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Fulfillment

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Fulfillment im Onlinehandel in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Kurz gesagt

Fulfillment ist im Onlinehandel die Gesamtheit der Aufgaben zwischen Wareneingang und Zustellung: Lagern, Kommissionieren, Verpacken, Adressieren und Versenden. Sie können das selbst erledigen oder an einen Dienstleister abgeben; Vertragspartner der Kundschaft bleibt der Shop. In Deutschland und Österreich ist ein Dienstleister Fulfilment-Dienstleister, wenn er im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der vier Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte anbietet, an denen er kein Eigentumsrecht hat (Art. 3 Nr. 12 GPSR); Post-, Paketzustell- und sonstige Frachtverkehrsdienste sind ausgenommen. Die Verordnung gilt dort seit dem 13. Dezember 2024, in der Schweiz nicht.

Das Wichtigste

  • Fulfillment reicht von der Einlagerung bis zur Übergabe an den Zustelldienst; Kommissionierung gehört zu den Aufgaben, ist aber keine der vier Leistungen nach Art. 3 Nr. 12 GPSR.
  • Ausgelagert heißt: Der Dienstleister lagert und versendet im Auftrag des Shops. Fulfilment-Dienstleister nach Art. 3 Nr. 12 GPSR ist, wer mindestens zwei der vier Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte erbringt, an denen er kein Eigentumsrecht hat; in Deutschland und Österreich gilt die Verordnung seit 13. Dezember 2024.
  • Deutschland: Ohne ordnungsgemäße Registrierung des Herstellers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG darf der Fulfilment-Dienstleister die Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf Verpackungen oder verpackte Produkte nicht erbringen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 VerpackDG, in Kraft seit 12. August 2026).
  • Österreich: Für die in § 12c Abs. 1 AWG 2002 genannten Produktgruppen, die in Österreich in Verkehr gesetzt werden, muss der Fulfilment-Dienstleister sicherstellen, dass die Hersteller die Sammlungs- und Verwertungsvorgaben oder die Systemteilnahme einhalten, sonst die Leistung unterlassen (§ 12c Abs. 2 AWG 2002, in Kraft seit 1. Januar 2023).
  • Schweiz: Die GPSR gilt dort nicht; dem Käufer Ware zu übergeben und Eigentum zu verschaffen, schuldet der Verkäufer (Art. 184 Abs. 1 OR).

Definition

Fulfillment ist im Onlinehandel die Gesamtheit der Tätigkeiten, die aus eingelagerter Ware eine beim Kunden eintreffende Sendung machen: Die Ware wird angenommen und gelagert, für einen Auftrag zusammengestellt, verpackt, adressiert und an einen Zustelldienst übergeben.

Der Begriff beschreibt die Aufgabe, nicht den Ort ihrer Erledigung: Sie können selbst lagern und versenden oder einen Dienstleister damit beauftragen, der die Ware in seinem Lager hält und im Auftrag versendet. In diesem Modell kauft der Shop die Ware und bleibt ihr Eigentümer; die GPSR verlangt für den Begriff des Fulfilment-Dienstleisters nur, dass der Dienstleister kein Eigentumsrecht an den Produkten hat (Art. 3 Nr. 12 GPSR).

Eigenes Fulfillment oder ausgelagertes?

Eine Zeile je Aufgabe zeigt, was sich mit der Entscheidung verschiebt. Die Zeilen zu Eigentum und Kosten sind Annahmen des hier beschriebenen Modells, keine gesetzlichen Vorgaben: Art. 3 Nr. 12 GPSR verlangt nur, dass der Dienstleister kein Eigentumsrecht an den Produkten hat, und über die Entgelte entscheidet der Vertrag.

Aufgabe Eigenes Fulfillment Ausgelagertes Fulfillment
Lager und Bestand eigene Fläche, eigener Bestand Platz im Lager des Dienstleisters
Kommissionierung eigene Mitarbeitende Personal des Dienstleisters
Verpackung und Adressierung Verpackung, Etiketten und Frankierung im Haus der Dienstleister verpackt und adressiert
Versand eigene Verträge mit Zustelldiensten der Dienstleister übergibt im Auftrag des Shops
Eigentum an der Ware (Modellannahme) beim Shop beim Shop; der Dienstleister hat kein Eigentumsrecht
Vertragspartner der Kundschaft der Shop der Shop
Retouren Annahme und Prüfung im eigenen Haus Annahme nach der Regelung im Dienstleistervertrag
Kosten (Modellannahme) feste Kosten für Fläche, Personal, Systeme laufende Entgelte je Sendung, Platz und Zusatzleistung; auch feste Entgelte sind möglich
Steuerung Weisung an eigene Mitarbeitende Leistungsbeschreibung und Schnittstellen zum Shopsystem

Im angenommenen Kostenmodell trägt die eigene Seite Raum, Personal und Software auch in einer schwachen Woche, während die ausgelagerte Seite je Sendung und je belegtem Platz abrechnet; feste Entgelte oder Mindestmengen im Dienstleistervertrag sind ebenso möglich. Kriterien und Break-even stehen in Fulfillment: Selbst versenden oder auslagern?, den Vertrag behandelt Fulfillment-Vertrag prüfen, den eigenen Aufbau Eigenes Lager einrichten.

Ein Beispiel

Beispiel mit angenommenen Zahlen: Drei Positionen aus zwei Lagerfächern ergeben im eigenen Lager drei Entnahmen, ein Paket mit einem Etikett und vier Minuten Arbeitszeit. Ausgelagert entfällt diese Arbeitszeit, dafür steht ein Sendungsentgelt in der Rechnung; ob sich das trägt, hängt an der Zahl der Sendungen im Monat und an Ihren Fixkosten.

Rechtsgrundlage und Pflichten

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) bestimmt in Art. 3 Nr. 12, wer Fulfilment-Dienstleister ist: Wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte anbietet, an denen er kein Eigentumsrecht hat. Produkte in diesem Sinn sind Gegenstände, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden (Art. 3 Nr. 1 GPSR); Postdienste, Paketzustelldienste und sonstige Post- oder Frachtverkehrsdienstleistungen sind ausgenommen. Der Dienstleister zählt damit zu den Wirtschaftsakteuren (Art. 3 Nr. 13 GPSR), und die Verordnung gilt in der Union ab dem 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2), also in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.

Für Verpackungen treten nationale Pflichten hinzu. In Deutschland darf ein Fulfilment-Dienstleister keine Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 erbringen, wenn der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG registriert ist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 VerpackDG, in Kraft seit 12. August 2026); ein Verstoß ist nach § 66 Abs. 1 Nr. 9 VerpackDG ordnungswidrig und kann nach § 66 Abs. 3 VerpackDG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. In Österreich ist Fulfilment-Dienstleister nach § 12c Abs. 2 AWG 2002, wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Österreich mindestens zwei der Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand für die in § 12c Abs. 1 AWG 2002 genannten Produktgruppen anbietet, an denen er kein Eigentumsrecht hat (Verpackungen, Einwegkunststoffprodukte, Elektro- und Elektronikgeräte, Gerätebatterien); Post-, Paketzustell- und sonstige Frachtverkehrsdienstleister sind ausgenommen. Werden diese Produkte in Österreich in Verkehr gesetzt, muss er sicherstellen, dass die Hersteller die Vorgaben zur Sammlung und Verwertung oder die Systemteilnahme einhalten, und die Dienstleistung sonst unterlassen; die Bestimmung gilt seit 1. Januar 2023. In der Schweiz gilt die GPSR nicht; dort schuldet der Verkäufer dem Käufer Übergabe der Ware und Eigentum (Art. 184 Abs. 1 OR).

Lagert der Dienstleister die Ware in einem anderen Land, klären Sie die Registrierungsfragen des Lagerlands mit Ihrer Steuerberatung (Lager im Ausland).

Nicht zu verwechseln mit

  • Dropshipping: Dort übernimmt der Shop die Bestellannahme und die Abrechnung, während der Lieferant verpackt und direkt an die Kundschaft versendet (Dropshipping).
  • Kommissionierung: Sie ist einer der Schritte im Fulfillment und bezeichnet nur das Zusammenstellen der Auftragspositionen aus dem Lager (Kommissionierung).
  • Spedition, Paket- und Postdienste: Sie befördern die Sendung; die GPSR nimmt Postdienste, Paketzustelldienste und sonstige Frachtverkehrsdienstleistungen vom Begriff des Fulfilment-Dienstleisters aus (Art. 3 Nr. 12 GPSR).

Häufige Fragen

Zählt mein Lagerhalter als Fulfilment-Dienstleister, wenn er nur lagert?

Dann nicht. Art. 3 Nr. 12 GPSR verlangt mindestens zwei der vier Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte, an denen der Dienstleister kein Eigentumsrecht hat. Wer nur Fläche stellt oder nur befördert, fällt nicht unter den Begriff; Postdienste, Paketzustelldienste und sonstige Post- oder Frachtverkehrsdienstleistungen sind ausdrücklich ausgenommen. Das gilt in Deutschland und Österreich seit dem 13. Dezember 2024, nicht in der Schweiz.

Kann ich nur einzelne Schritte auslagern?

Ja, etwa nur die Kommissionierung oder nur die Übergabe an den Paketdienst. Sobald der Dienstleister aber mindestens zwei der vier Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Ware erbringt, an der er kein Eigentumsrecht hat, ist er Fulfilment-Dienstleister (Art. 3 Nr. 12 GPSR): in Deutschland mit den Pflichten nach § 13 Abs. 4 VerpackDG und in Österreich, wenn die Produkte der dort genannten Gruppen in Österreich in Verkehr gesetzt werden, nach § 12c Abs. 2 AWG 2002.

Ist Fulfillment dasselbe wie Dropshipping?

Nein. Beim Dropshipping übernimmt der Shop die Bestellannahme und die Abrechnung, verpackt und versendet wird direkt vom Lieferanten ([Dropshipping](/glossar/dropshipping/)). Beim ausgelagerten Fulfillment lagert und versendet der Dienstleister die Ware, die der Shop verkauft. Die GPSR knüpft den Begriff des Fulfilment-Dienstleisters nicht daran, ob der Shop Bestand hält, sondern daran, ob der Dienstleister mindestens zwei der vier Leistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Produkte erbringt, an denen er kein Eigentumsrecht hat (Art. 3 Nr. 12 GPSR).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) 29.05.2026, Art. 3 Nr. 12 und 13 sowie Art. 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, konsolidierter Text 02019R1020 (DE) 12.08.2026, Art. 3 Abs. 1 Nr. 11Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 13 Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf VerpackungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 66 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), Gesamtausgabe mit Vollzitat (BGBl. 2026 I Nr. 207) und Inkrafttreten am 12. August 2026 nach Art. 8 Abs. 7Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), § 12c Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister, gültig ab 1. Januar 2023Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  7. Obligationenrecht (OR), Art. 184 Rechte und Pflichten im Allgemeinen, amtliche Konsolidierung SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  8. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207, Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, ausgegeben am 17. Juli 2026; Inkrafttreten im Übrigen am 12. August 2026 (Art. 8 Abs. 7)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, recht.bund.de · abgerufen am
  9. Dropshipping: Was ist das? Aktualisiert am 29. März 2026; Bestellannahme und Abrechnung beim Shop, Verpackung und Direktversand beim LieferantenZentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. (Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland) · abgerufen am