Umsatzsteuer auf Versandkosten und Verpackung im Shop in der Schweiz
Kurz gesagt
Bei einem steuerpflichtigen Schweizer Shop gehören Versand- und Verpackungskosten zum Entgelt der Lieferung und teilen als Nebenleistung den Steuersatz der Ware: 8,1 Prozent, bei Waren des reduzierten Satzes 2,6 Prozent (Art. 19 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 MWSTG). Verpackungen sind Nebenleistung nur, wenn die Umschliessung für die verpackten Gegenstände üblich ist; sonst gilt sie als selbstständige Leistung (MWST-Info 04, Ziff. 4.2.3). Bei Ausfuhren ins Ausland entfällt die Inlandsteuer (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG). Wer unter der Umsatzschwelle von 100 000 Franken bleibt, weist keine Steuer aus, es sei denn, er verzichtet nach Art. 11 Abs. 1 MWSTG auf die Befreiung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
Das Wichtigste
- Versand- und Verpackungskosten gehören zum Entgelt der Lieferung, auch wenn sie separat fakturiert werden (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
- Als Nebenleistung tragen Versand und Verpackung den Satz der Ware: 8,1 Prozent, bei Waren des reduzierten Satzes 2,6 Prozent; Umschliessungen sind nur Nebenleistung, wenn sie für die verpackten Gegenstände üblich sind (Art. 19 Abs. 4, Art. 25 MWSTG; MWST-Info 04, Ziff. 4.2.3).
- Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent, der reduzierte Satz 2,6 Prozent; beide gelten seit 1. Januar 2024 (Art. 25 MWSTG).
- Eine Umschliessung ist Nebenleistung nur, wenn sie für die verpackten Gegenstände üblich ist (MWST-Info 04, Ziff. 4.2.3).
- Pfandgelder auf Gebinden sind kein Entgelt, wenn sie separat verrechnet und zurückvergütet werden (Art. 18 Abs. 2 Bst. h MWSTG).
- Ausfuhrlieferungen ins Ausland sind von der Inlandsteuer befreit, wenn der Shop die Ausfuhr nachweist (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG).
Was beim Versand als Entgelt gilt
Rechnet ein Shop dem Kunden Porto und Verpackung in Rechnung, erhält er diese Beträge nicht für eine eigene Beförderungsleistung, sondern als Teil des Entgelts für die versendete Ware. Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet, und dazu gehört der Ersatz aller Kosten, auch wenn der Shop sie als eigene Position aufführt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV zählt in der MWST-Info 07 unter den Kosten, die zum Entgelt gehören, ausdrücklich die Verpackungskosten und die Kosten für den Transport von Gegenständen zum Leistungsempfänger auf (Ziff. 1.1).
Steuerlich ist der Versand damit Nebenleistung der Lieferung; Umschliessungen und Verpackungen sind es nach Art. 19 Abs. 4 MWSTG ebenfalls, aber nur, wenn die Umschliessung für die verpackten Gegenstände üblich ist (MWST-Info 04, Ziff. 4.2.3). Nach der Umschreibung der ESTV ist eine Nebenleistung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich, hängt eng mit ihr zusammen, ergänzt sie wirtschaftlich und wird üblicherweise mit ihr erbracht. Nach Art. 19 Abs. 4 MWSTG werden Nebenleistungen steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. Als Beispiel für diese Einordnung führt die ESTV Verpackungs- und Portokosten bei einer Hauslieferung von Büchern an.
Aus dieser Einordnung folgt der Steuersatz: Er entspricht dem Satz der gelieferten Ware. Für Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter, Lebensmittel ohne alkoholische Getränke oder Medikamente nach der Liste in Art. 25 Abs. 2 MWSTG beträgt er 2,6 Prozent, für die übrigen steuerbaren Warenlieferungen 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 und 2 MWSTG; die Sätze gelten seit 1. Januar 2024). Vorbehalten bleiben die Steuerbefreiungen nach Art. 23 MWSTG und der Sondersatz von 3,8 Prozent für Beherbergungsleistungen (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Die Inlandsteuer trifft die Leistung der steuerpflichtigen Person; ob eine Privatperson oder ein Unternehmen bestellt, ändert am Satz nichts (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Welche Waren dem reduzierten Satz unterliegen, steht im Artikel MWST-Sätze im Onlinehandel.
Wer betroffen ist und wer nicht
Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG); der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2bis MWSTG). Wer unter der Schwelle bleibt, weist keine Mehrwertsteuer aus, weder auf der Ware noch auf dem Versand – es sei denn, er verzichtet auf die Befreiung von der Steuerpflicht und wird damit steuerpflichtig; der Verzicht bindet mindestens während einer Steuerperiode (Art. 11 Abs. 1 und 2 MWSTG).
Auch für steuerpflichtige Shops trägt nicht jede Sendung Inlandsteuer. Wird der Gegenstand direkt ins Ausland befördert oder versendet, ist die Lieferung von der Steuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG); die Versandkosten sind Teil dieser befreiten Lieferung. Voraussetzung ist eine direkte Ausfuhr, also die Beförderung oder Versendung ohne Ingebrauchnahme im Inland (MWST-Info 04, Ziff. 8.2.1). Auf das Verfahren und die Nachweise geht der Artikel Zoll und Ausfuhr Schweiz–EU ein.
Die Posten im Überblick
Die Tabelle nennt typische Positionen einer Shop-Rechnung und ihre Behandlung in der Schweiz. Sie setzt voraus, dass der Shop steuerpflichtig ist und die Lieferung im Inland steuerpflichtig ausführt.
| Posten | Behandlung | Grundlage |
|---|---|---|
| Versandkosten für die Lieferung der Ware | Nebenleistung der Lieferung; Steuersatz der Ware, 8,1 oder 2,6 Prozent | Art. 19 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 MWSTG; MWST-Info 04, Ziff. 4.2.3; MWST-Info 07, Ziff. 1.1 |
| Versandkarton, Füllmaterial und Verpackung, die der Kunde bezahlt | Verpackungskosten; Teil des Entgelts, auch wenn gesondert verrechnet | Art. 24 Abs. 1 MWSTG; MWST-Info 07, Ziff. 1.1 |
| Geschenkverpackung gegen Aufpreis | Umschliessung: Nebenleistung, solange sie für die verpackte Ware üblich ist; sonst selbstständige Leistung | MWST-Info 04, Ziff. 4.2.3; Art. 19 Abs. 2 MWSTG |
| Zuschlag für Express-, Sperrgut- oder Kleinmengenversand | Zuschlag zum Entgelt der Lieferung; Steuersatz der Ware | Art. 24 Abs. 1 MWSTG; MWST-Info 07, Ziff. 1.1 |
| Montage oder Aufbau der gelieferten Ware beim Kunden | Nebenleistung: Satz der Ware; als Teil einer Gesamtleistung: Behandlung nach deren Charakter; als selbstständige Leistung: eigenständig einzuordnen | Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; MWST-Info 04, Ziff. 4.2.2 und 4.2.3 |
| Pfandgeld auf Umschliessungen und Gebinden, separat verrechnet und bei Rückgabe zurückvergütet | kein Entgelt; keine Inlandsteuer | Art. 18 Abs. 2 Bst. h MWSTG; MWST-Info 04, Ziff. 3.7 |
| Zollabgaben und Bezugsfrachten, die der Shop bei der Beschaffung zahlt und dem Kunden weiterverrechnet | Beschaffungskosten; Teil des Entgelts, auch wenn sie als eigene Position erscheinen | Art. 24 Abs. 1 MWSTG; MWST-Info 07, Ziff. 1.1 |
| Beträge, die der Shop im Namen und für Rechnung des Kunden einzieht und gesondert ohne Zuschlag ausweist | durchlaufende Posten; nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage | Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG; MWST-Info 07, Ziff. 1.2 |
| Versandkosten, die der Shop nicht verrechnet (versandkostenfrei) | kein gesonderter Posten; das Entgelt ist der Warenpreis | Art. 24 Abs. 1 MWSTG |
Der Unterschied zwischen Entgelt und durchlaufender Auslage entscheidet über die Bemessungsgrundlage: Nur wenn der Shop den Betrag im Namen und für Rechnung des Kunden vereinnahmt, gesondert und ohne Zuschlag ausweist, bleibt er ausserhalb der Bemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG; MWST-Info 07, Ziff. 1.2). Was er dagegen als eigene Kostenposition verrechnet, gehört zum Entgelt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
Eine Beispielrechnung
Die Zahlen sind erfunden. Die Beträge sind Nettoentgelte, der Shop ist steuerpflichtig, und beide Lieferungen gehen an Kundinnen und Kunden in der Schweiz. Die Steuerbeträge sind auf Rappen gerundet.
| Position | Netto (CHF) | Steuersatz | Steuer (CHF) |
|---|---|---|---|
| Buch | 41.00 | 2,6 Prozent | 1.07 |
| Versand und Verpackung dazu | 9.00 | 2,6 Prozent | 0.23 |
| Summe Buchsendung | 50.00 | 2,6 Prozent | 1.30 |
| Werkzeug | 21.00 | 8,1 Prozent | 1.70 |
| Versand und Verpackung dazu | 9.00 | 8,1 Prozent | 0.73 |
| Summe Werkzeugsendung | 30.00 | 8,1 Prozent | 2.43 |
Brutto zahlt der Kunde CHF 51.30 für die Buchsendung und CHF 32.43 für die zweite Sendung. Der Vergleich zeigt die Wirkung des Fehlers: Mit 8,1 Prozent auf die Buchsendung wären CHF 4.05 Steuer angefallen, also CHF 2.75 zu viel; mit 2,6 Prozent auf die Werkzeugsendung nur CHF 0.78, also CHF 1.65 zu wenig.
Gemischte Sendung und unübliche Verpackung
Enthält eine Bestellung Waren mit 2,6 Prozent und Waren mit 8,1 Prozent und verrechnet der Shop einen einzigen Versandbetrag, ist dieser Betrag Entgelt für zwei Lieferungen. Eine ausdrückliche Aufteilungsregel der ESTV zu diesem Fall haben wir in den geöffneten Publikationen nicht gefunden; legen Sie die Methode mit Ihrer Steuerberatung fest, bevor Sie sie im Shopsystem hinterlegen. Für Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen, die zu einem Gesamtentgelt angeboten werden, erlaubt Art. 19 Abs. 2 MWSTG eine einheitliche Behandlung nach der überwiegenden Leistung, wenn diese wertmässig mindestens 70 Prozent des Gesamtentgelts ausmacht (MWST-Info 04, Ziff. 4.2.1.1).
Nicht jede Verpackung ist Nebenleistung. Die ESTV behandelt Umschliessungen nur dann als Nebenleistung, wenn sie für die verpackten Gegenstände üblich sind; unerheblich ist, ob sie mehrfach verwendet werden können und ob sie im Preis eingeschlossen oder separat fakturiert sind. Eine unübliche Verpackung – das Beispiel der ESTV ist eine Kristallvase mit Pralinés – oder etwas, das gar keine eigentliche Umschliessung ist (die ESTV nennt ein Holzbrett mit Wurst), gilt nicht als Nebenleistung, sondern als selbstständige Leistung; die ESTV verweist für diesen Fall auf die Kombinationsregel nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG (MWST-Info 04, Ziff. 4.2.3). Eine selbstständig erbrachte Leistung wird nach ihrer eigenen Einordnung besteuert. Eng zusammenhängende Teilleistungen, die ein unteilbares Ganzes bilden, werden dagegen nach dem Charakter der Gesamtleistung behandelt (Art. 19 Abs. 3 MWSTG; MWST-Info 04, Ziff. 4.2.2). Bei der Montage entscheidet deshalb der Sachverhalt, ob sie den Satz der Ware teilt oder als eigene Dienstleistung abzurechnen ist.
Seit wann die Regeln gelten
Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 gilt in der Schweiz seit 1. Januar 2010. Die Art. 19 Abs. 4 und 24 Abs. 1 MWSTG, auf denen die Einordnung von Versand und Verpackung beruht, sind in der Konsolidierung vom 31. März 2025 ohne Änderungsvermerk abgedruckt; sie gelten in dieser Fassung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die heute geltenden Sätze von 8,1 und 2,6 Prozent gelten seit 1. Januar 2024; sie beruhen auf der Verordnung vom 9. Dezember 2022 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV (AS 2022 863). In der Liste der Waren zum reduzierten Satz ist mit dem Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 die Ziffer 10 für Produkte der Monatshygiene dazugekommen, in Kraft seit 1. Januar 2025 (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10 MWSTG).
Die ESTV hat die Ziffer 4.2.3 der MWST-Info 04 am 24. August 2015 publiziert; in der Versionsliste der Publikation ist für diese Ziffer keine materielle Änderung verzeichnet.
Checkliste für Ihren Shop
- Jedem Artikel im Shopsystem den richtigen Satz zugeordnet: 8,1 Prozent oder 2,6 Prozent nach Art. 25 Abs. 2 MWSTG?
- Versand-, Verpackungs- und Zuschlagspositionen auf denselben Satz gestellt wie die zugehörige Ware, soweit sie Nebenleistung sind?
- Geschenkverpackung eingeordnet und die Einordnung im Verfahrensdokument begründet?
- Bei gemischten Bestellungen eine Aufteilungsmethode für einen einzigen Versandbetrag festgelegt und dokumentiert?
- Pfandpositionen getrennt geführt und so eingerichtet, dass das Pfand bei Rückgabe zurückvergütet wird?
- Ausfuhrnachweise und Zolldokumente für Sendungen ins Ausland abgelegt?
- Prüfroutine für Kleinmengen- und Expresszuschläge, damit kein Zuschlag als durchlaufende Auslage verbucht wird?