Kommissionierung: Pick and Pack optimieren
Kurz gesagt
Sammeln, Wellen und Zonen sind die drei Regeln, mit denen Sie Kommissionieren und Verpacken beschleunigen. Welche wirkt, zeigt eine Zeitaufnahme. Technische Leistungskontrolle ist in Deutschland mitbestimmungspflichtig, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), und in Österreich zustimmungspflichtig, wenn sie die Menschenwürde berührt (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG); in der Schweiz gilt Art. 328b OR.
Das Wichtigste
- Der Zeitaufnahmebogen trennt Weg, Greifen, Prüfen, Verpacken, Etikett, Verbuchen und Nacharbeit.
- Sammeln, Welle und Zone sind drei getrennte Regeln: die Welle ist der Zeitrahmen, Sammeln und Zone sind Raumregeln.
- Jede Regel greift nur in ihrem Wirkungsbereich: gesparte Wegzeit gegen Sortier- oder Übergabezeit gerechnet.
- Deutschland: technische Leistungskontrolle ist mitbestimmungspflichtig, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
- Österreich: Kontrollsysteme brauchen die Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie die Menschenwürde berühren (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG).
- Schweiz: Personendaten nur bearbeiten, soweit sie Eignung oder Vertragsdurchführung betreffen (Art. 328b OR).
Wohin die Zeit im Lager geht, ist von Betrieb zu Betrieb verschieden. Der Bogen unten macht die Verteilung sichtbar; die drei Regeln greifen erst mit den eigenen Zahlen.
Was Sie vorab brauchen
- einen Bogen für mindestens 20 Aufträge und eine Uhr oder die Zeitstempel aus Shop und Warenwirtschaft
- die Zahl der Positionen je Auftrag und die Aufträge je Tag aus den letzten vier Wochen
- die Abholzeiten des Zustellers und den Versandschluss, also die Uhrzeit, bis zu der eine Bestellung mit der nächsten Tour versandt wird
- den Grundriss mit den geplanten Zonen und die Zahl der Personen, die gleichzeitig kommissionieren oder verpacken
- Packmaterial, Waage und Etikettendrucker mit Mindestbestand am Packplatz
- die Antwort, ob Beschäftigte im Lager arbeiten und ob Zeiten je Person ausgewertet werden sollen
Schritt für Schritt: messen, rechnen, regeln
Schritt 1: Zeiten je Auftrag aufnehmen
Nehmen Sie mindestens 20 Aufträge an fünf Werktagen auf, nicht am Aktionstag. Notieren Sie Bestellnummer, Positionen und die Uhrzeit je Abschnitt: Start ist der Ausdruck des Kommissionierauftrags, Ende die Bereitstellung für den Zusteller. Nacharbeit halten Sie getrennt; eine Nachsendung wegen eines Fehlgriffs gehört nicht in die Regelzeit.
Der Bogen hat eine Zeile je Zeitart; tragen Sie Minuten und Sekunden ein, nicht Zehntelminuten.
| Feld | Was Sie eintragen | Beispielauftrag |
|---|---|---|
| Bestellnummer, Positionen | Nummer und Zahl der Positionen | 10432, 3 |
| Wegzeit | Gehen zwischen Regal, Packplatz und Bereitstellung | 1:15 min |
| Greifzeit | Entnehmen, Zählen, Prüfen am Regal | 1:15 min |
| Verpackzeit | Karton aufrichten, Polstern, Verschluss | 1:30 min |
| Etikett und Waage | Drucken, ankleben, wiegen | 0:30 min |
| Verbuchen | Scannen, Quittieren, Rückbuchen | 0:20 min |
| Nacharbeit | getrennt führen, nicht in die Regelzeit | 0:25 min |
| Summe ohne Nacharbeit | Weg bis Verbuchen | 4:50 min |
Schritt 2: Auswerten und die Engstelle benennen
Summieren Sie über alle Aufträge, rechnen Sie den Anteil und die Minuten je Position. Der größte Block ist Ihr Angriffspunkt: Bei hoher Wegzeit wirken Sammeln und Zonen, bei hoher Verpackzeit der Packplatz, bei hoher Greifzeit Verpackungseinheit, Lagerplatzschlüssel und eine Sortierung der Fächer nach Bestellhäufigkeit; Einzelheiten dazu stehen unter Eigenes Lager einrichten.
| Zeitart | Summe über 20 Aufträge | Anteil | je Auftrag |
|---|---|---|---|
| Wegzeit | 25:00 min | 26 Prozent | 1:15 min |
| Greifzeit | 25:00 min | 26 Prozent | 1:15 min |
| Verpackzeit | 30:00 min | 31 Prozent | 1:30 min |
| Etikett und Waage | 10:00 min | 10 Prozent | 0:30 min |
| Verbuchen | 6:40 min | 7 Prozent | 0:20 min |
| Summe | 96:40 min | 100 Prozent | 4:50 min |
Die Tabelle ist eine Beispielrechnung mit diesen Annahmen: 20 Aufträge mit je drei Positionen, 60 Meter Weg je Rundgang, 0,8 Meter je Sekunde, 25 Sekunden je Position, 90 Sekunden Verpacken, 30 Sekunden Etikett und Waage, 20 Sekunden Verbuchen; daraus ergeben sich rund 12 Aufträge und 37 Positionen je Stunde. Ersetzen Sie die Werte durch Ihre eigenen.
Schritt 3: Die drei Regeln und ihr Wirkungsbereich
Sammeln (Batch). Ein Rundgang nimmt mehrere Aufträge mit und trennt sie am Packplatz. Die eingesparte Wegzeit je Auftrag ist die Wegzeit je Rundgang mal (1 − 1 ÷ Aufträge je Rundgang); davon geht die Sortierzeit je Auftrag ab, also Positionen je Auftrag mal Sekunden je Position beim Trennen. Im Rechenbeispiel stehen 75 Sekunden mal (1 − 1 ÷ 5) = 60 Sekunden gesparter Weg gegen 3 mal 15 Sekunden = 45 Sekunden Sortieren: 15 Sekunden Vorsprung je Auftrag (die 15 Sekunden für das Trennen sind eine Annahme, kein Messwert).
Welle. Eine Welle fasst die Aufträge, die mit derselben Abholung versandt werden, und braucht zwei feste Zeiten: Versandschluss und Abholung. Sie ordnet die Arbeit nach der Tour. Rechnen Sie die Wellenlänge aus Aufträge je Welle mal Minuten je Auftrag geteilt durch die Zahl der Personen und vergleichen Sie sie mit der Zeit bis zur Abholung.
Zone. Je Zone kommissioniert eine Person, der Behälter wandert bis zum Packplatz. Die Ersparnis ist der Weg, den eine Person nicht mehr durch das ganze Lager geht; davon geht die Übergabe und die Zusammenführung je Auftrag ab. Ein Auftrag mit Positionen in nur einer Zone läuft direkt zum Packplatz.
Die Übersicht nennt je Regel die Bedingung, unter der sie greift.
| Regel | Wirkungsbereich | Was sie kostet | Wirkung im Rechenbeispiel |
|---|---|---|---|
| Sammeln | gesparte Wegzeit je Auftrag größer als Sortierzeit je Auftrag | Sortierplatz und Sortierzeit am Packplatz | 15 Sekunden je Auftrag |
| Welle | fester Versandschluss und feste Abholzeiten; Wellenlänge kürzer als die Zeit bis zur Abholung | Wartezeit für früh eingegangene Aufträge | keine eigene Ersparnis, Ordnung nach Tour |
| Zone | Wegzeit einer Person für das ganze Lager größer als Übergabe- und Zusammenführungszeit je Auftrag | Übergabeplatz, Scanner je Zone, Zusammenführung | Rechenannahme: rund 38 Sekunden Weg je Zone bei zwei gleich großen Zonen |
Sammeln und Zone sind Raumregeln, die Welle ist der Zeitrahmen darüber. Alle drei sind redaktionelle Empfehlungen dieses Artikels; die Wirkungsbereiche sind Bedingungen, keine gemessenen Normwerte.
Schritt 4: Den Packplatz in den Takt bringen
Legen Sie das Material in Griffweite: Kartons, Polster, Klebeband, Waage und Etikettendrucker in einer Reihe, jede Sorte mit Mindestbestand. Fehlt Material am Platz, unterbricht die Person die Verpackung und holt es selbst; Wartezeiten zwischen zwei Wellen nutzen Sie zum Vorfalten von Kartons und zum Nachfüllen.
Rechnen Sie die Zahl der Plätze: Aufträge je Stunde mal Minuten je Auftrag geteilt durch 60 ergibt die benötigten Personen. Beispiel: 150 Aufträge in vier Stunden Packfenster bei drei Minuten je Auftrag sind 450 Minuten Arbeit, also 1,9 Personen und damit zwei Plätze.
Vor dem Verschluss gehört ein Prüfschritt: Positionen gegen den Lieferschein zählen oder das Gewicht gegen das Sollgewicht aus den Artikelstammdaten vergleichen. Zur Verpackung siehe Versandverpackung wählen, zum Etikettendruck Versandetiketten erstellen.
Schritt 5: Nachmessen, was sich geändert hat
Vier Wochen nach der Umstellung nehmen Sie denselben Bogen erneut auf, mit Aufträgen derselben Größe. Führen Sie vier Zahlen weiter: Minuten je Auftrag, Aufträge je Stunde, Nachsendungen je 100 Aufträge und den Anteil der Aufträge, die mit der geplanten Tour versandt wurden. In Spitzenzeiten verschieben sich Auftragszahlen und Abholzeiten; dazu Spitzenzeiten vorbereiten.
Mitbestimmung und Personendaten
Deutschland: Der Betriebsrat bestimmt mit bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und bei der Festsetzung leistungsbezogener Entgelte wie Akkord- und Prämiensätzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG); das gilt, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Ob Stoppuhr, Scanner oder Systemzeitstempel eine solche Einrichtung sind, hängt von ihrer Zweckbestimmung ab; klären Sie das vor der Aufnahme mit dem Betriebsrat. Beschäftigtendaten dürfen außerdem für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für dessen Durchführung erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 BDSG); die Vorschrift trägt daneben weitere Zwecke (Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten der Interessenvertretung), und auch eine Einwilligung (§ 26 Abs. 2 BDSG) oder eine Kollektivvereinbarung (§ 26 Abs. 4 BDSG) kann die Verarbeitung tragen.
Österreich: Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats, sofern sie die Menschenwürde berühren (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG). Zustimmungspflichtig ist ebenso die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Personendaten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen (§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG); eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag nicht hinausgeht. Beruhen Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne oder akkordähnliche Prämien auf Datenerfassungs- oder Kleinstzeitverfahren, brauchen ihre Einführung und Regelung ebenfalls die Zustimmung, soweit keine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung besteht (§ 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG). Durch die Schlichtungsstelle ersetzbar ist allein die Zustimmung zu Maßnahmen nach § 96a Abs. 1 (§ 96a Abs. 2 ArbVG); die Zustimmungsrechte aus § 96 bleiben davon unberührt (§ 96a Abs. 3 ArbVG). Welche Datenarten automatisationsunterstützt aufgezeichnet werden, ist dem Betriebsrat mitzuteilen (§ 91 Abs. 2 ArbVG).
Schweiz: Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind; im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (Art. 328b OR, Stand am 1. Oktober 2026). Dazu gehört, die Persönlichkeit zu achten und zu schützen (Art. 328 Abs. 1 OR). Werten Sie Zeiten je Auftrag aus, nicht je Person, wenn der Zweck auch ohne Personenzuordnung erreicht wird.
So prüfen Sie das Ergebnis
- Der Bogen füllt alle Zeitarten, und die Summe je Auftrag lässt sich nachrechnen.
- Zu jedem Regelvorschlag steht der Wirkungsbereich daneben: gesparte Wegzeit gegen Sortier- oder Übergabezeit.
- Die Zahl der Packplätze ist aus Aufträgen je Stunde und Minuten je Auftrag gerechnet.
- Packmaterial hat einen Mindestbestand am Platz.
- Vier Wochen nach der Umstellung liegt eine zweite Aufnahme mit Aufträgen derselben Größe vor.
- Vor der ersten Aufnahme ist die Frage Betriebsrat und Personendaten geklärt.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Behebung |
|---|---|---|
| Sortierfehler am Packplatz | mehr Aufträge je Rundgang, als sich am Packplatz trennen lassen, oder gleiche Artikel ohne Trennung | kleinere Runde, je Auftrag ein Behälter oder Fach, Reihenfolge am Bogen abhaken |
| Welle endet nach dem Versandschluss | Wellenlänge größer als die Zeit bis zur Abholung | Wellen kürzen, zweite Person, oder Aufträge der nächsten Tour zuordnen |
| Wegzeit bleibt gleich | Regel greift nicht: Sortier- oder Übergabezeit übersteigt die Ersparnis | Regel nach der Bedingung prüfen und wieder verwerfen, statt sie beizubehalten |
| Verpacken wird zur Warteschlange | ein Packplatz bei mehr Arbeit, als eine Person schafft | Plätze nach der Rechnung besetzen, Material am Platz nachfüllen |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit dazu, wenn Beschäftigte heben, tragen oder über Kopf arbeiten; welche Beurteilung der Arbeitsbedingungen dann gilt, hängt vom Land ab und steht beim Einrichten des Lagers. Zum Nachschlagen: VDI 3590 Blatt 1 (Erscheinungsdatum April 1994) definiert das Kommissionieren als Funktion aus Einzeltätigkeiten mit dem Ziel der Auftragszusammenstellung, VDI 3657 (Erscheinungsdatum September 2025) beschreibt die ergonomische Gestaltung manueller Kommissioniersysteme; VDI-Richtlinien sind laut der FAQ des VDI Empfehlungen und werden erst durch einen Verweis in Gesetz oder Vertrag verbindlich. Wollen Sie das Greifen technisch unterstützen, gehören Sprachführung, Lichtsignale oder Datenbrillen auf denselben Bogen: Das Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik IML vergleicht solche Techniken in seinem Picking Lab unter standardisierten Bedingungen und bewertet sie nach ergonomischen und Leistungskriterien (Magazin Logistik entdecken Nr. 22, Oktober 2021). Für Zeiten, die als Entgeltgrundlage dienen sollen, und für die Auswertung je Person ist arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll. Die Regelauswahl selbst treffen Sie mit Ihren eigenen Zahlen.