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Umsatzsteuersätze im Onlinehandel in der Schweiz

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Kurz gesagt

In der Schweiz gilt für die Mehrwertsteuer der Normalsatz von 8,1 Prozent, der reduzierte Satz von 2,6 Prozent und der Sondersatz von 3,8 Prozent für Beherbergungen. Reduziert steuerbar sind nur die Lieferungen und Leistungen, die Art. 25 Abs. 2 MWSTG aufzählt: unter anderem Lebensmittel ohne Alkohol, Medikamente, Druckerzeugnisse sowie elektronische Bücher und Zeitungen (jeweils ohne Reklamecharakter und in den Arten, die die MWSTV bestimmt), Vieh, Geflügel und Fische, Pflanzen, Schnittblumen, Futtermittel und Produkte für die Monatshygiene; steuerbare Leistungen, die nicht aufgezählt sind und für die keine Sonderregel gilt, unterliegen dem Normalsatz, denn von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Art. 21 MWSTG sind, sofern nicht nach Art. 22 MWSTG für ihre Versteuerung optiert wird, nicht steuerbar, und von der Steuer befreite Leistungen nach Art. 23 MWSTG sowie Beherbergungsleistungen nach Art. 25 Abs. 4 MWSTG haben eigene Regeln. Steuerpflichtig ist ein Shop als Unternehmen nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG, vorbehältlich der Befreiungen nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG: befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, gerechnet nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 lit. a und Abs. 2bis MWSTG).

Das Wichtigste

  • Drei Sätze in der Schweiz: 8,1 Prozent Normalsatz, 2,6 Prozent reduziert, 3,8 Prozent für Beherbergungen; so hoch seit 1. Januar 2024 (Art. 25 MWSTG).
  • Reduziert steuerbar sind nur die in Art. 25 Abs. 2 MWSTG abschliessend aufgezählten Gegenstände und Leistungen: unter anderem Lebensmittel ohne Alkohol, Medikamente, Druckerzeugnisse sowie elektronische Bücher und Zeitungen (jeweils ohne Reklamecharakter und in den Arten, die die MWSTV bestimmt), Vieh, Geflügel und Fische, Pflanzen und Schnittblumen, Futtermittel sowie Produkte für die Monatshygiene; von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Art. 21 MWSTG sind, sofern nicht nach Art. 22 MWSTG für ihre Versteuerung optiert wird, nicht steuerbar, und befreite Leistungen nach Art. 23 MWSTG sowie Beherbergungen (Art. 25 Abs. 4 MWSTG) haben eigene Regeln.
  • Die Bundesverordnung (MWSTV, Art. 49 bis 52) bestimmt, welche Waren zu den aufgezählten Arten gehören.
  • Hygieneartikel ohne Monatshygiene-Zweck, die keine Medikamente nach Art. 49 MWSTV sind (etwa Windeln oder Hände- und Flächendesinfektion als Biozidprodukt), sowie Musik- und Video-Streaming und Software-Downloads sind nicht aufgezählt und unterliegen 8,1 Prozent; Desinfektionsmittel zur Wund- und Hautdesinfektion am Patienten sind dagegen Arzneimittel und als Medikamente nach Art. 49 MWSTV reduziert steuerbar. Erziehungs- und Bildungsleistungen wie Unterricht und bildende Kurse sind dagegen von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG); der Normalsatz trifft nur steuerbare elektronische Selbstlernangebote.
  • Speisen zum Mitnehmen oder zur Auslieferung: 2,6 Prozent, wenn geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung von gastgewerblichen Leistungen bestehen, sonst 8,1 Prozent; die Abgrenzungsregel gilt seit 1. Januar 2018, die Satzhöhen seit 1. Januar 2024 (Art. 25 Abs. 3 MWSTG; Art. 25 Abs. 1 und 2 MWSTG in der Fassung der V vom 9. Dezember 2022, AS 2022 863).
  • Die Sätze treffen nur MWST-pflichtige Shops; befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, gerechnet nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 lit. a und Abs. 2bis MWSTG); weitere Befreiungen nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG bleiben vorbehalten.

Was Art. 25 MWSTG vorsieht

Die Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz kennt drei Sätze. Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG), der reduzierte Satz 2,6 Prozent und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 Prozent (Art. 25 Abs. 2 und 4 MWSTG). In dieser Höhe gelten die Sätze seit 1. Januar 2024; die Verordnung vom 9. Dezember 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV hat sie von 7,7, 2,5 und 3,7 Prozent auf diese Werte angehoben.

Der reduzierte Satz gilt nur für die in Art. 25 Abs. 2 MWSTG abschliessend aufgezählten Gegenstände und Leistungen: neben Lebensmitteln, Medikamenten und Druckerzeugnissen auch zum Beispiel Wasser in Leitungen, Vieh, Geflügel und Fische, Getreide, Sämereien und Setzknollen, lebende Pflanzen und Schnittblumen, Futtermittel, Dünger und Pflanzenschutzmittel, elektronische Bücher und Zeitungen ohne Reklamecharakter, die Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, soweit sie nicht gewerblichen Charakter haben (Art. 25 Abs. 2 Bst. b MWSTG nimmt die Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter ausdrücklich aus), sowie Leistungen im Bereich der Landwirtschaft. Nicht aufgezählte Leistungen fallen nur dann unter den Normalsatz, wenn sie steuerbar sind und keine Sonderregel greift: Von der Steuer ausgenommene Leistungen sind ohne Option nach Art. 22 MWSTG nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG), auf von der Steuer befreite Leistungen ist keine Inlandsteuer geschuldet (Art. 23 Abs. 1 MWSTG), und Beherbergungsleistungen unterliegen dem Sondersatz (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Der Bundesrat bestimmt die Arten der aufgezählten Gegenstände näher; er hat das in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) getan (Art. 25 Abs. 5 MWSTG).

Für wen die Sätze gelten

Die Sätze treffen nur MWST-pflichtige Shops. Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG); der Umsatz zählt nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG). Shops, die unter dieser Schwelle tatsächlich befreit und nicht nach Art. 11 MWSTG freiwillig registriert sind, weisen keine MWST aus, und für sie stellt sich die Satzfrage nicht; Sonderbefreiungen bleiben vorbehalten, etwa für ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland, das im Inland unabhängig vom Umsatz ausschliesslich befreite Leistungen, ausgenommene Leistungen, Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet, oder Lieferungen von Elektrizität, Gas oder Fernwärme an Steuerpflichtige erbringt; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG). Die Befreiung können Sie durch Verzicht abgeben, mindestens für eine Steuerperiode (Art. 11 MWSTG). Haben Sie die Schwelle erreicht, müssen Sie sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registrieren; die UID und die MWST-Registrierung für den Schweizer Onlineshop sind im Artikel zur MWST-Registrierung beschrieben.

Haben Sie die Schwelle erreicht, gilt derselbe Satz für denselben Artikel, gleichgültig ob der Käufer Privatperson oder Unternehmen ist. Der Unterschied liegt in der Rechnung: Auf Verlangen des Leistungsempfängers müssen Sie eine Rechnung ausstellen, die den anwendbaren Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag enthält; schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Für den Unternehmenskunden sind diese Angaben eine zweckmässige Rechnungsdokumentation: Den Vorsteuerabzug kann er geltend machen, wenn er nachweist, dass er die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG).

Die Sätze nach Sortiment

Die folgende Tabelle ordnet typische Shop-Sortimente den Sätzen zu. Massgebend ist die Aufzählung in Art. 25 Abs. 2 MWSTG; welche Waren zu den aufgezählten Arten gehören, regelt die MWSTV (Art. 49 bis 52), abrufbar über das Gesetzesverzeichnis des Bundes auf Fedlex.

Ware oder Leistung Satz Rechtsgrundlage
Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz, ohne alkoholische Getränke 2,6 % Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG
Alkoholische Getränke 8,1 % Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 i. V. m. Abs. 1 MWSTG
Gedruckte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter 2,6 % Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9; Art. 50 und 51 MWSTV
Elektronische Bücher sowie elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter 2,6 % Art. 25 Abs. 2 Bst. a bis; Art. 50a und 51a MWSTV
Musik- und Video-Streaming, Software-Downloads, steuerbare elektronische Selbstlernangebote (E-Learning) 8,1 % Art. 25 Abs. 1 MWSTG; ausgenommene Erziehungs- und Bildungsleistungen: Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG
Medikamente: die in Art. 49 MWSTV genannten Arzneimittel, darunter Desinfektionsmittel zur Wund- und Hautdesinfektion am Patienten 2,6 % Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG; Art. 49 MWSTV
Produkte für die Monatshygiene 2,6 % Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10 MWSTG, in Kraft seit 1. Januar 2025
Hygieneartikel ohne Monatshygiene-Zweck, die keine Medikamente nach Art. 49 MWSTV sind, etwa Windeln 8,1 % Art. 25 Abs. 1 MWSTG; Art. 49 MWSTV
Desinfektionsmittel, die keine Medikamente nach Art. 49 MWSTV sind, etwa Hände- und Flächendesinfektion als Biozidprodukt 8,1 % Art. 25 Abs. 1 MWSTG; Art. 49 MWSTV
Vieh, Geflügel und Speisefische 2,6 % Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 MWSTG; BAZG, Richtlinie 69-04, Ziff. 2.3
Andere lebende Tiere, die nicht zum Schlachten und zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, etwa Hunde, Katzen, Zierfische oder Ziervögel 8,1 % Art. 25 Abs. 1 MWSTG; BAZG, Richtlinie 69-04, Ziff. 2.3
Speisen zum Mitnehmen oder zur Auslieferung, ohne alkoholische Getränke 2,6 %, sonst 8,1 % Art. 25 Abs. 3 MWSTG
Beherbergungsleistungen 3,8 % Art. 25 Abs. 4 MWSTG

Die Tabelle nennt typische Shop-Sortimente und ist nicht vollständig: Reduziert steuerbar sind nach Art. 25 Abs. 2 MWSTG auch zum Beispiel Wasser in Leitungen, Vieh, Geflügel und Fische, Getreide, Sämereien und Setzknollen, lebende Pflanzen und Schnittblumen, Futtermittel, Dünger und Pflanzenschutzmittel sowie die dort aufgeführten Dienstleistungen: die Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, soweit sie nicht gewerblichen Charakter haben, und die Leistungen im Bereich der Landwirtschaft. Andere lebende Tiere als Vieh, Geflügel und Speisefische, zum Beispiel Hunde, Katzen, Zierfische oder Ziervögel, sind nicht aufgezählt; nach der Verwaltungspraxis des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit unterliegen sie dem Normalsatz (Richtlinie 69-04, Ziff. 2.3).

Desinfektionsmittel sind steuerlich keine einheitliche Kategorie: Nach dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit zur Regulierung der Desinfektionsmittel sind Produkte zur Wund- und Hautdesinfektion am Patienten Arzneimittel und müssen als solche zugelassen werden; nach Art. 9 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel sind Medikamente nach Art. 49 Bst. a MWSTV und fallen unter den reduzierten Satz (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG). Hände- und Oberflächendesinfektion ist dagegen ein Biozidprodukt nach dem Chemikaliengesetz und kein Medikament; dafür gilt der Normalsatz (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Für Hygieneartikel ohne Monatshygiene-Zweck gilt der Normalsatz nur, wenn sie keine Medikamente nach Art. 49 MWSTV sind: Art. 25 Abs. 2 Bst. a MWSTG nennt Medikamente in Ziff. 8 und in Ziff. 10 nur Produkte für die Monatshygiene; ein Hygieneartikel, der ein Medikament nach Art. 49 MWSTV ist, unterliegt deshalb auch dann dem reduzierten Satz, wenn er im Sortiment als Hygieneartikel geführt wird.

Die Zuordnung prüfen Sie pro Artikel, nicht pro Shop. Ein Buchhandel, der auch Spielzeug führt, bucht Spielzeug zum Normalsatz, auch wenn der Umsatzschwerpunkt bei Büchern liegt. Was genau ein Buch im Sinn der Verordnung ist, zeigt Artikel 51 MWSTV. Es braucht Buch-, Broschüren- oder Loseblattform (Bst. a), inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten (Bst. b), einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt (Bst. c) und ein Werk, das nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt ist (Bst. d). Zwei Ausnahmegruppen sind dabei zu trennen: Von der Mindestseitenzahl nach Bst. b ausgenommen sind Kinderbücher, gedruckte Musikalien und Teile zu Loseblattwerken; von der Bestimmung nach Bst. d, nicht zur Aufnahme von Eintragungen bestimmt zu sein, sind Schul- und Lehrbücher sowie bestimmte Kinderbücher ausgenommen, etwa Übungshefte mit Illustrationen und ergänzendem Text sowie Zeichen- und Malbücher mit Vorgaben und Anleitungen. Wie der Satz bei Versandkosten und Verpackungen anzuwenden ist, behandelt der Artikel zur Umsatzsteuer auf Versandkosten in der Schweiz.

Elektronische Produkte: wann 2,6 Prozent gilt

Der reduzierte Satz erfasst elektronische Zeitungen und Zeitschriften nach drei Merkmalen (Art. 50a MWSTV): Sie werden auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten, sie sind überwiegend text- oder bildbasiert, und sie erfüllen im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften; diese müssen die Voraussetzungen des Artikels 50 MWSTV erfüllen, etwa Periodizität von mindestens zweimal pro Jahr.

Für elektronische Bücher verlangt Artikel 51a MWSTV zusätzlich, dass es sich um in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke handelt, die im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher nach Artikel 51 MWSTV erfüllen. Das Merkmal des in sich geschlossenen, nicht interaktiven Einzelwerks steht nur in Artikel 51a für elektronische Bücher; für elektronische Zeitungen und Zeitschriften nennt Artikel 50a MWSTV diese Bedingung nicht.

Daraus folgt für den Digital-Bereich: Ein E-Book oder ein E-Paper fällt unter 2,6 Prozent, wenn es ohne Reklamecharakter ist und die Voraussetzungen von Art. 50a beziehungsweise 51a MWSTV erfüllt: Wird es auf elektronischem Weg übermittelt oder auf einem Datenträger angeboten, ist es überwiegend text- oder bildbasiert, erfüllt es im Wesentlichen die gleiche Funktion wie das gedruckte Werk nach Art. 50 oder 51 MWSTV und ist es bei einem elektronischen Buch zusätzlich ein in sich geschlossenes, nicht interaktives Einzelwerk. Die Entsprechung zu irgendeinem gedruckten Werk allein genügt nicht. Musikdownloads, Video-Streaming und Softwarelizenzen erfüllen die Merkmale nicht und unterliegen 8,1 Prozent. Bei E-Learning gilt: Ausgenommene Erziehungs- und Bildungsleistungen wie Unterricht, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art sind nicht steuerbar, solange nicht für deren Versteuerung optiert wird (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 und Art. 22 MWSTG); steuerbare elektronische Selbstlernangebote, die unter keine der Ausnahmen fallen, unterliegen dem Normalsatz. Da der Shop dieselbe Leistung je nach Ausprägung mit unterschiedlichem Satz abrechnen muss, lohnt sich eine Prüfung des Sortiments vor der Systemkonfiguration.

Speisen zum Mitnehmen und Lieferungen

Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, unterliegen dem Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 Satz 1 MWSTG). Eine gastgewerbliche Leistung liegt vor, wenn der Betrieb die Speisen beim Kunden zubereitet oder serviert oder für den Verzehr an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Speisen, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, findet der reduzierte Satz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung von den gastgewerblichen Leistungen getroffen sind; andernfalls gilt der Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 Satz 3 MWSTG). Speisen in Verpflegungsautomaten unterliegen dem reduzierten Satz (Art. 25 Abs. 3 Satz 4 MWSTG). Zwei Zeitpunkte sind zu trennen: Die Abgrenzungsregel nach Satz 3 gilt in dieser Fassung seit 1. Januar 2018; die in diesem Abschnitt genannten Satzhöhen von 2,6 und 8,1 Prozent gelten seit 1. Januar 2024, davor betrugen sie 2,5 und 7,7 Prozent (Art. 25 Abs. 1 und 2 MWSTG in der Fassung der Verordnung vom 9. Dezember 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV, AS 2022 863; frühere Fassung: Stand am 1. Januar 2023).

Das Gesetz nennt keine konkrete Form der Abgrenzung; es verlangt nur, dass organisatorische Massnahmen bestehen, die Take-away- und Lieferumsätze von gastgewerblichen Leistungen trennen. Dokumentieren Sie Ihre Abgrenzung so, dass sich die zum reduzierten Satz bestimmten Umsätze nachvollziehen von den übrigen unterscheiden lassen.

Was bei falschem Steuerausweis droht

Weist der Shop eine zu hohe Steuer aus, schuldet er die ausgewiesene Steuer, es sei denn, er korrigiert die Rechnung oder er macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Ein zu hoch ausgewiesener Betrag ist also nicht lediglich eine Korrekturmeldung an die ESTV, sondern eine Schuld gegenüber dem Bund. Weist der Shop eine zu niedrige Steuer aus, entspricht die Rechnung nicht den Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG; berichtigen Sie die Rechnung. Erst wenn die Steuer zusätzlich in der Abrechnung gegenüber der ESTV zu niedrig deklariert wurde (Art. 71 MWSTG), ist auch die Abrechnung betroffen: Erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden sind nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind (Art. 72 Abs. 2 MWSTG). Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung abgelaufen ist (Art. 72 Abs. 1 MWSTG) und der Fehler nicht korrigiert wurde (Art. 96 Abs. 6 MWSTG).

Redaktionelle Empfehlung: Konfigurieren Sie das Shop-System so, dass jeder Artikel den zutreffenden Satz erhält und reduzierte und normale Sätze getrennt ausgewiesen werden. Ein pauschaler Satz für das gesamte Sortiment führt bei gemischtem Angebot zu falschen Ausweisen in beide Richtungen.

Was geplant ist (noch nicht in Kraft)

Zur Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee hat der Bundesrat eine befristete, zweckgebundene Erhöhung der Mehrwertsteuer vorgesehen; die Vernehmlassung zum entsprechenden Bundesbeschluss dauerte bis am 30. Mai 2026. Nach der Vernehmlassung passt der Bundesrat die Vorlage an: Der Normalsatz soll befristet um 0,5 Prozentpunkte und der Sondersatz um 0,3 Prozentpunkte steigen, auf eine Erhöhung des reduzierten Satzes wird verzichtet. Angestrebt wird eine Volksabstimmung über die Verfassungsänderung im Sommer 2027, damit die Erhöhung am 1. Januar 2028 in Kraft gesetzt werden kann. Es handelt sich um ein Vorhaben: Ein beschlossenes Gesetz liegt nicht vor, und die Sätze nach Art. 25 MWSTG gelten unverändert weiter.

Checkliste für Ihren Shop

  • Ordnen Sie jeden Artikel im Shop-System seinem Satz zu; prüfen Sie ihn gegen die Aufzählung in Art. 25 Abs. 2 MWSTG und die Artikel 49 bis 52 MWSTV.
  • Trennen Sie reduzierte und normale Sätze in der Rechnung nach Positionen und Summen; schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt die Angabe des Steuersatzes, andernfalls müssen Sie auch den geschuldeten Steuerbetrag ausweisen (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG).
  • Konfigurieren Sie elektronische Produkte einzeln: E-Books und E-Paper 2,6 Prozent, sofern sie ohne Reklamecharakter sind und die Voraussetzungen von Art. 50a beziehungsweise 51a MWSTV erfüllen (elektronische Übermittlung oder Datenträger, überwiegend text- oder bildbasiert, im Wesentlichen die Funktion des gedruckten Werks nach Art. 50 oder 51 MWSTV, und bei E-Books zusätzlich ein in sich geschlossenes und nicht interaktives Einzelwerk), Streaming und Software 8,1 Prozent; klären Sie bei E-Learning-Angeboten zuerst, ob die Leistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG von der Steuer ausgenommen ist.
  • Ordnen Sie Hygiene- und Desinfektionsmittel einzeln zu: Produkte für die Monatshygiene 2,6 Prozent; Hygieneartikel ohne Monatshygiene-Zweck, etwa Windeln, 8,1 Prozent, sofern sie keine Medikamente nach Art. 49 MWSTV sind; Desinfektionsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sind (Wund- und Hautdesinfektion am Patienten), fallen als Medikamente nach Art. 49 MWSTV unter 2,6 Prozent, Hände- und Flächendesinfektion als Biozidprodukt dagegen unter 8,1 Prozent.
  • Prüfen Sie bei Speisenlieferungen, ob Ihre organisatorische Abgrenzung zu gastgewerblichen Leistungen dokumentiert ist.
  • Kontrollieren Sie jährlich, ob Ihr Umsatz im In- und Ausland, gerechnet nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer und ohne die nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG ausgenommenen Leistungen, die 100’000-Franken-Schwelle erreicht, und registrieren Sie sich rechtzeitig bei der ESTV; solange Sie befreit und nicht freiwillig registriert sind, weisen Sie keine MWST aus.
  • Beobachten Sie das Verfahren zur befristeten MWST-Erhöhung und planen Sie Satzänderungen im Shop-System als Datenpflege, nicht als Codeänderung.

Häufige Fragen

Gelten die Sätze auch, wenn ich an Unternehmen verkaufe?

Ja. Der Steuersatz hängt vom Produkt ab, nicht vom Käufer; Verkäufe an Privatkunden und an Unternehmen nutzen denselben Satz. Auf Verlangen müssen Sie eine Rechnung ausstellen, die den anwendbaren Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag enthält; schliesst das Entgelt die Steuer ein, genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG); der Unternehmenskunde kann diese Angaben als Dokumentation für seinen Vorsteuerabzug verwenden, dessen Voraussetzung der Nachweis der bezahlten Vorsteuer ist (Art. 28 Abs. 3 MWSTG).

Mein Shop verkauft Bücher, Spielwaren und Elektronik gemischt. Welcher Satz gilt?

Je Warenart ihr eigener Satz: gedruckte Bücher ohne Reklamecharakter und Medikamente 2,6 Prozent, Spielwaren und Elektronik 8,1 Prozent. Rechtlich müssen Sie im reduzierten Fall den anwendbaren Steuersatz und, solange das Entgelt die Steuer nicht einschliesst, den Steuerbetrag ausweisen (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Redaktionelle Empfehlung: Trennen Sie die Positionen im Shop-System nach Sätzen und weisen Sie pro Satz aus; das hält die Abrechnung gegenüber der ESTV nachvollziehbar.

Kann ich mich freiwillig registrieren, obwohl ich unter 100'000 Franken Umsatz liege?

Ja. Wer von der Steuerpflicht befreit ist, kann auf die Befreiung verzichten und sich registrieren lassen (Art. 11 MWSTG). Der Verzicht muss mindestens während einer Steuerperiode bestehen. Ein Grund ist zum Beispiel der Vorsteuerabzug auf Einkäufen.

Gilt 2,6 Prozent auch für Hörbücher als Download?

Ja, wenn das Hörbuch ohne Reklamecharakter ist, inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entspricht und ein in sich geschlossenes, nicht interaktives Einzelwerk ist, das im Wesentlichen die Funktion eines gedruckten Buches erfüllt (Art. 51a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 MWSTV). Ein gesprochenes Werk ohne Entsprechung zu einem Originalwerk, etwa ein originales Hörspiel, erfüllt diese Voraussetzungen nicht und unterliegt dem Normalsatz.

Quellen

  1. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Fassung vom 31. März 2025, Art. 10, 21, 25, 26, 27, 28, 71, 72, 96Eidgenössisches Departement der Justiz und Polizei, Fedlex · abgerufen am
  2. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201), Stand am 1. Januar 2025, Art. 49 bis 52Eidgenössisches Departement der Justiz und Polizei, Fedlex · abgerufen am
  3. Bundesamt für Gesundheit (BAG): Regulierung der Desinfektionsmittel in der Schweiz, Merkblatt, Stand am 14. Dezember 2023Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Gesundheit · abgerufen am
  4. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): Nichtzollrechtliche Erlasse, Richtlinie 69-04 Steuersätze, Ausgabe 12/26 vom 1. Mai 2026, Ziff. 2.3Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit · abgerufen am
  5. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS): Finanzierung der Armee, Abschnitt Erhöhung der Mehrwertsteuer und Finanzierung ab 2028Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport · abgerufen am
  6. Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV vom 9. Dezember 2022 (AS 2022 863), in Kraft seit 1. Januar 2024Schweizerischer Bundesrat, Fedlex · abgerufen am
  7. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Stand am 1. Januar 2023, Art. 25 (frühere Satzhöhen 7,7 und 2,5 Prozent)Eidgenössisches Departement der Justiz und Polizei, Fedlex · abgerufen am