkts auswirkt (Art. 13 Abs. 2 GPSR): Dann gelten Sie als Hersteller und müssen die Pflichten nach Art. 9 GPSR erfüllen, etwa die interne Risikoanalyse und die technischen Unterlagen vor dem Inverkehrbringen (Art. 9 Abs. 2). Das gilt nur für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung: Für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1), und Art. 2 Abs. 2 nimmt einzelne Warengruppen aus. Die Verordnung gilt in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) 29.05.2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, § 312c FernabsatzverträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch, § 433 Vertragstypische Pflichten beim KaufvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch, § 437 Rechte des Käufers bei MängelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch, § 445a Rückgriff des VerkäufersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 922, 933b und 1061, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  8. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 3 und 11, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  9. Obligationenrecht, Art. 184, 197 und 208, Stand 1. Oktober 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am