Dropshipping
Kurz gesagt
Dropshipping ist ein Versandhandelsmodell: Der Shop verkauft, ein Lieferant versendet in seinem Auftrag direkt an die Kundschaft. Vertragspartner der Kundschaft bleibt der Shopbetreiber (Deutschland: § 312c Abs. 1 BGB; Österreich: § 3 Z 2 FAGG; Schweiz: Art. 184 Abs. 1 OR). In Deutschland und Österreich gilt er für Verbraucherprodukte als Händler (Art. 3 Nr. 11 GPSR), solange er weder Hersteller noch Einführer ist; unter eigener Handelsmarke oder nach einer wesentlichen Änderung mit Wirkung auf die Sicherheit des Produkts gilt er als Hersteller (Art. 13 Abs. 1 und 2 GPSR); für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 und damit Art. 13 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 GPSR).
Das Wichtigste
- Der Shopbetreiber hält beim Dropshipping keinen eigenen Bestand; der Lieferant versendet nach der Bestellung auf seine Veranlassung.
- Vertragspartner der Kundschaft ist der Shopbetreiber, nicht der Lieferant (Deutschland: § 312c Abs. 1 BGB; Österreich: § 3 Z 2 FAGG; Schweiz: Art. 184 Abs. 1 OR).
- In Deutschland und Österreich ist der Shopbetreiber Händler nach Art. 3 Nr. 11 GPSR, solange er weder Hersteller noch Einführer ist; die Verordnung gilt dort seit 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2).
- Ware unter eigener Handelsmarke macht ihn zum Hersteller mit den Pflichten nach Art. 9 GPSR (Art. 13 Abs. 1); ebenso eine wesentliche Änderung, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt (Art. 13 Abs. 2). Für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1).
- Fulfilment-Dienstleister nach Art. 3 Nr. 12 GPSR ist nur, wer mindestens zwei dieser vier Dienste anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand.
- Im Onlineangebot sind Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers und die Produktidentifikation Pflicht (Art. 19 Buchst. a und c GPSR; Deutschland und Österreich).
Definition
Dropshipping ist ein Versandhandelsmodell, bei dem ein Shopbetreiber Ware verkauft, die er nicht vorrätig hält: Sein Lieferant versendet jede Bestellung auf seine Veranlassung unmittelbar an die Kundschaft, ohne dass die Ware durch ein Lager des Shops läuft.
Die Rollen im Modell
Dieselbe Bestellung betrifft vier Beteiligte. Das Verbraucherrecht ordnet sie anders ein als das Produktsicherheitsrecht der Europäischen Union, das in Deutschland und Österreich für Produkte gilt, die für Verbraucher bestimmt sind (Art. 3 Nr. 1 GPSR).
| Rolle | Wer das ist | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Shopbetreiber | verkauft im eigenen Shop, stellt die Rechnung und führt Reklamation und Retoure | Der Fernabsatzvertrag kommt in Deutschland zwischen ihm als Unternehmer und der Kundschaft zustande, und der Widerruf ist ihm gegenüber zu erklären (§ 312c Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB); in Österreich bestimmt § 3 Z 2 FAGG den Fernabsatzvertrag als Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher, in der Schweiz schuldet der Verkäufer dem Käufer Übergabe und Eigentum (Art. 184 Abs. 1 OR). Im Produktsicherheitsrecht ist er Händler (Art. 3 Nr. 11 GPSR), solange er weder Hersteller noch Einführer ist; unter eigener Handelsmarke oder nach einer wesentlichen Änderung mit Wirkung auf die Sicherheit des Produkts gilt er als Hersteller (Art. 13 Abs. 1 und 2 GPSR); für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 und damit Art. 13 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 GPSR). |
| Lieferant | beschafft oder fertigt die Ware und versendet sie | Er wird nicht Partei des Fernabsatzvertrags, den der Shop mit der Kundschaft schließt; in Deutschland zählt § 312c Abs. 1 BGB eine in Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnde Person zu dessen Seite. Im Produktsicherheitsrecht ist er Hersteller, wenn er unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet (Art. 3 Nr. 8 GPSR); Einführer ist, wer als in der Union niedergelassene Person Ware aus einem Drittland in die Union in Verkehr bringt (Art. 3 Nr. 10 GPSR). |
| Fulfilment-Dienstleister | lagert, verpackt, adressiert oder versendet für den Shop | Fulfilment-Dienstleister im Sinne der GPSR ist er nur, wenn er mindestens zwei dieser Dienste anbietet; Post-, Paketzustell- und Frachtverkehrsdienste sind ausgenommen (Art. 3 Nr. 12 GPSR). |
| Kundschaft | bestellt und bezahlt im Shop | Verbraucher: Rückfragen, Widerruf und Gewährleistung laufen über den Shopbetreiber. Die Angaben für das Onlineangebot muss der Shop in sein Angebot aufnehmen (Art. 19 Buchst. a und c GPSR); sie beim Lieferanten einzuholen, ist eine Empfehlung und keine Vorgabe dieser Vorschrift. |
Ein Beispiel
Ein Shop in Leipzig verkauft Rucksäcke, die ein Großhändler in Polen lagert. Nach der Bestellung versendet der Großhändler im Auftrag des Shops aus Polen. Die Rechnung kommt vom Shop, die Widerrufserklärung geht an den Shop, und die Angaben nach Art. 19 Buchst. a und c GPSR – Name des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse sowie die Produktidentifikation – nimmt der Shop in sein Angebot auf; die Daten holt er beim Großhändler ein. Verkauft der Shop dieselben Rucksäcke unter eigener Handelsmarke, gilt er nach Art. 13 Abs. 1 GPSR als Hersteller und muss die Pflichten nach Art. 9 GPSR erfüllen, soweit die Verordnung auf das Produkt anwendbar ist: Für Produkte unter produktspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist Kapitel III Abschnitt 1 ausgenommen (Art. 2 Abs. 1).
Rechtsgrundlage
Für Verbraucherprodukte gilt in Deutschland und Österreich die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar (Art. 52 Abs. 2 und 3); in der Schweiz gilt sie nicht. Die Begriffsbestimmungen der Rollen stehen in Art. 3 Nr. 8 bis 13, die Angaben im Fernabsatz in Art. 19. Wirtschaftliche Fragen behandelt Dropshipping: Modell, Margen und Risiken, Haftung und Pflichten Dropshipping rechtlich, die Angaben im Angebot GPSR.
Nicht zu verwechseln mit
- Fulfillment: Beim Fulfillment kauft der Shop die Ware und lagert sie bei einem Dienstleister, an den Produkten dieser kein Eigentum hat (Art. 3 Nr. 12 GPSR); beim Dropshipping baut er keinen eigenen Bestand auf (Fulfillment).
- Print-on-Demand: Der Lieferant stellt die Ware erst nach der Bestellung her und versendet sie dann direkt (Print-on-Demand).
- Widerrufsrecht: In Deutschland und Österreich richtet sich der Widerruf an den Shopbetreiber, nicht an den Lieferanten; in der Schweiz prüfen Sie die Rückgaberegelung Ihres Shops (Widerrufsrecht).