EU-Recht (DE/AT)Glossar

DAC7 (Plattform-Meldepflicht)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

DAC7 ist die Kurzbezeichnung für die Richtlinie (EU) 2021/514, die Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, Angaben zu ihren Anbietern an die Finanzverwaltung zu melden. Gemeldet werden je meldepflichtigem Anbieter unter anderem Name, Anschrift und Steuernummern sowie je Quartal die Vergütung, die Zahl der Tätigkeiten und einbehaltene Gebühren (Art. 8ac Abs. 2 Richtlinie 2011/16/EU). Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar.

Das Wichtigste

  • DAC7 ist die Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU.
  • Meldepflichtig ist der Plattformbetreiber, nicht der Verkäufer; die Meldung ist keine Steuererklärung.
  • Gemeldet werden Identitätsdaten, Steuernummern sowie je Quartal Vergütung, Zahl der Tätigkeiten und einbehaltene Gebühren.
  • Deutschland setzt DAC7 mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz um; gemeldet wird bis zum 31. Januar des Jahres, das auf den Meldezeitraum (Kalenderjahr) folgt.
  • In Deutschland greift die Bagatellfreistellung für Warenverkäufe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG) nur, wenn im Meldezeitraum (Kalenderjahr) unter Inanspruchnahme derselben Plattform weniger als 30 Fälle und weniger als 2.000 Euro Vergütung zusammenfallen.
  • In Deutschland sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 PStTG auch staatliche sowie bestimmte börsennotierte und verbundene Rechtsträger freigestellt.

Definition

DAC7 ist die Kurzbezeichnung für die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021, mit der die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU um eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen ergänzt wurde (Art. 8ac und Anhang V).

Wozu die Meldepflicht dient

Ein meldender Plattformbetreiber muss von jedem meldepflichtigen Anbieter festgelegte Angaben erheben und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats melden (Art. 8ac Abs. 1 Richtlinie 2011/16/EU). Diese Behörde tauscht die Angaben automatisch mit dem Staat aus, in dem der Anbieter als ansässig gilt (Art. 8ac Abs. 2). Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar; sie wird durch nationales Recht umgesetzt.

Was gemeldet wird

Für jeden meldepflichtigen Anbieter übermittelt der Betreiber insbesondere:

  • Identität: Name, Anschrift und jede Steueridentifikationsnummer, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei Rechtsträgern die Handelsregisternummer; die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden (§ 14 Abs. 2 und 3 PStTG).
  • Vergütung und Tätigkeiten: je Quartal die gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung, die Zahl der Tätigkeiten und die einbehaltenen Gebühren (Art. 8ac Abs. 2 Buchst. k und l).
  • Finanzkonto: die Kennung des Kontos, sofern vorhanden (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 PStTG), und der Name des Kontoinhabers, wenn er vom Namen des Anbieters abweicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 PStTG). Die Kennung ist nicht zu melden, wenn eine auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichte Liste angibt, dass die zuständige Behörde des Ansässigkeitsstaats des Anbieters sie nicht verwenden beabsichtigt.
  • Bei Vermietung zusätzlich Anschrift und weitere Angaben je inserierter Immobilieneinheit (§ 14 Abs. 4 PStTG).

Beispiel

Beispielrechnung: Ein Händler verkauft im Meldezeitraum 2026 (Kalenderjahr, § 6 Abs. 6 PStTG) über einen Marktplatz in 40 Fällen Waren und erhält daraus insgesamt 3.000 Euro als Vergütung. Die Bagatellfreistellung für Warenverkäufe – unter Inanspruchnahme derselben Plattform weniger als 30 Fälle und weniger als 2.000 Euro Vergütung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG) – greift daher nicht. Der Betreiber meldet die Angaben bis zum 31. Januar 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern.

Rechtsgrundlage

EU: Art. 8ac und Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514; erstmals für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2023 (Art. 8ac Abs. 3). Deutschland: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), erstmals für den Meldezeitraum 2023 (§ 29 PStTG). Österreich: Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG), BGBl. I Nr. 108/2022. Einzelheiten im Artikel DAC7: Was Plattformen über Ihre Verkäufe melden.

Nicht zu verwechseln mit

  • Eigener Steuererklärung: DAC7 begründet keine Erklärungspflicht des Verkäufers; was er selbst erklären muss, folgt aus den allgemeinen Steuergesetzen.
  • Umsatzsteuer-Meldeverfahren: der One-Stop-Shop betrifft die Umsatzsteuer in mehreren EU-Staaten, DAC7 den automatischen Informationsaustausch.

Häufige Fragen

Muss ich als Verkäufer selbst etwas nach DAC7 melden?

Nein. Die Meldepflicht trifft den Plattformbetreiber, nicht Sie (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG). Wer ausschließlich im eigenen Onlineshop ohne Marktplatz verkauft, hat keine DAC7-Meldung; die Meldung ist außerdem keine Steuererklärung und ersetzt Ihre eigenen Aufzeichnungen nicht.

Zählt die Bagatellgrenze je Plattform oder über alle Marktplätze zusammen?

In Deutschland je Plattform und je Meldezeitraum (Kalenderjahr). § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG stellt auf die Fälle und die Vergütung ab, die im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform angefallen sind; Verkäufe auf zwei Marktplätzen werden nicht zusammengerechnet, jeder Marktplatz ist gesondert zu prüfen. Die Freistellung gilt außerdem nur für den Verkauf von Waren, nicht für die übrigen relevanten Tätigkeiten desselben Anbieters (§ 4 Abs. 5 Satz 2 PStTG).

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt L 104 vom 25.3.2021, S. 1, deutschsprachige FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), §§ 4, 5, 6, 13, 14 und 29Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber im Bereich der Besteuerung (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG), BGBl. I Nr. 108/2022, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am