EU-Recht (DE/AT)Recht

DAC7: Was Plattformen über Ihre Verkäufe melden

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Meldepflicht trifft den Plattformbetreiber, nicht Sie als Verkäufer. Er sammelt Ihre Identifikationsdaten sowie Vergütung, Zahl der Tätigkeiten und einbehaltene Gebühren je Quartal und übermittelt sie bis zum 31. Januar des Folgejahres an die zuständige Behörde; in Deutschland ist das das Bundeszentralamt für Steuern, in Österreich das Finanzamt Österreich. Beim Verkauf von Waren über eine Plattform greift eine Bagatellgrenze, wenn beide Bedingungen zugleich erfüllt sind: In Deutschland müssen unter Inanspruchnahme derselben Plattform weniger als 30 Verkäufe anfallen und weniger als 2.000 Euro Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben werden, in Österreich weniger als 30 Verkäufe und höchstens 2.000 Euro Vergütung.

Das Wichtigste

  • DAC7 ist die Richtlinie (EU) 2021/514; sie fügt Art. 8ac und Anhang V in die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU ein. Deutschland setzt sie mit dem PStTG um (in Kraft seit 1. Januar 2023), Österreich mit dem DPMG.
  • Gemeldet werden Name, Anschrift, Steuernummern, USt-IdNr. und je Quartal Vergütung und Zahl der Verkäufe (§ 14 PStTG).
  • Die Meldung ist bis 31. Januar des Folgejahres zu übermitteln; in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG), in Österreich an das Finanzamt Österreich (§ 14 Abs. 3 DPMG).
  • In Deutschland sind Warenverkäufe unter Inanspruchnahme derselben Plattform unter 30 Fällen und unter 2.000 Euro Vergütung im Kalenderjahr freigestellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG).
  • In Österreich sind Warenverkäufe unter 30 Fällen und bis einschließlich 2.000 Euro Vergütung im Kalenderjahr freigestellt (§ 5 Abs. 4 Z 4 DPMG).
  • Adressat der Meldepflicht und der Bußgelder ist der meldende Plattformbetreiber, nicht der Verkäufer.

Was DAC7 regelt

DAC7 ist die Kurzbezeichnung für die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021. Sie ändert die Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und fügt dort Art. 8ac sowie Anhang V ein. Danach muss ein meldender Plattformbetreiber für jeden meldepflichtigen Anbieter, der über seine Plattform eine relevante Tätigkeit gegen Vergütung ausübt, festgelegte Angaben erheben und der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats melden. Diese Behörde tauscht die Angaben automatisch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats aus, in dem der Anbieter ansässig ist, und bei Vermietung von unbeweglichem Vermögen in jedem Fall mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist (Art. 8ac Abs. 2).

Eine Richtlinie gilt nicht unmittelbar; sie wird durch nationales Recht umgesetzt. Deutschland hat dafür das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) geschaffen; es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten (BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023; Bundeszentralamt für Steuern). Österreich setzt DAC7 mit dem Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) um. Die Pflichten gelten erstmals für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2023 (Art. 8ac Abs. 3; § 29 PStTG); Meldezeitraum ist das Kalenderjahr (§ 6 Abs. 6 PStTG).

Das PStTG ist Verfahrensrecht. Es ändert nicht, wie Ihre Verkäufe besteuert werden, sondern verschafft den Finanzbehörden nur Kenntnis über Plattformumsätze (Bundeszentralamt für Steuern).

Wen die Meldung trifft

Adressat der Meldepflicht ist der meldende Plattformbetreiber. Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2 PStTG). Meldend ist ein Plattformbetreiber, der kein freigestellter Plattformbetreiber nach § 3 Abs. 3 PStTG ist und eine der in § 3 Abs. 4 PStTG genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere Sitz oder Geschäftsleitung im Inland; auch ein Betreiber ohne Inlandsbezug kann meldend sein, wenn er kein qualifizierter Plattformbetreiber ist und die Plattform meldepflichtigen Anbietern offensteht (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG). Sie melden nichts selbst; auf die Aufforderung des Betreibers müssen Sie ihm aber die Angaben vorlegen, die er nach § 17 PStTG erheben muss.

Gemeldet wird nur ein meldepflichtiger Anbieter. Das ist ein aktiver Anbieter, der kein freigestellter Anbieter ist und im Inland ansässig ist oder im Inland belegenes unbewegliches Vermögen vermietet, oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist oder dort belegenes unbewegliches Vermögen vermietet (§ 4 Abs. 6 PStTG).

Relevant sind vier Tätigkeiten, wenn sie gegen Vergütung erbracht werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PStTG):

  1. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen,
  2. die Erbringung persönlicher Dienstleistungen,
  3. der Verkauf von Waren,
  4. die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.

Nicht erfasst ist die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers oder eines mit ihm verbundenen Rechtsträgers handelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PStTG). Wer ausschließlich im eigenen Onlineshop verkauft, hat keine Meldung nach DAC7.

Wer die verlangten Angaben nicht vorlegt, wird zwei Mal erinnert. Bleibt es danach dabei, muss der Betreiber spätestens nach 180 Tagen, aber nicht vor Ablauf von 60 Tagen seit der ersten Aufforderung, den Anbieter sperren oder die Vergütung zurückbehalten (§ 23 PStTG).

Welche Daten gemeldet werden

Für jeden meldepflichtigen Anbieter übermittelt der Plattformbetreiber die folgenden Angaben. Die Übersicht fasst die Angaben nach Art. 8ac Abs. 2 sowie nach § 14 PStTG zusammen, der den Datensatz für die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern konkretisiert.

Angabe Was übermittelt wird
Name Vor- und Nachname bei natürlichen Personen, eingetragener Name bei Rechtsträgern
Anschrift Hauptanschrift des Anbieters
Steueridentifikation jede erteilte Steuernummer mit dem erteilenden Mitgliedstaat; ohne Steuernummer bei natürlichen Personen der Geburtsort
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sofern vorhanden
Geburtsdatum bei natürlichen Personen
Handelsregisternummer bei Rechtsträgern
Betriebsstätte sofern vorhanden: das Bestehen einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU, über die der Anbieter relevante Tätigkeiten ausübt, mit dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte
Finanzkonto sofern vorhanden: die Kennung des Kontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, und der Name eines abweichenden Kontoinhabers
Ansässigkeit jeder Mitgliedstaat, in dem der Anbieter als ansässig gilt
Vergütung und Tätigkeiten je Quartal die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten
Abzüge je Quartal die vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder berechneten Gebühren, Provisionen und Steuern
Immobilien bei Überlassung von unbeweglichem Vermögen zusätzlich die Anschrift jeder inserierten Immobilieneinheit, Vergütung und Zahl der Tätigkeiten je Einheit sowie sofern vorhanden die Grundbuchnummer oder eine gleichwertige Angabe, die Art der Einheit und die Zahl der Vermietungstage

Die Kennung des Finanzkontos ist nicht zu melden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, mitgeteilt hat, dass er die Kennung nicht verwenden will (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 PStTG). Deutschland hat eine solche Mitteilung abgegeben; nach dem BMF-Schreiben vom 27. Juni 2023 (GZ IV B 6 - S 1316/21/10019 :033) sind meldepflichtige Plattformbetreiber infolgedessen nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden.

Als Vergütung zählt der Betrag nach Abzug der Gebühren, Provisionen oder Steuern, die der Plattformbetreiber einbehält oder berechnet (§ 5 Abs. 2 PStTG). Gemeldet wird in der Währung, in der gezahlt oder gutgeschrieben wurde (§ 15 Abs. 2 Satz 1 PStTG).

Ab welcher Schwelle gemeldet wird

Die Freistellung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG betrifft nur den Verkauf von Waren; ein Anbieter, der ausschließlich diese Voraussetzung erfüllt, ist nur für diese Tätigkeit freigestellt (§ 4 Abs. 5 Satz 2 PStTG). Für die anderen drei Tätigkeiten enthält § 4 Abs. 5 PStTG keine entsprechende Fall- und Betragsgrenze. In Deutschland ist ein Anbieter freigestellt, wenn beide Grenzen kumulativ unterschritten sind: unter Inanspruchnahme derselben Plattform weniger als 30 Warenverkäufe und weniger als 2.000 Euro Vergütung im Meldezeitraum (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG; BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023, Nr. 1.4).

Die folgende Gegenüberstellung zeigt dieselbe Schwelle in der Richtlinie, im deutschen PStTG und im österreichischen DPMG. In allen drei Fassungen gilt sie nur für den Verkauf von Waren und nur, wenn beide Bedingungen zugleich erfüllt sind.

Rechtsakt Zahl der Warenverkäufe Vergütung im Meldezeitraum
Richtlinie (EU) 2021/514, Anhang V Abschnitt I B Nr. 4 Buchst. d weniger als 30 2.000 Euro nicht überstiegen
Deutschland: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG weniger als 30 insgesamt weniger als 2.000 Euro
Österreich: § 5 Abs. 4 Z 4 DPMG weniger als 30 2.000 Euro nicht überstiegen

Die deutsche Fassung setzt die Betragsgrenze als “weniger als 2.000 Euro” um; bei genau 2.000 Euro greift die deutsche Freistellung damit nicht (BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023, Nr. 1.4). Die österreichische Fassung verlangt dagegen nur, dass der Gesamtbetrag der Vergütung 2.000 Euro nicht übersteigt (§ 5 Abs. 4 Z 4 DPMG); bei genau 2.000 Euro bleibt der Anbieter dort freigestellt. Von der Meldung ausgenommen sind außerdem staatliche Rechtsträger sowie Rechtsträger, deren Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, und mit ihnen verbundene Rechtsträger (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 PStTG).

Beispielrechnung (Deutschland): Ein Anbieter verkauft 2026 über dieselbe Plattform in 25 Fällen Waren für zusammen 1.500 Euro. Beide Grenzen sind unterschritten; er wird nicht gemeldet. Verkauft er in 41 Fällen Waren für 1.850 Euro, ist die Fallgrenze überschritten, obwohl der Betrag unter 2.000 Euro liegt; er ist meldepflichtig. Dasselbe gilt, wenn er in 18 Fällen 2.400 Euro erzielt.

Bis wann und an wen gemeldet wird

Der Plattformbetreiber muss die Erhebung und Prüfung der Angaben nach § 20 Abs. 1 Satz 1 PStTG bis zum 31. Dezember des Meldezeitraums abschließen. Für bestehende Anbieter gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 PStTG eine verlängerte Frist: Die Sorgfaltspflichten sind erst bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums abzuschließen. Bestehende Anbieter sind nach § 4 Abs. 3 PStTG die Anbieter, die am 1. Januar 2023 auf der Plattform registriert waren; wird ein Rechtsträger nach dem 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber, gelten die zu diesem Zeitpunkt bereits registrierten Anbieter nach § 4 Abs. 3 Satz 2 PStTG ebenfalls als bestehende Anbieter. Die Meldung übermittelt der Betreiber elektronisch bis zum 31. Januar des Folgejahres (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG; Bundeszentralamt für Steuern). In Deutschland ist Adressat der Meldung das Bundeszentralamt für Steuern. Es leitet die Angaben an die zuständigen deutschen Finanzämter sowie an die Behörden der EU-Mitgliedstaaten weiter, in denen der Anbieter ansässig ist oder in denen das vermietete unbewegliche Vermögen belegen ist; die Weiterleitung erfolgt bis zum Ende des Monats Februar (Bundeszentralamt für Steuern). Die Richtlinie sieht diese Übermittlung binnen zwei Monaten nach Ende des Meldezeitraums vor (Art. 8ac Abs. 3).

Der erste Meldezeitraum war das Kalenderjahr 2023; die erste Meldung war bis zum 31. Januar 2024 zu übermitteln (§ 29 PStTG; Bundeszentralamt für Steuern). In Österreich ist die Meldung bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (§ 14 Abs. 3 DPMG).

Der Plattformbetreiber muss Sie außerdem über die Angaben unterrichten, die er über Sie meldet. In Deutschland geschieht das bis zum 31. Januar des Folgejahres (§ 22 Abs. 2 PStTG); die Richtlinie sieht dieselbe Frist vor (Anhang V Abschnitt III A Nr. 5). Eine Pflicht des Anbieters, diese Mitteilung zu prüfen, begründet § 22 PStTG nicht; das Bundeszentralamt für Steuern fordert Anbieter auf, die erhaltene Übersicht mit den eigenen Aufzeichnungen zu vergleichen und bei falschen oder unvollständigen Angaben den Betreiber zu kontaktieren, weil nur er eine Korrekturmeldung veranlassen kann (Fragen und Antworten für Anbieter – DAC7).

Was bei einem Verstoß droht

Die Bußgeldvorschriften richten sich gegen den Plattformbetreiber, nicht gegen den Verkäufer. In Deutschland kann das Bundeszentralamt für Steuern bei vorsätzlich oder leichtfertig fehlender oder verspäteter Registrierung ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängen, bei vorsätzlich oder leichtfertig verspäteter oder unterbliebener Meldung bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 1 und 2 PStTG). In Österreich ist ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen die Registrierungs- oder Meldepflicht ein Finanzvergehen mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro (Vorsatz) und bis zu 100.000 Euro (grobe Fahrlässigkeit) (§§ 29 Abs. 2 und 30 Abs. 2 DPMG).

Für Sie hat fehlende Mitwirkung eine andere Folge: Der Betreiber sperrt Ihr Konto oder behält die Vergütung zurück (§ 23 PStTG).

Was die Meldung nicht ist

Die Meldung des Plattformbetreibers ist keine Steuererklärung und ersetzt Ihre eigenen Aufzeichnungen nicht. Die Angaben werden als Kontrollmitteilung im Veranlagungsverfahren verwendet (Bundeszentralamt für Steuern). Für die Umsatzsteuer auf Marktplatzverkäufe gelten daneben die allgemeinen Regeln; Einzelheiten in Marktplatzhaftung in Deutschland und Plattformhaftung in Österreich. Begriffe kurz erklärt im Glossar zu DAC7.

Checkliste für Verkäufer auf Plattformen

  1. Halten Sie im Plattformkonto Name, Anschrift, Steuernummer und USt-IdNr. aktuell. Diese Angaben muss der Betreiber nach § 17 Abs. 1 Nummer 1 bei einer natürlichen Person oder nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 bei einem Rechtsträger erheben; die USt-IdNr. nur, soweit Sie über sie verfügen (§ 17 Abs. 5 PStTG). Die Bankverbindung ist keine Angabe, deren Erhebung § 17 PStTG vorschreibt.
  2. Reagieren Sie auf Nachfragen des Betreibers innerhalb seiner Frist; sonst drohen Kontosperre oder zurückbehaltene Auszahlungen (§ 23 PStTG).
  3. Vergleichen Sie als Empfehlung die Jahresmitteilung des Betreibers (bis 31. Januar; die Mitteilung schuldet der Betreiber nach § 22 Abs. 2 PStTG) mit Ihren eigenen Aufzeichnungen und lassen Sie Fehler berichtigen; eine gesetzliche Prüfpflicht des Anbieters besteht nicht (Bundeszentralamt für Steuern, Fragen und Antworten für Anbieter – DAC7).
  4. Prüfen Sie in Deutschland je Plattform, ob Ihre Warenverkäufe des Jahres unter 30 Fällen und unter 2.000 Euro Vergütung bleiben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG); in Österreich liegt die Grenze bei höchstens 2.000 Euro (§ 5 Abs. 4 Z 4 DPMG). Bleiben Sie auf einem Marktplatz darüber, meldet der Betreiber Ihre Daten.
  5. Halten Sie Ihre Einkommen- und Umsatzsteuerunterlagen getrennt von der Plattformmeldung; die Meldung selbst ändert Ihre Steuer nicht.

Häufige Fragen

Muss ich als Verkäufer selbst eine Meldung an das Finanzamt schicken?

Nein. Adressat der Meldepflicht ist der meldende Plattformbetreiber (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG). Er muss Sie bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Angaben unterrichten, die er über Sie meldet (§ 22 Abs. 2 PStTG); auf seine Aufforderung müssen Sie ihm die Angaben vorlegen, die er nach § 17 PStTG erheben muss, sonst kann er Sie sperren oder die Vergütung zurückbehalten (§ 23 PStTG). Eine Pflicht des Verkäufers, die Jahresmitteilung zu prüfen, enthält das PStTG nicht; das Bundeszentralamt für Steuern fordert Anbieter auf seiner Seite Fragen und Antworten für Anbieter – DAC7 aber auf, die über sie gemeldeten Informationen zu überprüfen und bei falschen oder unvollständigen Daten den Betreiber zu kontaktieren. Verkaufen Sie zusätzlich im eigenen Onlineshop ohne Plattform, entsteht daraus keine DAC7-Meldung.

Zählt die Bagatellgrenze je Plattform oder über alle Marktplätze?

In Deutschland je Plattform. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG stellt auf die Fälle und die Vergütung ab, die unter Inanspruchnahme derselben Plattform angefallen sind. Verkaufen Sie auf zwei Marktplätzen mit je 25 Warenverkäufen, ist jede dieser Plattformen gesondert zu prüfen; die Zahlen werden nicht zusammengerechnet.

Ab wann zählt ein Verkauf für die 30er-Grenze?

In Deutschland ist die Zahl der Rechtsgeschäftsabschlüsse im Meldezeitraum maßgeblich, nicht die Zahl der verkauften Artikel (BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023, Nr. 1.5). Eine Bestellung mit fünf Artikeln zählt als ein Verkauf. Für die deutsche Freistellung müssen beide Grenzen zugleich unterschritten sein.

Führt die Meldung automatisch zu einer höheren Steuer?

Nein. Das PStTG ist Verfahrensrecht und regelt nur Erhebung und Austausch der Daten. Die Angaben werden als Kontrollmitteilung im Veranlagungsverfahren verwendet; wie hoch Ihre Steuer ausfällt, ergibt sich weiter aus Einkommen- und Umsatzsteuerrecht (Bundeszentralamt für Steuern).

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (DAC7), Amtsblatt L 104 vom 25.3.2021, S. 1, deutschsprachige FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 3 Plattform; PlattformbetreiberBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 4 Nutzer; AnbieterBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 5 Relevante Tätigkeit; VergütungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 6 Sonstige BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 13 MeldepflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 14 Meldepflichtige InformationenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 15 MeldeverfahrenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 17 Erhebung meldepflichtiger InformationenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 20 Frist zur Erfüllung der SorgfaltspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 22 Information der AnbieterBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 23 Durchsetzung von MitwirkungspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 25 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 29 AnwendungsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023: Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (GZ IV B 6 - S 1316/21/10019 :025)Bundesministerium der Finanzen, bereitgestellt vom Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  16. BMF-Schreiben vom 27. Juni 2023: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG); Notifikation gem. § 9 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 PStTG bezüglich der Angabe zur Kennung des Finanzkontos (GZ IV B 6 - S 1316/21/10019 :033)Bundesministerium der Finanzen, bereitgestellt vom Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  17. Verfahren – Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC 7)Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  18. Fragen und Antworten für Anbieter – DAC7Bundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  19. Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldende Plattformbetreiber (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz – DPMG), Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am