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Kommissionierung (Picking)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Kommissionierung, englisch Picking, ist das Zusammenstellen der Artikel eines Kundenauftrags aus dem Lager. Die VDI-Richtlinie 3590 Blatt 1 versteht Kommissionieren als Funktion aus Einzeltätigkeiten mit dem Ziel einer Auftragszusammenstellung und gliedert ein Kommissioniersystem in Informations-, Materialfluss- und Organisationssystem. In Deutschland und Österreich steht der Begriff in den Ausbildungsvorschriften für Lager- und Logistikberufe.

Das Wichtigste

  • Kommissionierung heißt im Englischen Picking; VDI 3590 Blatt 1 trägt den englischen Titel Order-picking systems.
  • VDI 3590 Blatt 1 gliedert ein Kommissioniersystem in Informations-, Materialfluss- und Organisationssystem (Fassung April 1994).
  • Blatt 2 (Juli 2002) nennt Entscheidungskriterien und Entscheidungshilfen, Blatt 3 (August 2002) Praxisbeispiele, darunter den Versandhandel.
  • Deutschland: Kontrolle der Auftragsunterlagen, Entnahme der Güter sowie Zusammenstellen und Verpacken zu Ladeeinheiten gehören zur Berufsbildposition „Kommissionierung und Verpackung von Gütern“; der Versand ist eine eigene Position (§ 11 Nr. 10 und 11 LWLogAusbV, in Kraft seit 1. August 2004).
  • Österreich: Das Kommissionieren von Waren gehört zum Berufsprofil (§ 2 der Betriebslogistik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 47/2020, in Kraft seit 1. Mai 2020).

Aus einer Bestellung im Shop wird im Lager ein Paket. Der Schritt dazwischen hat einen eigenen Namen.

Definition

Kommissionierung, englisch Picking, ist der Teil der Auftragsabwicklung, in dem die bestellten Artikel dem Lager entnommen und zu einem Auftrag zusammengestellt werden.

Die VDI-Richtlinie 3590 Blatt 1 (Kommissioniersysteme; Grundlagen, Fassung April 1994) definiert den Kommissioniervorgang und das Kommissioniersystem: Sie versteht Kommissionieren als Zusammenwirken einzelner Tätigkeiten zum fertigen Auftrag und gliedert das System in drei Teile.

Wie der Ablauf aussieht

In Deutschland nennt die LWLogAusbV (26. Juli 2004, in Kraft seit 1. August 2004) in der Berufsbildposition „Kommissionierung und Verpackung von Gütern“ unter anderem diese Tätigkeiten (§ 11 Nr. 10, Anlage 2 zu § 12):

  1. Auftragsunterlagen kontrollieren und die Kommissionierung vorbereiten.
  2. Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen und die Bestandsveränderung dokumentieren.
  3. Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken.
  4. Zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern.

In Österreich gehört das Kommissionieren von Waren zum Berufsprofil (§ 2 der Ausbildungsordnung für Betriebslogistikkaufmann/-kauffrau, BGBl. II Nr. 47/2020, in Kraft seit 1. Mai 2020).

Aufbau des Kommissioniersystems: drei Teilsysteme

Die VDI-Richtlinie 3590 Blatt 1 nennt für jedes der drei Teilsysteme Entscheidungsalternativen (Abschnitt 4).

Teilsystem Planungsfrage
Informationssystem Wie kommen die Auftragsdaten an den Lagerplatz?
Materialflusssystem Wie werden Ware und Personen zwischen Lager und Kommissionierplatz bewegt?
Organisationssystem Wie werden Aufträge auf Personen und Bereiche verteilt?

Blatt 2 (Erscheinungsdatum Juli 2002) liefert die Entscheidungskriterien, Blatt 3 (August 2002) Praxisbeispiele, darunter den Versandhandel. Die Abgabe an einen Dienstleister beschreibt Fulfillment im Onlinehandel; Wege und Zeiten behandelt Kommissionierung und Verpackung optimieren.

Beispielrechnung

Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen: Ein Auftrag mit vier Positionen aus drei Lagerfächern ergibt vier Entnahmen; bei 40 Aufträgen sind es 160 Entnahmen.

Rechtsgrundlage und Standard

Für den Ablauf im eigenen Lager haben wir in den geöffneten Quellen keine Vorschrift gefunden. VDI 3590 ist ein Regelwerk des Vereins Deutscher Ingenieure; VDI-Richtlinien haben nach den Angaben des VDI den Charakter von Empfehlungen und werden durch einen Verweis in Gesetz oder Vertrag verbindlich. Den Begriff führen die Ausbildungsvorschriften in Deutschland (§ 11 Nr. 10 LWLogAusbV) und Österreich (§ 2 der Ausbildungsordnung).

Nicht zu verwechseln mit

  • Kommissionsgeschäft: Dort kauft oder verkauft der Kommissionär Waren im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen (Deutschland § 383 Abs. 1 HGB, Österreich § 383 Abs. 1 UGB, Schweiz Art. 425 OR).
  • Verpacken und Versand: In der deutschen Ausbildungsordnung gehören Kommissionierung und Verpackung zu einer Berufsbildposition (§ 11 Nr. 10 LWLogAusbV); der Versand ist eine eigene Position (Nr. 11).

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Kommissionierung und Kommissionsgeschäft?

Das Kommissionsgeschäft betrifft den Kauf oder Verkauf: Kommissionär ist, wer Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen kauft oder verkauft beziehungsweise den Einkauf oder Verkauf zu besorgen übernimmt (Deutschland § 383 Abs. 1 HGB, Österreich § 383 Abs. 1 UGB, Schweiz Art. 425 OR). Kommissionierung meint dagegen das Zusammenstellen von Aufträgen aus dem Lager.

Ist Picking etwas anderes als Kommissionierung?

Nein, Picking ist die englische Bezeichnung für denselben Vorgang. Die VDI-Richtlinie 3590 Blatt 1 führt den englischen Titel Order-picking systems, während die Ausbildungsvorschriften in Deutschland und Österreich die deutsche Form verwenden: Kommissionierung von Gütern, Kommissionieren von Waren.

Quellen

  1. VDI 3590 Blatt 1 – Kommissioniersysteme; Grundlagen, Erscheinungsdatum April 1994 (Kurzreferat und Inhaltsverzeichnis der Richtlinie)Verein Deutscher Ingenieure (VDI) · abgerufen am
  2. VDI 3590 Blatt 1 – Inhaltsverzeichnis der Richtlinie (Abschnitte 3.1, 3.2 mit 3.2.1 bis 3.2.3 und 4 mit 4.1 bis 4.3), April 1994Verein Deutscher Ingenieure (VDI) · abgerufen am
  3. VDI 3590 Blatt 2 – Kommissioniersysteme; Systemfindung, Erscheinungsdatum Juli 2002 (Kurzreferat und Inhaltsverzeichnis der Richtlinie)Verein Deutscher Ingenieure (VDI) · abgerufen am
  4. VDI 3590 Blatt 3 – Kommissioniersysteme; Praxisbeispiele, Erscheinungsdatum August 2002 (Kurzreferat und Inhaltsverzeichnis der Richtlinie)Verein Deutscher Ingenieure (VDI) · abgerufen am
  5. VDI-Richtlinien: rechtliche Bedeutung und Verbindlichkeit (Angaben des Herausgebers, Abschnitt „Sind VDI-Richtlinien verbindlich anzuwenden?“)Verein Deutscher Ingenieure (VDI) · abgerufen am
  6. Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV) vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1887), §§ 11 und 12 samt Anlage 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau-Ausbildungsordnung § 2 (Berufsprofil), BGBl. II Nr. 47/2020, in Kraft seit 1. Mai 2020Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Handelsgesetzbuch (HGB), § 383 Kommissionär, KommissionsvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 383 Kommissionär, Kommissionsvertrag, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Obligationenrecht (OR), Art. 425 Begriff der Kommission, amtliche Konsolidierung SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Bundeskanzlei · abgerufen am