Marktplatzhaftung bei Umsatzsteuer in Deutschland
Kurz gesagt
Wer als Unternehmer über einen Marktplatz verkauft, bleibt in Deutschland Steuerschuldner der Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG); greift die Lieferfiktion des § 3 Abs. 3a UStG, gilt der Betreiber als Lieferer. Der Betreiber haftet daneben für die nicht entrichtete Steuer (§ 25e Abs. 1 UStG); die Haftung entfällt, solange der Verkäufer im Zeitpunkt der Lieferung eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. hat, jedoch nicht, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der Verkäufer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt (§ 25e Abs. 2 UStG). Unabhängig davon zeichnet der Betreiber unterstützte Unternehmerlieferungen mit Beförderung oder Versendung im Inland auf (§ 22f UStG); als meldender Plattformbetreiber übermittelt er die Angaben zu meldepflichtigen Anbietern bis zum 31. Januar des Folgejahres (§ 13 PStTG), und legt der Verkäufer die verlangten Angaben nicht vor, sperrt er ihn oder behält Vergütungen ein (§ 23 PStTG).
Das Wichtigste
- Deutschland: Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle haftet für die nicht entrichtete Steuer aus einer unterstützten Warenlieferung (§ 25e Abs. 1 Satz 1 UStG); in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG gilt er selbst als Lieferer, und die Haftung greift nicht (§ 25e Abs. 1 Satz 2 UStG).
- Die Haftung des Betreibers entfällt, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr. verfügt; sie entfällt nicht, wenn der Betreiber von Pflichtverstößen Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen (§ 25e Abs. 2 UStG).
- Deutschland: Aufzeichnungen nach § 22f Abs. 1 UStG treffen den Betreiber nur in den Fällen des § 25e Abs. 1 UStG und nur für Unternehmerlieferungen mit Beförderung oder Versendung im Inland; drei der neun Angaben sind nur aufzuzeichnen, soweit sie ihm bekannt sind, und bei einer Registrierung ohne Unternehmereigenschaft nur Name, Anschrift, die Nummern 6 bis 9 und das Geburtsdatum. Für die Unterstützung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG und in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG sind nach § 22f Abs. 3 UStG gesondert Aufzeichnungen nach Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zu führen. Aufzubewahren sind die Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres des Umsatzes (§ 22f Abs. 1 bis 4 UStG).
- Deutschland: Meldende Plattformbetreiber übermitteln die Angaben zu meldepflichtigen Anbietern bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern oder nach § 13 Abs. 2 PStTG an die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats und unterrichten den Anbieter bis zu diesem Zeitpunkt (§ 13 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2 PStTG).
- Deutschland: Weniger als 30 Warenverkäufe und weniger als 2.000 Euro Vergütung im Jahr sind von der Meldung freigestellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG).
- In Deutschland bleibt der liefernde Unternehmer für die Steuer aus seiner Lieferung Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG); in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG gilt der Betreiber als Lieferer und schuldet die Steuer selbst. Legt ein Anbieter die verlangten Angaben nicht vor, sperrt der Betreiber ihn oder behält Vergütungen ein (§ 23 PStTG).
Was § 22f und § 25e UStG verlangen
Zwei Vorschriften treffen den Betreiber: § 22f UStG verlangt Aufzeichnungen, nach Abs. 1 über die vermittelten Unternehmerlieferungen, nach Abs. 3 über die Unterstützung bestimmter sonstiger Leistungen und in den Fällen des § 3 Abs. 3a; § 25e UStG lässt ihn für die Steuer einstehen, die der Verkäufer auf die Lieferung schuldig bleibt. Eine elektronische Schnittstelle in diesem Sinn ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches (§ 25e Abs. 5 UStG). Ein Unterstützen liegt vor, wenn der Betreiber es dem Käufer und dem verkaufenden Unternehmer ermöglicht, über die Schnittstelle in Kontakt zu treten, und daraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Käufer folgt (§ 25e Abs. 6 Satz 1 UStG).
Die Haftung betrifft nur Lieferungen von Gegenständen. In den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG greift sie nicht: Dort gilt der Betreiber selbst als Lieferer und schuldet die Steuer aus dem eigenen Umsatz (§ 25e Abs. 1 Satz 2 UStG).
Die Haftung wurde stufenweise eingeführt: § 25e Abs. 1 bis 4 UStG in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) war nach § 27 Abs. 25 UStG ab 1. März 2019 auf die dort genannten Unternehmer ohne Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat und ab 1. Oktober 2019 auf alle übrigen anzuwenden. Die geltende Fassung mit der Freistellung nach der USt-IdNr. beruht auf Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und ist nach § 27 Abs. 34 UStG erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden.
§ 22f UStG ergänzt die Haftung um Aufzeichnungspflichten. In den Fällen des § 25e Abs. 1 UStG muss der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, die neun Angaben des § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG festhalten; die Steuernummer (Nr. 4), die Bankverbindung oder Kennung des virtuellen Kontos (Nr. 5) und die Bestell- oder Transaktionsnummer (Nr. 9) nur, soweit sie ihm bekannt sind. Erfolgt die Registrierung auf der Schnittstelle nicht als Unternehmer, beschränkt sich die Aufzeichnung auf Name und Anschrift (Nr. 1) und die Angaben der Nummern 6 bis 9, dazu kommt das Geburtsdatum (§ 22f Abs. 2 UStG). Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Ende des Jahres des Umsatzes aufzubewahren und dem Finanzamt auf Anforderung elektronisch zu übermitteln (§ 22f Abs. 4 UStG).
Wann der Marktplatz nicht haftet
Der Betreiber haftet nicht, wenn der verkaufende Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 27a UStG erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügt (§ 25e Abs. 2 Satz 1 UStG). Diese Freistellung entfällt, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der Verkäufer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt (§ 25e Abs. 2 Satz 2 UStG).
Für Anbieter, die auf der Schnittstelle nicht als Unternehmer registriert sind, gilt eine eigene Freistellung: Erfüllt der Betreiber die Anforderungen des § 22f Abs. 2 UStG, haftet er nicht (§ 25e Abs. 3 Satz 1 UStG). Sie entfällt, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden (§ 25e Abs. 3 Satz 2 UStG).
Weil die Freistellung an der USt-IdNr. hängt, kann der Betreiber sie beim BZSt bestätigen lassen: Nach § 18e Nr. 3 UStG bestätigt das BZSt einem Betreiber im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie Name und Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG. Die frühere Bestätigung für Lagerhalter nach § 18e Nr. 2 UStG ist weggefallen; das Jahressteuergesetz 2024 hob die Nummer auf, die Änderung gilt seit 1. Januar 2026 (Art. 26 Nr. 8 und Art. 56 Abs. 10, BGBl. 2024 I Nr. 387).
Wer betroffen ist – und wer nicht
Betroffen ist zunächst jeder Unternehmer, der Gegenstände über einen Marktplatz, eine Plattform oder ein Portal verkauft: Für die Umsatzsteuer aus seinen Lieferungen bleibt er Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Verkäufe ohne Unternehmereigenschaft sind kein steuerbarer Umsatz; erfasst sind sie trotzdem, wenn die Registrierung auf der Schnittstelle nicht als Unternehmer erfolgt: Dann zeichnet der Betreiber zusätzlich das Geburtsdatum auf (§ 22f Abs. 2 UStG), und die Freistellung des § 25e Abs. 3 UStG knüpft an die Anforderungen dieser Vorschrift an.
In den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG schuldet nicht der Verkäufer die Steuer, sondern der Betreiber: Er gilt als Lieferer, wenn er die Lieferung eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 unterstützt und die Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, ebenso beim Fernverkauf eines aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenstandes in einer Sendung mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (§ 3 Abs. 3a Sätze 1 und 2 UStG). Die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG greift für diese Lieferungen nicht (§ 25e Abs. 1 Satz 2 UStG).
Für Verkäufer von außerhalb gilt eine eigene Pflicht: Unternehmer ohne Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat müssen mit dem Antrag auf steuerliche Erfassung einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG).
Keine Haftung und keine Aufzeichnungspflicht nach § 22f Abs. 1 UStG treffen einen Betreiber, der eine Lieferung nicht unterstützt: Das ist der Fall, wenn er weder unmittelbar noch mittelbar Bedingungen für die Lieferung festlegt, noch an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Käufer beteiligt ist, noch an der Bestellung oder Lieferung mitwirkt (§ 25e Abs. 6 Satz 2 UStG). Auch wer lediglich Zahlungen verarbeitet, Gegenstände auflistet oder bewirbt oder Nutzer an andere Schnittstellen weiterleitet, unterstützt nicht (§ 25e Abs. 6 Satz 3 UStG). Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) enthält für den Begriff der Plattform vergleichbare Ausnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 PStTG).
Dienstleistungen erfasst die Haftung nicht. Für die Unterstützung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG verlangt § 22f Abs. 3 Satz 1 UStG Aufzeichnungen nach Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011; nach § 22f Abs. 3 Satz 2 UStG gilt dasselbe in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG.
Was der Marktplatz über Sie aufzeichnet und meldet
Zwei Datensätze sind auseinanderzuhalten: die Aufzeichnungen nach § 22f Abs. 1 und 2 UStG über die vermittelten Lieferungen, die der Umsatzsteuer und der Haftung des Betreibers dienen, und die Meldung nach § 14 PStTG, die das BZSt nach eigener Angabe als Kontrollmitteilung an die Finanzämter und an die Behörden anderer Mitgliedstaaten weitergibt (DAC7-Meldepflicht). Bei § 22f UStG unterscheidet die Tabelle zusätzlich, ob der Verkäufer auf der Schnittstelle als Unternehmer registriert ist (Abs. 1) oder nicht (Abs. 2); die Aufzeichnungen nach Abs. 3 für sonstige Leistungen und die Fälle des § 3 Abs. 3a UStG stehen daneben.
| Angabe | Aufzeichnung nach § 22f Abs. 1 und 2 UStG | Meldung nach § 14 PStTG |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Verkäufers | ja, bei Unternehmerlieferung (Abs. 1 Nr. 1) und ohne Unternehmereigenschaft (Abs. 2) | ja (Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2) |
| E-Mail-Adresse oder Website des Verkäufers | ja, bei Unternehmerlieferung (Abs. 1 Nr. 2); bei Registrierung ohne Unternehmereigenschaft nicht | nicht genannt |
| USt-IdNr. | ja, bei Unternehmerlieferung (Abs. 1 Nr. 3); bei Registrierung ohne Unternehmereigenschaft nicht | ja, soweit vorhanden (Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4) |
| Steuernummer | ja, soweit bekannt, bei Unternehmerlieferung (Abs. 1 Nr. 4); sonst nicht | ja, Steueridentifikationsnummer (Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3) |
| Bankverbindung oder Kennung des Finanzkontos | ja, soweit bekannt, bei Unternehmerlieferung (Abs. 1 Nr. 5); sonst nicht | ja, soweit vorhanden (Abs. 2 Nr. 6), für in Deutschland ansässige Anbieter jedoch nicht verpflichtend (BMF-Schreiben vom 27. Juni 2023) |
| Geburtsdatum | nein; nur ohne Registrierung als Unternehmer (Abs. 2) | ja, bei natürlichen Personen (Abs. 2 Nr. 5) |
| Ort des Versandbeginns und Bestimmungsort | ja (Abs. 1 Nr. 6; ohne Unternehmereigenschaft Abs. 2) | nicht genannt |
| Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes | ja (Abs. 1 Nr. 7; ohne Unternehmereigenschaft Abs. 2) | ja, je Quartal (Abs. 2 Nr. 10; § 15 Abs. 3 PStTG) |
| Beschreibung der Gegenstände | ja (Abs. 1 Nr. 8; ohne Unternehmereigenschaft Abs. 2) | nicht genannt |
| Bestellnummer oder eindeutige Transaktionsnummer | ja, soweit bekannt (Abs. 1 Nr. 9; ohne Unternehmereigenschaft Abs. 2) | nicht genannt |
| Einbehaltene Gebühren, Provisionen und Steuern | nicht genannt | ja, je Quartal (Abs. 2 Nr. 9) |
| Zahl der relevanten Tätigkeiten | nicht genannt | ja, je Quartal (Abs. 2 Nr. 11) |
Als Vergütung sind die Beträge zu melden, die dem Verkäufer nach Abzug der vom Betreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen und Steuern zufließen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 PStTG; BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023, Nr. 1.12). Nachträgliche Kaufpreisanpassungen wie Retouren, Stornierungen und Minderungen berücksichtigt der Betreiber, wenn er von ihnen Kenntnis hat oder Kenntnis haben müsste; eine bereits abgegebene Meldung ist dann nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG zu berichtigen (Nr. 1.16).
Der Zeitplan: Wann welche Daten fließen
Die Pflichten nach dem PStTG sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht (§ 29 PStTG); die erste Meldung war zum 31. Januar 2024 fällig. Für den laufenden Betrieb gilt dieser Ablauf:
| Zeitpunkt | Was der Betreiber tut | Grundlage |
|---|---|---|
| Anlegen des Verkäuferkontos | erhebt für meldepflichtige Anbieter Identitäts- und Steuerdaten und prüft ihre Plausibilität | §§ 17, 18 PStTG |
| mit jeder vermittelten Unternehmerlieferung, deren Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet | zeichnet Name, Anschrift, Kontaktangaben, USt-IdNr. und, soweit bekannt, Steuernummer, Konto und Transaktionsnummer sowie Versandbeginn, Bestimmungsort, Zeitpunkt, Höhe und Ware auf | § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG |
| Registrierung ohne Unternehmereigenschaft | zeichnet Name, Anschrift, Versandbeginn, Bestimmungsort, Zeitpunkt, Höhe, Ware, Transaktionsnummer und Geburtsdatum auf | § 22f Abs. 2 UStG |
| Unterstützung einer sonstigen Leistung an einen Empfänger nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG oder einer Lieferung nach § 3 Abs. 3a UStG | führt die Aufzeichnungen nach Artikel 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 | § 22f Abs. 3 UStG |
| 31. Dezember des Kalenderjahres | schließt die Sorgfaltspflichten für den Meldezeitraum ab; für Bestandsanbieter erst zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums | § 20 Abs. 1 PStTG |
| 31. Januar des Folgejahres | meldet die Angaben an das BZSt oder nach § 13 Abs. 2 PStTG an die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats und unterrichtet den Anbieter über die ihn betreffenden Informationen | § 13 Abs. 1 und 2 PStTG; § 22 Abs. 2 PStTG |
| auf Anforderung des Finanzamts | übermittelt die Aufzeichnungen elektronisch; Aufbewahrung zehn Jahre ab Ende des Jahres des Umsatzes | § 22f Abs. 4 UStG |
| 60 bis 180 Tage nach der ersten Aufforderung | sperrt den Verkäufer oder behält Vergütungen ein, wenn er die Angaben nicht vorlegt | § 23 PStTG |
| nach einer Mitteilung des Finanzamts | haftet für Steuer auf Lieferungen, deren Rechtsgeschäft nach dem Zugang abgeschlossen wurde, wenn er nicht nachweist, dass der Verkäufer keine Waren mehr anbieten kann | § 25e Abs. 4 UStG |
Was Sie bereithalten sollten
- Gültige USt-IdNr. im Verkäuferkonto. Die Freistellung des Betreibers nach § 25e Abs. 2 UStG hängt an einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen, vom BZSt erteilten Nummer; sie entfällt, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der Verkäufer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Beantragen und prüfen lässt sie sich über das BZSt (USt-IdNr. beantragen und prüfen).
- Steueridentifikationsnummer nach § 6 Abs. 4 PStTG. In dieser Reihenfolge: die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO, sonst die Identifikationsnummer nach § 139b AO, sonst die vom örtlich zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer.
- Stammdaten und Konto. Name, Anschrift, bei Rechtsträgern die Handelsregisternummer und die USt-IdNr., dazu die Kennung des Finanzkontos, auf das die Vergütung geht; sie ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 PStTG grundsätzlich zu melden, soweit sie vorliegt, jedoch nicht für in Deutschland ansässige Anbieter: Für sie hat das BMF mitgeteilt, dass die Kennung nicht verwendet wird (BMF-Schreiben vom 27. Juni 2023, GZ IV B 6 - S 1316/21/10019 :033).
- Eigene Quartalsaufstellung. Notieren Sie je Quartal Vergütung, Zahl der Verkäufe und einbehaltene Gebühren. Danach meldet der Betreiber; damit lässt sich die Januar-Übersicht mit der Buchhaltung abgleichen.
- Januar-Übersicht zum Belegsatz. Der Betreiber muss Ihnen die gemeldeten Angaben bis zum 31. Januar mitteilen (§ 22 Abs. 2 PStTG); unrichtige Angaben kann nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG nur er nachholen, korrigieren oder vervollständigen.
- Nachweise für Rückfragen. Verlangt das BZSt über den Betreiber eine Berichtigung, sind die Angaben mit Belegen aus unabhängiger Quelle zu bestätigen, etwa mit einem behördlichen Identifikationsdokument oder einer aktuellen Ansässigkeitsbescheinigung (§ 18 Abs. 3 PStTG).
- Versand- und Lieferdaten. Der Betreiber zeichnet bei vermittelten Unternehmerlieferungen mit Beförderung oder Versendung im Inland den Ort des Versandbeginns und den Bestimmungsort auf (§ 22f Abs. 1 Nr. 6 UStG); halten Sie Lieferadresse und Versanddatum je Bestellung fest.
- Eigene Erklärungen. Die Meldung des Betreibers ersetzt Ihre Umsatzsteuer-Erklärung nicht; für innergemeinschaftliche Fernverkäufe bleibt es bei Ihrer Umsatzsteuer-Erklärung, und wer am besonderen Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop) teilnimmt, gibt sie nach § 18j Abs. 4 UStG für das Kalendervierteljahr ab (OSS in Deutschland).
Was bei fehlenden Angaben droht
Legt der Verkäufer die verlangten Informationen nicht vor, erinnert der Betreiber ihn zwei Mal. Bleibt es danach dabei, muss der Betreiber die weitere Nutzung der Plattform verhindern oder Zahlungen einbehalten, spätestens nach 180 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 60 Tagen seit der ursprünglichen Aufforderung (§ 23 Satz 2 PStTG). Ein Widerspruch gegen die Erhebung und Weitergabe der Angaben ist nach dem BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 unbeachtlich (Nr. 4.2). Die Maßnahmen sind aufzuheben, sobald der Verkäufer die Angaben vorlegt (§ 23 Satz 3 PStTG).
Kommt der Verkäufer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in wesentlichem Umfang nach, darf das für ihn zuständige Finanzamt dies dem Betreiber mitteilen, wenn andere Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen (§ 25e Abs. 4 Satz 1 UStG). Nach dem Zugang der Mitteilung haftet der Betreiber für die Steuer auf Rechtsgeschäfte, die danach abgeschlossen werden, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist, dass der Verkäufer keine Waren mehr über die Schnittstelle anbieten kann (§ 25e Abs. 4 Sätze 2 bis 4 UStG). Den Haftungsbescheid erlässt das Finanzamt, das für die Besteuerung des Verkäufers zuständig ist (§ 25e Abs. 7 UStG).
Für den Betreiber selbst zählt § 25 Abs. 1 PStTG die Ordnungswidrigkeiten auf. Geahndet werden sie nach § 25 Abs. 2 PStTG mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro für die Registrierung und die Mitteilungen nach § 12 PStTG, bis zu 30.000 Euro für die Meldung und ihre Korrektur nach § 13 PStTG sowie für die Maßnahmen nach § 23 PStTG und bis zu 5.000 Euro für die übrigen Fälle, etwa die Aufzeichnungen nach § 24 PStTG und die Information der Anbieter nach § 22 PStTG.
Der liefernde Unternehmer bleibt daneben Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG); in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG ist es der Betreiber. Das PStTG ändert die Steuergesetze nicht; es ist nach dem BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 ausschließlich Verfahrensrecht (Allgemeines). Die gemeldeten Angaben verwendet das Finanzamt nach Angabe des BZSt als Kontrollmitteilung im Veranlagungsverfahren.