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Digitale Produkte im Shop verkaufen: Auslieferung und Lizenz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Digitale Produkte liefern Sie über einen befristeten Download-Link, einen Lizenzschlüssel oder ein Zugangskonto aus; jeder Weg braucht eigenen Missbrauchsschutz. Bei einem entgeltlichen Verbrauchervertrag über nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferte digitale Inhalte erlischt das Widerrufsrecht in Deutschland (§ 356 Abs. 6 BGB) und in Österreich (§ 18 Abs. 1 Z 11 FAGG) vorzeitig nur, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, der Verbraucher dem Beginn vor Ablauf der Frist ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat und ihm die Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt wurde (§ 312f BGB; § 7 Abs. 3 FAGG); fehlt eine dieser Voraussetzungen, läuft die gewöhnliche Frist ab und das Widerrufsrecht endet erst mit ihrem Ablauf (Deutschland: 14 Tage ab Vertragsschluss, beginnend nicht vor der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 3 BGB, spätestens zwölf Monate und 14 Tage danach, § 356 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 BGB; Österreich: 14 Tage ab Vertragsschluss, ohne Belehrung über das Rücktrittsrecht um zwölf Monate verlängert, § 11 Abs. 2 Z 3 und § 12 FAGG); in der Schweiz knüpft Art. 40b OR den Widerruf an eine Verkaufssituation wie Arbeitsplatz, Wohnräume, öffentliche Orte, Werbeveranstaltungen oder Telefon und erfasst die Online-Bestellung nicht.

Das Wichtigste

  • Drei Auslieferungswege: Download-Link, Lizenzschlüssel, Zugangskonto, jeder mit eigener Sperre.
  • Deutschland: Bei einem entgeltlichen Verbrauchervertrag über nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferte digitale Inhalte erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Erfüllungsbeginn, ausdrückliche Zustimmung, Kenntnisbestätigung und Vertragsbestätigung nach § 312f BGB zusammenkommen (§ 356 Abs. 6 BGB); sonst endet es mit der gewöhnlichen Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss, beginnend nicht vor der Unterrichtung über das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 3 BGB, spätestens zwölf Monate und 14 Tage danach (§ 356 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BGB).
  • Österreich: dasselbe vorzeitige Erlöschen unter denselben vier Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG, die Bestätigung nach § 7 Abs. 3 FAGG; sonst endet es mit der Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss, ohne Belehrung über das Rücktrittsrecht um zwölf Monate verlängert (§ 11 Abs. 2 Z 3, § 12 FAGG); tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 FAGG vom Vertrag zurück, darf er die ihm bereitgestellte digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen (§ 16 Abs. 5 FAGG).
  • Schweiz: Art. 40b OR knüpft den Widerruf an Arbeitsplatz, Wohnräume, öffentliche Orte, Werbeveranstaltungen und Telefon, nicht an den Onlineshop.
  • Elektronisch erbrachte Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten: Übersteigt der Gesamtbetrag dieser Leistungen und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe 10.000 Euro netto im Vorjahr oder im laufenden Jahr, liegt der Leistungsort im Kundenland, und dessen Steuer wird geschuldet, sofern keine Steuerbefreiung greift (§ 3a Abs. 5 UStG; Art. 3a Abs. 5 UStG 1994); der One-Stop-Shop ist eine freiwillige Sonderregelung (§ 18j Abs. 1 UStG; Art. 25a Abs. 1 UStG 1994).
  • Deutschland: In Verbraucherverträgen nach § 327 oder § 327a BGB trifft die Beweislast für die Bereitstellung den Unternehmer (§ 327b Abs. 1 und 6 BGB); protokollieren Sie jede Auslieferung.

Ein Download oder ein Kurszugang verlässt den Shop nicht als Paket: Die Lieferung ist ein Link, ein Schlüssel oder ein Konto, und eine heruntergeladene Datei kommt nicht zurück. Auslieferungsweg, Lizenzbedingungen und Sperren entscheiden deshalb darüber, wie ein Verkauf endet. Die Rechtslage steht unten getrennt nach Land; die Abläufe gelten überall gleich.

Was Sie vorab brauchen

  • je Produkt Format, Umfang, Systemvoraussetzungen, Funktionsweise und etwaige technische Schutzmaßnahmen, soweit wesentlich Angaben zur Kompatibilität und, soweit mitgeteilt, den Zeitraum für Aktualisierungen; diese Angaben schulden Sie gegenüber Verbrauchern in Deutschland (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 17, 18 und 11c EGBGB) und in Österreich (§ 4 Abs. 1 Z 17, 18 und 12d FAGG)
  • die Entscheidung, über welchen der drei Wege unten jedes Produkt ausgeliefert wird
  • die Lizenzbedingungen als versionierte Datei je Produkt
  • ein Testprodukt, mit dem Sie Link, Schlüssel und Sperre durchspielen
  • ein Ablauf für Sperren, Ersatz und Nachlieferung

Die drei Auslieferungswege im Vergleich

Die Tabelle ordnet jedem Weg den Schutz zu, den er im Ablauf braucht; die vierte Spalte enthält Vorschläge, keine gesetzlichen Grenzen.

Auslieferungsweg Wie der Kunde die Leistung erhält Geeignet für Missbrauchsschutz, den Sie einbauen
Download-Link begrenzt gültige Adresse aus der Bestellbestätigung oder dem Kundenkonto E-Books, Vorlagen, Audiodateien, einzelne Dateien Ablaufzeit und Abrufzähler je Bestellung, Bindung an das Kundenkonto, Hinweis mit der Bestellnummer in der Datei, Sperre nach Widerruf oder Erstattung
Lizenzschlüssel einmaliger Schlüssel im Konto oder in der Bestätigungsmail Software, Apps, Erweiterungen, Vorlagen mit Freischaltung Schlüssel je Bestellung erzeugen, an Konto oder Gerät binden, Aktivierungslimit, Sperrliste mit Ersatzschlüssel, Sperre nach Erstattung
Zugangskonto Anmeldung mit Zugangsdaten, Inhalte im geschützten Bereich Online-Kurse, Mitgliedschaften, laufend ergänzte Inhalte Begrenzung gleichzeitiger Sitzungen und Geräte, Rechte je Bestellung, Ratenbegrenzung beim Anmelden, Regel für geteilte Zugangsdaten

Schritt für Schritt: Auslieferung einrichten

Schritt 1: Die Auslieferung an die Bestellung hängen

Jede bestätigte Bestellung erzeugt genau eine Auslieferung, und der Zeitpunkt wird gespeichert. Bei einem Verbrauchervertrag über ein digitales Produkt gilt in Deutschland ein digitaler Inhalt als bereitgestellt, sobald er dem Verbraucher oder einem von ihm bestimmten Gerät zugänglich gemacht ist (§ 327 Abs. 1, § 327b Abs. 3 BGB); die Beweislast trägt der Unternehmer (§ 327b Abs. 6 BGB). Bleibt die Bereitstellung aus, kann der Verbraucher den Vertrag nach vergeblicher Aufforderung beenden (§ 327c Abs. 1 BGB). Verkäufe an Unternehmer fallen nicht unter diesen Untertitel. Ergebnis: Sie können zu jeder Bestellung zeigen, was wann ausgeliefert wurde.

Schritt 2: Die Zustimmung im Bestellvorgang abfragen

In Deutschland und Österreich erlischt das Widerrufsrecht bei einem entgeltlichen Verbrauchervertrag über nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferte digitale Inhalte vorzeitig nur, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen: Der Unternehmer hat mit der Vertragserfüllung begonnen, der Verbraucher hat dem Beginn vor Ablauf der Frist ausdrücklich zugestimmt, er hat seine Kenntnis davon bestätigt, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert, und ihm wurde die Vertragsbestätigung zur Verfügung gestellt (§ 356 Abs. 6 BGB; § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, läuft die gewöhnliche Frist ab, bevor das Widerrufsrecht endet. Die Bestätigung muss Zustimmung und Kenntnis festhalten (§ 312f Abs. 3 BGB; § 7 Abs. 3 FAGG), und über das vorzeitige Erlöschen ist vorher zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG). Die Frist von 14 Tagen beginnt gegenüber Verbrauchern mit dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB; § 11 Abs. 2 Z 3 FAGG), in Deutschland aber nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 BGB), und in Österreich verlängert sie sich um zwölf Monate, wenn die Information über das Rücktrittsrecht nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG unterbleibt (§ 12 FAGG). Fragen Sie die Zustimmung im Bestellvorgang als eigenen Schritt ab und speichern Sie den Wortlaut des Hinweises mit Zeitstempel; in der Schweiz entfällt der Schritt, weil Art. 40b OR die Online-Bestellung nicht erfasst.

Vergeben Sie je Bestellung eine neue Adresse mit Ablaufzeitpunkt und zählen Sie die Abrufe. Binden Sie den Abruf an das Kundenkonto, damit ein weitergegebener Link allein nicht genügt; ein Hinweis mit der Bestellnummer in der Datei macht eine Weitergabe nachvollziehbar. Beispielannahme mit erfundenen Werten: 72 Stunden Gültigkeit, drei Abrufe, ein Ersatzabruf über den Support. Ergebnis: Ein abgelaufener Link zeigt eine klare Meldung mit Supportverweis.

Schritt 4: Den Lizenzschlüssel ausgeben und binden

Erzeugen Sie den Schlüssel mit der Bestellung und zeigen Sie ihn im Konto an, damit der Kunde ihn wiederfindet. Binden Sie ihn an ein Konto oder Gerät und begrenzen Sie die Aktivierungen. Führen Sie eine Sperrliste, auf die Erstattung und Widerruf zugreifen, und halten Sie einen Ersatzschlüssel für den Gerätewechsel bereit. Software Dritter geben Sie nur mit deren Lizenzbedingungen weiter. Ergebnis: Zu jedem Schlüssel ist sichtbar, an welche Bestellung er gebunden ist und ob er gesperrt ist.

Schritt 5: Das Zugangskonto einrichten

Kurse und Mitgliedschaften leben vom Konto: Begrenzen Sie gleichzeitige Sitzungen und Geräte, vergeben Sie Rechte je Bestellung und begrenzen Sie Anmeldeversuche. Welche Daten Sie im Konto brauchen und welche Felder im Checkout zulässig sind, steht in Kundenkonto und Login im Shop und in Kundenkonto und Gastbestellung. Für laufende Zugänge mit wiederkehrender Zahlung planen Sie Kündigung und Sperre mit (Abo-Modell im Onlineshop). Ergebnis: Ein geteilter Zugang fällt auf, und Sie können ihn sperren, ohne den ganzen Kurs zu schließen.

Schritt 6: Sperren, Ersatz und Nachlieferung regeln

Legen Sie fest, was bei Widerruf, Erstattung und Rückbuchung passiert. In Österreich darf der Unternehmer jede weitere Nutzung unterbinden (§ 14 Abs. 4 FAGG), und Wertersatz für nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferte digitale Inhalte schuldet der Verbraucher nach wirksamem Rücktritt nicht (§ 16 Abs. 3 FAGG), in Deutschland ebenso wenig (§ 357a Abs. 3 BGB); für live erbrachte oder betreute Kursleistungen als Dienstleistung schuldet der Verbraucher den anteiligen Wertersatz für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen dagegen nur, wenn er vor Ablauf der Frist ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung begonnen wird, und ordnungsgemäß informiert wurde: in Österreich über sein Rücktrittsrecht und über die anteilige Zahlungspflicht nach § 16 FAGG (§ 4 Abs. 1 Z 8 und 10 FAGG; § 16 Abs. 2 FAGG), in Deutschland über sein Widerrufsrecht und über den Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB (Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 EGBGB; § 357a Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Erstattung bleibt davon unberührt: In Österreich ist sie unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung fällig (§ 14 Abs. 1 FAGG); Einzelheiten in Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland und Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich. In der Schweiz greift Art. 40b OR nur in bestimmten Verkaufssituationen; nehmen Sie dort freiwillig zurück, definieren Sie Erstattung und Sperre selbst (Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz). Ergebnis: Zu jedem Sperrgrund gibt es einen Auslöser und eine zuständige Person.

Umsatzsteuer: wo die digitale Leistung besteuert wird

Deutschland: Für elektronisch erbrachte Leistungen an Privatkunden liegt der Leistungsort im Wohnsitzstaat des Kunden; die Ausnahme gilt nur, wenn der Unternehmer in einem einzigen Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag aus solchen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen 10.000 Euro netto im Vorjahr und im laufenden Jahr nicht übersteigt (§ 3a Abs. 5 UStG); auf die Ausnahme können Sie verzichten, und der Verzicht bindet Sie mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3a Abs. 5 Satz 5 UStG). Österreich: dieselbe Schwelle in Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 (Binnenmarkt-Anhang); der Verzicht nach Art. 3a Abs. 5 Z 2 UStG 1994 bindet ebenfalls mindestens zwei Kalenderjahre. Oberhalb der Schwelle schulden Sie die Steuer des Kundenlandes, sofern keine Steuerbefreiung greift (Art. 284 Abs. 2 Richtlinie 2006/112/EG; § 19a UStG; Art. 6a UStG 1994). Das One-Stop-Shop-Verfahren ist keine Pflicht, sondern eine freiwillige Sonderregelung: In Deutschland zeigen Sie die Teilnahme vor Beginn des Besteuerungszeitraums beim Bundeszentralamt für Steuern an und können sie zu dessen Beginn widerrufen (§ 18j Abs. 1 UStG), in Österreich nehmen Sie die Sonderregelung auf Antrag in Anspruch; sie gilt ab dem ersten Tag des folgenden Kalendervierteljahres, bei der ersten Leistung aber ab deren Tag, wenn Sie die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats melden (Art. 25a Abs. 1 und 2 UStG 1994); die Richtlinie lässt die Mitgliedstaaten diese Sonderregelung gestatten (Art. 369b Richtlinie 2006/112/EG). Für Verkäufe an Unternehmer gilt ein anderer Weg (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Checkout prüfen). Schweiz: Für eine Dienstleistung liegt der Ort, unter Vorbehalt der Ausnahmen in Art. 8 Abs. 2 MWSTG, dort, wo die Kundin oder der Kunde den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für die die Dienstleistung erbracht wird, und in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte an seinem Wohnort oder Ort des üblichen Aufenthalts (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im In- und Ausland weniger als CHF 100’000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind; der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG). Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist ebenfalls befreit, wenn es im Inland unabhängig vom Umsatz ausschließlich eine oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG aufgezählten Leistungsarten erbringt; die Befreiung gilt nicht für Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger (Ziff. 2). Klären Sie Ihre Registrierung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die EU-Einzelheiten stehen in Umsatzsteuer auf digitale Produkte und in OSS im Onlinehandel.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Für jedes Produkt ist eine Zeile der Tabelle entschieden, samt Ablaufzeit, Abrufzahl und Aktivierungslimit.
  • Ein Testkauf durchläuft Link, Schlüssel und Konto; ein zweiter Test lässt den Link ablaufen und sperrt den Schlüssel.
  • Nach einem Testwiderruf sind Erstattung und Sperre sichtbar, und der Sperrgrund steht am Datensatz.
  • Für entgeltliche Verbraucherverträge über nicht auf einem körperlichen Datenträger gelieferte digitale Inhalte, bei denen die Auslieferung vor Ablauf der Widerrufs- oder Rücktrittsfrist beginnt, liegen Erfüllungsbeginn, ausdrückliche Zustimmung und Kenntnisbestätigung vor, der Hinweis auf den Verlust des Widerrufsrechts wurde vorher erteilt (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG), und die Vertragsbestätigung enthält die Bestätigung von Zustimmung und Kenntnis (§ 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB; § 312f Abs. 3 BGB; § 18 Abs. 1 Z 11 lit. a bis c FAGG; § 7 Abs. 3 FAGG). Bei live oder betreut erbrachten Kursleistungen als Dienstleistung erlischt das Widerrufs- oder Rücktrittsrecht erst mit vollständiger Erbringung, und bei einem entgeltlichen Vertrag nur, wenn der Verbraucher dem Beginn vorher ausdrücklich zugestimmt und den Verlust bestätigt hat (§ 356 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BGB; § 18 Abs. 1 Z 1 FAGG). Schweizer Bestellungen brauchen diesen Datensatz nicht.
  • Die Lizenzbedingungen tragen Versionsnummer und Datum, damit Sie später belegen können, welche Fassung galt.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Der Kunde findet den Link nicht Bestätigungsmail im Spamfilter, Link abgelaufen Abruf im Kundenkonto anbieten, Ersatzabruf freigeben, Ablaufzeit der Bestätigung länger setzen als die des Links
Ein Link wird mehrfach von verschiedenen Personen abgerufen Link ohne Kontobindung, Zähler fehlt Link an das Konto binden, Abrufzähler aktivieren, Hinweis mit der Bestellnummer in die Datei aufnehmen
Der Lizenzschlüssel ist schon verbraucht Schlüssel doppelt ausgegeben oder weitergegeben Aktivierungslimit prüfen, Ersatzschlüssel ausgeben, alten Schlüssel sperren
Nach der Erstattung läuft der Zugang weiter Sperre ist kein Schritt im Erstattungsablauf Sperre an Erstattung und Rückbuchung koppeln, Auslöser protokollieren

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie steuerliche Hilfe, bevor Sie den ersten Kurs oder Download an Kundschaft im Ausland verkaufen oder wenn die Schwelle in Sicht kommt. Für den Wortlaut der Zustimmung und der Vertragsbestätigung sowie für Lizenzbedingungen, Kündigungsregeln und Sperrklauseln nehmen Sie eine fachkundige Rechtsberatung in Anspruch; ein Textbaustein aus einem anderen Shop passt selten zu Ihrem Auslieferungsweg. Prüfen Sie Ihre eigenen Texte mit Rechtstexte im Onlineshop und Digitale Produkte verkaufen: Verbraucherrecht und Widerruf.

Häufige Fragen

Muss ich die Zustimmung zum sofortigen Download auch Unternehmern abfragen?

Nein. § 356 Abs. 6 BGB und § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG setzen einen Verbrauchervertrag voraus; gegenüber einem Unternehmer für dessen Betrieb gelten sie nicht. Lieferzeit, Nutzungsumfang und Sperren richten sich dort nach Ihrem Vertrag und Ihren Lizenzbedingungen.

Darf ich den Kurszugang nach einem Widerruf sofort sperren?

Das hängt davon ab, was der Kurszugang ist. Bei aufgezeichneten Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, schuldet der Verbraucher keinen Wertersatz (§ 16 Abs. 3 FAGG; Deutschland: § 357a Abs. 3 BGB); in Österreich darf er die Leistung nach dem Rücktritt nicht mehr nutzen (§ 16 Abs. 5 FAGG), und der Unternehmer kann jede weitere Nutzung unterbinden, indem er den Zugang oder das Nutzerkonto sperrt (§ 14 Abs. 4 FAGG). Zurückzugewähren ist trotzdem: In Österreich unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung (§ 14 Abs. 1 FAGG), in Deutschland spätestens nach 14 Tagen (§ 357 Abs. 1 BGB). Erbringen Sie den Kurs dagegen live oder betreut, liegt eine Dienstleistung vor: Dann schuldet der Verbraucher den anteiligen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nur, wenn er vor Ablauf der Frist ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung begonnen wird, und ordnungsgemäß informiert wurde: In Österreich besteht die anteilige Zahlungspflicht nicht, wenn die Information über das Rücktrittsrecht oder über die anteilige Zahlungspflicht nach § 16 fehlt (§ 4 Abs. 1 Z 8 und 10 FAGG; § 16 Abs. 1 und 2 FAGG), in Deutschland muss der Unternehmer über das Widerrufsrecht und über den Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB informiert haben (Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 EGBGB; § 357a Abs. 2 Nr. 3 BGB); sein Widerrufsrecht erlischt erst mit vollständiger Erbringung, sofern er dem Beginn vorher ausdrücklich zugestimmt und den Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG; § 356 Abs. 5 BGB). Legen Sie die Sperre für beide Fälle als Schritt in den Erstattungsablauf.

Wie viele Downloads soll ich je Bestellung zulassen?

Eine Zahl steht in den hier genannten Vorschriften nicht; sie ist eine Entscheidung Ihres Ablaufs. Eine Beispielannahme mit erfundenen Werten: drei Abrufe je Bestellung, Link 72 Stunden gültig, zusätzlich ein Ersatzabruf über den Support. Entscheidend ist, dass Sie Abrufzahl, Ablaufzeitpunkt und Freigabe im System sehen und ändern können.

Gilt das Widerrufsrecht auch für Software auf einem Datenträger?

Im Verbrauchergeschäft greift dann die Ausnahme für versiegelte Datenträger. In Deutschland besteht kein Widerrufsrecht bei Computersoftware, Ton- oder Videoaufnahmen in versiegelter Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB); in Österreich steht dieselbe Ausnahme in § 18 Abs. 1 Z 8 FAGG.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 327 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 327b Bereitstellung digitaler ProdukteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 327c Rechte bei unterbliebener BereitstellungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Widerrufsrecht bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312f Abschriften und BestätigungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des WiderrufsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des WiderrufsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3a Ort der sonstigen LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 18j Besonderes Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen MitgliedstaatBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025Europäische Union, EUR-Lex · abgerufen am
  16. Obligationenrecht (OR), SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  17. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), SR 641.20, Stand am 31. März 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am