Eigenen Marktplatz aufbauen: Modell, Technik, Recht
Kurz gesagt
Ein eigener Marktplatz kann als reines Vermittlungsmodell aufgebaut sein: Dann kommt der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande und der Betreiber stellt nur die Infrastruktur; im Eigenhändlermodell verkauft er selbst. Wer Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, trifft in Deutschland und Österreich Pflichten nach DSA (Art. 30, ausgenommen Kleinst- und Kleinunternehmen nach Art. 29 Abs. 1) und P2B (Art. 3 bis 5, für gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der Union, die über den Dienst Verbrauchern in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten; auf den Sitz des Anbieters kommt es nicht an) sowie die Umsatzsteuer-Haftung als Betreiber für die nicht entrichtete Steuer aus einer unterstützten Warenlieferung nach § 25e Abs. 1 UStG, die nicht greift, wenn er nach § 3 Abs. 3a UStG selbst als Lieferer gilt, beziehungsweise die Haftung nach § 27 Abs. 1 UStG 1994 in Österreich; in der Schweiz gilt der Betreiber bei einer Warenlieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG, die er über die Plattform zu einem Vertragsabschluss zusammenbringt, gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer, sofern keine Ausnahme nach Art. 20a Abs. 2 MWSTG greift. Ob der Zahlungsfluss eine Zahlungsdienste-Erlaubnis, eine Registrierung oder gar keine Aufsichtspflicht auslöst, entscheidet das gewählte Modell.
Das Wichtigste
- Reines Vermittlungsmodell: Der Kaufvertrag kommt zwischen Verkäufer und Käufer zustande; der Betreiber stellt nur die Infrastruktur und vermittelt.
- DSA Art. 30: Betreiber von Online-Plattformen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglichen, dürfen einen Unternehmer erst zulassen, wenn sie die Angaben nach Abs. 1 erhoben haben, und müssen sich davor nach besten Kräften um die Prüfung bemühen, ob diese Angaben verlässlich und vollständig sind, indem sie frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken oder von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellte Online-Schnittstellen abfragen oder vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangen (Abs. 2); Abschnitt 4 gilt nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen nach Art. 29 Abs. 1.
- P2B gilt ab 12. Juli 2020 und knüpft an die gewerblichen Nutzer an: Sie müssen ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben und über den Dienst Verbrauchern in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig vom Sitz des Anbieters; DSA und GPSR gelten ab 17. Februar 2024 beziehungsweise 13. Dezember 2024 und erfassen auch Anbieter außerhalb der EU, die sich an Nutzer in der Union wenden.
- Umsatzsteuer: Haftung des Betreibers für die nicht entrichtete Steuer aus einer unterstützten Warenlieferung nach § 25e Abs. 1 UStG (Deutschland), ausgenommen die Fälle des § 3 Abs. 3a UStG, in denen der Betreiber selbst als Lieferer gilt, und Haftung nach § 27 Abs. 1 UStG 1994 (Österreich); in der Schweiz gilt der Plattformbetreiber bei einer Warenlieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG, die er über die Plattform zu einem Vertragsabschluss zusammenbringt, gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer (Ausnahmen nach Art. 20a Abs. 2 MWSTG), was keine Haftung für die Steuer des Verkäufers ist.
- Treuhand kann erlaubnispflichtig sein: Die Entgegennahme des Kaufpreises im Namen des Zahlungsempfängers ist ein Zahlungsdienst (Finanztransfergeschäft, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG; § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018).
- Aufzeichnung: Deutschland neun Angaben je unterstützter Unternehmerlieferung nach § 22f Abs. 1 UStG, Aufbewahrung zehn Jahre (§ 22f Abs. 4 UStG); Österreich Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 über die unterstützten Lieferungen von Gegenständen mit Beförderungs- oder Versandende im Inland an Abnehmer nach Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 und über sonstige Leistungen im Inland an einen Nichtunternehmer, sofern der Betreiber nicht selbst Steuerschuldner ist; elektronische Übermittlung ohne Aufforderung erst, wenn der Gesamtwert dieser Umsätze insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt, dann bis 31. Jänner des Folgejahres, Aufbewahrung in jedem Fall zehn Jahre (§ 18 Abs. 12).
Ein Marktplatz ist kein Shop mit mehr Verkäufern, sondern ein eigenes Geschäftsmodell. Im reinen Vermittlungsmodell stellt der Betreiber die Schnittstelle bereit, über die Dritte ihre Waren anbieten, und verdient an einer Provision oder einem Vermittlungsentgelt; der Kaufvertrag kommt zwischen Verkäufer und Käufer zustande. Wer selbst verkauft, ist Verkäufer mit allen Pflichten. Die Rolle entscheidet über Vertrags-, Verbraucher- und Steuerrecht und über den Zahlungsfluss.
Worauf es beim Aufbau ankommt
Drei Entscheidungen prägen den Aufbau und lassen sich später nur mit Aufwand ändern. Bei der ersten geht es um die Rolle im Kaufvertrag: Beim Vermittlungsmodell (im Handel “3P” für Third Party) kommt der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande, der Betreiber schuldet nur Infrastruktur und Vermittlung. Beim Eigenhändlermodell (“1P”) verkauft der Betreiber selbst und ist Verkäufer mit allen Pflichten. Ein Hybridmodell trägt beide Rollen nebeneinander und muss sie je Angebot auseinanderhalten.
Die zweite Entscheidung ist der Zahlungsfluss: Wer nimmt das Geld des Käufers entgegen, wann und an wen wird ausgezahlt. Die dritte ist das Datenmodell: Welche Verkäufer-, Produkt- und Bestelldaten das System führen muss, damit es die Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten erfüllen kann.
Der Digital Services Act (DSA), die P2B-Verordnung und die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) sind Verordnungen der Europäischen Union. Sie gelten in Deutschland und Österreich; die Schweiz ist nicht Mitglied der Union. DSA und GPSR knüpfen aber an Angebote an Nutzer beziehungsweise Produkte auf dem Unionsmarkt an, sodass auch ein Betreiber außerhalb der Union erfasst sein kann, wenn er sich an Nutzer in der Union wendet. Die P2B-Verordnung knüpft dagegen an die gewerblichen Nutzer an: Sie gilt, wenn diese ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Union haben und über den Dienst Verbrauchern in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten; auf den Sitz des Anbieters kommt es nicht an (Art. 1 Abs. 2 P2B). Ein Marktplatz, der ausschließlich Nutzer und Verbraucher in der Schweiz bedient, fällt unter keine der drei Verordnungen.
Welches Betreibermodell passt
Die Rolle bestimmt, welcher Pflichtenkatalog greift und wer dem Kunden gegenüber haftet.
| Modell | Kaufvertrag | Gewährleistung und Widerruf | Typischer Erlös |
|---|---|---|---|
| Reiner Vermittler (3P) | Verkäufer und Käufer | Verkäufer | Provision oder Vermittlungsentgelt |
| Betreiber als Verkäufer (1P) | Betreiber und Käufer | Betreiber | Marge aus dem Wiederverkauf |
| Hybrid | je Angebot getrennt | je Angebot getrennt | Provision und Marge |
Wer Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, ist Adressat des Abschnitts 4 des DSA (Art. 29 bis 32); Kleinst- und Kleinunternehmen als Betreiber sind davon ausgenommen (Art. 29 Abs. 1 DSA). Wer selbst verkauft, trägt zusätzlich die Pflichten eines Fernabsatzhändlers, etwa Widerrufsbelehrung und Umsatzsteuer. Welche Pflichten beim Verkauf auf einem fremden Marktplatz beim Händler bleiben, zeigt die Checkliste Rechtliche Pflichten auf Marktplätzen für Deutschland.
Die technischen Bausteine
Ein Marktplatz braucht mehr als Katalog und Checkout. Diese Bausteine tragen die Pflichten aus dem nächsten Abschnitt:
- Verkäufer-Onboarding: Registrierung, Erhebung der Angaben nach Art. 30 DSA und deren Prüfung nach besten Kräften über amtliche Online-Datenbanken, Online-Schnittstellen der Mitgliedstaaten oder der Union oder vom Unternehmer beigebrachte Nachweise aus verlässlichen Quellen sowie der Vertragsabschluss mit dem Verkäufer.
- Produktdaten: verbindliche Pflichtfelder je Kategorie, Bilder, Produktidentifikatoren und Herstellerangaben (Art. 22 Abs. 9 GPSR).
- Ein Warenkorb über mehrere Verkäufer: Jede Position braucht einen eigenen Lieferanten, eigene Versandkosten, eine eigene Retourenadresse und eine eigene Auszahlung.
- Zahlung und Auszahlung: Annahme über einen Zahlungsdienstleister, Zuordnung der Beträge je Verkäufer und Auszahlungszyklus.
- Bestell- und Versandlogik je Teillieferung, Sendungsverfolgung, Teilstornos, Retouren und Streitfälle.
- Schnittstellen für Verkäufer zum Import und Export von Angeboten und Bestellungen; Formate und Pflichtfelder beschreiben Marktplatz-Anbindung über Schnittstellen und Produktdaten für Marktplätze.
Diese Pflichten treffen den Betreiber
Die folgende Tabelle ordnet die wiederkehrenden Pflichten mit Land und Grundlage. DSA, P2B und GPSR gelten in der EU, also in Deutschland und Österreich. P2B erfasst einen Anbieter unabhängig von dessen Sitz, verlangt aber gewerbliche Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der Union, die über den Dienst Verbrauchern in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten (Art. 1 Abs. 2 P2B); DSA und GPSR erfassen auch Anbieter außerhalb der Union, die sich an Nutzer in der Union wenden. Reine Binnenangebote in der Schweiz fallen unter keine der drei Verordnungen.
| Pflicht | Wen sie trifft | Grundlage | Land | Gilt seit |
|---|---|---|---|---|
| Verkäufer vor der Zulassung prüfen: Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, Kopie des Identitätsdokuments oder eine andere elektronische Identifizierung, Zahlungskonto, Registereintrag samt Registernummer (falls vorhanden) und Selbstbescheinigung erheben und sich vor der Zulassung nach besten Kräften darum bemühen, ob diese Angaben verlässlich und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken oder von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellte Online-Schnittstellen abfragt oder vom Unternehmer Nachweise aus verlässlichen Quellen verlangt; der Unternehmer haftet für die Richtigkeit der übermittelten Angaben | Plattform, die Verbrauchern Fernabsatzverträge mit Unternehmern ermöglicht; ausgenommen Kleinst- und Kleinunternehmen (Art. 29 Abs. 1 DSA) | Art. 30 Abs. 1 und 2 DSA | EU (Deutschland, Österreich) | 17. Februar 2024 |
| Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, den Registereintrag (falls vorhanden) und die Selbstbescheinigung am Angebot bereitstellen, klar, leicht zugänglich und verständlich | dieselbe Plattform | Art. 30 Abs. 7 DSA | EU (Deutschland, Österreich) | 17. Februar 2024 |
| Schnittstelle so gestalten, dass Verkäufer Produkt- und Herstellerangaben bereitstellen können; Stichproben in amtlichen Datenbanken | dieselbe Plattform | Art. 31 DSA | EU (Deutschland, Österreich) | 17. Februar 2024 |
| Käufer, die ein rechtswidriges Produkt erworben haben, informieren, sobald der Betreiber davon Kenntnis erlangt, sofern ihm deren Kontaktdaten vorliegen – über die Tatsache der Rechtswidrigkeit, die Identität des Unternehmers und die einschlägigen Rechtsbehelfe; ohne Kontaktdaten diese Informationen auf der eigenen Schnittstelle öffentlich und leicht zugänglich machen; gilt nur für Erwerbe in den vergangenen sechs Monaten vor Kenntniserlangung | dieselbe Plattform | Art. 32 Abs. 1 und 2 DSA | EU (Deutschland, Österreich) | 17. Februar 2024 |
| AGB klar fassen, Sperrgründe nennen und Änderungen auf dauerhaftem Datenträger mit mindestens 15 Tagen Vorlauf mitteilen; die Frist entfällt, wenn eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung sie nicht zulässt oder eine unvorhergesehene, unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren ist | Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten | Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 P2B | EU (Deutschland, Österreich) | 12. Juli 2020 |
| Einschränkung oder Aussetzung mit Begründung vor oder mit dem Wirksamwerden; vollständige Beendigung mit Begründung mindestens 30 Tage vorher; ohne Frist bei gesetzlicher oder behördlicher Pflicht, bei zwingendem Grund des nationalen Rechts oder bei wiederholtem Verstoß gegen die AGB; die Begründung entfällt, wenn die Offenlegung gesetzlich oder behördlich verboten ist oder ein wiederholter AGB-Verstoß mit vollständiger Beendigung nachgewiesen ist | derselbe | Art. 4 Abs. 1 bis 5 P2B | EU (Deutschland, Österreich) | 12. Juli 2020 |
| Hauptparameter des Rankings in den AGB offenlegen | derselbe | Art. 5 Abs. 1 P2B | EU (Deutschland, Österreich) | 12. Juli 2020 |
| Zugängliches und kostenfreies internes Beschwerdesystem betreiben und in den AGB zwei oder mehr Mediatoren nennen; beide Pflichten gelten nicht für kleine Unternehmen | derselbe | Art. 11 Abs. 1 und 5, Art. 12 Abs. 1 und 7 P2B | EU (Deutschland, Österreich) | 12. Juli 2020 |
| Je Produkt Name, Handelsname oder Handelsmarke sowie Post- und elektronische Adresse des Herstellers abfragen, bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich diese Angaben zur verantwortlichen Person, dazu Produktidentifikatoren und Warnhinweise, und sie den Verbrauchern in der Produktliste oder auf andere Weise leicht zugänglich machen; gilt nur für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung | Anbieter von Online-Marktplätzen | Art. 19 Buchst. a bis d, Art. 22 Abs. 9 GPSR | EU (Deutschland, Österreich) | 13. Dezember 2024 |
| Für unterstützte Warenlieferungen eines Unternehmers mit Versandbeginn oder -ende im Inland neun Angaben je Lieferung aufzeichnen und zehn Jahre aufbewahren; drei Angaben nur, soweit bekannt | Betreiber nach § 25e Abs. 1 UStG (nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG) | § 22f Abs. 1 und 4 UStG | Deutschland | Umsätze nach dem 30. Juni 2021 |
| Für die nicht entrichtete Umsatzsteuer der unterstützten Warenlieferung haften; nicht haften in den Fällen des § 3 Abs. 3a UStG, in denen der Betreiber selbst als Lieferer gilt, und nicht haften, wenn der Verkäufer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige, ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. verfügt und der Betreiber keine Kenntnis hatte und nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns keine haben musste; die Gültigkeit kann beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigt werden | Betreiber | § 25e Abs. 1 und 2 UStG, § 18e Nr. 3 UStG | Deutschland | Umsätze nach dem 30. Juni 2021 |
| Über die elektronische Schnittstelle unterstützte Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, an Abnehmer nach Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 und sonstige Leistungen im Inland an einen Nichtunternehmer aufzeichnen und auf Verlangen elektronisch zur Verfügung stellen; übersteigt der Gesamtwert dieser Umsätze insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr, bis 31. Jänner des Folgejahres ohne Aufforderung elektronisch übermitteln; in jedem Fall zehn Jahre ab dem Ende des Jahres des Umsatzes aufbewahren | Betreiber einer elektronischen Schnittstelle, der nicht selbst Steuerschuldner ist | § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 | Österreich | 1. Januar 2020 |
| Für die Umsatzsteuer haften, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt | unter anderem Betreiber, der über die Schnittstelle unterstützte Umsätze vermittelt | § 27 Abs. 1 UStG 1994 | Österreich | Z 1 seit 1. Januar 2020, Z 2 und Z 3 seit 1. Juli 2021 |
| Bei Warenlieferungen nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG, die er ermöglicht, indem er Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer gelten und die Lieferung als eigene abwickeln; Ausnahmen nach Art. 20a Abs. 2 MWSTG | Plattformbetreiber | Art. 20a Abs. 1 und 2 MWSTG | Schweiz | 1. Januar 2025 |
Der Katalog zeigt, dass die Prüfpflichten aus dem DSA und die Aufzeichnungspflichten aus dem Steuerrecht in dasselbe Onboarding und dieselbe Bestelldatenbank gehören. Wer die Daten erst im Nachhinein zusammenträgt, kann sie nicht fristgerecht liefern.
Zahlungsfluss: die Optionen im Vergleich
Der Zahlungsfluss entscheidet mit, ob der Betreiber eine Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsrecht braucht. In Deutschland steht die Erlaubnis in § 10 Abs. 1 ZAG, in Österreich in § 7 Abs. 1 ZaDiG 2018; sie gilt jeweils für die Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 ZAG beziehungsweise § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ZaDiG 2018. Ausschließlich erbrachte Kontoinformationsdienste brauchen keine Erlaubnis, sondern in Deutschland die Registrierung nach § 34 ZAG und in Österreich die Eintragung nach § 15 ZaDiG 2018. Die Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten stehen in § 2 Abs. 1 ZAG und § 3 Abs. 3 ZaDiG 2018.
| Zahlungsfluss | Wer empfängt das Geld | Erlaubnisfrage | Hauptrisiko |
|---|---|---|---|
| Betreiber verkauft selbst (1P), Kartenannahme über sein PSP | Betreiber | Für eigene Verkäufe erbringt der Betreiber keinen Zahlungsdienst: Die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen ist Akquisitionsgeschäft des Zahlungsdienstleisters (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG; § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018) | Verbraucherrechte und Umsatzsteuer liegen beim Betreiber |
| Käufer zahlt direkt an den Verkäufer, Betreiber nur Vermittler | Verkäufer | Keine für einen rein technischen Unterstützungsdienst (Datenverarbeitung, Authentisierung, Bereitstellung von IKT-Netzen), bei dem der Betreiber nie in Besitz der Gelder kommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG; § 3 Abs. 3 Z 10 ZaDiG 2018); Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste sind davon ausdrücklich ausgenommen | Der Betreiber hat keinen Einfluss auf Ausfall und Retoure |
| Split-Zahlung über ein PSP (PSP leitet Verkäufer- und Betreiberanteil getrennt aus) | PSP, dann Verkäufer und Betreiber | Keine für den Betreiber, solange er nur einen rein technischen Unterstützungsdienst erbringt und nie in Besitz der Gelder kommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG; § 3 Abs. 3 Z 10 ZaDiG 2018) und das PSP der Zahlungsdienstleister ist; Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste sind von der Ausnahme ausgenommen | Abhängigkeit vom PSP und dessen Gebühren |
| Treuhand: Betreiber nimmt den Kaufpreis entgegen und zahlt nach Lieferung aus | Betreiber | Entgegennahme im Namen des Zahlungsempfängers ist ein Zahlungsdienst (Finanztransfergeschäft, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG; § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018); die Ausnahme für Handelsvertreter greift nur, wenn nur im Namen einer Seite gehandelt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG; § 3 Abs. 3 Z 2 ZaDiG 2018) | Erlaubnis- und Sicherungspflichten, Ausfallrisiko des Betreibers |
| Zahlungsauslösedienst (Kontoanbindung, Pay-by-Bank) | Verkäufer | Erlaubnispflichtig (§ 10 Abs. 1 ZAG; § 7 Abs. 1 ZaDiG 2018); die Ausnahme für technische Dienstleister erfasst Zahlungsauslösedienste ausdrücklich nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG; § 3 Abs. 3 Z 10 ZaDiG 2018) | Zulassung und Haftung des Dienstleisters |
| Kontoinformationsdienst (Kontostand und Umsätze abrufen) | entfällt, es fließt kein Geld über den Dienst | Keine Erlaubnis, aber Registrierung: Deutschland § 34 ZAG (BaFin), Österreich § 15 ZaDiG 2018 (Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister); die Ausnahme für technische Dienstleister erfasst auch Kontoinformationsdienste nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG; § 3 Abs. 3 Z 10 ZaDiG 2018) | Registrierungs-, Sicherungs- und Haftpflichtanforderungen |
Ob eine Variante ohne Erlaubnis bleibt, hängt davon ab, ob eine Ausnahme die Tätigkeit vollständig abdeckt. Bei der Treuhand hält der Betreiber fremde Gelder; die Abgrenzung zwischen Vermittlung und erlaubnispflichtigem Zahlungsdienst beschreibt Zahlungsfluss auf Marktplätzen.
Typische Fehler
- Die Rolle bleibt offen: Die AGB bezeichnen den Betreiber als Vermittler, der Checkout behandelt ihn aber als Verkäufer. Dann ist unklar, wer Widerruf und Gewährleistung trägt.
- Verkäufer werden zugelassen, bevor die Angaben nach Art. 30 DSA vollständig erhoben und nach besten Kräften geprüft sind; die Bestätigung der inländischen USt-IdNr. holt niemand ein.
- Die Aufzeichnungspflichten aus § 22f UStG und § 18 Abs. 11 UStG 1994 werden erst beim Jahresabschluss bedacht; die Daten liegen dann nicht in der nötigen Form vor.
- Der Warenkorb mit mehreren Verkäufern wird wie ein normaler Shop gebaut: eine Bestellung, eine Zahlung, aber keine Auszahlung je Teillieferung.
- Der Treuhand-Zahlungsfluss wird umgesetzt, ohne die Erlaubnisfrage vorher zu klären.
- Produktangaben nach Art. 22 Abs. 9 GPSR sind kein Pflichtfeld im Listing, sondern werden später nachgetragen.
So gehen Sie vor
- Legen Sie die Rolle je Angebot fest: Vermittler oder Verkäufer.
- Klären Sie den Zahlungsfluss und die Erlaubnis- oder Registrierungsfrage vor der Entwicklung (§ 10 Abs. 1 und § 34 ZAG, § 7 Abs. 1 und § 15 ZaDiG 2018).
- Übersetzen Sie den Pflichtenkatalog in Anforderungen: Onboarding mit den DSA-Angaben, AGB und Beschwerdesystem nach P2B, Produktangaben nach GPSR, Aufzeichnungen nach § 22f UStG und § 18 Abs. 11 UStG 1994, Mehrwertsteuerfrage nach Art. 20a MWSTG.
- Bauen Sie das Datenmodell um Verkäufer, Teillieferungen und Auszahlungen, nicht um eine einzelne Bestellung.
- Legen Sie die Betriebsprozesse fest: Sperre und Beschwerde nach P2B, Retouren, Streitfälle, Kennzahlen; die Gegenseite dieser Pflichten beschreiben Verkäuferrechte gegenüber Plattformen.
- Lassen Sie die eigene Konstellation von Rechts- und Steuerberatung prüfen, bevor Sie live gehen; die Einordnung des Zahlungsflusses hängt vom Einzelfall ab.