ÖsterreichRecht

Rechtliche Pflichten auf Marktplätzen (Österreich)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Auf einem Marktplatz bleibt der Händler in Österreich Vertragspartner des Verbrauchers und muss die Pflichten aus dem FAGG selbst erfüllen: vorvertragliche Informationen, Hinweise beim Bestellvorgang, Vertragsbestätigung, Rücktrittsrecht und seit 1. Oktober 2026 eine Rücktrittsfunktion. Der Marktplatz schuldet daneben eigene Angaben nach § 4a FAGG und die Gestaltung seiner Schnittstelle nach Art. 22 Abs. 9 GPSR; die Pflichten nach Art. 30 und 31 DSA treffen ihn nur, wenn er nicht unter die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen fällt, die für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter nicht gilt (Art. 29 DSA). Diese Plattformpflichten ersetzen die Pflichten des Händlers nicht.

Das Wichtigste

  • Das FAGG gilt nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (§ 1 Abs. 1 FAGG); im Verkauf an Unternehmen entfallen diese Pflichten.
  • Der Händler schuldet vorvertragliche Informationen (§ 4 FAGG), die Hinweise vor der Bestellung und den Bestellbutton (§ 8 FAGG) sowie die Vertragsbestätigung (§ 7 Abs. 3 FAGG).
  • Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage (§ 11 FAGG); seit 1. Oktober 2026 ist bei Verträgen über eine Online-Oberfläche eine Rücktrittsfunktion bereitzustellen (§ 13a FAGG).
  • Der Marktplatz schuldet eigene Angaben nach § 4a FAGG und muss die Produktsicherheitsangaben nach Art. 22 Abs. 9 GPSR ermöglichen; die Pflichten nach Art. 30 und 31 DSA gelten für ihn nicht, wenn er Kleinst- oder Kleinunternehmen ist (Art. 29 Abs. 1 DSA), wohl aber, wenn er als sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA eingestuft ist (Art. 29 Abs. 2 DSA).
  • Verstoß gegen die FAGG-Informationspflichten: Geldstrafe bis 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 FAGG); gegen § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 11 ECG: bis 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 ECG).
  • Im Verkauf an Unternehmen greifen die FAGG-Pflichten nicht; das ECG bleibt anwendbar, doch die Vertragsinformation nach § 9 ECG kann außerhalb des Verbrauchergeschäfts abweichend vereinbart werden und gilt nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels geschlossen werden (§ 9 Abs. 3 ECG).

Was auf einem Marktplatz für Sie gilt

Verkaufen Sie über einen Marktplatz, kommt der Kaufvertrag zwischen Ihnen und der Kundschaft zustande. Der Marktplatz stellt die Benutzeroberfläche bereit und vermittelt; seine Nutzungsbedingungen regeln Ihr Verhältnis zum Betreiber, ändern aber nichts am Verbraucherrecht. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) knüpft an den Fernabsatzvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher an (§ 1 Abs. 1 FAGG) und gilt unabhängig davon, ob der Vertrag im eigenen Shop oder auf einer Plattform geschlossen wird.

Der Betreiber hat daneben eigene Pflichten: zusätzliche Angaben nach § 4a FAGG, Vorgaben zur Produktsicherheit nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2023/988 (Produktsicherheitsverordnung, GPSR) und, sofern die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen nicht greift – sie gilt nicht für Anbieter, die als sehr große Online-Plattformen eingestuft sind –, die Aufnahme und Anzeige Ihrer Daten nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste, DSA). Diese Pflichten treffen den Betreiber; sie ersetzen Ihre Pflichten nicht. Die DSA lässt die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit ausdrücklich unberührt (Art. 2 Abs. 4 Buchst. f DSA).

Wen die Pflichten treffen – und wen nicht

Die Informations-, Hinweis- und Rücktrittspflichten des FAGG gelten nur zwischen Unternehmer und Verbraucher. Verbraucher ist nach § 1 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), wer zu Zwecken handelt, die nicht zu seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehören. Verkaufen Sie über den Marktplatz ausschließlich an Unternehmen, greifen die FAGG-Pflichten nicht.

Anders das E-Commerce-Gesetz (ECG). Es richtet sich an den Diensteanbieter und unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und gewerblichen Nutzern: Nutzer ist nach § 3 Z 4 ECG auch, wer den Dienst zu beruflichen Zwecken in Anspruch nimmt. Zum Dienst der Informationsgesellschaft zählt nach § 3 Z 1 ECG ausdrücklich der Online-Vertrieb von Waren. Die Angaben nach § 5 Abs. 1 ECG, die Vertragsinformation nach § 9 ECG und die Pflicht zur Bereitstellung der AGB nach § 11 ECG treffen Sie daher auch im Verkauf an Unternehmen. Für § 9 ECG gilt dabei zweierlei: Abweichende Vereinbarungen sind nur zum Nachteil von Verbrauchern ausgeschlossen, und die Informationspflichten gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels geschlossen werden (§ 9 Abs. 3 ECG).

Ausnahmen vom Rücktrittsrecht regelt § 18 FAGG: für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs. 1 Z 3), für versiegelt gelieferte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Z 5), und für Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Z 8). Eine Versiegelung allein löst keinen Ausschluss aus. Einzelheiten stehen im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich.

Diese Pflichten bleiben beim Händler

Die verbraucherrechtlichen Pflichten knüpfen an den Vertrag und das Angebot, nicht an die Verkaufsfläche. Sie reichen von den vorvertraglichen Informationen (§ 4 Abs. 1 FAGG) bis zur Produktinformation im Angebot (Art. 19 GPSR) für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR, deren Angebot sich an Verbraucher in der Union richtet (Art. 2 und 4 GPSR); aus dem ECG kommen die Anbieterkennzeichnung, die Vertragsinformation und die AGB-Pflicht hinzu (§§ 5, 9 und 11 ECG), wobei die Informationspflichten nach § 9 ECG nicht für Verträge gelten, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels geschlossen werden (§ 9 Abs. 3 ECG).

Die Angaben nach § 5 Abs. 1 ECG laufen auf einem Marktplatz über Ihre Händlerseite. Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehören nur dazu, sofern sie vorhanden sind, die Aufsichtsbehörde nur, soweit Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, und Kammer, Berufsverband und Berufsbezeichnung nur, soweit Sie gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Näheres zur Anbieterkennzeichnung steht im Artikel Impressum im Onlineshop in Österreich; zu Preisen im Artikel Preisangaben im Onlineshop in Österreich und zur Einbeziehung der AGB im Artikel AGB für den Onlineshop in Österreich.

Was der Marktplatz selbst schuldet

Der Betreiber informiert die Kundschaft unter anderem über die Hauptparameter des Rankings und ihre relative Gewichtung, darüber, ob Sie Unternehmer oder Privatperson sind, gegebenenfalls darüber, dass die Verbraucherrechte der Union nicht gelten, über die Aufteilung der Vertragspflichten und über die in einen Vergleich einbezogenen Anbieter (§ 4a Abs. 1 FAGG). Zweimal muss er hervorheben, ob der Vertrag mit Ihnen oder mit dem Marktplatz zustande kommt: zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nochmals unmittelbar vor der Vertragserklärung (§ 4a Abs. 2 FAGG). Werden auf dem Marktplatz ausschließlich Verträge mit Dritten abgeschlossen, ist diese Information nur einmal vor dem Vertragsabschluss zu erteilen (§ 4a Abs. 2 Satz 2 FAGG). Die Angabe zu Ihrer Unternehmereigenschaft stützt er auf Ihre Erklärung.

Nach der DSA stehen die Pflichten des Marktplatzes nach Art. 30 und 31 DSA unter einer Größenschranke: Die Ausnahme des Art. 29 Abs. 1 DSA gilt für den ganzen Abschnitt 4 der Verordnung, zu dem diese beiden Artikel gehören, und damit für Anbieter von Online-Plattformen, die Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind; die Marktplatzangaben nach § 4a FAGG und die Gestaltung nach Art. 22 Abs. 9 GPSR erfasst sie nicht. Verliert ein Unternehmen diesen Status, bleibt die Ausnahme noch zwölf Monate bestehen, und für Anbieter, die nach Art. 33 DSA als sehr große Online-Plattformen eingestuft sind, greift sie unabhängig von ihrer Größe nicht (Art. 29 Abs. 1 und 2 DSA). Greift die Ausnahme nicht, darf der Marktplatz Sie für Werbung und Angebote gegenüber Verbrauchern in der Union nur zulassen, wenn er zuvor, soweit dies auf Sie zutrifft, Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, eine Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung, Angaben zum Zahlungskonto, bei bestehendem Registereintrag das Register samt Registernummer oder einer gleichwertigen Kennung und eine Selbstbescheinigung zur Einhaltung der Unionsvorschriften erhalten hat (Art. 30 Abs. 1 DSA). Er bemüht sich nach besten Kräften, diese Angaben zu prüfen; für ihre Richtigkeit sind Sie verantwortlich (Art. 30 Abs. 2 DSA). Auf der Oberfläche, auf der die Produkte angeboten werden, stellt er die Angaben nach Abs. 1 Buchst. a, d und e bereit, also Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, bei bestehendem Registereintrag Register und Registernummer und die Selbstbescheinigung (Art. 30 Abs. 7 DSA). Berichtigen Sie unrichtige oder unvollständige Angaben nicht, muss der Marktplatz Ihre Angebote aussetzen (Art. 30 Abs. 3 DSA).

Art. 31 DSA verpflichtet den Marktplatz – ebenfalls nur, wenn die Ausnahme des Art. 29 DSA nicht greift, die für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter nicht gilt (Art. 29 Abs. 1 und 2 DSA) –, seine Online-Schnittstelle so zu gestalten, dass Sie Ihren vorvertraglichen Informationspflichten, Ihren Pflichten zur Produktkonformität und den Produktsicherheitsinformationen nachkommen können; sie muss es Ihnen insbesondere ermöglichen, Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs bereitzustellen, und Ihnen auch ein Zeichen zur Identifizierung als Unternehmer sowie, soweit vorgeschrieben, die Angaben zur Kennzeichnung und Etikettierung ermöglichen (Art. 31 Abs. 1 und 2 DSA). Für die Produktsicherheit muss die Schnittstelle nach Art. 22 Abs. 9 GPSR für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR (Art. 2 GPSR) die Angaben nach Art. 19 GPSR je Produkt abfragbar machen und sie den Verbrauchern in der Produktliste anzeigen oder leicht zugänglich machen. Details zur Produktsicherheit stehen im Artikel Produktsicherheit und GPSR im Shop in Österreich. Ihre Rechte gegenüber Plattformmaßnahmen, etwa bei einer Sperre, beschreibt der Artikel Verkäuferrechte gegenüber Plattformen.

Checkliste: Welche Pflicht deckt wer ab?

Die Tabelle ordnet jede Pflicht dem Marktplatz oder dem Händler zu und nennt die Prüfung, die Sie selbst vornehmen können.

Pflicht Rechtsgrundlage Wer schuldet sie Was das konkret heißt
Anbieterkennzeichnung § 5 Abs. 1 ECG Händler; der Marktplatz zusätzlich für seine Plattform Name oder Firma, Anschrift und Kontakt samt E-Mail ständig leicht und unmittelbar zugänglich bereithalten; Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht sowie USt-IdNr. nur, sofern vorhanden, Aufsichtsbehörde nur bei behördlicher Aufsicht, Kammer, Berufsverband und Berufsbezeichnung samt Mitgliedstaat nur bei gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften
Vorvertragliche Informationen § 4 Abs. 1 FAGG Händler Eigenschaften, Preis samt Versandkosten, Zahlungs- und Lieferbedingungen, Rücktrittsrecht mit Musterformular und Gewährleistung vor der Bindung angeben
Hervorgehobene Hinweise und Bestellbutton § 8 Abs. 1 und 2 FAGG Händler unmittelbar vor der Bestellung hervorheben; Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriften
Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel § 8 Abs. 3 FAGG Händler spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs angeben
Vertragsbestätigung § 7 Abs. 3 FAGG Händler auf einem dauerhaften Datenträger, spätestens mit der Lieferung oder vor Beginn der Leistung
Rücktrittsfunktion § 13a FAGG Händler Funktion „Vertrag widerrufen“, hervorgehoben und während der Frist verfügbar; für Verträge nach dem 30. September 2026
Rückerstattung § 14 FAGG Händler alle Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, grundsätzlich mit demselben Zahlungsmittel, ein anderes nur, wenn es ausdrücklich mit dem Verbraucher vereinbart wurde und ihm dadurch keine Kosten anfallen; bei Warenkäufen dürfen Sie die Rückzahlung verweigern, bis Sie die Ware wieder erhalten haben oder ein Rücksendenachweis vorliegt, außer Sie haben die Abholung angeboten (§ 14 Abs. 3 FAGG)
Produktangaben im Angebot Art. 19 GPSR Händler für Produkte im Anwendungsbereich der GPSR: Name, Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich die Angaben zur verantwortlichen Person, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung sowie die auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringenden oder in einer Begleitunterlage beizufügenden Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen je Produkt
Angaben zum Marktplatz § 4a FAGG Marktplatz Ranking, Status des Verkäufers, Aufteilung der Pflichten und den Vertragspartner hervorgehoben nennen; bei einem Marktplatz, auf dem ausschließlich Verträge mit Dritten geschlossen werden, die Angabe zum Vertragspartner nur einmal vor dem Vertragsabschluss (§ 4a Abs. 2 FAGG)
Aufnahme, Prüfung und Anzeige der Händlerdaten Art. 30 DSA Marktplatz; die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt nicht, wenn er als sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA eingestuft ist (Art. 29 Abs. 1 und 2 DSA) Angaben nach Abs. 1 abfragen, nach besten Kräften prüfen und die Angaben nach Abs. 1 Buchst. a, d und e anzeigen; der Händler haftet für die Richtigkeit
Oberfläche für Ihre Angaben Art. 31 DSA; Art. 22 Abs. 9 GPSR Marktplatz Felder für die vorvertraglichen Informationen und die Produktsicherheitsangaben bereitstellen; Art. 31 DSA gilt nicht, wenn die Ausnahme des Art. 29 Abs. 1 DSA greift, und gilt nach Art. 29 Abs. 2 DSA auch dann, wenn ein nach Art. 33 DSA als sehr große Online-Plattform eingestufter Anbieter Kleinst- oder Kleinunternehmen ist; Art. 22 Abs. 9 GPSR gilt unabhängig davon

Seit wann gelten die Pflichten?

  • Das ECG ist seit 1. Jänner 2002 in Kraft (§ 28 Abs. 1 ECG).
  • Das FAGG ist seit 13. Juni 2014 in Kraft (§ 20 Abs. 2 FAGG). § 4a FAGG wurde durch BGBl. I Nr. 109/2022 eingefügt, ist am 20. Juli 2022 in Kraft getreten und gilt für Verträge, die nach der Kundmachung am 19. Juli 2022 geschlossen wurden (§ 20 Abs. 4 FAGG). § 13a FAGG und die erweiterte Rücktrittsbelehrung nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG gelten seit 1. Oktober 2026 für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG).
  • Die DSA gilt seit 17. Februar 2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA).
  • Die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 (Art. 52 Abs. 2 GPSR).

Was bei einem Verstoß droht

Ein Verstoß gegen die Pflichten des FAGG ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 FAGG). Das umfasst falsche oder unvollständige vorvertragliche Informationen (§ 4), die Marktplatzangaben (§ 4a), die Hinweise und den Bestellbutton (§ 8), die fehlende Rücktrittsfunktion (§ 13a) und die nicht erfüllte Erstattungspflicht (§ 14 Abs. 1). Wird das Verfahren im Rahmen von Sanktionen nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt, sind Geldstrafen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten möglich, ohne Umsatzangaben bis zwei Millionen Euro (§ 19 Abs. 3 FAGG).

Für das ECG gilt eine Geldstrafe bis zu 3.000 Euro, unter anderem für einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 11 (§ 26 Abs. 1 ECG). Nach § 27 Abs. 2 ECG ist nicht zu bestrafen, wer den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt.

So prüfen Sie Ihren Marktplatzauftritt

  1. Händlerseite vollständig halten: Name oder Firma, Anschrift und Kontakt samt E-Mail; Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht sowie USt-IdNr. nur, sofern vorhanden, Aufsichtsbehörde nur bei behördlicher Aufsicht, Kammer und Berufsbezeichnung nur bei gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 ECG).
  2. Listing prüfen: enthält es die Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG und das Rücktrittsrecht und, soweit Ihr Sortiment in den Anwendungsbereich der GPSR fällt und sich an Verbraucher in der Union richtet, die Produktangaben nach Art. 19 GPSR mit Herstellerangaben, bei einem Hersteller außerhalb der Union den Angaben zur verantwortlichen Person, der Produktidentifikation und den anzubringenden oder beizufügenden Warnhinweisen oder Sicherheitsinformationen?
  3. Bestellvorgang prüfen: Beschriftung des Bestellbuttons, Hinweis auf die Zahlungspflicht sowie Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel vor dem Abschluss.
  4. Bestätigungs- und Rücktrittsweg prüfen: kommt die Vertragsbestätigung nach § 7 Abs. 3 FAGG als dauerhafter Datenträger an, und ist die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG hervorgehoben und während der ganzen Frist verfügbar.
  5. Daten für den Marktplatz aktuell halten: Verlangt der Marktplatz Angaben nach Art. 30 DSA, müssen sie richtig und vollständig sein, sonst droht die Aussetzung der Angebote; verlangt er sie nicht, prüfen Sie, ob er selbst ein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist und deshalb unter die Ausnahme des Art. 29 Abs. 1 DSA fällt; diese Ausnahme gilt nicht, wenn er nach Art. 33 DSA als sehr große Online-Plattform eingestuft ist (Art. 29 Abs. 2 DSA).
  6. Marktplatzangaben prüfen: Weist der Marktplatz darauf hin, ob der Vertrag mit ihm oder mit Ihnen zustande kommt, und ist dieser Hinweis hervorgehoben und bei einem Marktplatz, auf dem ausschließlich Verträge mit Dritten geschlossen werden, zumindest einmal vor dem Vertragsabschluss vorhanden (§ 4a Abs. 2 FAGG)?
  7. Nutzungsbedingungen gegenlesen: welche Pflichten nimmt der Marktplatz vertraglich auf sich? Sie ergänzen die gesetzlichen Pflichten, ersetzen sie aber nicht.

Häufige Fragen

Gilt das Rücktrittsrecht auch beim Kauf über einen Marktplatz?

Ja, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer kauft. Die 14-tägige Rücktrittsfrist nach § 11 Abs. 1 FAGG knüpft an den Fernabsatzvertrag an, nicht an die vom Händler genutzte Verkaufsfläche. Rücktrittsgegner ist der Händler als Vertragspartner, nicht der Marktplatzbetreiber.

Wer haftet, wenn die Angaben im Angebot falsch sind?

Der Händler. Für die vorvertraglichen Informationen nach § 4 Abs. 1 FAGG ist er verantwortlich, und für die dem Marktplatz übermittelten Nachverfolgungsdaten haftet er nach Art. 30 Abs. 2 DSA für deren Richtigkeit, sofern der Marktplatz diese Angaben erheben muss, also nicht unter die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen fällt, die für als sehr große Online-Plattformen eingestufte Anbieter nicht gilt (Art. 29 Abs. 1 und 2 DSA). Der Marktplatz haftet für seine eigenen Angaben nach § 4a FAGG.

Muss ich dem Marktplatz meine Identität nachweisen?

Der Marktplatz darf Sie nur zulassen, wenn er die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSA erhalten hat, soweit diese auf Sie zutreffen: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, eine Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung, Angaben zum Zahlungskonto, bei bestehendem Registereintrag das Register samt Registernummer und eine Selbstbescheinigung zur Einhaltung der Unionsvorschriften. Ohne vollständige Angaben muss er Ihre Angebote aussetzen. Die Pflicht entfällt, wenn der Marktplatz selbst ein Kleinst- oder Kleinunternehmen ist und nicht als sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA eingestuft wurde (Art. 29 DSA).

Wer baut die Rücktrittsfunktion ein, der Marktplatz oder ich?

Sie als Unternehmer schulden die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG, die Platzierung liegt technisch beim Marktplatz. Der Marktplatz muss seine Oberfläche nach Art. 31 DSA so gestalten, dass Sie Ihre Pflichten erfüllen können; das gilt nicht, wenn er Kleinst- oder Kleinunternehmen ist und nicht als sehr große Online-Plattform nach Art. 33 DSA eingestuft wurde (Art. 29 DSA). Prüfen Sie, ob die Funktion hervorgehoben und während der ganzen Frist verfügbar ist.

Treffen die Marktplatzangaben nach § 4a FAGG mich oder den Betreiber?

Den Betreiber. Er informiert die Kundschaft über die Ranking-Parameter, Ihren Status als Unternehmer und den Vertragspartner; die Angabe zum Vertragspartner ist hervorgehoben und bei einem Marktplatz, auf dem ausschließlich Verträge mit Dritten geschlossen werden, nur einmal vor dem Vertragsabschluss zu erteilen (§ 4a Abs. 1 und Abs. 2 FAGG). Sie liefern dafür die Grundlage, nämlich eine zutreffende Erklärung, ob Sie als Unternehmer auftreten.

Quellen

  1. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1, 4, 4a, 7, 8, 11, 13a, 14, 18, 19 und 20, Fassung vom 14.10.2026 (§ 13a in Kraft seit 1.10.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. E-Commerce-Gesetz (ECG), §§ 3, 5, 9, 11, 26, 27 und 28, Fassung vom 14.10.2026 (in Kraft seit 1.1.2002)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Bundesgesetzblatt I Nr. 109/2022, Datum der Kundmachung 19.07.2022 (Einfügung des § 4a FAGG)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Art. 2, 29, 30, 31 und 93, Amtsblatt L 277 vom 27.10.2022, S. 1 (Amtsblatttext als PDF über Cellar geöffnet)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Art. 2, 4, 19, 22 und 52, Amtsblatt L 135 vom 23.5.2023, S. 1 (konsolidierte Fassung über Cellar geöffnet)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/988, Amtsblatt L 2748 vom 8.11.2024, S. 1 (ersetzt Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchst. b, ergänzt Art. 3 um die Nummern 29 und 30 und fügt Kapitel IIa ein; Art. 19 und 22 bleiben unverändert — gelesen an den Marken M1 der konsolidierten Fassung vom 29.05.2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Rechtliche Pflichten für Online-Shops (Letzte Aktualisierung: 20. März 2026)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus · abgerufen am