Buchhaltung für Onlinehändler: Von der Bestellung zum Beleg
Kurz gesagt
Welche Belege entstehen, hängt von Ausführung, Zahlungsart und Lieferweg ab: Bestellung und Auftragsbestätigung, Ausgangsrechnung, Zahlungs- und Auszahlungsbeleg des Zahlungsdienstleisters, Lieferschein und bei Rücksendung die Gutschrift; eine allgemeine Pflicht, für jede Bestellung eine Rechnung auszustellen, besteht nicht (Deutschland: § 14 Abs. 2 UStG; Sonderfälle nach § 14a UStG bleiben vorbehalten). Gebucht wird nach dem Belegprinzip; Deutschland regelt die Buchführung für Kaufleute in § 238 HGB, Österreich für rechnungslegungspflichtige Unternehmer in § 190 UGB, die Schweiz für die erfassten Unternehmen in Art. 957 OR. Im Monatsabschluss gleichen Sie Bestellungen, Zahlungsdienstleister und Bank ab.
Das Wichtigste
- Welche Belege eine Bestellung erzeugt, hängt von Ausführung, Zahlungsart und Lieferweg ab: Bestellung und Auftragsbestätigung, Ausgangsrechnung, Zahlungs- und Auszahlungsbeleg, Lieferschein und bei Rücksendung die Gutschrift; eine allgemeine Pflicht zur Rechnungsausstellung für jede Bestellung besteht nicht (Deutschland: § 14 Abs. 2 UStG); Sonderfälle nach § 14a UStG bleiben vorbehalten.
- Deutschland: Kaufleute buchen nach § 238 HGB; Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, müssen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anwenden, im Fall der Neugründung genügt der erste Abschlussstichtag (§ 241a HGB).
- Österreich: Bücher führen Kapitalgesellschaften, die nach § 189 Abs. 1 Z 2 UGB erfassten eingetragenen Personengesellschaften und Unternehmer mit mehr als 700 000 Euro Umsatzerlös im Geschäftsjahr je einheitlichem Betrieb (§ 189 Abs. 1 UGB), nicht aber Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte und Unternehmer mit Überschusseinkünften (§ 189 Abs. 4 UGB), und zwar auch dann nicht, wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben; diese Ausnahme gilt nach der Rückausnahme des § 189 Abs. 4 UGB nicht für Personengesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB, für sie bleibt es beim dritten Buch; die Rechtsfolge tritt ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird, bei Überschreitung um mindestens 300 000 Euro schon ab dem folgenden Geschäftsjahr (§ 189 Abs. 2 UGB); darunter Aufzeichnungen (§ 126 Abs. 2 BAO).
- Schweiz: Buchführung und Rechnungslegung ab 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr und für juristische Personen (Art. 957 Abs. 1 OR); Einzelunternehmen und Personengesellschaften darunter sowie Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, und Stiftungen, die nach Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 OR von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, führen nur ein Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 OR).
- Aufbewahrung von Buchungsbelegen ab Schluss des Jahres: Deutschland acht Jahre (§ 147 Abs. 3 AO); Österreich sieben Jahre, darüber hinaus so lange, als sie für ein die Abgabenerhebung betreffendes anhängiges Verfahren von Bedeutung sind (§ 132 Abs. 1 BAO), und nach § 212 Abs. 1 UGB zusätzlich für die Unterlagen der nach § 189 UGB buchführungspflichtigen Unternehmer so lange, als sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind, in dem der Unternehmer Parteistellung hat; Schweiz zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR), Geschäftsbericht und Revisionsbericht schriftlich und unterzeichnet (Art. 958f Abs. 2 OR).
- Der Monatsabschluss gleicht Shopbestellungen, Zahlungsdienstleister und Bank ab, bevor die Umsatzsteuer angemeldet und bezahlt wird; bei der jährlichen Abrechnung in der Schweiz kommen die Raten des provisorischen Steuerbezugs hinzu (Art. 86a Abs. 1 MWSTG).
Ein Onlineshop verkauft ohne Papier, aber nicht ohne Belege. Aus einer Bestellung entstehen Unterlagen in mehreren Systemen: Shopsystem, Lager, Zahlungsdienstleister, Bank und Buchhaltung. Der Artikel zeigt, wie daraus Buchungen werden und was der Monatsabschluss zusammenführt.
Welche Belege eine Bestellung erzeugt
Eine Bestellung erzeugt je nach Ausführung, Zahlungsart und Lieferweg mehrere Unterlagen; nicht jede Bestellung erzeugt alle. Die Tabelle zeigt, wo sie entstehen und welche Rolle sie in der Buchhaltung haben.
Eine allgemeine Pflicht, für jede Bestellung eine Rechnung auszustellen, besteht in Deutschland nicht: Nach § 14 Abs. 2 UStG sind Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung nur in den dort genannten Fällen verpflichtet — für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, und für eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen anderen Empfänger; Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sind ausgenommen. Im Übrigen besteht die Berechtigung, eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG). Verkaufen Sie an Verbraucher, entsteht die Ausgangsrechnung in den gewöhnlichen Fällen deshalb aus Ihrer Entscheidung, eine Rechnung zu stellen; Sonderpflichten bleiben vorbehalten. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG lässt § 14a UStG ausdrücklich unberührt, und § 14a Abs. 2 UStG verpflichtet zur Ausstellung einer Rechnung, wenn der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Abs. 1 UStG (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) im Inland ausführt und nicht am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnimmt.
| Beleg | Entsteht in | Rolle in der Buchhaltung |
|---|---|---|
| Bestellung und Auftragsbestätigung | Shopsystem | Grundaufzeichnung mit Bestellnummer, Betrag und Datum |
| Ausgangsrechnung, soweit gestellt | Shopsystem oder Fakturierung | buchungsbegründender Beleg für den Umsatz |
| Zahlungsbeleg (Transaktion) | Zahlungsdienstleister oder Bank | Nachweis der Zahlung |
| Auszahlungsbericht | Zahlungsdienstleister | Bruttobetrag, Gebühren und Rückbuchungen je Auszahlung |
| Lieferschein und Sendungsnachweis (bei Versand) | Lager und Versand | Nachweis der Lieferung |
| Gutschrift oder Retourenbeleg | Shopsystem | Beleg für Umsatzminderung und Rückzahlung |
| Eingangsrechnung (Ware, Versand, Verpackung, Provision) | Lieferant oder Dienstleister | Aufwand und abziehbare Vorsteuer |
| Kontoauszug | Bank | Abgleich des Zahlungsverkehrs |
In Deutschland muss jedem Geschäftsvorfall ein Beleg zugrunde liegen (Rz. 77 der GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019). Als Inhalte nennt Rz. 77 die eindeutige Belegnummer, den Betrag oder die Mengen- und Wertangaben, aus denen sich der Buchungsbetrag ergibt, die hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls und das Belegdatum, dazu Belegaussteller und -empfänger, soweit dies zu den branchenüblichen Mindestaufzeichnungspflichten gehört und keine Aufzeichnungserleichterungen bestehen, die Währungsangabe und den Wechselkurs bei Fremdwährung sowie den verantwortlichen Aussteller, soweit vorhanden; ein Buchungsbeleg darf mehrere Geschäftsvorfälle enthalten (Rz. 65). Prüfen Sie an einer Bestellung, ob Ihre Auftragsbestätigung diese Angaben trägt. Eine Sammelabrechnung ersetzt die Einzelbelege nicht: Die Zuordnung zwischen Beleg und Buchung muss in angemessener Zeit nachprüfbar sein (Rz. 73). Wie Sie Auszahlung, Gebühr und Rückbuchung buchen, steht in Zahlungsdienstleister-Abrechnung verbuchen.
Wer Bücher führen muss
Die Pflicht hängt in jedem Land an Rechtsform und Schwellen.
| Land | Bücher führen | Nur aufzeichnen |
|---|---|---|
| Deutschland | Kaufleute (§ 238 Abs. 1 HGB); zusätzlich gewerbliche Unternehmer über 800 000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder 80 000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr (§ 141 Abs. 1 AO, Werte seit 28. März 2024); die Verpflichtung ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung der Finanzbehörde folgt, und endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde den Wegfall feststellt (§ 141 Abs. 2 AO) | Einzelkaufleute mit höchstens 800 000 Euro Umsatzerlösen und 80 000 Euro Jahresüberschuss an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen (§ 241a HGB); im Fall der Neugründung genügt der erste Abschlussstichtag, soweit keine steuerliche Pflicht eingreift |
| Österreich | Kapitalgesellschaften, nach § 189 Abs. 1 Z 2 UGB erfasste eingetragene Personengesellschaften und Unternehmer mit mehr als 700 000 Euro Umsatzerlös im Geschäftsjahr je einheitlichem Betrieb (§ 189 Abs. 1 UGB); Bücher nach § 190 Abs. 1 UGB; ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte und Unternehmer mit Überschusseinkünften, auch wenn sie ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausüben (§ 189 Abs. 4 UGB); diese Ausnahme gilt nicht für Personengesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB. Die Rechtsfolge des Schwellenwerts tritt ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein, wenn er in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird, und schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er um mindestens 300 000 Euro überschritten wird (§ 189 Abs. 2 UGB) | Unternehmer darunter, die nicht freiwillig Bücher führen: Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben (§ 126 Abs. 2 BAO) |
| Schweiz | Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit mindestens 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr sowie juristische Personen (Art. 957 Abs. 1 OR) | Einzelunternehmen und Personengesellschaften darunter (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR), ferner Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (Ziff. 2), und Stiftungen, die nach Ziff. 3 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind: Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 OR) |
Wer für die Besteuerung bedeutsame Bücher oder Aufzeichnungen führt, ohne dazu verpflichtet zu sein, muss dieselben Ordnungsvorschriften einhalten (§ 146 Abs. 6 AO, Deutschland).
Wie die Belege in Journal und Konten kommen
Wer doppelt bucht — Kaufleute nach § 238 HGB, rechnungslegungspflichtige Unternehmer nach § 190 UGB und die nach Art. 957 Abs. 1 OR erfassten Unternehmen —, geht denselben Weg: vom Beleg über die Grundaufzeichnung und das Journal zu den Konten, dann zum Abschluss und zur Steuererklärung. Wer dagegen nur die vereinfachten Aufzeichnungen führt, ist deswegen nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet: In Österreich sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen, soweit weder eine Buchführungspflicht nach §§ 124 oder 125 BAO besteht noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden (§ 126 Abs. 2 BAO); in der Schweiz ist ein Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage zu führen, für das die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss gelten (Art. 957 Abs. 2 und 3 OR). Diese Vorschriften verlangen die vereinfachten Aufzeichnungen und schliessen freiwillig geführte Konten nicht aus: In Deutschland müssen sie dann dieselben Ordnungsvorschriften einhalten (§ 146 Abs. 6 AO). Für Deutschland beschreibt die GoBD den Weg der doppelten Buchführung als progressive Prüfung: Beleg, Grund(buch)aufzeichnungen und Journale, Konten, Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Steueranmeldung (Rz. 33); rückwärts muss er für die gesamte Aufbewahrungsfrist nachvollziehbar bleiben.
Ihr Shop ist ein Vor- oder Nebensystem: Erfüllen seine Einzelaufzeichnungen die Grundaufzeichnungsfunktion und bewahren Sie die Einzeldaten auf, ist die Verbuchung im Journal des Hauptsystems bis zum Ablauf des folgenden Monats nicht zu beanstanden (Rz. 86 und 87).
In Österreich sollen Eintragungen in Bücher und Aufzeichnungen, die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag zu führen sind (ausgenommen Abzugssteuern), der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden; zeitgerecht ist eine Eintragung für einen Kalendermonat, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften Voranmeldungszeitraum ist (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO, Fassung vom 14. Oktober 2026). Wer Bücher führt oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führt, soll Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festhalten (lit. b); wer nur seine Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen hat (§ 126 Abs. 2 BAO), soll alle Bargeschäfte einzeln festhalten (lit. c) — eine tägliche Einzelaufzeichnung verlangt lit. c nicht. In der Schweiz gehören der Belegnachweis und die Nachprüfbarkeit zu den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 OR).
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben hält Deutschland täglich fest (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt dort aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung (§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO), nicht aber bei Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a AO (Satz 4).
Welche Konten ein Shop braucht
Welche Konten Sie anlegen, hängt von Rechtsform, Zahlungsarten und Land ab. Diese Kontenarten deckt der Shopbetrieb ab:
- Erlöse je Steuersatz. Je Buchung sind Umsatzsteuersatz, Steuerschlüssel — soweit vorhanden — und Umsatzsteuerbetrag zu erfassen (Rz. 94 der GoBD). In Österreich muss die Bezeichnung der Konten erkennen lassen, welche Geschäftsvorfälle darauf verzeichnet werden (§ 131 Abs. 1 Z 3 BAO).
- Personen- und Sachkonten. Bei Bilanzierenden sind Geschäftsvorfälle nach Sach- und Personenkonten geordnet darzustellen (Rz. 95 der GoBD). Eine Kaufpreisforderung entsteht mit dem Kaufvertrag und nicht erst mit der Rechnung: Nach § 433 Abs. 2 BGB schuldet der Käufer den vereinbarten Kaufpreis (Deutschland). Ob sie offen ist, hängt von der Zahlungsabrede ab — beim Kauf auf Rechnung bis zum Zahlungseingang; bei Vorkasse läuft der eingegangene Betrag bis zur Lieferung über ein Verrechnungskonto.
- Verrechnungskonto Zahlungsdienstleister. Auszahlungen kommen um Gebühren und Rückbuchungen gekürzt an; ohne dieses Konto fehlt die Brücke zwischen Umsatz und Bankeingang (redaktionelle Empfehlung für den Abgleich).
- Bank und Kasse. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben werden in Deutschland täglich festgehalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO); in Österreich gilt die tägliche Einzelaufzeichnung der Bareingänge und Barausgänge nur für Buchführende (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO), während Einnahmen- und Ausgabenaufzeichner alle Bargeschäfte einzeln festhalten (lit. c).
- Erlösschmälerungen. Rabatte und Retouren mindern den Erlös und werden getrennt von den ungeminderten Erlösen gebucht. Ein Gutschein ist nicht allgemein eine Erlösschmälerung: Die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins gilt als Lieferung oder sonstige Leistung, auf die er sich bezieht (§ 3 Abs. 14 UStG), die Übertragung eines Mehrzweck-Gutscheins unterliegt dagegen nicht der Umsatzsteuer und ist beim Verkauf noch kein Umsatz (§ 3 Abs. 15 UStG). Getrennte Konten je Rabatt-, Gutschein- und Retourenart sind eine redaktionelle Empfehlung für den Abgleich; ob Sie sie führen, entscheiden Sie mit Ihrer Steuerberatung.
- Umsatzsteuer. Zahllast und abziehbare Vorsteuer gehören auf eigene Konten (Rz. 94 der GoBD nennt Umsatzsteuerkonto und Umsatzsteuerbetrag).
Kontoart (Aktiva, Passiva, Kapital, Aufwand, Ertrag) und Kontotyp (Bilanz, GuV, Debitor, Kreditor) hat die Erste Änderung der GoBD vom 11. März 2024 in Rz. 94 ergänzt. Die Kontonummern kommen aus dem Kontenrahmen, den Sie mit Ihrer Steuerberatung festlegen. Den Export beschreibt Steuerberater-Export aus dem Shop.
Der Monatsabgleich: eine Beispielrechnung
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Der Shop meldet Bruttoerlöse von 11.900,00 Euro bei 19 Prozent Umsatzsteuer, also 10.000,00 Euro netto und 1.900,00 Euro Umsatzsteuer; gezahlt wird über einen Zahlungsdienstleister mit 1,9 Prozent Gebühr.
| Position | Betrag in Euro |
|---|---|
| Bruttoerlös aus dem Shopsystem | 11.900,00 |
| Gebühr des Dienstleisters (1,9 Prozent) | −226,10 |
| Rückbuchung eines Vorgangs (brutto 119,00, netto 100,00) | −119,00 |
| Auszahlung auf dem Bankkonto | 11.554,90 |
Auf dem Kontoauszug stehen 11.554,90 Euro, im Shopsystem 11.900,00 Euro; der Unterschied besteht aus 226,10 Euro Gebühr und 119,00 Euro Rückbuchung. Verbuchen Sie nur die Auszahlung, fehlen der Umsatz, die Gebühr als Aufwand und die Forderung aus der Rückbuchung, und die Umsatzsteuer wäre zu niedrig. Die Rückbuchung ist noch keine Erlösschmälerung: Solange der Vorgang strittig ist, steht die Forderung offen.
Monatsabschluss: Fristen und Checkliste
Die Frist der laufenden Anmeldung gibt den Takt vor.
| Land | Frist | Bedingung |
|---|---|---|
| Deutschland | bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG) | Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 UStG) |
| Österreich | spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats nach dem monatlichen Voranmeldungszeitraum (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) | Kalendervierteljahr, wenn die Umsätze des Vorjahres 100.000 Euro nicht überstiegen haben (§ 21 Abs. 2 UStG 1994) |
| Schweiz | innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) | Quartal, bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen das Halbjahr; auf Antrag monatlich bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss oder jährlich bei höchstens 5’005’000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen (Art. 35 Abs. 1 und 1bis MWSTG); bei der jährlichen Abrechnung wird die Steuer provisorisch in Raten bezogen (Art. 86a Abs. 1 MWSTG) |
So arbeiten Sie den Monat ab:
- Bestellungen und Rechnungen des Monats exportieren und die Nummernkreise auf Lücken prüfen.
- Zahlungsbelege und Auszahlungsberichte herunterladen und je Auszahlung Bruttobetrag, Gebühren, Rückbuchungen und offene Posten zuordnen.
- Kontoauszüge im Empfangsformat sichern; in Deutschland ist eine Umwandlung nur unter den Voraussetzungen der Rz. 135 der GoBD zulässig (Rz. 131, geändert am 14. Juli 2025).
- Eingangsrechnungen erfassen und mit den Zahlungen abgleichen; bei E-Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG genügt in Deutschland der strukturierte Teil, der menschenlesbare Teil ist nur dann zusätzlich aufzubewahren, wenn er zusätzliche oder abweichende Informationen enthält, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (Rz. 119 und 131 der GoBD in der Fassung der Zweiten Änderung vom 14. Juli 2025).
- Bareingänge prüfen: in Deutschland Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO); in Österreich täglich einzeln, soweit Bücher geführt werden (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. b BAO), sonst alle Bargeschäfte einzeln (lit. c).
- Retouren, Gutschriften und Rabatte getrennt von den ungeminderten Erlösen buchen (redaktionelle Empfehlung für den Abgleich, Rz. 94 der GoBD, Deutschland) und die Erlöse je Steuersatz abstimmen.
- Buchungen ins Journal übernehmen: in Deutschland bis zum Ablauf des folgenden Monats bei erfüllter Grundaufzeichnungsfunktion (Rz. 87 der GoBD), in Österreich spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats, im Voranmeldungszeitraum Kalendervierteljahr nach dessen Ablauf (§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO).
- Umsatzsteuer anmelden und zahlen: Die Anmelde- und Zahlungsfristen stehen in der Tabelle; in der Schweiz kommt bei der jährlichen Abrechnung der provisorische Steuerbezug hinzu — die ESTV legt Raten fest und stellt sie in Rechnung (Art. 86a Abs. 1 MWSTG), fällig bei effektiver Abrechnung und bei Pauschalsteuersätzen bis 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode (Art. 86a Abs. 6 Bst. a MWSTG), bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen bis 240 Tage nach Beginn der Steuerperiode (Art. 86a Abs. 6 Bst. b MWSTG).
- Buchungsbelege so ablegen, dass Änderungen feststellbar bleiben, und die Aufbewahrungsfristen einhalten. Deutschland: Eine Buchung oder Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO, Rz. 58 der GoBD); die Ablage in einem Dateisystem genügt ohne zusätzliche Massnahmen regelmässig nicht (Rz. 110 der GoBD); acht Jahre für Buchungsbelege (§ 147 Abs. 3 AO, ebenso § 257 Abs. 4 HGB), zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte (§ 147 Abs. 3 AO). Österreich: derselbe Maßstab (§ 190 Abs. 4 UGB) und sieben Jahre für Bücher und Aufzeichnungen samt den dazugehörigen Belegen, darüber hinaus so lange, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen die Partei, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher zu führen waren, Parteistellung hat (§ 132 Abs. 1 BAO); nach § 212 Abs. 1 UGB sind die dort genannten Unterlagen der nach § 189 UGB buchführungspflichtigen Unternehmer — Bücher, Inventare, Eröffnungs- und Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse, Geschäftsbriefe und Buchungsbelege — sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren und darüber hinaus so lange, als sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind, in dem der Unternehmer Parteistellung hat; die Frist läuft nach § 212 Abs. 2 UGB vom Schluss des Kalenderjahrs der letzten Bucheintragung, der Inventaraufstellung, der Abschlussfeststellung oder des Geschäftsbriefs. Schweiz: Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind so zu führen und aufzubewahren, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt (Art. 3 GeBüV), zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR), Geschäftsbericht und Revisionsbericht schriftlich und unterzeichnet (Art. 958f Abs. 2 OR).
- Verfahrensdokumentation nachziehen, wenn Sie Systeme, Konten oder Abläufe geändert haben (Rz. 34 und 151 bis 154 der GoBD, Deutschland).
Typische Fehler
- Nur die Auszahlung buchen. Dann fehlen Umsatz, Gebühr und Rückbuchung, und die Umsatzsteuer wird zu niedrig berechnet.
- Belege sammeln, aber nicht zuordnen. Ohne Belegnummer und Zuordnung ist die Verbindung zwischen Beleg und Buchung nicht mehr nachprüfbar (Rz. 71 bis 73 der GoBD).
- Elektronische Belege ungeprüft umwandeln. Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden; eine Umwandlung in ein anderes Format ist unter den Voraussetzungen der Rz. 135 der GoBD zulässig, sonst sind beide Versionen zu archivieren, derselben Aufzeichnung zuzuordnen und die konvertierte Fassung als solche zu kennzeichnen (Rz. 131 und 135 der GoBD in der Fassung der Zweiten Änderung vom 14. Juli 2025).
- Grundaufzeichnungen im Shop nicht sichern. Ohne sie ist eine spätere Verbuchung im Journal nicht gedeckt (Rz. 87 der GoBD).