Plattformhaftung bei Umsatzsteuer in Österreich
Kurz gesagt
Betreiben Sie Ihr Unternehmen in Österreich, bleibt die Umsatzsteuer auf Ihre Marktplatzverkäufe Ihre Schuld; der Plattformbetreiber haftet daneben nur, wenn er nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen konnte, dass Sie Ihre abgabenrechtlichen Pflichten erfüllen (§ 27 Abs. 1 UStG 1994); wann keine ausreichende Sorgfalt vorliegt, bestimmt die Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (BGBl. II Nr. 315/2019 in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2024). Ausnahmen, in denen er selbst als Lieferer gilt und die Umsatzsteuer schuldet, regelt § 3 Abs. 3a UStG 1994: beim Einfuhr-Versandhandel, den er durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt und bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt (Z 1) und bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft an einen Nichtunternehmer, wenn der liefernde Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat (Z 2). Für Sie als Händler mit Unternehmen in Österreich kommt davon nur Z 1 in Betracht. Nach dem DPMG meldet ein in Österreich meldepflichtiger Plattformbetreiber Ihre Verkaufsdaten bis 31. Jänner des Folgejahres an das Finanzamt Österreich, sofern Sie meldepflichtiger Anbieter sind; bei weniger als 30 Warenverkäufen und höchstens 2.000 Euro Vergütung im Kalenderjahr entfällt die Meldung.
Das Wichtigste
- Haftung: Der Plattformbetreiber haftet für die Umsatzsteuer auf die erfassten Umsätze nur, wenn er nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen konnte, dass der Händler seine abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt; Z 1 gilt seit 1. Januar 2020, Z 2 und 3 seit 1. Juli 2021 (§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 47 UStG 1994).
- Sorgfaltsmaßstab: Wann keine ausreichende Sorgfalt vorliegt und welche Unternehmer als an einem Versandhandel (Z 2) oder an einer über eine elektronische Schnittstelle unterstützten oder angebahnten sonstigen Leistung (Z 3) beteiligt gelten, bestimmt die Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (BGBl. II Nr. 315/2019 in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2024; § 27 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994); § 3 Z 1 lit. b und Z 2 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2024 gelten ab 1. Jänner 2025 für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.
- Als Lieferer und Steuerschuldner gilt der Plattformbetreiber in den zwei Fällen des § 3 Abs. 3a UStG 1994: beim Einfuhr-Versandhandel, den er durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt und bei dem der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt (Z 1) und bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft an einen Nichtunternehmer durch einen Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat (Z 2). Einen Händler mit Unternehmen in Österreich trifft davon nur Z 1.
- Meldung: Ist der Plattformbetreiber in Österreich meldepflichtig und der Händler meldepflichtiger Anbieter, gehen die Verkaufsdaten bis 31. Jänner des Folgejahres an das Finanzamt Österreich (§ 14 Abs. 3 DPMG); die Meldung hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters (§ 28 Abs. 2 DPMG).
- Von der Meldung ausgenommen: weniger als 30 Warenverkäufe und höchstens 2.000 Euro Vergütung im Kalenderjahr (§ 5 Abs. 4 Z 4 DPMG).
- Aufzeichnungen über vermittelte Umsätze: Über 1 Million Euro im Kalenderjahr muss der Plattformbetreiber sie ohne Aufforderung bis 31. Jänner elektronisch übermitteln; aufzubewahren sind sie unabhängig von dieser Wertgrenze zehn Jahre (§ 18 Abs. 12 UStG 1994).
Wer auf einem Marktplatz verkauft, hat zwei Pflichtenkreise auseinanderzuhalten: die eigene Umsatzsteuer und die Angaben, die der Plattformbetreiber über ihn an die Finanzverwaltung übermittelt. In Österreich regelt das Umsatzsteuergesetz 1994 die Haftung des Plattformbetreibers und seine Aufzeichnungspflicht, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) die Meldung an das Finanzamt Österreich. Verkäufe über einen deutschen Marktplatz behandelt die Marktplatzhaftung in Deutschland.
Wofür der Plattformbetreiber haftet
§ 27 Abs. 1 UStG 1994 nennt drei Gruppen, die für die Steuer haften, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt: Unternehmer mit der Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 11 (Z 1), Unternehmer, die an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind (Z 2), und Unternehmer, die an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer beteiligt sind, die über eine elektronische Schnittstelle wie einen Marktplatz, eine Plattform oder ein Portal unterstützt oder angebahnt wird (Z 3).
Die Haftung hängt damit an einer Prüfung, die der Plattformbetreiber selbst vornehmen kann: Er haftet nicht, wenn er nach seinen Unterlagen mit ausreichender Sorgfalt annehmen durfte, dass der Händler seine Pflichten erfüllt.
Welche Unternehmer als an einer Leistung nach Z 2 und 3 beteiligt gelten und wann keine ausreichende Sorgfalt vorliegt, legt der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung fest (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994). Diese Verordnung ist die Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (Sorgfaltspflichten-UStV, BGBl. II Nr. 315/2019 in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2024). Nach § 1 Z 1 und § 2 Z 1 gelten Unternehmer als beteiligt, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten oder Leistungserbringers leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür erhalten, zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes abhängt und die Umsätze der Lieferanten oder Leistungserbringer insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
§ 3 Sorgfaltspflichten-UStV bestimmt, wann der Plattformbetreiber nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen kann, dass der Händler seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt. Z 1 erfasst aufzeichnungspflichtige Unternehmer nach § 27 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, deren Umsätze mit Aufzeichnungspflicht und Umsätze nach § 3 Abs. 3a UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen: Bei ihnen fehlt die ausreichende Sorgfalt, wenn sie ihren Aufzeichnungspflichten nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 nicht nachkommen oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig nach § 18 Abs. 12 UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellen (lit. a). Bei sonstigen Leistungen im Inland, für die eine Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 besteht, fehlt sie außerdem, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 55.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und die leistende Person dem Plattformbetreiber weder eine inländische UID-Nummer noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem sie die Sonderregelung nach Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, samt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat noch einen anderen Nachweis erbringt, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommt (lit. b). Bei Lieferungen von Gegenständen, für die eine Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 besteht, fehlt sie unter denselben Voraussetzungen, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt; als Angabe zum Mitgliedstaat genügt hier neben der Sonderregelung nach Art. 369a bis 369k auch die Sonderregelung nach Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG, jeweils samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der Identifikationsnummer nach Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG (lit. c). Für Unternehmer, die nach § 1 Z 1 und § 2 Z 1 beteiligt sind, fehlt die ausreichende Sorgfalt, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen mit österreichischer IP-Adresse, die in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden, 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt — für sonstige Leistungen 55.000 Euro — und der Lieferant oder Leistungserbringer weder eine inländische UID-Nummer noch die Angabe zum Mitgliedstaat einer Sonderregelung nach Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x samt der dort erteilten Nummer noch einen anderen Nachweis seiner steuerlichen Pflichterfüllung mitteilt (Z 2). Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden; § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze nach dem 31. Dezember 2020, § 3 Z 1 lit. b und Z 2 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2024 ab 1. Jänner 2025 auf Umsätze nach dem 31. Dezember 2024 (§ 6 Sorgfaltspflichten-UStV).
Ihre eigene Steuerschuld als Unternehmer bleibt daneben bestehen (§ 19 Abs. 1 UStG 1994); nur wenn der Plattformbetreiber nach § 3 Abs. 3a UStG 1994 selbst als Lieferer gilt, schuldet er die Steuer. Macht das Finanzamt die Haftung geltend, wird der Plattformbetreiber zum Gesamtschuldner (§ 7 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BAO); Sie bleiben Schuldner der Steuer.
Z 1 gilt seit 1. Januar 2020, Z 2 und Z 3 seit 1. Juli 2021 (§ 28 Abs. 47 Z 1, 2 und 4 UStG 1994). Ohne Plattformbetreiber gibt es keine Plattformhaftung: Wer ausschließlich im eigenen Onlineshop verkauft, bleibt bei den allgemeinen umsatzsteuerlichen Pflichten.
Wann der Plattformbetreiber selbst Lieferer ist
In zwei Fällen gilt der Plattformbetreiber nicht als Vermittler, sondern wird behandelt, als hätte er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert (§ 3 Abs. 3a UStG 1994): bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, die er durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt und bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung 150 Euro nicht übersteigt (Z 1), und bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft an einen Nichtunternehmer, wenn der liefernde Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat (Z 2).
Einfuhr-Versandhandel liegt nach § 3 Abs. 8a UStG 1994 bei Lieferungen an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 (Anhang) vor, bei denen Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich der Fälle, in denen der Lieferer an der Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt ist. Neue Fahrzeuge sind ausgenommen, verbrauchsteuerpflichtige Waren erfasst die Regelung nur bei Lieferungen an Nichtunternehmer, die keine juristischen Personen sind. Lieferungen an einen Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und nicht zu den Erwerbergruppen des Art. 3 Abs. 4 Z 2 UStG 1994 gehört, sind damit nicht erfasst.
Für einen Händler mit Sitz in Österreich greift Z 2 nicht, weil er sein Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet betreibt; sie erfasst Lieferungen eines Unternehmers, der dort weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. Z 1 kann dagegen greifen, wenn Sie Waren aus einem Drittstaat unmittelbar an Ihre Kunden senden lassen, den Verkauf über die elektronische Schnittstelle des Marktplatzes abwickeln, Ihre Kunden Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 (Anhang) sind, also etwa Privatkunden, und die Sendung nicht mehr als 150 Euro wert ist. Dann schuldet der Plattformbetreiber die Umsatzsteuer auf die Lieferung an den Kunden. Er ist in diesem Fall selbst Steuerschuldner und deshalb nicht Adressat der Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs. 11 UStG 1994, die Unternehmer betrifft, die nicht selbst Steuerschuldner sind.
Was der Plattformbetreiber aufzeichnen muss
§ 18 Abs. 11 UStG 1994 verpflichtet Unternehmer, die nicht selbst Steuerschuldner sind und über eine elektronische Schnittstelle Lieferungen von Gegenständen unterstützen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, oder sonstige Leistungen im Inland an einen Nichtunternehmer: Sie müssen über diese Umsätze Aufzeichnungen führen. Erfasst sind Lieferungen an Abnehmer nach Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 (Anhang): Abnehmer, die nicht schon nach Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 für ihr Unternehmen erwerben, insbesondere Privatkunden (Z 1), sowie die in Z 2 genannten Erwerber. Das sind Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, Unternehmer, die nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit oder ausgenommen sind (Kleinunternehmer) oder die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwenden, und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben. Die Erwerber der Z 2 sind nur erfasst, wenn sie die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreiten und nicht auf ihre Anwendung verzichtet haben (Art. 1 Abs. 4 Z 2 UStG 1994). Ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und keiner dieser Gruppen angehört, ist nicht erfasst.
Die Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Abgabenbehörden feststellen können, ob die Steuer richtig berücksichtigt wurde; auf Verlangen sind sie elektronisch zur Verfügung zu stellen. Übersteigt der Gesamtwert der erfassten Umsätze 1.000.000 Euro in einem Kalenderjahr, sind sie zusätzlich ohne Aufforderung bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Aufzubewahren sind die Aufzeichnungen nach Abs. 11 in jedem Fall zehn Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde (§ 18 Abs. 12 UStG 1994).
§ 4 Sorgfaltspflichten-UStV bestimmt, welche Angaben diese Aufzeichnungen jedenfalls enthalten müssen: Name, Postadresse und eine E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Händlers (Z 1), seine UID-Nummer oder nationale Steuernummer (Z 2) und seine Bankverbindung oder die Nummer seines virtuellen Kontos (Z 3), diese beiden Angaben jeweils nur, falls erhältlich, sowie bei Lieferungen eine Beschreibung der Gegenstände, das dafür bezahlte Entgelt oder den Wert der Gegenstände, den Ort, an dem die Beförderung oder Versendung endet, den Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird, oder, falls dieser nicht vorhanden ist, den Zeitpunkt der Bestellung und, falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer (Z 4); bei sonstigen Leistungen eine Beschreibung der Leistung, das dafür bezahlte Entgelt oder deren Wert, die Informationen zur Feststellung des Ortes der Leistung, den Zeitpunkt der Leistung oder, falls dieser nicht vorhanden ist, den Zeitpunkt der Bestellung und, falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer (Z 5).
Welche Daten über Sie gemeldet werden
Die Meldung nach dem DPMG setzt die Richtlinie (EU) 2021/514 um, bekannt als DAC7 (§ 1 Abs. 1 DPMG). Die Pflichten treffen den Plattformbetreiber: § 2 Abs. 1 DPMG regelt Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten der Plattformbetreiber, und nach § 18 Abs. 1 DPMG muss er die Angaben bei Ihnen erheben. Fehlen sie, sieht das Gesetz Mahnungen und danach die Kontosperre oder das Zurückbehalten der Vergütung vor (§ 20 DPMG). Für jeden meldepflichtigen Anbieter sind diese Angaben im Grundfall zu melden (§ 13 Abs. 1 DPMG):
| Angabe | Inhalt |
|---|---|
| Anbieter als natürliche Person | Vor- und Nachname, Hauptanschrift, Steuernummern mit Ausstellungsstaat, sonst Geburtsort, Geburtsdatum, UID-Nummer, sofern vorhanden (Z 5) |
| Anbieter als Rechtsträger | eingetragener Name, Hauptanschrift, Steuernummern mit Ausstellungsstaat, Firmenbuchnummer oder Äquivalent, UID-Nummer, sofern vorhanden, Betriebsstätten in teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, samt dem jeweiligen teilnehmenden Staat, sofern diese Information vorhanden ist (Z 6) |
| Finanzkonto | Kennung des Kontos, auf das die Vergütung geht, sofern dem Plattformbetreiber bekannt; bei abweichendem Kontoinhaber dessen Name (Z 4 lit. a) |
| Vergütung | je Quartal des Kalenderjahres der insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Betrag und die Zahl der relevanten Tätigkeiten (Z 4 lit. c) |
| Abzüge | je Quartal die Gebühren, Provisionen oder Steuern, die der Plattformbetreiber einbehalten oder verrechnet hat (Z 4 lit. d) |
| Plattformbetreiber | Name, Sitz und Steuernummer, Geschäftsbezeichnungen der Plattform; die individuelle Identifikationsnummer nur im Fall eines Plattformbetreibers nach § 4 Abs. 4 Z 2 (Z 1 bis 3) |
Nutzt der Plattformbetreiber für die Identifizierung des Anbieters einen Identifizierungsdienst nach § 6 Z 10 DPMG, so gelten die Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Z 5 lit. b bis e und Z 6 lit. b bis f durch die Angabe der Kennung des Identifizierungsdienstes und des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten der Ausstellung als erfüllt (§ 13 Abs. 2 DPMG). Ein solcher Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein teilnehmender Staat oder die Union dem Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 6 Z 10 DPMG).
Als Vergütung gilt der Betrag, der dem Anbieter zugeht, nach Abzug der Gebühren, Provisionen oder Steuern, die der Plattformbetreiber einbehält oder verrechnet (§ 3 Abs. 3 DPMG). Gemeldet wird in der Währung, in der gezahlt oder gutgeschrieben wurde (§ 13 Abs. 4 DPMG). Von der Meldung ausgenommen ist ein Anbieter, für den der Plattformbetreiber im Kalenderjahr weniger als 30 Warenverkäufe ermöglicht hat und dessen Vergütung 2.000 Euro nicht übersteigt (§ 5 Abs. 4 Z 4 DPMG). Die Meldepflicht besteht außerdem nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist (§ 14 Abs. 1 DPMG).
Zeitplan: Wann der Plattformbetreiber was tut
Die folgende Übersicht stellt die Fristen des DPMG und der Aufzeichnungspflicht des UStG 1994 zusammen. Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr (§ 6 Z 6 DPMG).
| Zeitpunkt | Was der Plattformbetreiber tut — und was Sie tun sollten |
|---|---|
| laufend, bis 31. Dezember | Er erhebt Ihre Daten und prüft Steuernummer und UID-Nummer (§§ 18 und 19 DPMG); die Sorgfaltspflichten muss er bis 31. Dezember des Meldezeitraums abgeschlossen haben (§ 22 Abs. 1); für Anbieter, die am 1. Jänner 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsträger meldender Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren, endet diese Frist erst mit 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums (§ 22 Abs. 2). Halten Sie Name, Anschrift, Steuernummer, UID-Nummer und Bankverbindung aktuell. |
| spätestens 3. Jänner | Fehlen ihm Angaben, die er nach § 18 DPMG erheben muss, muss er Sie schriftlich auffordern, sie spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen; das ist der 3. Jänner (§ 20 Abs. 1 DPMG). Legen Sie die Angaben bis dahin vor, sonst folgen zwei Mahnungen. |
| bis 31. Jänner | Er meldet die Daten des Vorjahres an das Finanzamt Österreich (§ 14 Abs. 3 DPMG), fordert fehlende Angaben bis zu diesem Tag zweimal schriftlich an, mit mindestens sieben Tagen zwischen den Aufforderungen (§ 20 Abs. 2 DPMG), und übermittelt bei mehr als 1.000.000 Euro vermittelter Umsätze seine Aufzeichnungen ohne Aufforderung elektronisch (§ 18 Abs. 12 UStG 1994). Gleichen Sie die Plattformabrechnungen mit Ihren Aufzeichnungen ab. |
| vor jeder Meldung | Er teilt Ihnen die Angaben mit, die er über Sie melden wird (§ 15 Abs. 2 DPMG). Prüfen Sie diese Mitteilung, besonders Hauptanschrift, Steuernummer und Quartalsbeträge. |
| 60 Tage nach der zweiten Mahnung | Folgen Sie der zweiten Mahnung nicht binnen sieben Tagen, muss er nach Ablauf von 60 Tagen nach deren Übermittlung Ihr Konto schließen oder die Auszahlung der Vergütung zurückbehalten, bis die Angaben vorliegen (§ 20 Abs. 3 DPMG). Rechnen Sie bei fehlenden Angaben mit ausbleibenden Auszahlungen. |
Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2023 (§ 35 Abs. 1 DPMG); die erste Meldung für das Kalenderjahr 2023 war bis 31. Jänner 2024 zu erstatten. Meldepflichtig ist ein Plattformbetreiber unter anderem dann, wenn er im Inland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat oder, ohne im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig zu sein, im Inland die Ausübung relevanter Tätigkeiten durch einen meldepflichtigen Anbieter ermöglicht (§ 4 Abs. 4 DPMG). Die elektronische Übermittlung erfolgt über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen (§ 4 DPMG-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 490/2022).
Ob im Inland gemeldet wird, hängt auch davon ab, wo der Plattformbetreiber meldepflichtig ist. Besteht hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland (§ 4 Abs. 6 DPMG), sind jene von der Meldung befreit, die dem Finanzamt Österreich bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraums nachweisen, dass ein anderer Plattformbetreiber dieselben Informationen fristgerecht gemeldet hat (§ 16 Abs. 1 DPMG). Erfüllt ein Plattformbetreiber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 1 im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, besteht im Inland keine Meldepflicht, wenn er einen anderen Mitgliedstaat für seine Meldung auswählt und alle betroffenen Mitgliedstaaten darüber informiert (§ 16 Abs. 2 DPMG).
Was Sie bereithalten sollten
- Stammdaten: eingetragener Name und Hauptanschrift, Steuernummer, Firmenbuchnummer bei Rechtsträgern, Geburtsdatum bei natürlichen Personen und die UID-Nummer, sofern vorhanden. Wie Sie die UID-Nummer beantragen, steht unter UID in Österreich beantragen.
- Die Bankverbindung, auf die die Plattform auszahlt; bei abweichendem Kontoinhaber rechnet der Plattformbetreiber zusätzlich mit dessen Namen (§ 13 Abs. 1 Z 4 lit. a DPMG).
- Die Quartalsabrechnungen der Plattform mit Vergütung, Zahl der Verkäufe und den einbehaltenen Gebühren, Provisionen und Steuern (§ 13 Abs. 1 Z 4 lit. c und d DPMG).
- Die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 DPMG vor jeder Meldung, samt Ihren Korrekturhinweisen an den Plattformbetreiber.
- Ihre eigenen Umsatzsteuerunterlagen: Voranmeldungen und Veranlagung. Wenn Sie Lieferungen an Privatkunden in andere EU-Staaten über den One-Stop-Shop erklären, gehören sie in die Quartalserklärung: OSS in Österreich.
- Aufbewahrung: Der Plattformbetreiber bewahrt seine Aufzeichnungen über die vermittelten Umsätze zehn Jahre auf, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde (§ 18 Abs. 12 UStG 1994), und löscht die gemeldeten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des Meldezeitraums (§ 15 Abs. 3 DPMG). Ihre eigenen Bücher und die dazu gehörigen Belege bewahren Sie sieben Jahre auf, gerechnet vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen vorgenommen wurden beziehungsweise auf das sich die Belege beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet, und länger, solange die Unterlagen für ein anhängiges Abgabenverfahren von Bedeutung sind (§ 132 Abs. 1 BAO).
Was bei einem Verstoß droht
Adressat der Strafbestimmungen des DPMG ist der Plattformbetreiber. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Registrierungs- oder die Meldepflicht verstößt, begeht ein Finanzvergehen; die Geldstrafe beträgt bis zu 200.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro bei grober Fahrlässigkeit (§§ 29 Abs. 2 und 30 Abs. 2 DPMG). Für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten liegt das Höchstmaß bei 20.000 Euro (Vorsatz) und 10.000 Euro (grobe Fahrlässigkeit) (§ 31 Abs. 2 DPMG).
Für Sie hat das eine praktische Folge: Reagieren Sie auf die zweite Mahnung nicht binnen sieben Tagen, muss der Plattformbetreiber nach Ablauf von 60 Tagen nach deren Übermittlung entweder Ihr Konto schließen oder die Zahlung der Vergütung zurückbehalten, solange die Angaben fehlen (§ 20 Abs. 3 DPMG). Umsatzsteuerlich bleibt es bei Ihrer Steuerschuld (§ 19 Abs. 1 UStG 1994), außer in den beiden Fällen des § 3 Abs. 3a UStG 1994, in denen der Plattformbetreiber als Lieferer die Steuer schuldet: beim unterstützten Einfuhr-Versandhandel mit einem Einzelwert der Waren je Sendung bis einschließlich 150 Euro (Z 1) und bei Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft an einen Nichtunternehmer durch einen Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat (Z 2); einen Händler mit Unternehmen in Österreich trifft nur Z 1. Ob er daneben haftet, hängt davon ab, ob er mit ausreichender Sorgfalt von Ihrer Pflichterfüllung ausgehen konnte (§ 27 Abs. 1 UStG 1994). Für die Frage, ob Sie Umsatzsteuer richtig erklärt haben, sind Ihre eigenen Aufzeichnungen und Entgelte maßgeblich; die Meldung des Plattformbetreibers hat darauf keine Auswirkung (§ 28 Abs. 2 DPMG).