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Fulfillment-Programme der Marktplätze: Kosten, Pflichten, Risiken

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlinehändler in Deutschland, Österreich und der Schweiz, die ein Fulfillment-Programm eines Marktplatzes nutzen oder prüfen

Kurz gesagt

Ob Versand durch den Marktplatz günstiger ist, entscheidet die Rechnung je Sendung: Gebühren gegen Verpackung, Arbeitszeit, Lagerfläche und Paketpreis im eigenen Lager. Steuerlich zählt der Lagerort: Verbringt das Programm Ihre eigene Ware aus dem Inland in einen anderen Staat des Gemeinschaftsgebiets, gilt dieses Verbringen als Lieferung gegen Entgelt, und im Lagerstaat entsteht ein innergemeinschaftlicher Erwerb mit Erklärungspflichten (§ 3 Abs. 1a Sätze 1 bis 3 UStG; Art. 3 Abs. 1 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994). Ausgenommen sind die nur vorübergehende Verwendung und die Konsignationslagerfälle (§ 6b UStG; Art. 3 Abs. 2 des Anhangs), und eine Einsendung aus der Schweiz löst diese Verbringungsregel nicht aus.

Das Wichtigste

  • Eigenes Lager: Verpackung, Arbeitszeit, Lagerflächenanteil, Paketpreis und Retourenbearbeitung getrennt je Sendung erfassen.
  • Programm: als Positionen mindestens Verkaufsgebühr je Kategorie, Versandgebühr je Einheit nach Größe und Gewicht, Lagergebühr nach Volumen und Monat, Retourengebühr und Gebühr für vernichtete Ware in der datierten Gebührenübersicht prüfen.
  • Beispielrechnung mit erfundenen Werten: 6,84 Euro je Sendung im eigenen Lager gegen 4,03 Euro im Programm bei 400 Sendungen im Monat.
  • Auslandslager: Das Verbringen eigener Ware aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet gilt als Lieferung gegen Entgelt; ausgenommen sind die nur vorübergehende Verwendung und die Konsignationslagerfälle (§ 3 Abs. 1a UStG; Art. 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994).
  • § 3 Abs. 3a UStG und § 3 Abs. 3a Z 1 und 2 UStG 1994 nennen zwei Fallgruppen, in denen der Marktplatz als Lieferer gilt: die Lieferung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets durch einen dort nicht ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG, in Österreich an einen Nichtunternehmer, und den Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet eingeführter Gegenstände bis 150 Euro je Sendung, der keine Ansässigkeit ausserhalb des Gemeinschaftsgebiets voraussetzt; die zweite Fallgruppe gilt nicht für neue Fahrzeuge und für montiert oder installiert gelieferte Gegenstände (§ 3 Abs. 3a Satz 6 UStG).
  • Schweiz: Ohne Beförderung liegt der Lieferort dort, wo sich die Ware befindet (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG); befreit von der Steuerpflicht bleibt, wer im In- und Ausland unter 100'000 Franken Umsatz aus nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG ausgenommenen Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG).

Ein Fulfillment-Programm eines Marktplatzes lagert Ware ein, kommissioniert, versendet und nimmt Retouren an. Ob Gebühren je genutzter Leistung anfallen oder gebündelt abgerechnet werden und wer für welche Leistung Ihr Vertragspartner ist, entnehmen Sie der Gebührenübersicht und dem Vertrag des Programms; prüfen Sie beides, bevor Sie einsenden. Ob das günstiger ist als der eigene Versand, entscheiden die Gebühren je Einheit und die Kosten, die Ihr Lager heute trägt. Wer aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz einsendet, bekommt eine zweite Frage dazu, sobald das Programm Ware in einem anderen Staat lagert.

Worum es bei der Auswahl geht

Verglichen werden zwei Betriebsarten für dieselbe Ware: Versand aus dem eigenen Lager und Versand aus einem Programm des Marktplatzes. Der Artikel bewertet keinen Anbieter und nennt keine Anbietergebühr. Alle Kostenzahlen der Beispielrechnung sind ausdrücklich als Annahme gekennzeichnet; die Rechtsaussagen stützen sich auf die unten genannten Gesetzestexte. Die Gebührenpositionen tragen Sie aus der datierten Gebührenübersicht Ihres Marktplatzes selbst ein.

Halten Sie vorher drei Dinge fest: Ihr Sendungsprofil (Menge im Monat, Größen- und Gewichtsstufen, Retourenquote), die Staaten, in die der Marktplatz Ihre Ware verteilen darf, und die Frage, ob Sie weiterhin selbst Lieferer gegenüber der Kundschaft sind. Diese drei Angaben entscheiden über Kosten und Steuerpflichten.

Was nach Provision, Versand und Retouren bleibt, zeigt Marktplatzgebühren kalkulieren. Der Ausstieg aus dem eigenen Lager ist beschrieben in Fulfillment: selbst versenden oder auslagern, der Kanalvergleich in Marktplätze als Vertriebskanal bewerten.

Diese Kriterien zählen

Die Matrix trennt Positionen, die in einer Gebührenübersicht leicht zusammenfallen. Lesen Sie jede Zeile in der Gebührenübersicht des Marktplatzes mit Datum nach; Fragen stellen Sie schriftlich, damit die Antwort nachweisbar bleibt.

Kriterium Was Sie vergleichen Wie Sie es prüfen
Verkaufsgebühr Prozentsatz je Kategorie, Fixbetrag je Einheit, Berechnungsbasis (Artikelpreis, Versandkosten, Verpackung) Ein Produkt Ihrer Kategorie mit der Gebührenübersicht nachrechnen
Versandgebühr Größen- und Gewichtsstufe, Geltung je Marktplatz-Site, Zuschläge für Sonderformate Maße und Gewicht des fertig verpackten Produkts eintragen und die Stufe ablesen
Laufende Zuschläge Treibstoff- und Logistikaufschläge, saisonale Stufen, Aufschläge für bestimmte Kategorien Den Prozentsatz und das Einführungsdatum der letzten Aufschlagsänderung erfragen
Lagergebühr Berechnungsbasis (Kubikmeter je Monat), Saisonstufen, Zuschlag für lange Lagerdauer Durchschnittsbestand in Kubikmetern und Monatsbedarf berechnen
Ware, die liegen bleibt Zuschlag für Altbestand, Entsorgungsgebühr, Abholmöglichkeit Die Regeln für Einheiten über drei Monaten Lagerdauer anfordern
Retouren Gebühr je Retoure, Wiedereinlagerung, Verfall der Versandgebühr der ersten Sendung Mit Ihrer Retourenquote je Monat rechnen
Verlust und Beschädigung Erstattungshöhe, Eigenanteil, Nachweispflichten Das Haftungskapitel der Bedingungen lesen
Lagerstaaten Darf das Programm Ware im Ausland lagern, in welchen Staaten, und erfahren Sie es vorher Vor der Einsendung schriftlich bestätigen lassen
Gebührenänderungen Nur für gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der EU, die über den Dienst Verbrauchern in der EU anbieten (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1150): Unterrichtung auf einem dauerhaften Datenträger und Umsetzung frühestens 15 Tage danach; eine längere Frist nur, wenn sie erforderlich ist, um die aufgrund der Änderung notwendigen technischen oder geschäftlichen Anpassungen vorzunehmen; Kündigung des Nutzers wirkt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung Mitteilung mit Datum ablegen, Frist im Kalender hinterlegen und das Kündigungsrecht prüfen; einen Verzicht auf die Frist nur annehmen, wenn er schriftlich oder durch eine eindeutige bestätigende Handlung erklärt ist. Die Frist gilt nicht in den Fällen des Art. 3 Abs. 4 (gesetzliche oder behördlich angeordnete Pflicht oder Abwehr einer unvorhergesehenen und unmittelbar drohenden Gefahr)

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Im eigenen Lager stehen fünf Blöcke: Verpackungsmaterial, Paketpreis, Arbeitszeit für Kommissionieren und Packen, Anteil an Miete und Lagerfläche, Retourenbearbeitung; dazu Einrichtungen, die unabhängig von der Menge anfallen: Regale, Waage, Etikettendrucker, Arbeitsplatz und Software.

Im Programm sind mindestens diese Positionen zu prüfen: die Verkaufsgebühr je Kategorie, die Versandgebühr je Einheit nach Größe und Gewicht, die Lagergebühr nach Volumen und Monat, die Retourengebühr und die Gebühr für vernichtete Ware. Fragen Sie zusätzlich nach dem Prozentsatz oder Fixbetrag je Kategorie und der Berechnungsbasis, den Größen- und Gewichtsstufen, den Saisonstufen der Lagergebühr, dem Zuschlag für lange gelagerte Einheiten, dem Einführungsdatum des letzten Treibstoff- oder Logistikaufschlags, der Höhe der Entsorgungsgebühr und der Möglichkeit, Restbestand selbst abzuholen. Diese Werte ändern sich; eine Übersicht ohne Datum lässt keinen Vergleich zu.

Klären Sie vor der ersten Einsendung, in welchen Staaten Ihre Ware gelagert werden darf und ob Sie es vorher erfahren; lassen Sie sich beides schriftlich bestätigen. Sobald Ware in einem anderen Staat liegt, sind dort Registrierung, laufende Erklärungen und Meldungen zu prüfen; die Schweiz steht ausserhalb des EU-Mehrwertsteuersystems.

Beispielrechnung: 400 Sendungen im Monat

Alle Zahlen sind erfunden und als Annahme gekennzeichnet; sie ersetzen nicht den Blick in die Gebührenübersicht Ihres Marktplatzes. Angenommen werden 400 Sendungen im Monat, Standardgröße bis 2 Kilogramm, 8 Prozent Retourenquote, ein Lagerbedarf von 0,8 Kubikmetern und ein Stundenlohn von 22,00 Euro.

Position eigenes Lager Rechnung je Sendung
Verpackungsmaterial Annahme 0,45 Euro 0,45 Euro
Paketpreis Inland bis 2 Kilogramm Annahme 4,20 Euro 4,20 Euro
Arbeitszeit Kommissionieren und Packen 3 Minuten × 22,00 Euro je Stunde 1,10 Euro
Anteil Lagerfläche 252,00 Euro Monatsmiete ÷ 400 Sendungen 0,63 Euro
Retourenbearbeitung 8 Prozent × 5,75 Euro je Retoure 0,46 Euro
Summe 6,84 Euro
Position Programm Rechnung je Sendung
Versandgebühr Standardgröße Annahme 3,60 Euro 3,60 Euro
Treibstoff- und Logistikaufschlag Annahme 1,5 Prozent von 3,60 Euro 0,05 Euro
Lagergebühr Annahme 30,00 Euro je Kubikmeter und Monat × 0,8 Kubikmeter ÷ 400 Sendungen 0,06 Euro
Retourenbearbeitung 8 Prozent × 4,00 Euro je Retoure 0,32 Euro
Summe 4,03 Euro

Die Differenz beträgt 2,81 Euro je Sendung, bei 400 Sendungen 1.124,00 Euro im Monat. Saisonstufen und Zuschläge für lange gelagerte Einheiten sind nicht eingerechnet; sie erhöhen den Lageranteil. Nicht enthalten sind die Verkaufsgebühr des Marktplatzes, Werbung und Zahlungsgebühren; im eigenen Lager sind Einrichtung und Software nicht eingerechnet. Rechnen Sie beide Spalten mit Ihren Mengen und Ihren Werten nach.

Was ein Lager im Ausland steuerlich auslöst

Das ist der Punkt, an dem die Kostenrechnung aufhört und die Steuerfrage beginnt. Verbringt das Programm Ihre eigene Ware aus dem Inland, also aus Deutschland oder Österreich, in einen anderen Staat des Gemeinschaftsgebiets, gilt dieses Verbringen als Lieferung gegen Entgelt, und Sie gelten als Lieferer (§ 3 Abs. 1a Sätze 1 und 2 UStG; Art. 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994). Ausgenommen ist nach beiden Vorschriften die nur vorübergehende Verwendung; Deutschland nimmt zusätzlich die Fälle des § 6b UStG aus, Österreich das Verbringen im Rahmen einer Konsignationslagerregelung (Art. 3 Abs. 2 des Anhangs in Verbindung mit Art. 1a). Beide Konsignationsfälle setzen voraus, dass die Ware für einen bereits feststehenden Erwerber bestimmt ist; eine Lagerhaltung für den Verkauf an noch unbekannte Kunden erfüllt sie nicht. Im Lagerstaat entsteht aus dem Verbringen ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG für die Verlagerung nach Deutschland, Art. 1 Abs. 3 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994 für die Verlagerung nach Österreich), und die Verkäufe aus diesem Lager erklären Sie dort. Wird Ware dagegen aus der Schweiz in ein Programm eingesendet, löst die Verbringungsregel des EU-Rechts das nicht aus; Einfuhr und Schweizer Regeln beurteilen sich getrennt.

Zwei Begrenzungen zählen. Erstens hilft die 10.000-Euro-Ausnahme nicht: Nach § 3c Abs. 4 UStG bleibt es nur dann beim Ort des Ansässigkeitsstaats, wenn Ihr Unternehmen in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte aus den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und aus den sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen) an Kunden in allen anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet; die Jahre werden nicht zusammengerechnet, und genau 10.000 Euro überschreiten die Grenze nicht. Auf das Verbringen eigener Ware in ein Lager im anderen Mitgliedstaat ist diese Ausnahme nicht anwendbar; ab dem 1. Januar 2027 stellt Art. 2 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2025/516 klar, dass in die 10.000-Euro-Berechnung nur Fernverkäufe aus dem Mitgliedstaat eingehen, in dem Sie ansässig sind, nicht Fernverkäufe von in einem anderen Mitgliedstaat gelagerten Gegenständen (Erwägungsgrund 36; Anwendung nach Art. 6 Abs. 2). Zweitens nennt § 3 Abs. 3a UStG zwei Fallgruppen, in denen der Marktplatz als Lieferer gilt: für Lieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets durch einen dort nicht ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG und für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro je Sendung (§ 3 Abs. 3a Sätze 1, 2 und 6 UStG; in Österreich § 3 Abs. 3a Z 1 und 2 UStG 1994, dort Z 2 an einen Nichtunternehmer). Ausgenommen von der zweiten Fallgruppe sind neue Fahrzeuge und Gegenstände, die montiert oder installiert geliefert werden (§ 3 Abs. 3a Satz 6 UStG). Die zweite Fallgruppe setzt keinen Sitz ausserhalb der EU voraus: Auch wer in Deutschland oder Österreich ansässig ist und eingeführte Ware bis 150 Euro je Sendung über den Marktplatz verkauft, hat den Marktplatz als Lieferer. Sind Sie dagegen im Gemeinschaftsgebiet ansässig und verkaufen Ware, die bereits dort lagert, greift keine der beiden Fallgruppen; Sie bleiben Lieferer, auch wenn der Marktplatz versendet. Wer nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und aus einem Lager im Gemeinschaftsgebiet liefert, kann dagegen unter die erste Fallgruppe fallen.

Dazu kommt die Haftung des Marktplatzes: In Deutschland haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus unterstützten Warenlieferungen, jedoch nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG, in denen er selbst als Lieferer gilt (§ 25e Abs. 1 UStG). Er haftet nicht, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UStG erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt; diese Freistellung entfällt, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt (§ 25e Abs. 2 UStG). In Österreich haften Unternehmer nach § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 UStG 1994 für die Steuer aus dem Versandhandel und aus sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle unterstützt oder angebahnt werden, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt. Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nach, ist das für ihn zuständige Finanzamt berechtigt, dies dem Betreiber mitzuteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen; der Betreiber haftet dann für die Steuer auf Umsätze, deren Rechtsgeschäft nach dem Zugang der Mitteilung abgeschlossen worden ist, sofern er nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist, dass der liefernde Unternehmer über seine Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann (§ 25e Abs. 4 UStG).

Die Schweiz ist nicht Teil des EU-Mehrwertsteuersystems; die Verbringungsregel des EU-Rechts gilt dort nicht. Ohne Beförderung liegt der Lieferort nach Schweizer Recht dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, wirtschaftlich über ihn zu verfügen, befindet (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG). Ein Lager in einem Staat der EU beurteilt sich nach dem Recht des Lagerstaats. Die Erklärungswege und die beschlossenen Änderungen ab dem 1. Juli 2028 (Art. 3 Nr. 23 und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2025/516) behandelt Ware im EU-Ausland lagern; welche Pflichten auf Marktplätzen beim Händler bleiben, steht in Marktplatzhaftung bei Umsatzsteuer und Verkäuferrechte gegenüber Plattformen.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Die Übersicht nennt die Lagerstaaten nicht. Ohne sie lässt sich die Steuerfolge nicht planen.
  • Die Gebührenübersicht hat kein Datum, oder Änderungen werden ohne Frist angekündigt. Für gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der EU, die über den Marktplatz Verbrauchern in der EU anbieten, gilt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1150: mindestens 15 Tage ab der Unterrichtung auf einem dauerhaften Datenträger, länger bei erforderlichen technischen oder geschäftlichen Anpassungen. Prüfen Sie, ob ein Fall des Art. 3 Abs. 4 vorliegt oder ob Sie auf die Frist verzichtet haben; erst dann lässt sich beurteilen, ob die Ankündigung zu kurz war.
  • Saisonstufen und Altbestandszuschläge fehlen in der Planung; prüfen Sie, welcher Bestand nach dem Weihnachtsgeschäft liegen bleibt und was er dann kostet.
  • Die Retourenregel sagt nichts darüber, ob die Versandgebühr der ersten Sendung erstattet wird.
  • Die Entsorgung nicht verkäuflicher Ware ist nur als Gebühr vorgesehen, ohne Abholmöglichkeit.
  • Fragen Sie zusätzlich nach den Beträgen für Produktdaten, Kategoriefreischaltungen und Markenprogramme und danach, in welcher Übersicht sie stehen.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was am stärksten wiegt
Einsteiger bis 50 Sendungen im Monat Fixkosten des eigenen Lagers, Gebühr je Einheit ohne Mindestmenge, keine Auslandsverteilung
Saisonbetrieb mit Spitzen Lagergebühr in den Monaten Oktober bis Dezember, Aufschläge, Rücknahme des Rests
Sperrige oder schwere Ware Versandgebühr nach Größe und Gewicht, Zuschläge für Sonderformate, Abholung
Hochwertige Ware Erstattung bei Verlust und Beschädigung, Eigenanteil, Nachweispflichten
Verkauf in mehrere EU-Staaten Lagerstaaten, Registrierung dort, Meldungen, Erklärungswege
Schweizer Shop mit EU-Kundschaft Einfuhr und Verzollung, Schweizer Registrierung ab 100’000 Franken Umsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, gerechnet nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG), Auslandslager getrennt planen

So vergleichen Sie in fünf Schritten

  1. Stellen Sie Ihr Sendungsprofil aus eigenen Daten zusammen: Menge je Größen- und Gewichtsstufe, Retourenquote, Warenwert.
  2. Rechnen Sie die Kostenseite des eigenen Lagers mit denselben Sendungen; erfassen Sie Einrichtung und Software anteilig.
  3. Fragen Sie beim Marktplatz schriftlich nach den neun Kriterien der Matrix, besonders nach den Lagerstaaten und der Geltungsdauer der Zuschläge.
  4. Prüfen Sie vor der ersten Einsendung die Steuerfolge für jeden genannten Lagerstaat: Registrierung, laufende Erklärungen, Meldungen; offene Fälle klärt Ihre Steuerberatung.
  5. Entscheiden Sie erst danach über die Einsendung und testen Sie das Programm mit einem Teil des Bestands.

Häufige Fragen

Muss ich mich umsatzsteuerlich im Lagerland registrieren lassen?

Ja, wenn das Programm Ihre eigene Ware aus Deutschland oder Österreich in einen anderen Staat des Gemeinschaftsgebiets verbringt und Sie selbst Lieferer bleiben. Das Verbringen aus dem Inland gilt als Lieferung gegen Entgelt (§ 3 Abs. 1a Sätze 1 und 2 UStG; Art. 3 Abs. 1 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994), und im Lagerstaat entsteht daraus ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG für die Verlagerung nach Deutschland; Art. 1 Abs. 3 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994 für die Verlagerung nach Österreich). Ausgenommen bleiben eine nur vorübergehende Verwendung und die Konsignationslagerfälle (§ 6b UStG; Art. 3 Abs. 2 des Anhangs), die einen bereits feststehenden Erwerber voraussetzen. Eine Einsendung aus der Schweiz löst diese Verbringungsregel nicht aus. Klären Sie vor der ersten Einsendung, ob ein Ausnahmefall vorliegt.

Erstattet der Marktplatz die Versandgebühr, wenn der Kunde zurückschickt?

Das steht in der Gebührenübersicht, nicht im Vertragstext allein. Prüfen Sie drei Punkte schriftlich: die Gebühr je Retoure, ob die Versandgebühr der ersten Sendung verfällt und was mit nicht mehr verkäuflicher Ware geschieht (Wiedereinlagerung, Vernichtung mit Gebühr). Rechnen Sie diese drei Positionen mit Ihrer Retourenquote in die Rechnung ein.

Was passiert mit Ware, die sich nicht verkauft?

Zu prüfen sind die Lagergebühr je Kubikmeter und Monat samt Saisonstufen, ein Zuschlag für lange gelagerte Einheiten und die Gebühr für vernichtete Ware; ob und in welcher Höhe sie anfallen, steht in der datierten Gebührenübersicht. Fragen Sie diese Sätze dort nach und zusätzlich, ob Sie den Bestand selbst abholen können.

Spart das Programm Geld, wenn ich nur wenige Pakete im Monat versende?

Die Fixkosten Ihres eigenen Lagers bleiben gleich und verteilen sich bei kleiner Sendungsmenge auf weniger Einheiten, der Anteil je Sendung steigt also. Ob sich die Kosten tragen, zeigt erst Ihre Rechnung. Prüfen Sie in der Gebührenübersicht, ob eine Grundgebühr oder eine Mindestabnahme verlangt wird, und rechnen Sie zwei Mengen, Ihre aktuelle und die dreifache. Je höher die Menge, desto kleiner wird der Fixkostenanteil je Sendung; prüfen Sie zusätzlich, ob die Stückgebühren des Programms nach Menge gestaffelt sind.

Quellen

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  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6b KonsignationslagerregelungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  8. Umsatzsteuergesetz 1994, § 3 Lieferung (Abs. 3a), § 27 Haftung (Abs. 1), Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz 1994, § 27 Haftung für die Steuer (Abs. 1 Z 1 bis 3), Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 1a Konsignationslagerregelung und Art. 3 Verbringung, Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  11. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Art. 7 Ort der Lieferung und Art. 10 Grundsatz, Stand am 31. März 2025Fedlex, Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft · abgerufen am
  12. Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter), Amtsblatt L, 2025/516 vom 25. März 2025, Erwägungsgrund 36, Art. 2 Nr. 4 Buchst. a, Art. 3 Nr. 23 und Art. 6 Abs. 2 und 3Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am