Zahlungsfluss auf Marktplätzen: Treuhand und ZAG-Erlaubnis
Kurz gesagt
Wer als Marktplatzbetreiber selbst in den Besitz der Käufergelder gelangt und mit den Händlern abrechnet, braucht in Deutschland die Erlaubnis der BaFin, in Österreich die Konzession der FMA (§ 10 Abs. 1 ZAG, § 7 Abs. 1 ZaDiG 2018), sofern keine der Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 ZAG beziehungsweise § 3 Abs. 3 ZaDiG 2018 greift. Die Handelsvertreterausnahme greift nur, wenn Sie ausschließlich eine Seite vertreten und den Kauf tatsächlich aushandeln oder abschließen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG); wer beide Seiten vertritt, kann sie nicht nutzen. Die Ausnahme für begrenzt verwendbare Zahlungsinstrumente setzt voraus, dass das Instrument auf den Erwerb in den Geschäftsräumen des Emittenten, in einem begrenzten Netz von Dienstleistern oder auf ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum beschränkt ist; für das begrenzte Netz von Dienstleistern verlangen § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG und § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a ZaDiG 2018 zusätzlich eine Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten, für den Erwerb in den Geschäftsräumen des Emittenten nicht (so die Aufteilung in zwei Anwendungsfälle im BaFin-Merkblatt zum ZAG, Stand Juli 2024, Abschnitt X.1.a).
Das Wichtigste
- Deutschland: Wer Zahlungsdienste gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringt, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, braucht die Erlaubnis der BaFin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG); ohne Erlaubnis droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG).
- Deutschland: Wer Zahlungen der Käufer annimmt, mit den Händlern abrechnet und dabei in den Besitz der Gelder gelangt, erbringt das Akquisitionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG; so das BaFin-Merkblatt zum ZAG, Stand Juli 2024).
- Die Handelsvertreterausnahme greift nur, wenn Sie ausschließlich im Namen des Zahlers oder ausschließlich im Namen des Zahlungsempfängers auftreten und den Kauf tatsächlich aushandeln oder abschließen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG; Art. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2366).
- Wer nur technische Dienste erbringt und zu keiner Zeit in den Besitz der Gelder gelangt, erbringt keinen Zahlungsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG; § 3 Abs. 3 Z 10 ZaDiG 2018); diese Ausnahme erfasst Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste nicht.
- Österreich: Die Konzession erteilt die FMA (§ 7 Abs. 1 ZaDiG 2018); wer Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ohne Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung (Geldstrafe bis zu 50.000 Euro nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018); Vergütungen aus diesen Geschäften stehen ihm nicht zu (§ 104 Abs. 1 ZaDiG 2018).
- Schweiz: Die PSD2 bindet die Schweiz nicht; wer berufsmäßig Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringt, ist Finanzintermediär und muss sich einer Selbstregulierungsorganisation anschließen (Art. 2 Abs. 3 lit. b und Art. 14 Abs. 1 GwG, Stand 1. Oktober 2026).
Die Zahlungsabwicklung entscheidet über die Aufsicht: Manche Betreiber reichen die Zahlungsdaten nur weiter, andere nehmen das Geld der Käufer selbst entgegen, zahlen es nach der Lieferung an die Händler aus oder verwahren es bis dahin. Für die Zahlungslizenz zählt dieser tatsächliche Geldfluss, nicht die Bezeichnung im Vertrag; Deutschland und Österreich setzen dieselbe EU-Richtlinie um, die Schweiz steht außerhalb dieses Regimes.
Worauf es ankommt: Wer in den Besitz des Geldes kommt
Zahlungsdienste sind in Deutschland in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) aufgezählt. Für einen Marktplatz kommen zwei Tatbestände in Betracht: die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen mit dem Händler (Akquisitionsgeschäft, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG) und das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG). Nach dem Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum ZAG (Stand Juli 2024) übt das Akquisitionsgeschäft aus, wer Händlern die Annahme von Zahlungen ermöglicht und dabei in den Besitz der Kundengelder gelangt; erfüllt dieselbe Tätigkeit auch den Tatbestand des Finanztransfergeschäfts, tritt dieses hinter dem spezielleren Akquisitionsgeschäft zurück. Die Rollen von Gateway, PSP und Acquirer trennt der Beitrag PSP, Gateway und Acquirer.
Wer Zahlungsdienste gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, braucht die Erlaubnis der BaFin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG); ohne Erlaubnis ist das Erbringen strafbar (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG). Als Anfangskapital verlangt § 12 Nr. 3 Buchst. a und c ZAG 125.000 Euro für Institute mit den Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ZAG und 20.000 Euro für reine Finanztransferdienste. Ausgenommen bleibt der technische Dienstleister, der zur Erbringung eines Zahlungsdienstes beiträgt, aber zu keiner Zeit in den Besitz der Gelder gelangt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG); diese Ausnahme erfasst Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste nicht.
Entscheidungsbaum: Handelsvertreterausnahme oder Erlaubnis
Die Tabelle führt durch die Prüfung; erst wenn keine Ausnahme greift, ist die Erlaubnis nötig. Die Zeilen 2 und 3 prüfen die Handelsvertreterausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG, Zeile 4 die Ausnahme für begrenzt verwendbare Zahlungsinstrumente des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG. Das BaFin-Merkblatt zum ZAG (Stand Juli 2024) unterscheidet innerhalb des Buchst. a zwei Anwendungsfälle: den Erwerb in den Geschäftsräumen des Emittenten und den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern. Für das begrenzte Netz von Dienstleistern verlangen § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG und § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a ZaDiG 2018 zusätzlich eine Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten; für den Erwerb in den Geschäftsräumen des Emittenten und für die Alternative des sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums gilt das nicht.
| Prüfschritt | Wenn ja | Wenn nein |
|---|---|---|
| 1. Gelangen Sie selbst in den Besitz oder die Verfügungsmacht über die Zahlungen der Käufer? | weiter mit Schritt 2 | technischer Dienstleister ohne Besitz an den Geldern, keine Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG); Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste sind von dieser Ausnahme ausgenommen |
| 2. Handeln Sie nach der Vereinbarung nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers? | weiter mit Schritt 3 | weiter mit Schritt 4 |
| 3. Sind Sie befugt, den Kauf oder Verkauf tatsächlich auszuhandeln oder abzuschließen, und nutzen Sie diese Befugnis? | Handelsvertreterausnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG) | weiter mit Schritt 4 |
| 4. Beruhen die Dienste auf Zahlungsinstrumenten, die nur in den Geschäftsräumen des Emittenten, innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder nur für ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum eingesetzt werden können? | Ausnahme; für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern setzen § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG und § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a ZaDiG 2018 zusätzlich eine Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten voraus, für den Erwerb in den Geschäftsräumen des Emittenten und für die Alternative des sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b ZAG; § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a und b ZaDiG 2018); überschreitet der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge einer Tätigkeit nach Buchst. a oder b in den vorangegangenen zwölf Monaten 1 Million Euro, Anzeige an die BaFin (§ 2 Abs. 2 ZAG) beziehungsweise Meldung an die FMA (§ 3 Abs. 4 ZaDiG 2018, lit. a und b) | Erlaubnis der BaFin (§ 10 Abs. 1 ZAG) beziehungsweise Konzession der FMA (§ 7 Abs. 1 ZaDiG 2018) |
Wann die Handelsvertreterausnahme greift
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG setzt Art. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2) um. Die Ausnahme verlangt zweierlei: Der Vermittler handelt nur für eine Seite, und er hat echten Spielraum. Nach dem BaFin-Merkblatt genügt die bloße Weiterleitung vorgegebener Willenserklärungen nicht; Plattformen, die den Vertragsschluss nur automatisiert ermöglichen und keine Entscheidungsbefugnis für Kunde oder Händler haben, fallen nicht unter die Ausnahme. Wer auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts steht, etwa eine Online-Handelsplattform, kann sie nach dieser Verwaltungspraxis nicht in Anspruch nehmen.
Erwägungsgrund 11 der Richtlinie zieht dieselbe Grenze am Geldbesitz: Vermittler, die zugunsten beider Seiten handeln, sind nur ausgenommen, wenn sie zu keinem Zeitpunkt Besitz oder Verfügungsmacht an Kundengeldern erlangen. Nimmt ein Marktplatz die Zahlungen selbst entgegen und vertritt beide Seiten, trägt die Verwaltungspraxis der BaFin eine Berufung auf die Handelsvertreterausnahme nicht; erlangt er dagegen zu keinem Zeitpunkt Besitz oder Verfügungsmacht an den Geldern, greift nach Erwägungsgrund 11 der Richtlinie die Ausnahme auch für den beidseitig tätigen Vermittler. Die Optionen des Zahlungsflusses vergleicht Eigenen Marktplatz aufbauen.
Österreich: Konzession der FMA
Österreich setzt die Richtlinie mit dem Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) um, das am 1. Juni 2018 in Kraft getreten ist. Die gewerbliche Erbringung eines Zahlungsdienstes nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 im Inland bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsicht (FMA) als Zahlungsinstitut (§ 7 Abs. 1 ZaDiG 2018). Die Ausnahme heißt hier Handelsagent: Sie greift, wenn der Agent den Verkauf oder Kauf nur im Namen des Zahlers oder nur im Namen des Zahlungsempfängers aushandeln oder abschließen darf (§ 3 Abs. 3 Z 2 ZaDiG 2018). Technische Dienstleister ohne Besitz an den Geldern sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Z 10 ZaDiG 2018). Dienste auf begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten sind ebenfalls ausgenommen, wenn das Instrument eine der Bedingungen des § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a bis c ZaDiG 2018 erfüllt; für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern verlangt lit. a zusätzlich eine Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten, für den Erwerb in den Geschäftsräumen des Emittenten nicht. Dienste nach lit. a oder lit. b sind der FMA zu melden, wenn der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate 1 Million Euro überschreitet (§ 3 Abs. 4 ZaDiG 2018, der die Tätigkeiten nach lit. a und b erfasst); ein Verstoß gegen diese Meldepflicht ist mit bis zu 30.000 Euro Geldstrafe bedroht (§ 99 Abs. 3 ZaDiG 2018). Wer Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ohne Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung; die FMA kann bis zu 50.000 Euro verhängen (§ 99 Abs. 1 ZaDiG 2018), für Kontoinformationsdienste nach § 1 Abs. 2 Z 8 beträgt der Höchstbetrag 10.000 Euro (§ 99 Abs. 2 ZaDiG 2018). Vergütungen aus Geschäften ohne Berechtigung stehen dem Unternehmen nicht zu (§ 104 Abs. 1 ZaDiG 2018).
Schweiz: Geldwäschereiaufsicht statt PSD2
Die PSD2 bindet die Schweiz nicht; die darauf gestützte Erlaubnis nach ZAG oder ZaDiG 2018 gilt dort nicht. Für einen Marktplatz, der berufsmäßig fremde Gelder entgegennimmt oder aufbewahrt und Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringt, greift das Geldwäschereigesetz (GwG): Er ist Finanzintermediär (Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG, Stand 1. Oktober 2026) und muss sich einer Selbstregulierungsorganisation anschließen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Ob zusätzlich eine Bewilligung nach dem Bankengesetz nötig ist, hängt davon ab, ob das Unternehmen Publikumseinlagen entgegennimmt; diese Frage klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Typische Fehler
- Die Treuhand als Ausnahme gelesen: Ein Treuhandkonto ändert nichts daran, dass Sie die Zahlung annehmen und mit dem Händler abrechnen; § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZAG kennt nur den Handelsvertreter oder Zentralregulierer, der eine Seite vertritt.
- Beide Seiten vertreten und trotzdem auf die Ausnahme bauen: Nach dem BaFin-Merkblatt (Stand Juli 2024) kann ein Betreiber, der auf beiden Seiten steht wie eine Online-Handelsplattform, die Handelsvertreterausnahme nicht nutzen, sobald er Besitz an den Geldern erlangt.
- Nur die Erlaubnis geprüft und die Anzeige vergessen: Beruhen die Dienste auf begrenzt verwendbaren Zahlungsinstrumenten und stützen sie sich auf das begrenzte Netz von Dienstleistern, setzt das zusätzlich eine Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG; § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a ZaDiG 2018). Überschreitet der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a oder b ZAG in den vorangegangenen zwölf Monaten 1 Million Euro, ist sie der BaFin anzuzeigen (§ 2 Abs. 2 ZAG); für eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 Z 11 lit. a oder b ZaDiG 2018 greift die Meldepflicht an die FMA (§ 3 Abs. 4 ZaDiG 2018).
So gehen Sie vor
- Zeichnen Sie den Geldfluss auf: von welchem Konto zu welchem Konto, wer hat wann Besitz oder Verfügungsmacht, wer schließt den Vertrag mit dem Händler.
- Ordnen Sie die Tätigkeit einem Zahlungsdienst zu (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG; § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018).
- Prüfen Sie die Ausnahmen der Reihe nach (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 9 und 10 ZAG; § 3 Abs. 3 Z 2, 10 und 11 ZaDiG 2018).
- Beantragen Sie die Erlaubnis, oder überlassen Sie den Geldbesitz einem zugelassenen Zahlungsdienstleister; worauf es bei der Auswahl ankommt, zeigt Zahlungsdienstleister wählen.
- Halten Sie bei der Ausnahme für begrenzt verwendbare Zahlungsinstrumente die Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten fest, wenn Sie sich auf das begrenzte Netz von Dienstleistern stützen, und legen Sie fest, wer die Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 2 ZAG und die Meldepflicht nach § 3 Abs. 4 ZaDiG 2018 überwacht.
- Prüfen Sie in der Schweiz den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (Art. 14 Abs. 1 GwG) und lassen Sie die Gesamtkonstellation rechtlich begleiten.