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Plattformhaftung bei der MWST in der Schweiz

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Seit 1. Januar 2025 gilt die Betreiberin einer elektronischen Plattform gegenüber dem Käufer als Leistungserbringerin, wenn sie Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss über eine Warenlieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG zusammenbringt; sechs Umstände nehmen sie davon aus (Art. 20a MWSTG). Ihre Lieferung an die Betreiberin ist bei Ware aus dem Inland steuerbefreit, wenn die Betreiberin im MWST-Register steht (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG); bei Ware aus dem Ausland gilt sie als im Ausland erbracht, sofern nicht der Verkäufer nach Art. 7 Abs. 3 MWSTG die Einfuhr im eigenen Namen vornimmt und das mit der Betreiberin vereinbart (Art. 111b MWSTV) – dann ist sie Inlandlieferung und befreit. Soweit die Betreiberin die Steuer auf der Lieferung an den Käufer schuldet, haften Sie dafür subsidiär (Art. 15 Abs. 4bis MWSTG).

Das Wichtigste

  • Betroffen sind Warenlieferungen nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG, die eine elektronische Plattform (Art. 3 Bst. l MWSTG) durch Zusammenbringen von Verkäufer und Käufer ermöglicht; Dienstleistungen und die Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung fallen nicht darunter.
  • Sechs Umstände nehmen die Betreiberin aus, jeder genügt für sich: keine Beteiligung am Bestellvorgang, kein unmittelbar mit dem Geschäft zusammenhängender Umsatz, nur Zahlungsabwicklung, nur Anzeigenplatz, nur Werbeleistungen, nur Um- oder Weiterleitung (Art. 20a Abs. 2 MWSTG).
  • In Kraft seit 1. Januar 2025 (BG vom 16. Juni 2023, AS 2024 438); massgebend ist der Vertragsabschluss auf der Plattform.
  • Ware aus dem Inland: Lieferung an die eingetragene Betreiberin befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG). Ware aus dem Ausland: erste Lieferung im Ausland erbracht, ausser der Verkäufer nimmt die Einfuhr nach Art. 7 Abs. 3 MWSTG im eigenen Namen vor und vereinbart das mit der Betreiberin (Art. 111b MWSTV). Die zweite Lieferung an den Käufer ist nur steuerbar, soweit keine Steuerausnahme nach Art. 21 und keine Steuerbefreiung nach Art. 23 MWSTG greift; bei eingeführten Gegenständen nur, wenn die Betreiberin die 100 000-Franken-Grenze für Kleinsendungen erreicht, die Unterstellungserklärung Ausland beantragt oder die Einfuhr im eigenen Namen mit dem Verkäufer vereinbart ist (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.1.1 und 2.1.2).
  • Ihre steuerbefreite Lieferung zählt an die 100 000-Franken-Grenze; massgebend sind der Jahresumsatz im In- und Ausland, die vereinbarten Entgelte ohne die Steuer und Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG; ESTV, MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 6.3).
  • Die Zusammenstellung der über die Plattform erbrachten Lieferungen unter Hinweis auf Art. 20a MWSTG gilt als ausreichender Nachweis der Steuerbefreiung, ist aber nicht die einzige Nachweisform (ESTV, MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.1.2; Art. 81 Abs. 3 MWSTG).

Bei Warenverkäufen über eine elektronische Plattform tritt die Betreiberin gegenüber dem Käufer als Verkäuferin auf; die ESTV verlangt von ihr, dass sie diese Lieferungen dokumentieren kann. Für Sie verschiebt sich damit die Frage auf Ihre Lieferung an die Plattform und den Nachweis, wie sie einzuordnen ist.

Was Art. 20a MWSTG regelt

Nach dem Grundsatz der Leistungszuordnung gilt eine Leistung als von der Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt (Art. 20 Abs. 1 MWSTG). Für Warenverkäufe über elektronische Plattformen weicht das Gesetz davon ab: Wer als Betreiberin mit Hilfe einer elektronischen Plattform (Art. 3 Bst. l MWSTG) eine Lieferung nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG ermöglicht, indem er Verkäufer und Käufer zu einem Vertragsabschluss auf der Plattform zusammenbringt, gilt gegenüber dem Käufer als Leistungserbringerin (Art. 20a Abs. 1 MWSTG). Steuerlich entstehen damit zwei Lieferungen, eine vom Verkäufer an die Betreiberin und eine von der Betreiberin an den Käufer (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 1.1). Die Zuordnung kann die Betreiberin selbst steuerpflichtig machen; eine Betreiberin ohne Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Inland und ohne Leistungserbringung im Inland wird in der Schweiz nicht steuerpflichtig (Art. 10 Abs. 1 MWSTG; ESTV, MWST-Anmeldung für die Plattformbesteuerung).

Für welche Verkäufe die Zuordnung gilt

Art. 20a MWSTG betrifft Lieferungen von Gegenständen nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG, das Verschaffen der Befugnis, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Dienstleistungen und die Überlassung eines Gegenstands zum Gebrauch oder zur Nutzung (Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG) fallen daher nicht darunter. Eine elektronische Plattform ist eine elektronische Schnittstelle, die online direkte Kontakte zwischen mehreren Personen mit dem Ziel ermöglicht, eine Lieferung oder eine Dienstleistung zu erbringen (Art. 3 Bst. l MWSTG).

Die Betreiberin muss ausserdem am Bestellvorgang mitwirken. Sechs Umstände nehmen sie aus; jeder genügt für sich: keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am Bestellvorgang, kein Umsatz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft, nur Zahlungsabwicklung, nur Anzeigenplatz, nur Werbeleistungen, nur Um- oder Weiterleitung auf andere Plattformen (Art. 20a Abs. 2 Bst. a bis f MWSTG). Erfährt die Betreiberin nicht, ob und wann eine Lieferung erbracht wird, wie hoch das Entgelt ist und wohin die Ware geht, gilt sie nach der ESTV als nicht beteiligt; kann sie mitbestimmen, ob, wann und zu welchen Bedingungen der Käufer erwerben oder bezahlen kann, greift die Ausnahme nicht (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 1.4.2).

Was das für Lieferung, Entgelt und Rechnung bedeutet

Ihre Lieferung geht an die Betreiberin, nicht an den Käufer. Stammt die Ware aus dem Inland und ist die Betreiberin im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen, ist Ihre Lieferung an sie von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG). Kommt die Ware aus dem Ausland und versendet die Betreiberin sie ins Inland, gilt Ihre erste Lieferung als im Ausland erbracht und unterliegt nicht der Inlandsteuer; erfüllt der Verkäufer eine der beiden Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 3 MWSTG und vereinbart er mit der Betreiberin, dass er den Gegenstand im eigenen Namen einführt, gilt seine erste Lieferung als im Inland erbracht und ist nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG von der Steuer befreit (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.1.1 und 2.1.2; Art. 111b MWSTV). Über die zweite Lieferung der Betreiberin an den Käufer ist damit noch nichts gesagt: Bei eingeführten Gegenständen ist sie nur steuerbar, wenn die Betreiberin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken pro Jahr für Kleinsendungen erreicht, die Unterstellungserklärung Ausland beantragt oder die Einfuhr im eigenen Namen mit dem Verkäufer vereinbart ist (Ziff. 2.1.1); bei Inlandlieferungen unterliegt sie der Inlandsteuer, soweit keine Steuerausnahme nach Art. 21 und keine Steuerbefreiung nach Art. 23 MWSTG vorliegt (Ziff. 2.1.2).

Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich empfangene Entgelt; die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst gehört nicht dazu (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. a MWSTG). Von dem, was der Käufer zahlt, behält die Betreiberin ihre Marge ein: Entgelte für Leistungen der Betreiberin an den Verkäufer, die nur geschuldet sind, wenn auf der Plattform ein Vertragsabschluss zustande kommt, gelten als Marge und sind nicht zusätzlich zum Verkaufspreis steuerbar. Leistungen der Betreiberin, die unabhängig von einem Vertragsabschluss geschuldet sind, gehören nicht zur Marge, sondern sind selbstständige Leistungen mit eigener mehrwertsteuerlicher Behandlung. Sie deklarieren deshalb nur den Betrag, den Sie tatsächlich erhalten – den vom Käufer bezahlten Betrag ohne die Mehrwertsteuer abzüglich der Marge der Betreiberin –, als steuerbefreiten oder nicht steuerbaren Umsatz; Leistungen, die die Betreiberin unabhängig von einem Vertragsabschluss verrechnet, kürzen diesen Lieferumsatz nicht (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.4).

Beispiel der ESTV: Bei einem Kaufpreis von CHF 108.10 (inklusive 8,1 Prozent Mehrwertsteuer) behält die Plattformbetreiberin ihre Provision von CHF 20 als Marge und zahlt dem Verkäufer CHF 80 aus; der Verkäufer deklariert einen steuerbefreiten Umsatz von CHF 80 (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.4).

Für die Steuerpflicht zählt der Umsatz dennoch vollständig: Auch eine steuerbefreite Lieferung an die Betreiberin fliesst in die Berechnung ein (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 6.3). Massgebend ist der Umsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, berechnet nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG). Wer damit innerhalb eines Jahres unter 100 000 Franken bleibt, ist von der Steuerpflicht befreit, kann aber auf die Befreiung verzichten und sich registrieren lassen (Art. 11 MWSTG); weitere Befreiungen nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG, insbesondere für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das im Inland ausschliesslich bestimmte Leistungen erbringt, bleiben vorbehalten.

Die Steuersätze der gelieferten Ware stehen im Artikel MWST-Sätze im Onlinehandel.

Punkt Verkäufer Plattformbetreiberin Grundlage
Ware liefert an die Betreiberin liefert an den Käufer Art. 20a Abs. 1 MWSTG
Steuer Ware aus dem Inland: Lieferung befreit, wenn die Betreiberin im Register steht. Ware aus dem Ausland: im Ausland erbracht, ausser der Verkäufer führt sie nach Art. 7 Abs. 3 MWSTG im eigenen Namen ein, dann befreit Inlandsteuer auf der Lieferung an den Käufer, soweit keine Steuerausnahme nach Art. 21 oder Steuerbefreiung nach Art. 23 MWSTG vorliegt; bei eingeführten Gegenständen nur, wenn die Betreiberin die 100 000-Franken-Grenze für Kleinsendungen erreicht, die Unterstellungserklärung Ausland beantragt oder der Verkäufer die Einfuhr nach Art. 7 Abs. 3 MWSTG im eigenen Namen mit ihr vereinbart hat Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG; Art. 111b MWSTV; MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.1.1 und 2.1.2
Rechnung an den Käufer kann sie ausstellen; mit Steuerausweis nur mit Nennung der Betreiberin und Hinweis auf Art. 20a MWSTG in eigenem Namen oder im Namen des Verkäufers Art. 26 MWSTG; MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.7
Steuerschuld und Haftung haftet subsidiär für die Steuer, die die Betreiberin auf der zweiten Lieferung schuldet schuldet die Steuer auf der zweiten Lieferung, soweit diese steuerbar ist; bemessen nach dem Wert, den sie dem Käufer mitgeteilt hat Art. 15 Abs. 4bis und Art. 24 Abs. 5bis MWSTG

Zeitachse: Was die Plattform dokumentieren kann und was Sie bereithalten

Die Betreiberin muss die nach Art. 20a MWSTG ermöglichten Lieferungen dokumentieren und ist gegenüber der ESTV auskunftspflichtig (Art. 73 Abs. 2 Bst. e MWSTG). Die ESTV nennt dafür namentlich die folgenden Informationen; es gilt die Beweismittelfreiheit und die freie Beweiswürdigung, Nachweise dürfen nicht ausschliesslich von bestimmten Beweismitteln abhängen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Tabelle ordnet diese möglichen Angaben dem Ablauf eines Verkaufs zu; die Spalte Grundlage nennt die MWST-Branchen-Info 27 der ESTV.

Schritt Was die Plattform dokumentieren kann Was Sie bereithalten Grundlage
Vertragsabschluss Art der verkauften Gegenstände; das Entgelt mit Angabe der Währung Bestellbestätigung oder Auftragsnummer MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 3.4 Bst. a und b
Zahlung des Käufers Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen Kontoauszug oder Auszahlungsbeleg MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 3.4 Bst. f
Änderungen danach Erhöhungen und Minderungen des Entgelts; Belege über Rücksendungen Retourenschein, Gutschrift oder Erstattungsbeleg MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 3.4 Bst. c und g
Steuer und Rechnung anwendbarer Steuersatz und geschuldeter Steuerbetrag in Franken Ihre Rechnung an die Betreiberin, falls Sie eine ausstellen MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 3.4 Bst. d und e
Abrechnung der Plattform die über die Plattform erbrachten Lieferungen, unter Hinweis auf Art. 20a MWSTG die Leistungsübersicht jeder Periode aufbewahren MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.1.2
Ihre Angaben Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Webseite; Ihr Umsatz über die Plattform vor Abzug der Gebühren Stammdaten und MWST-Nummer aktuell halten MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 3.5
Ihre MWST-Abrechnung den steuerbefreiten oder nicht steuerbaren Umsatz, den Sie tatsächlich erhalten Abrechnung und Belege nach Art. 70 Abs. 2 MWSTG aufbewahren; für Unternehmen nach Art. 957 OR zehn Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.4; Art. 70 Abs. 2 MWSTG; Art. 958f Abs. 1 OR

Eine Zusammenstellung der über die Plattform erbrachten Lieferungen unter Hinweis auf Art. 20a MWSTG gilt nach der ESTV als ausreichender Nachweis für die Steuerbefreiung Ihrer Lieferung an sie; sie ist kein vorgeschriebenes Formular, und der Nachweis ist nicht auf sie beschränkt. Gegenstände, die die Betreiberin im eigenen Namen weiterverkauft, muss sie darin separat aufführen (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.1.2). Bei steuerbefreiten Ausfuhren kann die ESTV beim Verkäufer prüfen, ob er über einen Nachweis verfügt, und die Steuer bei ihm erheben, wenn er fehlt (Ziff. 2.1.3).

Seit wann die Regelung gilt

Art. 20a MWSTG gilt seit 1. Januar 2025; eingefügt wurde er durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2023 (AS 2024 438). Die Zuordnung trifft Verträge, die ab diesem Tag auf der Plattform abgeschlossen werden; auf Abschlüsse bis zum 31. Dezember 2024 findet sie keine Anwendung, auch wenn die Lieferung erst 2025 erfolgt (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 1.6).

Für Betreiberinnen, die Kleinsendungen ins Inland liefern, beginnt die Steuerpflicht nach Art. 115b Abs. 2 MWSTG mit dem Inkrafttreten, wenn sie in den zwölf vorangegangenen Monaten mit solchen Lieferungen mindestens 100 000 Franken Umsatz erzielt haben und anzunehmen ist, dass sie das weiterhin tun. Die MWST-Branchen-Info 27 wurde am 28. Januar 2025 publiziert; einzelne Ziffern sind am 30. Januar 2026 und am 17. September 2026 nachgeführt worden. Wann Sie selbst steuerpflichtig werden und wie die Anmeldung läuft, beschreibt der Artikel MWST-Registrierung für den Schweizer Shop.

Wer für die Steuer einsteht

Soweit die zweite Lieferung steuerbar ist, schuldet die Steuer auf der Lieferung an den Käufer zuerst die Betreiberin. Sie bemisst sich nach dem Wert, den sie dem Käufer mitgeteilt hat; auf einen höheren Betrag, den der Käufer dem Verkäufer ausserhalb der Plattform bezahlt, schuldet sie keine Steuer (Art. 24 Abs. 5bis MWSTG; MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.3.1). Deklariert und entrichtet sie die Steuer anhand der Angaben des Verkäufers, erfüllt sie ihre Abrechnungspflichten; Angaben, deren Unrichtigkeit sie nicht erkennen konnte, lösen keine Nachbelastung und keine Verzugszinsen aus (Ziff. 2.5). Die subsidiäre Haftung bleibt beim Verkäufer: Wer Lieferungen über eine elektronische Plattform erbringt, haftet subsidiär für die Steuer, die die Betreiberin nach Art. 20a MWSTG auf diesen Lieferungen schuldet (Art. 15 Abs. 4bis MWSTG). Sie greift, wenn die Steuer bei der Betreiberin nicht eingebracht werden kann.

Weist der Verkäufer auf seiner Rechnung an den Käufer Mehrwertsteuer aus, muss er die Betreiberin nennen und auf die Abrechnung nach Art. 20a MWSTG hinweisen; unterlässt er den Hinweis, schuldet er die ausgewiesene Steuer, es sei denn, er korrigiert die Rechnung nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG oder macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 MWSTG; Ziff. 2.7). Wie eine solche Rechnung in der Buchhaltung ankommt, steht im Artikel Rechnungen im Onlineshop Schweiz. Gegen eine steuerpflichtige Person, die nach Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG Lieferungen im Inland erbringt – also Kleinsendungen mit einem Jahresumsatz von mindestens 100 000 Franken – und die sich nicht ins Register eintragen lässt oder ihren Deklarations- und Zahlungspflichten nicht nachkommt, kann die ESTV administrative Massnahmen anordnen: ein Einfuhrverbot für Gegenstände, die nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG wegen des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind; kommt die Person trotz Einfuhrverbot ihren Pflichten weiterhin nicht nach, die entschädigungslose Vernichtung der Gegenstände. Die Namen veröffentlicht die ESTV erst, wenn eine rechtskräftige Verfügung vorliegt (Art. 79a MWSTG). Ist eine solche Massnahme angeordnet, kann der Verkäufer ohne Einverständnis der Betreiberin auf die Steuerbefreiung verzichten; sonst braucht er ihr Einverständnis, und sie zieht die Steuer als Vorsteuer ab (Art. 43a MWSTV).

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Prüfen Sie, ob die Betreiberin in der ESTV-Liste der steuerpflichtigen Versandhändlerinnen und Plattformbetreiberinnen steht; ohne Eintrag greift die Steuerbefreiung Ihrer Lieferung nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG nicht.
  • Bewahren Sie die Leistungsübersicht jeder Periode auf; sie gilt als ausreichender Nachweis der Steuerbefreiung, ist aber nicht die einzige mögliche Nachweisform.
  • Deklarieren Sie den Betrag, den Sie tatsächlich erhalten – den vom Käufer bezahlten Betrag ohne die Mehrwertsteuer abzüglich der Marge der Betreiberin –, als steuerbefreiten oder nicht steuerbaren Umsatz; unabhängig vom Vertragsabschluss verrechnete Plattformleistungen kürzen ihn nicht.
  • Rechnen Sie den Plattformumsatz in Ihre 100 000-Franken-Betrachtung ein, auch wenn die Lieferung befreit ist.
  • Nennen Sie auf einer eigenen Rechnung mit Steuerausweis die Betreiberin und den Hinweis auf Art. 20a MWSTG.
  • Klären Sie mit der Plattform, ob sie im eigenen Namen verkaufte Gegenstände in der Übersicht separat führt.
  • Halten Sie Ihre Angaben zu Standort der Ware, Entgelt und Bestimmungsort richtig und aktuell: Deklariert und entrichtet die Betreiberin die Steuer nach Ihren Angaben, rechnet die ESTV ihr keine Nachbelastung und keine Verzugszinsen auf, wenn sie deren Unrichtigkeit nicht erkennen konnte; bei falschen Angaben haften Sie allenfalls subsidiär (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.5; Art. 15 Abs. 4bis MWSTG).

Häufige Fragen

Gilt die Plattformbesteuerung auch für Dienstleistungen?

Nein. Art. 20a Abs. 1 MWSTG erfasst nur Lieferungen von Gegenständen nach Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG, also das Verschaffen der Befugnis, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Wer über eine Plattform eine Dienstleistung verkauft, bleibt selbst Leistungserbringer. Die Plattform ist in diesem Fall auskunftspflichtige Drittperson gegenüber der ESTV (Art. 73 Abs. 2 Bst. e MWSTG).

Muss ich dem Käufer eine Rechnung ausstellen?

Nur auf Verlangen (Art. 26 Abs. 1 MWSTG). Bei Verkäufen nach Art. 20a MWSTG kann die Rechnung die Plattformbetreiberin oder der Verkäufer ausstellen. Stellt der Verkäufer sie aus und weist er Steuer aus, muss er die Betreiberin nennen und auf das Geschäft nach Art. 20a MWSTG hinweisen (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.7).

Zählt mein Umsatz über die Plattform für die 100 000-Franken-Grenze?

Ja. Auch eine steuerbefreite Lieferung an die Betreiberin zählt mit; massgebend ist der Jahresumsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, berechnet nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis MWSTG; MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 6.3). Wer unter der Grenze bleibt, ist befreit und kann auf die Befreiung verzichten (Art. 11 MWSTG). Rechnen Sie deshalb den Betrag mit, den Sie für die Lieferung tatsächlich erhalten – den vom Käufer bezahlten Betrag ohne die Mehrwertsteuer abzüglich der Marge der Plattformbetreiberin –, nicht nur die Verkäufe aus Ihrem eigenen Shop; Leistungen, die die Plattform unabhängig von einem Vertragsabschluss verrechnet, kürzen diesen Lieferumsatz nicht (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.4).

Was, wenn die Plattformbetreiberin nicht im MWST-Register steht?

Dann ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung Ihrer Lieferung an sie nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG nicht erfüllt: Die Befreiung setzt voraus, dass die Person, die die Lieferung ermöglicht hat, nach Art. 20a MWSTG als Leistungserbringerin gilt und im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Für den Nachweis sind Sie auf die Informationen der Betreiberin angewiesen (MWST-Branchen-Info 27, Ziff. 2.1.2). Die ESTV veröffentlicht die Liste der steuerpflichtigen Versandhändlerinnen und Plattformbetreiberinnen; dort lässt sich vor dem Verkauf prüfen, ob die Betreiberin eingetragen ist.

Quellen

  1. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Stand am 31. März 2025, Art. 3, 7, 10, 11, 15, 20, 20a, 21, 23, 24, 26, 27, 53, 70, 73, 79a, 81 und 115bBundeskanzlei, Fedlex (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  2. Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20): Erlass vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010, ELI cc/2009/615 (Abfrage der amtlichen Fedlex-Daten)Bundeskanzlei, Fedlex (Datenendpunkt fedlex.data.admin.ch) · abgerufen am
  3. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201), Stand am 1. Januar 2025, Art. 43a und Art. 111bBundeskanzlei, Fedlex (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  4. Obligationenrecht (OR, SR 220), Stand am 1. Oktober 2026, Art. 957, 957a und 958fBundeskanzlei, Fedlex (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  5. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 1.1 Grundsatz (Art. 20a MWSTG), publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  6. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 1.4.2 Keine Beteiligung am Bestellvorgang, publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  7. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 1.6 Zeitlicher Anwendungsbereich, publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  8. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 2.1.1 Eingeführte Gegenstände, publiziert am 30. Januar 2026Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  9. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 2.1.2 Inlandlieferungen, publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  10. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 2.1.3 Exporte, publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  11. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 2.3.1 Bemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 5bis MWSTG), publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  12. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 2.4 Marge und Provision der Plattformbetreiberin, publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  13. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 2.5 Vertrauen auf die Richtigkeit der Informationen des Verkäufers, publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  14. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 2.7 Rechnungsstellung (Art. 26 MWSTG), publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  15. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 3.4 Kontrollen (Art. 78 MWSTG), publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  16. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 3.5 Auskunftspflicht, publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  17. MWST-Branchen-Info 27 Elektronische Plattformen, Ziff. 6.3 Lieferung im Inland mit steuerpflichtiger Plattformbetreiberin und nicht steuerpflichtigem Verkäufer, publiziert am 28. Januar 2025Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, webbasierte MWST-Publikationen · abgerufen am
  18. MWST-Anmeldung für die PlattformbesteuerungEidgenössische Steuerverwaltung ESTV · abgerufen am
  19. Versandhandel und Plattformbesteuerung, Fragen und AntwortenEidgenössische Steuerverwaltung ESTV · abgerufen am
  20. Liste der steuerpflichtigen Versandhändlerinnen und PlattformbetreiberinnenEidgenössische Steuerverwaltung ESTV · abgerufen am