EU-Recht (DE/AT)Recht

Ware im EU-Ausland lagern: Umsatzsteuer-Registrierung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wenn Sie eigene Unternehmensware bei einem Fulfillment-Partner in einem anderen EU-Staat lagern und die Ware von dort selbst verkaufen, löst das eine umsatzsteuerliche Erfassung im Lagerstaat aus: Das Verbringen gilt als Lieferung gegen Entgelt (Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG; in Deutschland § 3 Abs. 1a UStG, in Österreich Art. 3 Abs. 1 des Anhangs zum UStG 1994), den anschließenden Erwerb dort schulden Sie nach Art. 21 und 200 der Richtlinie, und Verkäufe an die Kundschaft dieses Staates unterliegen dessen Steuer. Der One-Stop-Shop deckt Fernverkäufe aus dem Lager, also Lieferungen an Privatkunden und an Erwerber, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht besteuert werden (Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a), und Inlandslieferungen über eine elektronische Schnittstelle, bei denen der Betreiber nach Art. 14a Abs. 2 als Lieferer gilt, aber nicht Ihre eigenen Inlandsverkäufe im Lagerstaat.

Das Wichtigste

  • Wer eigene Unternehmensware in ein Lager in einem anderen EU-Staat verbringt und von dort an die Kundschaft verkauft, wird im Lagerstaat umsatzsteuerlich erfasst (Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG). Ausgenommen bleiben die Fälle des Art. 17 Abs. 2, etwa eine vorübergehende Verwendung nach Buchst. g und h.
  • Der One-Stop-Shop deckt Fernverkäufe aus dem Lager, also Lieferungen an Privatkunden und an Erwerber, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht besteuert werden (Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a), und Inlandslieferungen über eine elektronische Schnittstelle, bei denen der Betreiber nach Art. 14a Abs. 2 als Lieferer gilt; Ihre eigenen Inlandsverkäufe im Lagerstaat sind nicht erfasst.
  • Deutschland und Österreich: Die Zusammenfassende Meldung für das Verbringen verlangt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers im Lagerstaat (§ 18a Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 UStG; Art. 21 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 Z 2 lit. a des Anhangs zum UStG 1994).
  • Ausgenommen ist das Konsignationslager für einen bestimmten Geschäftskunden (Art. 17a der Richtlinie; in Deutschland § 6b UStG, in Österreich Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a des Anhangs zum UStG 1994): nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2025/516 nur noch für Verbringungen am oder vor dem 30. Juni 2028 und bis 30. Juni 2029.
  • Nach der Lesart der Kommission zählen Fernverkäufe aus einem Auslandslager nicht zur 10.000-Euro-Schwelle (Explanatory Notes, Abschnitt 3.2.7a und Beispiel 4); ab 1. Januar 2027 steht diese Versandbedingung ausdrücklich in Art. 59c Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG.
  • Ab 1. Juli 2028 soll der One-Stop-Shop die unternehmensinterne Verbringung (Art. 369xa bis 369xg) abdecken und sich für Lieferungen im Lagerstaat ohne Ansässigkeit dort öffnen; nach Art. 369b Buchst. d und e der Richtlinie 2006/112/EG nur für Lieferungen an eine andere nicht steuerpflichtige Person oder an Unternehmer und nicht steuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht besteuert werden.

Was ein Lager im anderen EU-Staat auslöst

Wer eigene Ware in einem anderen Mitgliedstaat lagert und von dort verkauft, wird in diesem Staat steuerpflichtig. Das Verbringen der Ware in das Lager gilt als Lieferung gegen Entgelt (Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG; in Deutschland § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG, in Österreich Art. 3 Abs. 1 des Anhangs zum UStG 1994); Sie gelten als Lieferer, auch wenn niemand kauft. Ausgenommen sind die Fälle des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie, insbesondere eine vorübergehende Verwendung für Dienstleistungen im Lagerstaat (Buchst. g) und eine vorübergehende Verwendung von höchstens 24 Monaten, für die bei einer Einfuhr aus einem Drittland die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gelten würde (Buchst. h). Deutschland fasst diese Ausnahme in § 3 Abs. 1a Satz 1 UStG als „ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung“ zusammen, Österreich in Art. 3 Abs. 1 des Anhangs; eine dauerhafte Lagerhaltung für den Verkauf fällt nicht darunter.

Auf der Seite des Lagerstaats entsteht der Gegensatz: Das Verbringen ist dort ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (Art. 21 der Richtlinie; in Deutschland § 1a Abs. 2 UStG, in Österreich Art. 1 Abs. 3 Z 1 des Anhangs), dessen Steuer Sie nach Art. 200 der Richtlinie als Erwerber schulden. Art. 20 der Richtlinie betrifft dagegen den Erwerb bei einem Eigentumsübergang an einen anderen Erwerber.

Dazu kommt der Verkauf. Sitzt die Kundschaft im Lagerstaat, liegt der Ort der Lieferung dort: ohne Beförderung dort, wo die Ware liegt (Art. 31 der Richtlinie; in Deutschland § 3 Abs. 7 UStG, in Österreich § 3 Abs. 7 UStG 1994), mit Beförderung an die Kundschaft dort, wo sie beginnt (Art. 32; in Deutschland § 3 Abs. 6 UStG, in Österreich § 3 Abs. 8 UStG 1994). Das ist der Lagerstaat, nicht Ihr Sitzstaat.

Die Richtlinie (EU) 2025/516 hält in Erwägungsgrund 42 fest, dass die unternehmensinterne Verbringung eine Registrierung in dem Mitgliedstaat erfordert, aus dem und in den die Gegenstände verbracht werden.

Für wen die Pflicht gilt und für wen nicht

Lager im Sitzstaat. Ein Fulfillment-Partner in Deutschland oder Österreich lagert und versendet für Sie. Verkäufe an die Kundschaft im Sitzstaat sind Inlandsumsätze. Verkäufe an Privatkunden in andere EU-Staaten sind innergemeinschaftliche Fernverkäufe (Art. 33 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie; in Deutschland § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG). Verkauft Ihr Shop dagegen an Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Staat, liegt kein Fernverkauf vor, sondern eine innergemeinschaftliche Lieferung; der One-Stop-Shop erfasst sie nicht. Im Sitzstaat ist sie steuerfrei, wenn der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versendung für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist, Ihnen eine gültige, von diesem Staat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat und die Lieferung ordnungsgemäß in der Zusammenfassenden Meldung steht (Art. 138 Abs. 1 und 1a der Richtlinie); ausgenommen bleiben Lieferungen an Erwerber, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht besteuert werden (Art. 139 Abs. 1 der Richtlinie). In Deutschland setzt die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG voraus, dass die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen und nachgewiesen sind (§ 6a Abs. 3 UStG). Die Erwerbsteuer schuldet der Erwerber in seinem Staat. Eine Registrierung im Bestimmungsstaat brauchen Sie für Fernverkäufe nicht, wenn Sie den One-Stop-Shop nutzen; solange der Gesamtbetrag der Entgelte aus diesen Fernverkäufen und den in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und Sie nicht auf die Anwendung der Schwelle verzichtet haben, bleibt es beim Sitzstaat, sofern Sie nur in einem Mitgliedstaat ansässig sind (§ 3c Abs. 4 UStG; in Österreich Art. 3 Abs. 5 und 6 des Anhangs zum UStG 1994). Der Verzicht bindet mindestens zwei Kalenderjahre.

Lager im anderen EU-Staat. Ein Fulfillment-Partner in einem anderen EU-Staat, zum Beispiel in Polen, lagert Ihre Ware. Dann trifft Sie die Registrierung im Lagerstaat, und zwar für den Erwerb und für die Verkäufe an Kundschaft in diesem Staat. Verkäufe vom Lager an Privatkunden in andere EU-Staaten laufen dagegen als Fernverkäufe über den One-Stop-Shop im Sitzstaat. Verkäufe vom Lager an Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Staat sind keine Fernverkäufe, sondern innergemeinschaftliche Lieferungen; im Lagerstaat sind sie steuerfrei, wenn der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Lagerstaat für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist, Ihnen seine dort erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat und die Lieferung ordnungsgemäß in der Zusammenfassenden Meldung steht (Art. 138 Abs. 1 und 1a der Richtlinie), und die Erwerbsteuer schuldet der Erwerber in seinem Staat.

Beide Aufbauten setzen voraus, dass Sie eigene Unternehmensware verbringen und gegenüber der Kundschaft selbst als Lieferer auftreten. Verkauft der Fulfillment-Partner im eigenen Namen an die Kundschaft, beseitigt das Ihre Verbringungspflichten nicht automatisch: Bei einem Verkaufskommissionsgeschäft gilt nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie schon die Übergabe an den Kommissionär als Lieferung, sodass zwei Lieferungen entstehen können. Wer liefert, richtet sich danach, wer die Verfügungsmacht verschafft (Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie); den genauen Aufbau sollten Sie deshalb steuerlich klären lassen.

Für die Erfassung verlangt Art. 213 Abs. 1 der Richtlinie die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit, Art. 214 Abs. 1 Buchst. a und b eine individuelle Nummer. Diese Nummer brauchen Sie auch für Ihre Erklärung: Die deutsche Zusammenfassende Meldung muss für das Verbringen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in dem Mitgliedstaat enthalten, in den er die Gegenstände verbracht hat (§ 18a Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 UStG); in Österreich gilt Entsprechendes (Art. 21 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 Z 2 lit. a des Anhangs zum UStG 1994).

Lagerort, Registrierung und OSS: die Übersicht

Die Tabelle ordnet sechs Fälle; „Lagerstaat“ ist der Staat, in dem die Ware liegt, „Sitzstaat“ der Staat, in dem Ihr Unternehmen sitzt.

Ware liegt in Sitzstaat Kundschaft in Registrierung im Lagerstaat im OSS? Grundlage
Deutschland Deutschland Deutschland keine zusätzliche, in Deutschland bereits erfasst nicht einschlägig, Inlandsumsatz § 3 Abs. 6 oder Abs. 7 UStG
Deutschland Deutschland anderem EU-Staat, privat keine zusätzliche in Deutschland ja, Fernverkauf an Privatkunden § 3c Abs. 1 UStG; Art. 369b Buchst. a Richtlinie
Österreich Österreich Österreich keine zusätzliche, in Österreich bereits erfasst nicht einschlägig, Inlandsumsatz § 3 Abs. 8 oder Abs. 7 UStG 1994
Österreich Österreich anderem EU-Staat, privat keine zusätzliche in Österreich ja, Fernverkauf an Privatkunden Art. 3 Abs. 3 Anhang UStG 1994; Art. 369b Buchst. a Richtlinie
anderem EU-Staat (Polen) Deutschland diesem Staat ja, für Erwerb und Inlandserklärung nein, im Lagerstaat steuerbar Art. 21, 31, 32, 214 Richtlinie; Art. 11 ust. 1, Art. 96 ust. 1, Art. 97 ust. 1 poln. UStG
anderem EU-Staat (Polen) Deutschland anderem EU-Staat, privat ja, für Verbringen und Erwerb ja, Fernverkauf an Privatkunden über den OSS im Sitzstaat Art. 17, 21, 369a Nr. 2, 369b Richtlinie

Die Zeilen 1 bis 4 gehen davon aus, dass Ihr Unternehmen in dem Staat sitzt, in dem die Ware liegt; Zeilen 5 und 6 davon, dass Sie in Deutschland sitzen und die Ware in Polen lagert. „Privat“ in der Spalte „Kundschaft in“ steht für Privatkunden und für Erwerber, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht besteuert werden (Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie); Verkäufe an Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Staat sind dagegen innergemeinschaftliche Lieferungen, sofern der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist und Ihnen seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat (Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie), und gehören nicht in den OSS. Ein Auslandslager löst die Registrierung im Lagerstaat unabhängig davon aus, ob Sie den One-Stop-Shop nutzen; der OSS ersetzt sie nicht.

Zuständig ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18j Abs. 1 UStG). Die Schritte stehen in OSS in Österreich: Registrierung und Meldung und in OSS in Deutschland: Anmeldung und Quartalsmeldung.

Was der One-Stop-Shop abdeckt und was nicht

Das Unionsverfahren nach Art. 369b der Richtlinie gilt seit 1. Juli 2021 (Bundeszentralamt für Steuern) und ist offen für innergemeinschaftliche Fernverkäufe (Buchst. a; das sind nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie Lieferungen an Privatkunden und an Erwerber, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht besteuert werden), für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, bei denen der Betreiber der Schnittstelle nach Art. 14a Abs. 2 der Richtlinie als Lieferer gilt und Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnen und enden (Buchst. b), und für Dienstleistungen an Privatkunden, wenn Sie im Verbrauchsstaat nicht ansässig sind (Buchst. c). Die Erklärung geben Sie im Staat Ihrer Ansässigkeit ab. Die Kommission nennt das Beispiel eines in Frankreich ansässigen Händlers mit Lager in Belgien, der Kunden in Frankreich beliefert: eine OSS-Erklärung, keine französische Inlandserklärung (Explanatory Notes, Beispiel 15).

Ihre eigenen Verkäufe an die Kundschaft im Lagerstaat stehen in dieser Liste nicht; Sie erklären sie in der Inlandserklärung des Lagerstaats. Nur wenn die Lieferung über eine elektronische Schnittstelle läuft und der Betreiber der Schnittstelle dadurch nach Art. 14a Abs. 2 der Richtlinie in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung als Lieferer gilt, fällt sie unter Buchst. b des Art. 369b. Das setzt nach Art. 14a Abs. 2 in dieser Fassung voraus, dass die Lieferung von einem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person bewirkt wird, und nach Art. 369b Buchst. b, dass Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnen und enden.

Fernverkäufe aus einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat rechnet die Kommission nicht zur 10.000-Euro-Schwelle; einbezogen werden nur Verkäufe, die aus dem Staat Ihrer Ansässigkeit versandt werden (Explanatory Notes, Abschnitt 3.2.7a und Beispiel 4; ab 1. Januar 2027 ausdrücklich in Art. 59c Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie). In Deutschland und Österreich misst die Schwelle 10.000 Euro netto und umfasst außer den Fernverkäufen aus dem Ansässigkeitsstaat auch Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG; Art. 3 Abs. 5 des Anhangs zum UStG 1994 in Verbindung mit Art. 3a Abs. 5 Z 1); maßgeblich sind das Vorjahr und das laufende Jahr. Auf die Schwelle kann verzichtet werden, der Verzicht bindet mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG; Art. 3 Abs. 6 des Anhangs zum UStG 1994). Wird sie überschritten, gilt ab diesem Zeitpunkt das Bestimmungsland; Einzelheiten in OSS im Onlinehandel: 10.000-Euro-Schwelle und Anmeldung.

Beispielrechnung: Lager in Polen

Die Zahlen sind erfunden. Angenommen wird ein Onlineshop mit Sitz in Deutschland, Lager bei einem Fulfillment-Partner in Polen, nur Verkäufe an Privatkunden, keine Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronischen Dienstleistungen, im Vorjahr keine Fernverkäufe aus Deutschland und kein Verzicht auf die 10.000-Euro-Schwelle. Die Steuer rechnet der Shop mit dem Satz des Verbrauchsstaats; die Tabelle zeigt nur Nettoentgelte.

Vorgang Betrag netto Wo erklärt
Verbringung ins Lager 12.000 Euro Deutschland: Zusammenfassende Meldung
Innergemeinschaftlicher Erwerb in Polen 12.000 Euro Polen: Erwerbsteuer, von Ihnen geschuldet, Vorsteuerabzug
Verkäufe in Polen (Quartal) 4.000 Euro Polen: Inlandserklärung, nicht im OSS
Verkäufe an Privatkunden in Frankreich (Quartal) 6.000 Euro Deutschland: OSS-Erklärung mit französischem Satz

Die Verbringung löst in Deutschland keine Umsatzsteuer aus, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt und belegt sind (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 2 und 3 UStG). Die 6.000 Euro aus Polen zählen nicht zur Schwelle, weil die Ware nicht aus Deutschland versandt wird. Verkaufen Sie zusätzlich Ware aus einem deutschen Lager an Privatkunden in andere EU-Staaten, bleibt dieser Teil nur so lange beim deutschen Steuersatz, wie die Fernverkäufe aus Deutschland und die genannten Dienstleistungen zusammen 10.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten und Sie nicht auf die Schwelle verzichtet haben (§ 3c Abs. 4 UStG); ab dem Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird, gilt für diese Verkäufe der Steuersatz des Bestimmungslands (Art. 59c Abs. 2 der Richtlinie).

Die Erwerbsteuer fällt auch an, wenn im Quartal keine Lieferung aus dem Lager erfolgt; die Vorsteuer ziehen Sie bei voller Berechtigung im selben Zeitraum ab.

Was sich ab 2027 und 2028 ändert (beschlossen, noch nicht anwendbar)

Ab 1. Januar 2027 steht ausdrücklich im Richtlinientext, dass zur 10.000-Euro-Schwelle nur Fernverkäufe zählen, die aus dem Mitgliedstaat Ihrer Ansässigkeit versandt oder befördert werden (Art. 2 Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2025/516; Erwägungsgrund 36). Die Kommission bezeichnet das als gesetzliche Festschreibung einer zuvor vereinbarten Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses und der bestehenden Praxis (Explanatory Notes, Abschnitt 3.2.7a). Die Anmeldung zum Unionsverfahren gilt zugleich als Ausübung des Verzichts auf die Schwelle (Art. 59c Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG, eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2025/516; Anwendung ab 1. Januar 2027 nach Art. 6 Abs. 2). Fernverkäufe aus dem Lager folgen unabhängig davon dem Bestimmungsland, soweit keine Steuerbefreiung greift. Zugleich erweitert dieselbe Richtlinie den fiktiven Lieferer nach Art. 14a Abs. 2 auf Lieferungen an Unternehmer und nichtsteuerpflichtige juristische Personen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nicht der Steuer unterliegen (Art. 2 Nr. 1); für Buchst. b des Art. 369b ändert sich dadurch der Kreis der Inlandslieferungen, die über den OSS erklärt werden können.

Ab 1. Juli 2028 kommt eine eigene Sonderregelung für die unternehmensinterne Verbringung hinzu (Art. 369xa bis 369xg der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/516): Die Mitgliedstaaten gestatten sie Steuerpflichtigen, die diese Verbringungen vornehmen (Art. 369xb), angemeldet wird sie im Mitgliedstaat Ihrer Ansässigkeit, erklärt monatlich bis zum Ende des Folgemonats, auch wenn im Monat nichts verbracht wurde (Art. 369xf). Nicht erfasst sind Verbringungen, für die im Zielmitgliedstaat kein Recht auf vollen Vorsteuerabzug besteht (Art. 369xa Abs. 1 Buchst. a). Zugleich öffnet die Neufassung des Art. 369b Buchst. e das Unionsverfahren für Unternehmer, die in dem Staat, in dem die Steuer anfällt, nicht ansässig sind und dort Lieferungen ohne Beförderung oder Lieferungen bewirken, deren Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet; Buchst. d betrifft die Lieferungen nach Art. 36, 37 und 39 der Richtlinie. Beide Buchstaben erfassen nur Lieferungen an eine andere nicht steuerpflichtige Person oder an einen Unternehmer bzw. eine nicht steuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht der Steuer unterliegen; Lieferungen an Unternehmer, deren Erwerbe der Steuer unterliegen, bleiben in beiden Fällen außerhalb des Unionsverfahrens. Für Ihr Auslandslager heißt das: Sind die Teilnahmebedingungen erfüllt, lassen sich die Registrierung und die Inlandserklärung im Lagerstaat für diese Fälle durch die Verfahren des One-Stop-Shop ersetzen. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften bis 30. Juni 2028 erlassen und veröffentlichen und ab 1. Juli 2028 anwenden (Art. 6 Abs. 3).

Für Konsignationslager, also den Verkauf an einen bestimmten Geschäftskunden, gilt die Erleichterung des Art. 17a der Richtlinie (in Deutschland § 6b UStG, in Österreich Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a des Anhangs zum UStG 1994); nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2025/516 kann sie nur noch für Verbringungen genutzt werden, die am oder vor dem 30. Juni 2028 erfolgen, und endet am 30. Juni 2029.

Checkliste für Ihren Shop

  1. Halten Sie für jedes Lager fest, in welchem Staat die Ware liegt.
  2. Klären Sie vor der ersten Verbringung, welche Registrierung und Nummer der Lagerstaat verlangt, und beantragen Sie sie vorher.
  3. Nehmen Sie das Verbringen in die Zusammenfassende Meldung auf, mit Ihrer Nummer im Lagerstaat (§ 18a UStG, Art. 21 des Anhangs zum UStG 1994).
  4. Trennen Sie in der Buchhaltung den Erwerb im Lagerstaat, die Inlandsverkäufe dort und die Fernverkäufe aus dem Lager.
  5. Prüfen Sie je Umsatz Steuersatz und Erklärungsweg: Fernverkäufe an Privatkunden in einen anderen EU-Staat gehören in die OSS-Erklärung, Verkäufe an Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Staat als innergemeinschaftliche Lieferung in die Zusammenfassende Meldung des Lagerstaats, Verkäufe an Privatkunden im Lagerstaat in dessen Inlandserklärung.
  6. Lassen Sie klären, ob Ihr Lageraufbau nach dem OSS-Leitfaden der Kommission eine feste Niederlassung ist; der Leitfaden verlangt dafür Dauerhaftigkeit sowie personelle und technische Ausstattung. Davon hängt ab, welche Niederlassung den Umsatz erklärt.
  7. Prüfen Sie vor jeder neuen Auslandsregistrierung, ob die Erweiterung des One-Stop-Shop sie überflüssig macht. Ertragsteuerliche Folgen behandelt Betriebsstätte durch Auslandslager: Ertragsteuer.

Häufige Fragen

Muss ich im Lagerstaat auch ein Unternehmen anmelden?

Für die Umsatzsteuer ja. Art. 213 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG verlangt die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit, Art. 214 Abs. 1 Buchst. a und b eine individuelle Nummer; eine Gesellschaft im Lagerstaat ist dafür nicht nötig. Ob das Lager zusätzlich eine feste Niederlassung begründet, hängt nach dem OSS-Leitfaden der Kommission von Dauerhaftigkeit sowie personeller und technischer Ausstattung ab.

Muss ich mich im Lagerstaat registrieren, wenn ich nur an Kunden in anderen EU-Staaten verkaufe?

Ja, solange Sie selbst Lieferer sind. Das Verbringen und der anschließende innergemeinschaftliche Erwerb erfassen die Staaten getrennt (Richtlinie (EU) 2025/516, Erwägungsgrund 42), und die Zusammenfassende Meldung verlangt Ihre Nummer im Lagerstaat. Nur die Fernverkäufe von dort, also Lieferungen an Privatkunden und an Erwerber, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nicht besteuert werden (Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie), laufen über den One-Stop-Shop; Verkäufe an Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Staat sind innergemeinschaftliche Lieferungen im Lagerstaat, wenn der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als dem Lagerstaat für Umsatzsteuerzwecke erfasst ist und Ihnen seine dort erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat (Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie).

Zählt Ware im Auslandslager zur 10.000-Euro-Schwelle?

Nach der Lesart der Kommission nicht: In die Schwelle einbezogen werden nur Lieferungen, die aus dem Mitgliedstaat versandt werden, in dem Sie ansässig sind; Verkäufe aus dem Vorratslager in einem anderen Mitgliedstaat bleiben der allgemeinen Ortsregel unterworfen und folgen dem Bestimmungsland (Explanatory Notes der Kommission, Abschnitt 3.2.7a und Beispiel 4). Ab 1. Januar 2027 steht diese Abgrenzung ausdrücklich in Art. 59c Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG.

Fällt für das Verbringen Umsatzsteuer an?

Im Sitzstaat ist die Verbringung eine innergemeinschaftliche Lieferung; in Deutschland ist sie unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Im Lagerstaat schulden Sie die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Art. 21 und 200 der Richtlinie) und ziehen die Vorsteuer ab, soweit Sie dazu berechtigt sind.

Quellen

  1. Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025 (Art. 3, 14, 14a, 17, 17a, 20, 21, 31 bis 33, 36, 37, 39, 59c, 138, 139, 200, 213, 214, 262 bis 264, 369a, 369b, 369xa bis 369xg)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG (VAT in the Digital Age), Erwägungsgründe 36, 42 und 43, Art. 2 Nr. 2 und 4, Art. 3 Nr. 19 und 23, Art. 6 Abs. 2 und 3Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), §§ 1a, 3, 3c, 4, 6a, 6b, 18a und 18jBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 1, 1a, 3, 7 und 21, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz 1994, § 3 (Ort der Lieferung), Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Ustawa o podatku od towarów i usług (polnisches Umsatzsteuergesetz), Einheitlicher Text Dz.U. 2026 poz. 1263 vom 28. September 2026, Stand 26. August 2026 (Art. 11, 96, 97 und 99)Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej · abgerufen am
  7. One-Stop-Shop, EU-RegelungBundeszentralamt für Steuern · abgerufen am
  8. Explanatory Notes on VAT e-commerce rules (veröffentlicht Juli 2026), Abschnitte 3.2.7 und 3.2.7a sowie Beispiele 4 und 15Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am
  9. Guide to the VAT One Stop Shop (Brüssel, Juli 2026), Abschnitt 7 (Begriff der festen Niederlassung)Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am