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Print-on-Demand

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Print-on-Demand im Onlinehandel in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Kurz gesagt

Print-on-Demand heißt: Gedruckt wird erst auf Bestellung, und die Fertigung kann ein Dienstleister übernehmen; Verkäufer bleibt der Shop. In Deutschland entfällt der Widerruf bei Verbraucherverträgen nur bei Ware, die nicht vorgefertigt ist und deren individuelle Bestimmung für die Herstellung maßgeblich war, oder die eindeutig persönlich zugeschnitten ist, und nur, soweit nichts anderes vereinbart wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB; Belehrung: Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Österreich: kein Rücktritt bei Ware nach Kundenspezifikationen oder mit eindeutig persönlicher Zweckbestimmung (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG); bei einem Vertrag, der anlässlich eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung oder auf einem Ausflug geschlossen wurde, gilt dieser Ausschluss nicht, wenn eine der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Z 1 bis 4 FAGG vorliegt. Die Schweiz kennt beim gewöhnlichen Websitekauf kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40a, 40b OR).

Das Wichtigste

  • Gedruckt wird jedes Stück erst nach der Bestellung; die Fertigung kann ein Dienstleister übernehmen.
  • Verkäufer ist der Shop; der Dienstleister fertigt und versendet in seinem Auftrag (§ 312c Abs. 1 BGB).
  • Deutschland: kein Widerruf bei nicht vorgefertigter Ware, deren individuelle Bestimmung für die Herstellung maßgeblich ist, oder bei eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittener Ware; nur, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Österreich: kein Rücktritt bei Ware nach Kundenspezifikationen oder mit eindeutig persönlicher Zweckbestimmung (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG); bei einem Vertrag, der anlässlich eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung oder auf einem Ausflug nach § 3 Z 1 lit. d FAGG geschlossen wurde, greift der Ausschluss nicht, wenn eine der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Z 1 bis 4 FAGG vorliegt, etwa ein Besuch gegen den erkennbaren Willen der Kundschaft, ein Beginn zwischen 20 und 7 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag oder eine Zahlung von mehr als 250 Euro im Beisein des Unternehmers am Tag des Vertragsabschlusses.
  • Über das fehlende Widerrufsrecht ist zu belehren (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG).
  • Schweiz: Ein gesetzliches Widerrufsrecht setzt eine Abschlusssituation nach Art. 40b OR voraus, etwa am Telefon oder an der Haustür (Art. 40a OR).

Definition

Print-on-Demand bezeichnet die bedarfsbezogene Produktion von Druckerzeugnissen: Produziert wird erst auf Bestellung und nicht mehr auf Vorrat. Für Bücher beschreibt die Deutsche Nationalbibliothek diesen Weg so, dass die Plattformen den Ablauf zwischen Urhebern, Druckereien, Versand und Buchhandel steuern und Aufträge und Produktion nach außen geben (Booklet „Schmuddelkind der Branche? Books on Demand“, S. 4 und 22). Eine solche ausgelagerte Organisation beschreibt dieser Artikel: Der Shop liefert Motive und Druckdaten, ein Dienstleister hält Rohware, druckt jedes Stück einzeln und übergibt es dem Versand; Motive, Preise und Kundendienst bleiben beim Shop.

Der Weg einer Bestellung

Der Shop stellt Motive, Produkte und Preise ein, der Dienstleister hält Rohlinge und Drucktechnik. Nach dem Bestelleingang überträgt der Shop Bestelldaten und Druckdatei; gedruckt, verpackt und versendet wird im Auftrag des Shops. Reklamationen und Retouren laufen über den Shop, der den Fernabsatzvertrag geschlossen hat; § 312c Abs. 1 BGB erfasst dabei auch eine Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt. Fehldruck, Lieferzeit und Ersatz zwischen Shop und Dienstleister regelt der Vertrag mit ihm.

Ein Beispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Shop verkauft einen Kissenbezug mit eigenem Motiv für 29,00 Euro. Der Dienstleister berechnet 9,30 Euro je Stück, der Versand innerhalb Deutschlands kostet 4,80 Euro. Es bleibt ein Deckungsbeitrag von 14,90 Euro je Bestellung, vor Zahlungsgebühren, Werbekosten und Rücksendungen. Produktionszeit und Laufzeit zusammen gehören in die Lieferzeitangabe im Shop.

Widerruf und Belehrung

Bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz stehen das Widerrufsrecht in Deutschland und das Rücktrittsrecht in Österreich nur Verbrauchern zu, nicht Geschäftskunden (§ 312g Abs. 1 BGB; § 11 Abs. 1 FAGG; Unternehmer: § 14 BGB).

Deutschland: Der Widerruf entfällt bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch die Kundschaft maßgeblich ist, und bei Waren, die eindeutig auf deren persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dazu drei Einordnungen: Der Ausschluss gilt nach dem einleitenden Halbsatz des Abs. 2 nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, und er erfasst Kauf- und Werklieferungsverträge (§§ 433, 650 BGB), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber jedenfalls regelmäßig keine Werkverträge nach § 631 BGB (BGH, Urteil vom 30. August 2018 – VII ZR 243/17). Für Verbraucherverträge greift er nach Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB, wenn der Vertrag ab dem 13. Juni 2014 geschlossen wurde. Ob er im Einzelfall trägt, bleibt eine Prüfung: Die Wahl einer Größe oder Farbe aus einer festen Liste ist dem Wortlaut nach keine solche Bestimmung. Klären Sie das, bevor Sie den Ausschluss im Shop behaupten.

Österreich: Dort entfällt der Rücktritt bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG). § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG setzt nicht voraus, dass die Ware nicht vorgefertigt ist, und stellt den Ausschluss nicht unter einen Vereinbarungsvorbehalt. § 18 Abs. 4 FAGG nimmt die Z 3 für Verträge zurück, die anlässlich eines unerbetenen Besuchs in den Wohnräumen der Kundschaft oder auf einem Ausflug nach § 3 Z 1 lit. d FAGG geschlossen wurden, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt, etwa ein Besuch gegen den erkennbaren Willen, ein Beginn zwischen 20 und 7 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag oder eine Zahlung von mehr als 250 Euro im Beisein des Unternehmers am Tag des Vertragsabschlusses.

Steht der Ausschluss fest, ist darüber zu belehren (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG). Besteht das Recht, läuft die Frist in Deutschland und Österreich 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 11 Abs. 1 FAGG). Sie beginnt bei einem Verbrauchsgüterkauf mit dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB; § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a FAGG) und in den Sonderfällen mit dem Erhalt der letzten Ware einer einheitlichen Bestellung, der letzten Teilsendung oder – bei regelmäßiger Lieferung über einen festgelegten Zeitraum – der ersten Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bis d BGB; § 11 Abs. 2 Z 2 lit. b bis d FAGG). In Deutschland beginnt sie nicht vor der Unterrichtung über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs samt Muster-Widerrufsformular (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). In Österreich verlängert sich die Frist um zwölf Monate, wenn die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG unterblieben ist (§ 12 Abs. 1 FAGG); holt der Unternehmer sie innerhalb dieser zwölf Monate nach, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt der Information (§ 12 Abs. 2 FAGG).

Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Beim gewöhnlichen Kauf über eine Website greift kein gesetzliches Widerrufsrecht; das Obligationenrecht kennt es nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b OR, etwa am Telefon oder an der Haustür, und nur, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 40a Abs. 1 OR erfüllt sind. Ob bedruckte Ware zurückgenommen wird, regelt dort der Vertrag.

Rechtsgrundlage

Deutschland: § 312c Abs. 1 BGB (Vertragspartner im Fernabsatz), § 312g Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB (Widerrufsrecht, Ausnahme und Vereinbarungsvorbehalt), § 355 Abs. 2 Satz 1 und § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d und Abs. 3 BGB (Frist, Fristbeginn, Beginn nicht vor der Unterrichtung), § 437 BGB (Mängelrechte), § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), §§ 433, 631 und 650 BGB (Vertragstypen), § 14 BGB (Unternehmer), Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (Widerrufsinformation), Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB (Belehrung über den Ausschluss), Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB (Anwendung ab 13. Juni 2014). Österreich: § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 FAGG und § 12 FAGG (Rücktrittsfrist, Verlängerung), § 18 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FAGG (Ausnahme und Rückausnahme), § 4 Abs. 1 Z 8 und Z 11 FAGG (Belehrung), § 3 Z 2 FAGG (Fernabsatzvertrag). Schweiz: Art. 40a bis 40e OR. Den Ausschluss im Einzelfall behandelt Personalisierte Ware und Widerruf, den wirtschaftlichen Aufbau Print-on-Demand-Shop aufbauen.

Nicht zu verwechseln mit

  • Dropshipping: Dort kauft der Shop fremde Fertigware ein, die ein Lieferant versendet; bei Print-on-Demand entsteht das Stück erst nach der Bestellung aus Ihrer Datei.
  • Fulfillment: Beim Fulfillment lagert der Shop eigene Ware bei einem Dienstleister, der sie für ihn verpackt und versendet; bei Print-on-Demand wird dagegen jedes Stück erst nach der Bestellung gedruckt.
  • Personalisierung im engeren Sinn: Das Motiv kann aus Ihrem Katalog stammen oder von der Kundschaft hochgeladen werden. Für den Ausschluss zählt in Deutschland, ob das Stück nicht vorgefertigt war und die individuelle Bestimmung für seine Herstellung maßgeblich ist, in Österreich, ob es nach Kundenspezifikationen angefertigt wurde. Die Auswahl einer Größe oder Farbe aus einer festen Liste genügt dem Wortlaut nach nicht.

Häufige Fragen

Ich drucke ein von der Kundschaft hochgeladenes Foto. Ist der Widerruf damit ausgeschlossen?

Nicht automatisch. In Deutschland greift der Ausschluss bei Verbraucherverträgen, wenn das Stück nicht vorgefertigt ist und die individuelle Bestimmung durch die Kundschaft für seine Herstellung maßgeblich war oder es eindeutig auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, und nur, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). In Österreich genügt Ware, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG); bei einem Vertrag, der anlässlich eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung oder auf einem Ausflug geschlossen wurde, greift der Ausschluss nach § 18 Abs. 4 FAGG nicht, wenn eine der Voraussetzungen seiner Z 1 bis 4 vorliegt, etwa ein Besuch gegen den erkennbaren Willen der Kundschaft, ein Beginn zwischen 20 und 7 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag oder eine Zahlung von mehr als 250 Euro im Beisein des Unternehmers am Tag des Vertragsabschlusses. In beiden Ländern ist das eine Einzelfallprüfung.

Brauche ich in der Schweiz eine Widerrufsbelehrung im Shop?

Für den gewöhnlichen Kauf über eine Website nicht, denn dabei entsteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein solches besteht nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b OR, etwa am Telefon oder an der Haustür, und nur bei Erfüllung des Art. 40a Abs. 1 OR. Räumen Sie freiwillig eine Rückgabe ein, halten Sie Bedingungen und Ablauf in den AGB fest.

An wen wendet sich die Kundschaft bei einem Fehldruck?

An den Shop, nicht an den Druckdienstleister: Der Fernabsatzvertrag kommt mit dem Shop zustande, auch wenn eine Person in seinem Namen oder Auftrag handelt (§ 312c Abs. 1 BGB; § 3 Z 2 FAGG). In Deutschland kann die Kundschaft die gesetzlichen Mängelrechte nach § 437 BGB geltend machen, also Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz. Ob sich der Shop beim Dienstleister erholt, richtet sich zuerst nach dem Vertrag mit ihm; daneben kann der gesetzliche Rückgriff nach § 445a BGB treten, wenn der Dienstleister dem Shop eine neu hergestellte Sache verkauft hat und die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312c FernabsatzverträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Fristbeginn und Unterrichtung)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 437 Rechte des Käufers bei MängelnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 445a Rückgriff des VerkäufersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 433 Vertragstypische Pflichten beim KaufvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 631 Vertragstypische Pflichten beim WerkvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 650 WerklieferungsvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 14 UnternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der VerbraucherrechterichtlinieBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. August 2018 – VII ZR 243/17 (Leitsatz)Bundesgerichtshof, Entscheidungen online · abgerufen am
  14. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 2, 3, 4, 11, 12 und 18, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  15. Obligationenrecht (OR), Art. 40a bis 40e Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  16. Deutsche Nationalbibliothek, Deutsches Buch- und Schriftmuseum: Schmuddelkind der Branche? Books on Demand. Booklet zur Ausstellung, Stand Oktober 2023Deutsche Nationalbibliothek · abgerufen am