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Sendungsverfolgung: Kunden über Lieferstatus informieren

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Statusmeldungen zum eigenen Auftrag sind Vertragsabwicklung und brauchen keine Werbeeinwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO in Deutschland und Österreich, Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG in der Schweiz). Werbung darin verlangt in Deutschland eine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) und in Österreich eine vorherige Einwilligung (§ 174 Abs. 3 TKG 2021); ohne sie trägt nur die Bestandskundenausnahme für eigene ähnliche Waren oder Produkte (§ 7 Abs. 3 UWG, § 174 Abs. 4 TKG 2021). In der Schweiz erfasst Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt und verlangt Einwilligung, korrekten Absender und einen Hinweis auf die kostenlose Ablehnung; die Einwilligung entfällt nur für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen an Kunden, deren Kontaktinformationen beim Verkauf erhalten wurden und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden; korrekter Absender und Ablehnungshinweis bleiben auch dann erforderlich.

Das Wichtigste

  • Statusmeldung zum eigenen Auftrag: Vertragskommunikation nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (Deutschland, Österreich) und Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG (Schweiz).
  • Werbung in derselben Nachricht: in Deutschland vorherige ausdrückliche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, in Österreich vorherige Einwilligung nach § 174 Abs. 3 TKG 2021; ohne sie greift nur die Bestandskundenausnahme für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen aus einer im Verkauf erhaltenen Adresse (§ 7 Abs. 3 UWG, § 174 Abs. 4 TKG 2021); in der Schweiz erfasst Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt und verlangt dafür Einwilligung, korrekten Absender und einen Ablehnungshinweis; die Einwilligung entfällt nur für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen an Kunden, deren Kontaktinformationen beim Verkauf erhalten wurden und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden; korrekter Absender und Ablehnungshinweis bleiben auch dann erforderlich.
  • Die Nachrichtenfolge hängt an Ereignissen, nicht an festen Uhrzeiten: Übergabe, Zustellscan, Zustellversuch, Abholbereitschaft, Zustellung.
  • Für die Weitergabe der E-Mail-Adresse an den Paketdienst prüfen Sie Zweckbindung und Vereinbarkeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 4 DSGVO; in der Schweiz Art. 6 Abs. 3 DSG).
  • Empfänger und Zwecke der Benachrichtigung nennt die Datenschutzerklärung (Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO; Art. 19 Abs. 2 DSG).
  • Ein Shop in der Schweiz, der sein Angebot auf Personen in Deutschland oder Österreich richtet, fällt für diese Verarbeitung unter die DSGVO (Art. 3 Abs. 2 DSGVO).

Was Sie vorab brauchen

Diese Anleitung baut eine Nachrichtenfolge auf, die den Kunden vom Bestelleingang bis zur Zustellung begleitet, und trennt dabei Statusinformation von Werbung. Sie brauchen dafür:

  • Drei Statusquellen: Ihr Shopsystem, die Lager- oder Warenwirtschaftssoftware und der Paketdienst mit seinen Scan-Ereignissen.
  • Die Sendungsnummer aus der Labelerstellung und den Link des Paketdienstes zur Sendungsverfolgung, siehe Versandetiketten erstellen.
  • Eine Entscheidung, welche Nachrichten Ihr Shop selbst versendet und welche der Paketdienst übernimmt.
  • Die Rechtsgrundlage für die Kunden-E-Mail: Vertragsabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO in Deutschland und Österreich; in der Schweiz trägt Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG die Daten über die Vertragspartei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrags.
  • Die Angaben in Ihrer Datenschutzerklärung: Zwecke sowie Empfänger oder Empfängerkategorien (Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO; Art. 19 Abs. 2 DSG in der Schweiz).

Die Nachrichtenfolge mit Auslöser und Timing

Feste Uhrzeiten kann ein Shop nicht zusagen, weil er die Zustellung nicht selbst steuert. “Timing” heißt hier deshalb: welches Ereignis die Nachricht startet. Die Tabelle ordnet sieben Nachrichten ihren Auslösern zu.

Nr. Nachricht Auslöser Absender Kerninhalt
1 Bestellbestätigung Bestelleingang Shop Bestellnummer, Positionen, Gesamtpreis
2 Versandbestätigung mit Sendungsnummer Übergabe der Sendung an den Paketdienst Shop Sendungsnummer, Verfolgungslink, voraussichtlicher Zustellzeitraum
3 Zustellankündigung erster Zustellscan am Zustelltag Paketdienst oder Shop Zustelltag, Zeitfenster
4 Meldung nach Zustellversuch fehlgeschlagener Zustellversuch Paketdienst Grund, neuer Termin oder Abholort
5 Abholhinweis Sendung liegt zur Abholung bereit Paketdienst Abholort, Frist
6 Zustellbestätigung Zustellung abgeschlossen Paketdienst Zustellzeitpunkt
7 Störungsmeldung Verfolgungsstatus schreitet nicht fort Shop Klärung, Kontaktweg

Die Nachrichten 3 bis 6 setzen die Scan-Daten des Paketdienstes voraus. Ohne diese Daten verlinken Sie nur dessen Sendungsverfolgung; eine Aussage wie “kommt heute bis 12 Uhr” können Sie dann nicht treffen. Interne Zeitziele als redaktioneller Vorschlag: Versandbestätigung am Tag der Übergabe, Störungsmeldung innerhalb eines Werktags nach dem letzten Scan. Den Pflichtinhalt der Bestellbestätigung behandelt Bestellbestätigung und Pflichtinhalte.

Schritt für Schritt: Benachrichtigungen einbauen

Schritt 1: Statusquellen festlegen

Notieren Sie, welches System welches Ereignis liefert: der Shop den Bestelleingang, die Warenwirtschaft die Kommissionierung und Übergabe, der Paketdienst die Sendungsscans. Ergebnis: eine Liste, in der jede der sieben Nachrichten eine Quelle hat. Fehlt eine Quelle, streichen Sie die Nachricht oder holen Sie die Daten über die Schnittstelle des Paketdienstes.

Schritt 2: Sendungsnummer im Auftrag speichern

Schreiben Sie die Sendungsnummer beim Erstellen des Labels an den Auftrag, nicht erst beim Versand. Ergebnis: Jede Bestellung trägt vor der Versandbestätigung eine gültige Nummer. Achten Sie darauf, dass die Nummer zum Paketdienst passt; bei mehreren Diensten speichern Sie den Dienst mit.

Schritt 3: Versandbestätigung aufsetzen

Lösen Sie die Versandbestätigung beim Übergabe-Status aus und nehmen Sie Sendungsnummer und Verfolgungslink auf. Ergebnis: Der Kunde kann den Stand selbst abrufen. Für den Verfolgungslink gilt: Er zeigt die Sendung, nicht die Startseite des Paketdienstes.

Schritt 4: Zustellmeldungen zuordnen

Legen Sie fest, ob Zustellankündigung, Zustellversuch und Abholhinweis vom Shop oder vom Paketdienst kommen. Ergebnis: Jedes Ereignis hat genau einen Absender, sonst erhält der Kunde dieselbe Meldung zweimal. Entscheiden Sie das vor der Einrichtung, weil der Paketdienst dafür die E-Mail-Adresse braucht.

Schritt 5: Werbung vom Status trennen

Halten Sie die Statusnachricht frei von Produktempfehlungen, Gutscheinen und Newsletter-Hinweisen. Ergebnis: Die Nachricht bleibt Vertragskommunikation und braucht keine Werbeeinwilligung. Wollen Sie werben, nutzen Sie eine eigene Nachricht mit eigener Grundlage; die Abgrenzung vertieft Transaktionsmail oder Werbung.

Schritt 6: Fehlerfälle abfangen

Richten Sie für nicht zustellbare Sendungen und Annahmeverweigerungen eine eigene Nachricht ein. Ergebnis: Der Kunde erfährt den Grund, bevor er selbst nachfragt. Den Ablauf beschreibt Nicht zustellbare Pakete; bei Verzögerungen hilft Lieferverzug kommunizieren.

Schritt 7: Datenschutzerklärung ergänzen

Nehmen Sie Paketdienst und, falls genutzt, den Benachrichtigungsdienst als Empfänger oder Empfängerkategorie auf und nennen Sie den Zweck: in Deutschland und Österreich nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. e und c DSGVO, in der Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 DSG. Setzen Sie in Deutschland und Österreich einen Auftragsverarbeitungsvertrag auf, wenn ein Dienstleister die Nachrichten in Ihrem Auftrag versendet (Art. 28 Abs. 3 DSGVO); in der Schweiz richtet sich die Auftragsbearbeitung nach Art. 9 DSG. Ergebnis: Zweck und Empfänger sind dokumentiert.

Welche Einwilligung wofür gilt

Für Deutschland und Österreich gilt die DSGVO unmittelbar (anwendbar seit 25. Mai 2018, Art. 99 Abs. 2 DSGVO), in der Schweiz das DSG (in Kraft seit 1. September 2023, Art. 74 Abs. 2 DSG). Die Statusmitteilung zu einem Auftrag ist Vertragskommunikation und keine Werbung; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG und § 174 Abs. 3 TKG 2021 setzen Werbung voraus. Beide Gesetze kennen daneben eine Ausnahme für eigene ähnliche Angebote an Kunden (§ 7 Abs. 3 UWG, § 174 Abs. 4 TKG 2021). Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG erfasst in der Schweiz Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt.

Anders ist es, sobald die Nachricht für weitere Produkte wirbt. Dann gilt je Land:

Punkt Deutschland Österreich Schweiz
Werbe-E-Mail an Kunden vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) vorherige Einwilligung (§ 174 Abs. 3 TKG 2021) Einwilligung, korrekter Absender und Hinweis auf die kostenlose Ablehnungsmöglichkeit, für Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG)
Ausnahme ohne Einwilligung eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen an Kunden, deren Adresse aus einem Verkauf stammt, kein Widerspruch des Kunden, Hinweis bei Erhebung und bei jeder Verwendung (§ 7 Abs. 3 UWG) eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen, Kontaktinformation im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an den Kunden erhalten, kostenfrei und problemlos ablehnbar bei Erhebung und bei jeder Übertragung, keine vorherige Ablehnung der Zusendung (§ 174 Abs. 4 Z 1 bis 4 TKG 2021) eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen an Kunden, deren Kontaktinformationen beim Verkauf erhalten wurden und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG)
Widerspruch gegen Werbung jederzeit (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) jederzeit (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) Hinweis auf die problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG)
Statusmitteilung zum eigenen Auftrag keine Werbeeinwilligung nötig (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) keine Werbeeinwilligung nötig (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) Bearbeitung von Daten über die Vertragspartei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrags (Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG)

Der Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO arbeitet in Deutschland und Österreich unabhängig davon, ob die Werbung auf einer Einwilligung oder auf einem berechtigten Interesse beruht; in der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG den Hinweis auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit. Ein Shop in der Schweiz, der sein Angebot auf Personen in Deutschland oder Österreich richtet, fällt für diese Verarbeitung unter die DSGVO (Art. 3 Abs. 2 DSGVO); ob das Angebot auf die Union gerichtet ist, beurteilt sich nach den Umständen, und die blosse Zugänglichkeit einer Website genügt dafür nicht (Erwägungsgrund 23 DSGVO; EDPB, Leitlinien 3/2018, Abschnitt 2).

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Jede der sieben Nachrichten hat einen Auslöser; keine verspricht ein Zeitfenster, das die Scans nicht hergeben.
  2. Die Statusnachrichten enthalten keine Werbung; jede Werbenachricht hat eine dokumentierte Grundlage je Land.
  3. Die Datenschutzerklärung nennt Paketdienst und Benachrichtigungsdienst als Empfänger und den Zweck.
  4. Der Verfolgungslink öffnet auf dem Mobilgerät die richtige Sendung.
  5. Eine Testbestellung mit eigener Adresse je Land läuft vom Bestelleingang bis zur Störungsmeldung durch.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Maßnahme
Kunde erhält keine Sendungsnummer Labelerstellung meldet keinen Status zurück Schnittstelle zur Warenwirtschaft prüfen
Verfolgungslink führt auf die Startseite Sendungsnummer leer oder noch nicht übergeben Versandbestätigung erst nach der Labelerstellung auslösen
Kunde beschwert sich über Werbung Produktempfehlung in der Statusmail Werbung entfernen oder Einwilligung einholen
Doppelte Benachrichtigung Shop und Paketdienst senden dieselbe Meldung Zuständigkeit je Ereignis festlegen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie rechtliche Beratung, wenn Sie Werbung und Status in einer Nachricht mischen wollen, wenn ein Kunde in einem anderen Land sitzt oder wenn die Sendung an eine Person geht, die nicht Vertragspartei ist. Für die Anbindung an den Paketdienst und die Weiterleitung der Scans fragen Sie die IT oder die Schnittstelle Ihres Shopsystems; die Wahl des Dienstes behandelt Paketdienste vergleichen, die Abholung Abholstationen und Paketshops.

Häufige Fragen

Darf der Paketdienst den Kunden selbst über den Lieferstatus informieren?

Nur mit einer Grundlage. Die Zustellung selbst stützt sich in Deutschland und Österreich auf die Vertragsabwicklung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO); die E-Mail-Adresse des Empfängers für eine eigene Benachrichtigung ist ein weiterer Zweck. Prüfen Sie dafür die Vereinbarkeit mit dem Erhebungszweck (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 4 DSGVO) oder lassen Sie sich die Weitergabe erlauben; in der Schweiz trägt Art. 31 Abs. 2 lit. a DSG die Bearbeitung von Daten über die Vertragspartei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrags, und Art. 6 Abs. 3 DSG bindet die Bearbeitung an den erkennbaren Zweck.

Darf ich in der Versandbestätigung auf ähnliche Produkte hinweisen?

Das ist Werbung. In Deutschland braucht sie eine Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; ohne sie greift nur die Ausnahme für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen an Kunden, deren Adresse aus einem Verkauf stammt, wenn der Kunde nicht widersprochen hat und bei Erhebung und bei jeder Verwendung auf den Widerspruch hingewiesen wurde (§ 7 Abs. 3 UWG). In Österreich gilt § 174 Abs. 3 TKG 2021; die Ausnahme nach Abs. 4 Z 1 bis 4 verlangt die Kontaktinformation aus dem Verkauf oder einer Dienstleistung, eigene ähnliche Produkte, eine kostenfreie und problemlose Ablehnungsmöglichkeit bei Erhebung und bei jeder Übertragung und dass der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein abgelehnt hat. In der Schweiz ist Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen ohne Einwilligung zulässig, wenn die Kontaktinformationen beim Verkauf erhalten wurden und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG). Trennen Sie Status und Werbung besser in zwei Nachrichten.

Gilt die Vertragsgrundlage auch, wenn die Sendung an eine andere Person geht?

Dann trägt Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO die Benachrichtigung nicht, weil die empfangende Person nicht Vertragspartei ist. Klären Sie die Grundlage getrennt, etwa eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO); in der Schweiz prüfen Sie Art. 31 DSG. Nennen Sie die Weitergabe in Ihrer Datenschutzerklärung.

Muss ich die Sendungsnummer überhaupt per E-Mail schicken?

Eine Pflicht dazu haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden; die Sendungsverfolgung ist eine Leistung Ihres Shops. Wenn Sie sie anbieten, halten Sie die Trennung von Status und Werbung ein und nennen Sie den Paketdienst als Empfänger in der Datenschutzerklärung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 3, 5, 6, 13, 21, 28 und 99 mit Erwägungsgrund 23Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex, Cellar) · abgerufen am
  2. Leitlinien 3/2018 zum räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO (Artikel 3), Fassung 2.1 vom 12. November 2019Europäischer Datenschutzausschuss (EDPB) · abgerufen am
  3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7 Unzumutbare BelästigungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), § 174 Unerbetene Nachrichten, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3 Abs. 1 lit. o, Stand am 1. Januar 2025Fedlex, Amt für Veröffentlichungen des Bundes · abgerufen am
  6. Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1), Art. 6, 19, 31 und 74, Stand am 7. Juli 2025Fedlex, Amt für Veröffentlichungen des Bundes · abgerufen am