Kommissionierung (Picking)
Kurz gesagt
Kommissionierung, englisch Picking, ist das Zusammenstellen der Artikel eines Kundenauftrags aus dem Lager. Die VDI-Richtlinie 3590 Blatt 1 versteht Kommissionieren als Funktion aus Einzeltätigkeiten mit dem Ziel einer Auftragszusammenstellung und gliedert ein Kommissioniersystem in Informations-, Materialfluss- und Organisationssystem. In Deutschland und Österreich steht der Begriff in den Ausbildungsvorschriften für Lager- und Logistikberufe.
Das Wichtigste
- Kommissionierung heißt im Englischen Picking; VDI 3590 Blatt 1 trägt den englischen Titel Order-picking systems.
- VDI 3590 Blatt 1 gliedert ein Kommissioniersystem in Informations-, Materialfluss- und Organisationssystem (Fassung April 1994).
- Blatt 2 (Juli 2002) nennt Entscheidungskriterien und Entscheidungshilfen, Blatt 3 (August 2002) Praxisbeispiele, darunter den Versandhandel.
- Deutschland: Kontrolle der Auftragsunterlagen, Entnahme der Güter sowie Zusammenstellen und Verpacken zu Ladeeinheiten gehören zur Berufsbildposition „Kommissionierung und Verpackung von Gütern“; der Versand ist eine eigene Position (§ 11 Nr. 10 und 11 LWLogAusbV, in Kraft seit 1. August 2004).
- Österreich: Das Kommissionieren von Waren gehört zum Berufsprofil (§ 2 der Betriebslogistik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 47/2020, in Kraft seit 1. Mai 2020).
Aus einer Bestellung im Shop wird im Lager ein Paket. Der Schritt dazwischen hat einen eigenen Namen.
Definition
Kommissionierung, englisch Picking, ist der Teil der Auftragsabwicklung, in dem die bestellten Artikel dem Lager entnommen und zu einem Auftrag zusammengestellt werden.
Die VDI-Richtlinie 3590 Blatt 1 (Kommissioniersysteme; Grundlagen, Fassung April 1994) definiert den Kommissioniervorgang und das Kommissioniersystem: Sie versteht Kommissionieren als Zusammenwirken einzelner Tätigkeiten zum fertigen Auftrag und gliedert das System in drei Teile.
Wie der Ablauf aussieht
In Deutschland nennt die LWLogAusbV (26. Juli 2004, in Kraft seit 1. August 2004) in der Berufsbildposition „Kommissionierung und Verpackung von Gütern“ unter anderem diese Tätigkeiten (§ 11 Nr. 10, Anlage 2 zu § 12):
- Auftragsunterlagen kontrollieren und die Kommissionierung vorbereiten.
- Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen und die Bestandsveränderung dokumentieren.
- Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken.
- Zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern.
In Österreich gehört das Kommissionieren von Waren zum Berufsprofil (§ 2 der Ausbildungsordnung für Betriebslogistikkaufmann/-kauffrau, BGBl. II Nr. 47/2020, in Kraft seit 1. Mai 2020).
Aufbau des Kommissioniersystems: drei Teilsysteme
Die VDI-Richtlinie 3590 Blatt 1 nennt für jedes der drei Teilsysteme Entscheidungsalternativen (Abschnitt 4).
| Teilsystem | Planungsfrage |
|---|---|
| Informationssystem | Wie kommen die Auftragsdaten an den Lagerplatz? |
| Materialflusssystem | Wie werden Ware und Personen zwischen Lager und Kommissionierplatz bewegt? |
| Organisationssystem | Wie werden Aufträge auf Personen und Bereiche verteilt? |
Blatt 2 (Erscheinungsdatum Juli 2002) liefert die Entscheidungskriterien, Blatt 3 (August 2002) Praxisbeispiele, darunter den Versandhandel. Die Abgabe an einen Dienstleister beschreibt Fulfillment im Onlinehandel; Wege und Zeiten behandelt Kommissionierung und Verpackung optimieren.
Beispielrechnung
Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen: Ein Auftrag mit vier Positionen aus drei Lagerfächern ergibt vier Entnahmen; bei 40 Aufträgen sind es 160 Entnahmen.
Rechtsgrundlage und Standard
Für den Ablauf im eigenen Lager haben wir in den geöffneten Quellen keine Vorschrift gefunden. VDI 3590 ist ein Regelwerk des Vereins Deutscher Ingenieure; VDI-Richtlinien haben nach den Angaben des VDI den Charakter von Empfehlungen und werden durch einen Verweis in Gesetz oder Vertrag verbindlich. Den Begriff führen die Ausbildungsvorschriften in Deutschland (§ 11 Nr. 10 LWLogAusbV) und Österreich (§ 2 der Ausbildungsordnung).
Nicht zu verwechseln mit
- Kommissionsgeschäft: Dort kauft oder verkauft der Kommissionär Waren im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen (Deutschland § 383 Abs. 1 HGB, Österreich § 383 Abs. 1 UGB, Schweiz Art. 425 OR).
- Verpacken und Versand: In der deutschen Ausbildungsordnung gehören Kommissionierung und Verpackung zu einer Berufsbildposition (§ 11 Nr. 10 LWLogAusbV); der Versand ist eine eigene Position (Nr. 11).